Bund, Länder und Gemeinden fördern energetische Maßnahmen – mit Krediten sowie Zuschüssen vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle BAFA und von der KfW Bankengruppe.
Energieaudit
Energieaudit nach DIN EN 16247–1: Zur Analyse und Kontrolle energetisch relevanter Vorgänge gehört die Beurteilung der Maschinen im Unternehmen.
Energiekonzepte
In Münster hat sich ein Altbau mit erhaltenswerter Sandstein-/Ziegelfassade in ein Effizienzhaus verwandelt – mit Unterstützung von ENTECH.
Wärmedämmung
Sanierung mit architektonischen Vorgaben und Wärmebrücken an den Mauerblenden: Die neue äußere Wärmedämmung senkt den Energieverbauch eines früheren Behördengebäudes.
Grüne Energie
Abwärmenutzung, Biogasanlage, Blockheizkraftwerk, Fotovoltaik, Windkraft… – ENTECH bietet Orientierung auf der Suche nach der passenden Energiequelle.
Gebäudetechnik
Gebäudetechnik überschneidet sich mit Versorgungstechnik: ENTECH untersucht etwa Heizungen, Klimaanlagen, Kühlanlagen, Raumlufttechnik (RLT), Wärmepumpen.
ISO 50001
Energiemanagement ISO 50001: An einer Raumlufttechnischen (RLT) Anlage ermöglicht eine Messzange, die elektrische Stromstärke berührungslos zu erfassen.
Bauzeichnungen
Energieausweise, Energiekonzepte, Machbarkeitsstudien: Sogar älteste Bauzeichnungen liefern nützliche Informationen.
Fahrzeuge
Beim Energieaudit nach DIN EN 16247-1 nimmt ENTECH energetisch relevante Daten auf – für Abteilungen und Anlagen wie EDV, Fuhrpark, Lagerhallen, Werkstätten.
Energieausweis
Frühere Landwirtschaftskammer Münster: Bei Denkmalschutz entfällt die Pflicht zum Energieausweis, aber dieses Dokument wertet das hochwertig sanierte Gebäude auf.
Thermografie
Thermografie enttarnt energetische Schwachstellen in der Fassade, besonders effizient in Kombination mit Blower Door – etwa beim Wärmeschutznachweis.
Wärmebrücken
Anders als menschliche Hausbewohner freuen sich Störche auf dem Dach vielleicht über Wärmebrücken. Aber die Schreitvögel profitieren eher von Klimaschutzkonzepten.
Professionelle Analyse
Trotz geputzter Fenster lohnt hier nur Abriss, oder? Eine professionelle Analyse hilft, die Vorteile der Sanierung eines traurigen Gebäudes einzuschätzen.
Holzheizung
Heizen mit Holz: Sinnvoll beim Einsatz geeigneter Technik – aber als Alternative zu einem klassischen Kaminofen dienen Pelletanlagen mit automatischer Zufuhr.
Das Bundeswirtschaftsministerium informiert, dass kein Geld mehr für die Sanierung oder den Neubau energieeffizienter Gebäude fließe – weder als Zuschuss noch als Kredit: »Die Bewilligung von Anträgen nach der Bundesförderung für effiziente Gebäude BEG der KfW wird mit sofortiger Wirkung mit einem vorläufigen Programmstopp belegt«, heißt es in einer Mitteilung des Ministeriums. Wir dokumentieren Auszüge aus dieser Ankündigung. Trotz der plötzlichen Unterbrechung vom Förderprogramm empfehlen wir, weiter auf eine Förderung für Wohngebäude und Nichtwohngebäude zu setzen.
Bitte halten Sie an der Energieberatung fest, denn die Bundesregierung will die Förderung für energieeffiziente Gebäude und Einzelmaßnahmen fortführen. Mit unserer Unterstützung bereiten Sie sich auf die künftige Verteilung der Fördermittel vor. Verfolgen Sie die Entwicklung über unseren Twitter-Account @EffizienzEntech. Oder besuchen Sie unsere anderen Auftritte in Social Media (siehe unten).
ENTECH bittet die Kunden, einen kühlen Kopf zu bewahren: Die Förderung für energieeffiziente Gebäude und Einzelmaßnahmen ist keineswegs gestorben. Sie wird demnächst in veränderter Form zurückkehren. Schon aus diesem Grund wäre es falsch, jetzt auf eine energieeffiziente Bauweise zu verzichten. Nach wie vor hilft eine dauerhafte Energieplanung
weniger Energie als je zuvor zu verbrauchen
über längere Zeit die Gesamtkosten des Gebäudes zu senken
die Belastung mit Treibhausgasen zu verringern
und mehr Komfort im Gebäude zu bieten
Wünschen Sie einen Neubau als Effizienzhaus 55, und haben Sie die Förderung bei Ihrer Kalkulation berücksichtigt? In diesem Fall überlegen wir gemeinsam, ob Sie auf ein Effizienzhaus 40 wechseln sollten. Für Sanierungen solle die Förderung für energieeffiziente Gebäude und Einzelmaßnahmen ohnehin bald wieder starten, verspricht das Ministerium. Die Strategie in Politik und Verwaltung mit Vorrang für energieeffiziente Sanierungen bleibt erhalten. Für Einzelmaßnahmen zahlt das BAFA die gewohnten Zuschüsse: Die Unterbrechung der BEG betrifft nicht dieses Segment der Förderung.
Wir bitten darum, nicht nach Details zu fragen. In diesem Artikel und in den sozialen Medien liefern wir Ihnen bereits sämtliche Informationen, die wir zu diesem Thema erfahren haben. Leider überrennen uns der Förderstopp und all die berechtigten Nachfragen der Kunden. Wir wollen die Probleme gemeinsam in den Beratungsgesprächen lösen. Folgen Sie also weiter Ihren Absichten, sich beraten zu lassen. Verzichten Sie nicht auf die Beratung, die Sie bereits mit uns vereinbart haben. Bitte denken Sie daran, dass viele Bauherren bei einer Neuauflage der KfW-Fördermittel sofort durchstarten wollen. Dann können wir unmöglich sämtliche Kunden gleichzeitig beraten: Sie wollen bestimmt nicht unten auf einer Warteliste landen! Ferner kennen wir nicht den Status Ihrer bereits bewilligten Anträge – bei unseren Kontakten mit der KfW hat die Förderbank solche Zuschüsse und Kredite nicht abgesagt.
Entscheidungen zur Gebäudeförderung gelten sofort
Zitierte Erklärungen für die Einschnitte
Keine Förderung für Effizienzhaus 55
Endgültig eingestellt wird die Neubauförderung des Effizienzhauses/Effizienzgebäudes 55 (EH55), die ohnehin zum Monatsende ausgelaufen wäre. Die enorme Antragsflut im Monat Januar insbesondere für Anträge für die EH55 Neubauförderung hat die bereit gestellten Mittel deutlich überstiegen. Angesichts der vorläufigen Haushaltsführung musste die KfW das Programm daher heute mit sofortiger Wirkung stoppen. […]
Förderung für Neubau vom Effizienzhaus 40 wird umgestaltet
Die Förderung für Sanierungen wird vorläufig gestoppt und wieder aufgenommen, sobald entsprechende Haushaltsmittel bereitgestellt sind. Über die Zukunft der Neubauförderung für EH40-Neubauten wird vor dem Hintergrund der zur Verfügung stehenden Mittel im Energie- und Klimafonds und der Mittelbedarfe anderer Programme in der Bundesregierung zügig entschieden. Ebenso wird zügig über den Umgang mit den bereits eingegangenen, aber noch nicht beschiedenen EH55- und EH40-Anträgen entschieden. Auch für diese Anträge reichen derzeit die bereitgestellten Haushaltsmittel nicht aus. Um keine Liquiditätslücken für baureife Projekte auf Seiten der Antragsteller entstehen zu lassen, prüfen Bundesregierung und KfW ein Darlehensprogramm, das Kredite für alle Antragsteller anbietet, deren Anträge nicht bewilligt wurden. Nicht betroffen vom Programmstopp ist die vom BAFA umgesetzte BEG-Förderung von Einzelmaßnahmen in der Sanierung (u.a. Heizungstausch etc.). […]
Förderung für Sanierungen soll später wieder starten
Die KfW-Förderung für energetische Sanierungen wird wieder aufgenommen, sobald entsprechende Haushaltsmittel bereitgestellt sind. Die Förderung für Effizienzhaus/Effizienzgebäude 55 im Neubau (EH/EG55) wird endgültig eingestellt, d.h. das bisher für den 31.1.2022 vorgesehene Auslaufen des Programms wird auf den 24.1.2022 vorgezogen. Es werden keine neuen Anträge mehr angenommen. […] Ebenso wird zügig über den Umgang mit den bereits eingegangenen, aber noch nicht beschiedenen EH55- und EH40-Anträgen entschieden. Auch für diese Anträge reichen derzeit die bereitgestellten KfW-Mittel nicht aus. Gegebenenfalls kann für diese eingegangenen Anträge ein Angebot zinsverbilligter Kredite der KfW zur Verfügung gestellt werden, das wird jetzt geprüft. […]
Die vollständige Mitteilung ist auf der Website des Wirtschaftsministeriums zu finden.
fließt ab 1. Februar 2022 keine Bundesförderung für effiziente Gebäude BEG: An diesem Stichtag wird diese Förderstufe abgeschafft. Die Förderungen für Effizienzhaus 40 und Effizienzhaus 40 Plus sowie für Effizienzgebäude 40 bleiben erhalten. Ohnehin ändert sich nichts bei Sanierungen.
Übersicht Tilgungszuschüsse für Nichtwohngebäude: KfW-Programm 263
Empfehlungen
Bitte halten Sie bei der BEG die Frist bis 31. Januar 2022 ein, wenn Sie noch Fördergelder für einen Neubau von einem Effizienzhaus 55 oder Effizienzgebäude 55 erhalten wollen. Oder wir beraten Sie über die Chance, dass die KfW mehr Geld zahlt – sofern Sie strengere Ansprüche zum Energieeinsatz erfüllen. Das Bundeswirtschaftsministerium empfiehlt in den FAQ seiner Aktion »Deutschland macht’s effizient«: »Die Planungen werden vor Antragstellung auf ein höheres Effizienzhaus-/Effizienzgebäudeniveau (EH bzw. EG 40) umgeplant. Bei einem ambitionierteren Effizienzhaus-/Effizienzgebäude-Niveau ist derzeit eine um mindestens 5 Prozentpunkte höhere Förderung möglich«.
Die Stadt Münster ändert ihr Förderprogramm für »Klimafreundliche Wohngebäude«: Zum 1. Juli gestaltet sie einige Konditionen um und ergänzt einen Förderbaustein für Dachbegrünung. Ein größerer Zuschuss als bisher lockt beim Austausch der Heizungsanlage. Bereits seit Mai 2020 bewilligt die Stadt Münster höhere Beträge und akzeptiert in ihrem Förderprogramm mehr unterschiedliche Projekte als in den Vorjahren.
Schon länger stehen die Ziele in der Förderrichtlinie: »nachhaltige Einsparung von Heizenergie«, »Minderung des Energieverbrauches«, »verbesserter oder erhöhter Wärmeschutz der Wohngebäude«, »Ausbau der erneuerbaren Energieerzeugungsanlagen« und »Reduzierung der CO2-Emissionen«. In der aktuellen Fassung nennt die Stadt Münster zusätzliche Argumente für ihr Engagement: »Darüber hinaus soll eine Reduzierung der städtischen Wärmeinsel erzielt werden, die einhergeht mit einer verbesserten Wohn- und Aufenthaltsqualität«, heißt es zum Förderzweck, »durch den Rückhalt von Regenwasser wird eine Verbesserung des städtischen Wasserhaushalts erreicht«. Die Richtlinie verweist auf eine neue Kontrolle: »Sofern sich die Maßnahme im Gebiet einer Erhaltungs- und Gestaltungssatzung befindet oder dem Denkmalschutz unterliegt, ist vorab eine Genehmigung beim Bauordnungsamt oder der städtischen Denkmalbehörde einzuholen«. Nach wie vor ist es möglich, Fördermittel zu verbinden – also die Leistungen für »Klimafreundliche Wohngebäude der Stadt Münster« zum Beispiel mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude BEG. Die Übersichten zum Ablauf für Förderanträge sind überarbeitet worden:
Antragsverfahren Sanierung oder Neubau Stadt Münster
Antragsverfahren Fotovoltaik oder Dachbegrünung Stadt Münster
Förderbaustein Energetische Sanierung
Der »Förderbaustein Altbausanierung« heißt nun »Förderbaustein Energetische Sanierung«. Gestrichen worden ist ein Zusatz zur Kopplung von Fotovoltaik mit der Dachdämmung: »Wird im Rahmen der Dämmung der Dachfläche über beheizten und/oder gekühlten Räumen erstmalig eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) installiert und ein Wärmedurchgangskoeffizient von U ≤ 0,15 W/m2K der Dachdämmung erreicht, so wird ein Zuschuss von 100 € je Kilowattpeak (kWp) Photovoltaikleistung gewährt« – diese Erweiterung gilt nicht mehr.
Einladung zur geförderten Sanierung Stadt Münster
Änderungen beim Heizungsaustausch
Bislang musste der Heizkessel der fossil befeuerten Anlage mindestens 15 Jahre alt sein, damit eine Förderung beim Austausch floss. Jetzt reicht es, wenn ein Heizkessel der fossil befeuerten Anlage oder eine Nachtspeicherheizung ersetzt wird.
Der Zuschuss steigt von pauschal 1500 € auf 3000 €.
Gefördert wird eine Wärmepumpe, Biomasseanlage oder der Anschluss an ein Nah- oder Fernwärmenetz.
Der Begriff »Wärmepumpe« ist etwas weiter gefasst worden – bisher hieß es »Erdwärmepumpe«.
Entfallen sind die Förderung für Blockheizkraftwerke (BHKW) und der Zuschlag von 2500 € »für ein Brennstoffzellen-BHKW«.
Zuvor wurde eine Flächenförderung von 200 €/m2 für Solarthermie gezahlt – beim früheren »Förderbaustein Erneuerbare Energien«. Nun ist die Unterstützung für Solarthermie pauschalisiert worden – ein Bonus von 1500 € wird beim Heizungsaustausch gewährt.
Förderbaustein Energieeffizienter Neubau
Die Korrekturen zu diesem Förderbaustein berühren die Praxis nur wenig.
Förderbaustein Photovoltaik
Hier ist nur wenig geändert worden. Die Stadt Münster erläutert die Förderbeträge und weitere Details auf ihrer Website und in ihrer Richtlinie.
Fachwerkhaus mit Fotovoltaikanlage Bild: Túrelio | Wikimedia | CC BY 3.0
Förderbaustein Dachbegrünung
Diese geförderte Maßnahme kann mit anderen Bausteinen von »Klimafreundliche Wohngebäude der Stadt Münster« kombiniert werden: Auf dem Dach kann demnach eine Vegetation die Fotovoltaikanlage ergänzen – wodurch die bewilligte Fördersumme wächst. Die Richtlinie billigt Dachbegrünungen sowohl bei Sanierungen als auch bei Neubauten:
»Die Förderung umfasst die Begrünung von Dachflächen ab der Oberkante der Dachabdichtung mit Aufbau der Vegetationsschicht inklusive wurzelfester Abdichtung, Schutzvlies, Dränage-Elemente, Filtervlies und Substrat«.
»Gefördert werden bis zu 50 Prozent der als förderfähig anerkannten Kosten einer Maßnahme, höchstens jedoch 40 € je m2 gestalteter Dachfläche und 10.000 € pro Maßnahme/Liegenschaft«.
»Sofern der Höchstbetrag nicht überschritten wird, können mehrere Maßnahmen in einer Liegenschaft gefördert werden«.
Dachbegrünung von Friedensreich Hundertwasser Bild: Renate Oberinger | Wikimedia | CC BY 3.0
Antragsunterlagen zum Download
»Richtlinie des städtischen Förderprogramms Klimafreundliche Wohngebäude für Münster«
Die entfallene Kopplung von Fotovoltaik und Dachsanierung ist zu bedauern . Sie konnte zusätzliche Anreize liefern.
iSFP
Die Richtlinienänderung hat leider Unklarheiten in einigen Begriffen nicht beseitigt: Es ist zum Beispiel nicht zu erkennen, in welcher Form der verlangte Beratungsbericht vorzulegen ist – leider übernimmt die Stadt Münster die undeutlichen Angaben zum individuellen Sanierungsfahrplan iSFP aus dem BAFA-Förderprogramm Energieberatung für Wohngebäude EBW. Tatsächlich können Bauherren bei der EBW nach wie vor zwischen einer ergebnisoffenen Analyse und der weniger flexiblen Variante iSFP wählen. Diese beiden Sorten des Berichts setzen unterschiedliche Prioritäten. Aber im Förderprogramm in Münster fehlt diese Differenzierung: Ob generell ein ausführlicher Beratungsbericht oder eher der standardisierte iSFP verlangt wird – das ist in der Richtlinie nicht zu erkennen. Beratungsbericht und iSFP scheinen gleich zu sein, was nicht der Realität entspricht. Offensichtlich wird aber in der Genehmigung beides gleichgesetzt und anerkannt.
Lüftungskonzept
Der Begriff »Lüftungskonzept« wird in der Richtlinie nach wie vor leider widersprüchlich benutzt. Eine Klarstellung wurde mit der Änderung zum 02.07.2021 nicht vorgenommen: Bei einer Sanierung fordert die Richtlinie a) für die Dämmung des Dachs oder der obersten Geschossdecke b) sowie für den Einbau neuer Fenster und Außentüren und c) nicht zuletzt für die Installation energiesparender Lüftungsanlagen: »Es ist ein Lüftungskonzept nach DIN 1946–6 zu erstellen«. Dafür soll ein Bonus gezahlt werden: »Die Erstellung eines Lüftungskonzepts wird in Höhe von 50% des Rechnungsbetrags (inkl. Umsatzsteuer), maximal jedoch 500 Euro gefördert«.
Gemäß einer »Lüftungsnorm«, der DIN 1946–6 »Raumlufttechnik – Teil 6 Lüftung von Wohnungen …«, steht zu Beginn der Erstellung eines Lüftungskonzeptes die Frage nach der Notwendigkeit einer sogenannten »lüftungstechnischen Maßnahme«. Solche Maßnahmen können zum Beispiel sein: sogenannte »Fensterfalzlüfter« oder raumlufttechnische Anlagen (RLT), die ventilatorgestützt arbeiten. Die eigentliche vom Nutzer selbst geführte Lüftung über Fenster ist keine lüftungstechnische Maßnahme im Sinne dieser Norm und allenfalls als Ergänzung »bei Party« vorgesehen.
Wenn eine solche Prüfung ergibt, dass eine lüftungstechnische Maßnahme ergriffen werden soll, bedeutet dies nicht, dass diese auch umgesetzt werden muss. Denn weder ist die DIN 1946–6 eine Art gesetzliche Vorgabe noch ist dies bei der Fördermittelbeantragung bei der Stadt Münster erforderlich. Wenn lüftungstechnische Maßnahmen umgesetzt werden sollen, also Fensterfalzlüfter oder raumlufttechnische Anlagen, ist ein »Lüftungskonzept« zu erstellen: eine Ausführungsplanung der technischen Maßnahme (Volumenströme etc.) kann nach der Norm 1946–6 erfolgen.
Also bietet die Norm praktisch zwei Konzepte an:
die Prüfung auf Notwendigkeit einer lüftungstechnischen Maßnahme
die Ausführungsplanung der lüftungstechnischen Maßnahme = Lüftungskonzept.
Der erste Punkt muss bearbeitet werden und bei der Stadt Münster dem Antrag beigefügt werden, wenn Fensteraustausch oder Dachdämmung gefördert werden sollen und ist in der Regel als kostenlose Leistung in der Energieberatung enthalten. Zu einer Umsetzung wird man nicht verpflichtet! Der zweite Punkt wird von der Stadt Münster gefördert und ist erforderlich, wenn lüftungstechnischen Maßnahmen umgesetzt werden. Die Fachwelt ebenso wie die Richtlinie benutzten den Begriff »Lüftungskonzept« also unterschiedlich: Einerseits kann ein Lüftungskonzept zeigen, ob die Regeln zum Luftaustausch eingehalten werden und ob eine technische Anlage für Zu- und Abluft überhaupt notwendig ist. Andererseits kann ein Lüftungskonzept weiterführen, indem es die Ausführungsplanung einschließt.
Ohnehin sieht ENTECH die Vereinnahmung und die Reduzierung des Begriffs »Lüftungskonzept« durch die Norm 1946–6 kritisch.
Gerade hat im Mai 2021 ein Verbändebündnis aus Kammern von Architekten und Ingenieuren und weiteren Akteuren aus der Bau- und Immobilienwirschaft aus einer vorgelegten Studie zum Lüften im Wohnungsbau ein Merkblatt herausgegeben mit folgendem Inhalt:
»Beleuchtet werden die Grundlagen zum Lüften, das Bauordnungsrecht und weitere technische Regeln, die Auslegung der Luftvolumenströme, geeignete Lüftungssystem sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen und haftungsrelevanten Aspekte beim Erstellen von Lüftungskonzepten. Zentrale Elemente der Studie und des Merkblatts sind eine Checkliste mit Bewertungskriterien für Wohnungslüftungssysteme und ein Schema zu den Vertragspflichten im Planungsablauf«. Quelle (dort auch Studie und Merkblatt).
Endlich wird hier von einer breiten Masse von Experten klargestellt, dass der Begriff »Lüftungskonzept« in der Baupraxis unterschiedlich genutzt wird und inhaltlich nicht an die DIN 1946–6 gekoppelt ist. Im Ergebnis können alle betrachteten Lüftungssysteme – von der manuellen Fensterlüftung bis zur ventilatorgestützten Lüftung, beispielsweise die zentrale Wohnungslüftung oder eine dezentrale Wohnungslüftung – zur Anwendung kommen. Die Entscheidung für oder gegen ein System zur Wohnraumlüftung obliegt dem Bestellenden, also Ihnen. Kernaussage: »Bis auf fensterlose Küchen, Bäder und Toilettenräume können zur Lüftung von Wohnräumen alle Lüftungssysteme inklusive der Fensterlüftung genutzt werden«. Ein selbstverständlicher Schwerpunkt im Rahmen der BAFA-geförderten und für die Antragsstellung notwendigen Energieberatung ist die Aufklärung und Beratung zur Lüftung, also ein »Lüftungskonzept«.
Nicht dass die Kritik missverstanden wird: Ausdrücklich empfiehlt ENTECH die Prüfung und Umsetzung lüftungstechnischer Maßnahmen, idealerweise Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung. Ebenso begrüßt ENTECH dann auch die qualitativ gute Ausführungsplanung und deren Förderung durch die Stadt Münster, gegebenenfalls auch nach DIN 1946–6. Aber eine normkonforme und die spezifische Nutzung vernachlässigende Prüfung auf Notwendigkeit einer lüftungstechnischen Maßnahme ist überflüssig und sollte nicht mehr zwingend verlangt werden. Weder ist das Ergebnis daraus bindend, noch lassen sich aus dieser eh technisch sehr schlicht gehaltenen Prüfung Sicherheiten oder Risiken ableiten in der einen oder anderen Richtung. Die Beratung zum richtigen Lüften (und Heizen) ist ein Schwerpunkt der durchgeführten Energieberatung.
Ausblick für Förderprogramm in Münster
Eine weitere Überarbeitung der Richtlinie ist mittelfristig angekündigt. Wir informieren Sie über die Entwicklung. Zudem zeigen wir Ihnen, wie Sie an die Fördermittel aus dem Programm »Klimafreundliche Wohngebäude der Stadt Münster« gelangen.
Bauherren erhalten mehr Geld zur energetischen Effizenz von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden – ab 1. Juli durch die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude BEG. Sie ersetzt die bisherigen Programme der Förderbank KfW sowie des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle BAFA. Das unübersichtliche Geflecht aus zehn Teilprogrammen verschwindet. Seit Jahresbeginn fließen bereits Zuschüsse nach BEG – Einzelmaßnahmen (BEG EM). Jetzt gelten zusätzlich die BEG – Wohngebäude (BEG WG) und BEG – Nichtwohngebäude (BEG NWG). Die zweite Stufe der Reform erleichtert sowohl umfassende Sanierungen als auch Neubauprojekte. Nicht zuletzt startet die KfW die Kreditvariante der BEG EM.
Antragsteller profitieren, wenn sie hohe Ansprüche bei einem Wohngebäude beachten: Dann erhalten sie bis zu 27.000 € mehr als nach den alten Vorschriften. So lockt eine Aufstockung der Förderbeträge, wenn eine Sanierung die Vorgaben zum sogenannten Effizienzhaus 40 erfüllt: Bei Sanierungen endeten die finanziellen Vorteile zuvor beim Effizienzhaus 55, während höhere Fördersummen für ein Effizienzhaus 40 lediglich bei einem Neubau gezahlt wurden. Auch bei Nichtwohngebäuden beeinflussen Effizienzhausklassen die Förderung. So bietet die BEG NWG künftig Zuschüsse oder Tilgungszuschüsse, wenn ein Effizienzhaus 40 entsteht – bei Neubauten und Bestandsgebäuden.
Die Einführung der BEG berührt kaum die technischen Mindestanforderungen an ein Effizienzhaus: Das Gebäudeenergiegesetz GEG kündigt passende Kriterien erst für 2023 an. Es bleibt also vorerst bei neun Klassen für Effizienzhäuser.
Allerdings sind die gesetzlichen Grundlagen verschärft worden, sodass bestimmte Effizienzhäuser die Richtwerte inzwischen nur leicht unterschreiten. Eine Förderung würde verpuffen. Daher unterstützen ab Juli weder die KfW noch das BAFA:
Sanierungen bei Wohngebäuden zum Effizienzhaus 115
Neubauten bei Nichtwohngebäuden zum Effizienzhaus 70
Andererseits setzt die BEG erstmals Anreize für Bauherren mittels:
Förderung von Effizienzhaus 40 bei der Sanierung eines Wohngebäudes
Förderung von Effizienzhaus 40 bei der Sanierung eines Nichtwohngebäudes
Förderung von Effizienzhaus 55 bei der Sanierung eines Nichtwohngebäudes
Förderung von Effizienzhaus 40 beim Neubau eines Nichtwohngebäudes
Beim Effizienzhaus Denkmal entfallen die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz.
Fördersätze
Sowohl das BAFA als auch die KfW berechnet die Höhe der Förderung aus den Kosten des energetischen Projekts: Die beiden Einrichtungen haben ein Merkblatt veröffentlicht, welche Leistungen sie für die Ermittlung der Ausgaben akzeptieren. Bei der BEG WG und BEG NWG soll das geförderte Engagement den Energiestandard eines Effizienzhauses erreichen. Die jeweilige Art des Effizienzhauses bestimmt die Konditionen: Die Tilgungszuschüsse bei einem Kredit oder die Zuschüsse sowie die Höchstbeträge hängen also davon ab:
Wie energieeffizient wird das Gebäude?
Wie teuer wird die Sanierung oder der Neubau?
Die Fördersätze für Wohngebäude und für die Sanierung von Nichtwohngebäuden sind erst 2020 gestiegen. Für den Neubau von Nichtwohngebäuden lohnen die höheren Prozentwerte ab Juli.
Dank diverser Zuschläge bleibt es selten bei der Grundförderung. Aber zuerst sind die Voraussetzungen für die jeweilige Stufe eines Effizienzhauses zu erfüllen. Die Fördersätze für Wohngebäude und Nichtwohngebäude sind in der BEG angeglichen worden. Lediglich das Effizienzhaus 40+ mit 25 Prozent ist dem Neubau von Wohngebäuden vorbehalten, und das Effizienzhaus 85 mit 30 Prozent zählt ausschließlich bei der Sanierung von Wohngebäuden. Ansonsten stimmen die Fördersätze überein:
Grundförderung nach BEG WG und BEG NWG Bild: Öko-Zentrum NRW
Zuschläge und Ergänzungen der BEG
EE-Klasse und NH-Klasse
Die »Effizienzhaus EE-Klasse« enthält einen Zuschlag für den Einsatz erneuerbarer Energien: Der Fördersatz für ein Effizienzhaus wird augestockt, wenn mindestens 55 Prozent des Energiebedarfs zur Wärme- und Kälteversorgung aus erneuerbaren Energien stammen. Alternativ können die geförderten Gebäude eine »Effizienzhaus NH-Klasse« erreichen, sodass ebenfalls der Fördersatz steigt. Das ist nur möglich, wenn dieses Effizienzhaus das »Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude« (QNG) erhält. Eine akkreditierte Zertifizierungsstelle bestätigt mit diesem Qualitätssiegel, dass besondere Kriterien für Nachhaltigkeit erfüllt werden. Für die EE-Klasse und die NH-Klasse gelten die Konditionen:
Wohngebäude, Neubau, Effizienzhaus 55 EE oder Effizienzhaus 40 EE – Zuschlag 2,5 Prozent
Nichtwohngebäude, Neubau, Effizienzhaus EE – Zuschlag 2,5 Prozent
Wohngebäude, Sanierung, Effizienzhaus EE – Zuschlag 5 Prozent
Nichtwohngebäude, Sanierung, Effizienzhaus EE – Zuschlag 5 Prozent
Wohngebäude, Neubau, NH-Klasse – Zuschlag 2,5 Prozent
Nichtwohngebäude, Neubau, NH-Klasse – Zuschlag 2,5 Prozent
Für die Sanierung von Wohngebäuden existiert keine NH-Klasse.
Nichtwohngebäude, Sanierung, NH-Klasse – Zuschlag 5 Prozent
Eine Kombination von EE-Klasse und NH-Klasse führt zu keiner höheren Förderung – Bauherren müssen sich für einen Bonus entscheiden.
Der Zuschlag wird lediglich ein Mal eingeräumt – bei einer schrittweisen Sanierung erhöht sich der Fördersatz, sobald die EE-Klasse oder die NH-Klasse erreicht wird. Mehraufwand für die fortlaufenden Arbeiten führt zu keinen weiteren Vorteilen.
iSFP
Mitunter laufen Projekte zur Instandhaltung von Wohngebäuden über einen langen Zeitraum: Dann werden ohnehin bis zu 80 Prozent der Beratungskosten für einen individuellen Sanierungsfahrplan iSFP übernommen. Bereits seit Januar sorgt diese spezielle Energieberatung für einen Zuschlag bei Zuschüssen für Einzelmaßnahmen nach BEG EM. Jetzt entsteht ein iSFP-Bonus auch für Einzelmaßnahmen mit einer Kreditförderung. Außerdem kann der iSFP den Fördersatz nach BEG WG anheben: Dazu muss die Maßnahme schrittweise über maximal 15 Jahre umgesetzt werden und das Wohngebäude schließlich als gefördertes Effizienzhaus zählen. Dadurch steigt der Fördersatz um den iSFP-Bonus von weiteren 5 Prozentpunkten. Hingegen verhindert eine Komplettsanierung in einem Zug diesen Zuschlag.
Wie bisher werden bei Wohngebäuden die Beratungskosten für eine Baubegleitung zur Hälfte übernommen. Die KfW streicht aber das separate Förderprogramm »Energieeffizient Bauen und Sanieren – Zuschuss Baubegleitung« (431). Nun läuft diese Förderung der Beratung über die BEG. Dabei klettern die Obergrenzen nach oben – die BEG WG beschränkt die förderfähigen Ausgaben:
bei Ein- und Zweifamilienhäusern auf 10.000 €
bei Mehrfamilienhäusern auf 4.000 € pro Wohneinheit, doch insgesamt höchstens 40.000 € pro Vorhaben
bei Einzelmaßnahmen an Ein- und Zweifamilienhäusern auf 5.000 €
bei Einzelmaßnahmen an Mehrfamilienhäusern auf 2.000 € pro Wohneinheit, doch insgesamt höchstens 20.000 € pro Zuwendungsbescheid
Ab Juli führt die BEG NWG diesen Zuschuss auch für Nichtwohngebäude ein. Wie bei Wohngebäuden sinken die Beratungskosten für die Bauherren auf die Hälfte – bis zur Obergrenze:
von 10 € pro m2 Nettogrundfläche, doch insgesamt höchstens 40.000 € pro Vorhaben
Entsprechend wird die Obergrenze bei Einzelmaßnahmen festgelegt:
auf 5 € pro m2 Nettogrundfläche, doch insgesamt höchstens 20.000 € pro Zuwendungsbescheid
KfW »Energieeffizient Bauen und Sanieren – Zuschuss Baubegleitung« (431)
KfW »IKK – Energieeffizient Bauen und Sanieren« (217÷218)
KfW »IKU – Energieeffizient Bauen und Sanieren« (220÷219)
»KfW-Energieeffizienzprogramm – Energieeffizient Bauen und Sanieren« (276÷277÷278)
BAFA »Marktanreizprogramm (MAP)«
BAFA »Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE – ohne BZH)«
BAFA »Förderprogramm des Bundes für die Heizungsoptimierung (HZO)«
Der Wechsel von der herkömmlichen Förderung zur BEG beeinflusst nicht das KfW-Programm 433 »Zuschuss Brennstoffzelle«: Wie zuvor betreut die KfW diese spezielle Förderung, die neben der BEG läuft.
Die BEG ist eng mit dem GEG verknüpft, das seit November 2020 frühere Bestimmungen wie die Energieeinsparverordnung EnEV zusammenfasst. Am 23. Juni 2021 beschloss die Bundesregierung ein »Klimaschutz Sofortprogramm«. Durch diesen Finanzplan würden sich Fördersätze und Anforderungen der BEG im Jahr 2022 ändern. Allerdings weiß niemand, wie die neue Bundesregierung nach der Bundestagswahl ihre Erwartungen und Ziele anpassen wird: Das Sofortprogramm soll zum Bundeshaushalt für 2022 gehören, den der Bundestag erst später verabschieden wird. In den vergangenen Tagen sind viele Ankündigungen aus den Entwürfen verschwunden.
Immerhin ist in dieser Absichtserklärung die Zusage übrig geblieben, die Fördermittel der BEG um insgesamt 4,5 Milliarden € für 2022 und 2023 aufzustocken. Zudem soll das GEG bereits 2022 und nicht erst 2023 aktualisiert werden. Allgemein heißt es: »Neubaustandards werden angehoben«. Vorher beschrieb ein vertraulicher Entwurf konkrete Maßnahmen, die in der Endfassung nicht mehr auftauchen. So war in dieser früheren Version zu lesen: »Der bisherige Förderstandard EH-55 wird ab 2023 zum Neubaustandard für alle Gebäude (Äquivalent für Nicht-Wohngebäude (NWG))«. Entwicklung in den Folgejahren: »Eine weitere Anhebung auf EH-40-Standard wird für 2025 festgelegt«. Der zurückgezogene Entwurf erklärte zudem: »Die große klimapolitische Herausforderung im Gebäudesektor liegt in den Bestandsgebäuden«. Schlussfolgerung: »Die Fördermittel werden entsprechend stärker auf ambitioniertere Standards im Bestandsbereich konzentriert«, verkündete der Text seinerzeit, »die bisherigen Förderstandards KfW-100 und KfW-85 im Bestand entfallen. EE‑, NH-und Plus-Pakete werden gestärkt. Der Fördersatz für Dämmmaßnahmen wird in der Bundesförderung Energieeffiziente Gebäude (BEG) um 10 Prozentpunkte angehoben«.
Einschränkungen und Erwartungen
Vorgesehen war eine Installationspflicht für Fotovoltaik- oder Solarthermie-Anlagen »für alle Neubauten und bei größeren Dachsanierungen«. Ebenso ist inzwischen eine stärkere Förderung von Wärmepumpen entfallen. Im Sofortprogramm hat eine Aussage überlebt, die ähnlich in anderen Beschlüssen und Gesetzen zu finden ist: »Aus den Förderprogrammen des Bundes werden ab 2023 keine Heizungen mehr gefördert, die ausschließlich mit fossilen Brennstoffen betrieben werden können«. Nun ist unsicher, welche Reformen zur energetischen Optimierung von Gebäuden tatsächlich ins GEG und in die BEG wandern werden. Indes spielen veraltete Stufen für Effizienzhäuser in der Praxis zur BEG keine Rolle. Damit könnte sich der Trend stabilisieren, dass die energetischen Ansprüche für Neubauten und Sanierungen wachsen und die zugehörige Förderung steigt.
KfW und BAFA verteilen Aufgaben im Januar 2023
Die BEG startete im Januar 2021 mit dem BAFA-Kreditprogramm für Einzelmaßnahmen. Im Juli folgen die KfW-Förderprogramme. Doch der Übergang zur BEG wird erst später abgeschlossen sein: Voraussichtlich ab Januar 2023 wird die KfW die Verantwortung für die Kreditprogramme tragen. Dann soll alleine das BAFA die Zuschüsse verwalten. Die KfW und das BAFA werden somit ihre Aufgaben übersichtlicher aufteilen. Die Förderrichtlinien zur BEG sollen bis 2030 gelten.
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude BEG ersetzt bisherige Förderprogramme – erfahren Sie die Details in einem separaten ENTECH-Artikel. Über BAFA-Zuschüsse für Einzelmaßnahmen informiert ein weiterer ENTECH-Beitrag. Überblicken Sie hier die Grundkonditionen der neuen KfW-Programme zur BEG:
Nach einer dreimonatigen Pause nimmt die Bezirksregierung Arnsberg für 2021 wieder Förderanträge für das landesweit geltende Programm »progres.nrw – Markteinführung« an: Seit 04.02.21 warten Zuschüsse für den Einsatz moderner Technik zum Klimaschutz. Freiberufler, Gemeinden, kommunale Einrichtungen, Privatpersonen und Unternehmen erhalten diese Zuwendungen für Maßnahmen zur Energieeffizienz.
Unterstützung über »progres.nrw – Markteinführung« ist möglich für:
Lüftungsanlagen und Lüftungsgeräte mit Wärmerückgewinnung
gewerbliche Anlagen zur Verwertung von Abwärme
thermische Solaranlagen
stationäre elektrische Batteriespeicher in Verbindung mit einer neu zu errichtenden Fotovoltaikanlage – gefördert wird seit Mitte März 2020 der Batteriespeicher und das zum Betrieb erforderliche Batteriemanagementsystem
Wasserkraftanlagen
Wärmeübergabestationen
Biomasseanlagen in Verbindung mit einer thermischen Solaranlage
Wärme- und Kältespeicher
Wärme- und Kältenetze
oberflächennahe Geothermie – Bohrungen und Erdwärmekollektoren
Anlagen, Maßnahmen und Studien, an denen besonderes Landesinteresse besteht
Wohngebäude im Passivhaus-Standard einschließlich Lüftungsanlagen
Wohngebäude im Drei-Liter-Haus-Standard einschließlich Lüftungsanlagen
Die Bezirksregierung Arnsberg als verantwortliche Behörde für ganz NRW weist darauf hin, dass die Vorschriften genau zu beachten sind. So darf ein Antragsteller erst loslegen, wenn er den Bewilligungsbescheid in Händen hält: Bereits der Vertragsabschluss über den Kauf oder die Installation einer Anlage markiert die zeitliche Grenze, sodass die Kunden eine Reihenfolge für ihre Entscheidungen festlegen sollten. Spätestens am 20. November 2021 muss der Förderantrag der Bezirksregierung Arnsberg vorliegen: Danach ruht »progres.nrw – Markteinführung« erneut für einige Wochen oder Monate.
Dabei gelten bis auf Weiteres folgende Anpassungen der Förderkonditionen:
Batteriespeicher – Nummer 2.4 der Richtlinie: Absenkung des Fördersatzes für Batteriespeicher von 200 auf 150 Euro je kWh, Das maximal zulässige Verhältnis der Leistung der Photovoltaikanlage in kWp zur Batteriespeicherkapazität in kWh beträgt 1 zu 3 statt 1 zu 2, Förderhöchstgrenze: 75.000 Euro
Wärmeübergabestationen – Nummer 2.6 der Richtlinie: Vereinheitlichung des Fördersatzes für Wärmeübergabestationen auf 1.000 Euro je Anlage (bisher 1.500 oder 1.000 Euro je nach Anlagengröße), Unternehmen sind wieder antragsberechtigt
Biomasseanlagen - Nummer 2.7 der Richtlinie: Absenkung des Fördersatzes für Kombikessel (Hybridkessel) und Holzhackschnitzelkessel von 1.250 auf 1.000 Euro je Anlage; im Neubau werden nur noch Pelletkessel mit Brennwerttechnik, sowie wassergeführte Pelletöfen und Holzvergaseröfen gefördert
Geothermie – Erdwärmekollektoren – Nummer 2.10 der Richtlinie: Absenkung des Fördersatzes für Erdwärmekollektoren von 3,25 auf 3 Euro (Neubau) bzw. 6,50 auf 6 Euro (Bestandsbau) je m²
Wohngebäude – Passivhaus-Standard und Wohngebäude im Drei-Liter-Haus-Standard – Nummern 2.12÷2.13 der Richtlinie: Förderung des Gebäudestandards nur noch innerhalb des Landesprojekts „100 Klimaschutzsiedlungen“ Ein Link für die Antragstellung für diese Fördergegenstände wird Ihnen auf Anfrage direkt zugesandt.
Andererseits erleichtert progres.nrw die Kostenplanung, zumal dieses Förderprogramm mit Mitteln vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle BAFA und von der KfW Bankengruppe kombiniert werden kann – so lange die Summe der Zuwendungen nicht die Ausgaben für das Projekt überschreitet. Außerdem ist eine Bagatellgrenze einzuhalten: Die Förderung nach progres.nrw entfällt, falls das Vorhaben weniger als 350 € kostet. Geld aus progres.nrw fließt lediglich für Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen. Eine Reparatur, Ersatzmaßnahme, Ersatzteilbeschaffung sowie eine gesetzlich vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Maßnahme ist von dieser Förderung ausgeschlossen. Nichtprivate Antragsteller müssen Förderhöchstgrenzen der EU und De-minimis-Regeln einhalten.
In einer Pressemitteilung betrachtet das NRW-Wirtschaftsministerium das Förderprogramm als Erfolg: »Mit rund 25.000 Zuwendungsbescheiden und einer Gesamtfördersumme von 49,3 Millionen Euro konnten fast dreimal so viele Anträge und insgesamt mehr als doppelt so viele Fördermittel wie im Vorjahr bewilligt werden. « Das Ministerium nennt geothermische Bohrungen, Batteriespeicher, Wohnungslüftungsanlagen und solarthermische Anlagen als bisherige Schwerpunkte von »progres.nrw – Markteinführung«.
Das Planungsbüro ENTECH informiert gerne über die Details und die Hürden von »progres.nrw – Markteinführung«. Vorab bietet der praktische Förder.Navi der EnergieAgentur.NRW einen Überblick von Förderprogrammen des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen.
Nach und nach ersetzt die Bundesförderung für effiziente Gebäude BEG die bisherigen Förderprogramme. Seit Januar 2021 vergibt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle BAFA Zuschüsse für energetische Einzelmaßnahmen an Gebäuden – also etwa für den Einbau moderner Fenster oder den Austausch raumlufttechnischer Anlagen oder die Installation von Solarthermie. Spätestens am 1. Juli 2021 enden zahlreiche KfW- und BAFA-Programme. Dann steht die BEG auf drei Säulen: BEG Wohngebäude, BEG Nichtwohngebäude und BEG Einzelmaßnahmen.
Die Förderlandschaft für Gebäude wird übersichtlicher. Mitunter können Bauherren mehr Unterstützung erwarten: So fließen Zuschläge für umfassende Sanierungen und weitere finanzielle Anreize zur Energieeffizienz von Gebäuden. Die Reform wird aber erst später abgeschlossen: Voraussichtlich ab 1. Januar 2023 übernimmt das BAFA die künftigen Vorgänge für Zuschüsse, und die KfW Bankengruppe betreut die Kredite. Diese Umstrukturierung und die weiteren Änderungen durch die BEG folgen dem Gebäudeenergiegesetz GEG, das im November 2020 die verteilten Vorschriften wie die Energieeinsparverordnung EnEV ablöste.
Programmwechsel für Zuschüsse bei Einzelmaßnahmen
Ende 2020 sind die BAFA-Programme »Heizen mit erneuerbaren Energien«, »Anreizprogramm Energieeffizienz« und »Heizungsoptimierung« erloschen. Ebenso genehmigt die KfW nicht mehr Investitionszuschüsse für einzelne energetische Sanierungsmaßnahmen: Die KfW hat diese Förderung in ihrem Programm Nr. 430 gestrichen. Seit Januar erledigt das BAFA die Aufgaben, um Zuschüsse für Einzelmaßnahmen bei Bestandsimmobilien zu zahlen. Die zugehörige Richtlinie gilt bereits für sämtliche Anträge. Das Bundeswirtschaftsministerium hat außerdem die technischen Mindestanforderungen veröffentlicht.
Symbolbild: BEG Richtlinien und technische Mindestanforderungen
Die meisten Födersätze für Einzelmaßnahmen ändern sich nicht, zumal sie erst ein Jahr früher angepasst worden sind. Dennoch sind die Zuschüsse der BEG Einzelmaßnahmen (BEG EM) mit neuen Vorteilen verbunden.
Individueller Sanierungsfahrplan iSFP
So wird eine Energieberatung für Wohngebäude attraktiver. Wie zuvor werden maximal 80 Prozent der Beratungskosten für einen individuellen Sanierungsfahrplan iSFP übernommen: Doch bei Realisierung einer Einzelmaßnahme aus diesem iSFP gibt es einen Bonus von 5 Prozent der Ausgaben – etwa für Dämmungen von Fassade, Dach und Kellerdecke. Ohnehin werden 20 Prozent des Aufwands für diese Einzelmaßnahme getragen. Wenn ein iSFP vorliegt, steigt die Förderung demnach auf 25 Prozent der Kosten für diese Einzelmaßnahme. Für unterschiedliche Maßnahmen können Eigentümer, Mieter oder Pächter mehrmals die Fördersummen einschließlich Bonus erhalten. Somit ist es zum Beispiel möglich, beim Austausch eines Ölkessels gegen eine Biomasseheizung oder eine Wärmepumpe 50 Prozent statt 45 Prozent der Investitionskosten zu bekommen. Die Obergrenze bei diesen förderfähigen Kosten pro Wohneinheit ist von 50.000 € auf 60.000 € gestiegen.
Nun gilt die Ausrüstung mit Systemen zum Sonnenschutz als förderfähige Einzelmaßnahme.
In Bestandsgebäuden wird der Einbau, Austausch oder die Optimierung von Raumlufttechnik gefördert. Dazu gehören Anlagen zur Wärme- und Kälte-Rückgewinnung. In öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten lässt sich diese Förderung mit dem Corona-Sonderprogramm für raumlufttechnische Anlagen kombinieren – solange eine maximale Förderquote von 60 Prozent für diese Einzelmaßnahme nicht überschritten wird.
Für Wohngebäude locken ansonsten Zuschüsse für die Installation digitaler Anlagen zur Verbrauchsoptimierung – bekannt als »Efficiency Smart Home«.
Bei Wohngebäuden wachsen die Fördersummen für die Baubegleitung, denn die Obergrenzen sind angehoben worden.
Bei Nichtwohngebäuden wird eine ähnliche Förderung für die Baubegleitung eingeführt.
Ein Energieberater aus der sogenannten Energieeffizienz-Expertenliste (EEE-Liste) muss geförderte Einzelmaßnahmen nun auch bei Nichtwohngebäuden begleiten und sichert dadurch den verlangten Standard – wie schon bei Wohngebäuden. Bei Anlagen zur Wärmeerzeugung und bei einer Heizungsoptimierung genügt hingegen eine Fachunternehmererklärung.
Für ihren Förderantrag müssen Bauherren seit Jahresbeginn auf einen anderen Stichtag achten – auf die Auftragserteilung und nicht mehr auf den Beginn der Bauarbeiten.
Hat die KfW vielleicht bereits eine Förderung zugesagt? Aber wirken die Konditionen der BEG EM attraktiver? Dann ist zu überlegen, auf die bestätigte Förderung zu verzichten und im Gegenzug beim BAFA einen Ersatzantrag zu stellen.
Antragsteller können online kontrollieren, wie weit das BAFA ihren Vorgang zur BEG EM erledigt hat.
Überblick Einzelmaßnahmen Bild: BAFA Creative Commons CC BY-ND 4.0
Zuschüsse Einzelmaßnahmen BEG EM
Vorgaben
Die BEG EM deckt unterschiedliche Einzelmaßnahmen ab. Ausschließlich Fachunternehmen dürfen die geförderten Arbeiten erledigen: Eigenleistungen und dabei verwendetes Material zählen nicht bei solchen Einzelmaßnahmen. Laut Richtlinie sollen sie das energetische Niveau des Bestandsgebäudes verbessern und damit »zur Minderung von CO2-Emissionen beitragen«. Ein Investitionsvolumen von mindestens 2.000 € ist vorgeschrieben, aber lediglich 300 € für die Heizungsoptimierung wie den hydraulischen Abgleich einer Anlage. Es ist nicht erlaubt, gleichzeitig einen Zuschuss vom BAFA und einen Kredit von der KfW für eine bestimmte Einzelmaßnahme zu beziehen.
Fördersätze
Das BAFA hat Details und Fördersätze der Zuschüsse in einer Grafik zusammengefasst:
Fördersätze BEG EM Bild: BAFA Creative Commons CC BY-ND 4.0
KfW-Kredite Einzelmaßnahmen bis Ende Juni
Übergangszeit bei Krediten
Seit Januar verwaltet das BAFA die Anträge für Zuschüsse nach BEG EM. Doch für Kredite zu Einzelmaßnahmen soll vorerst alles nach den alten Regeln laufen. Die KfW genehmigt die Kreditanträge für Einzelmaßnahmen in ihren gewohnten Programmen – bis 30. Juni 2021 laut Ankündigung des Wirtschaftsministeriums:
Außerhalb der Einzelmaßnahmen sollen die Förderprogramme erst ab Juli in der BEG aufgehen: Für umfassende Sanierungen und Neubauprojekte soll die Reform ab 1. Juli 2021 greifen. Bis dahin können Antragsteller bei der KfW unter bestimmten Voraussetzungen wählen, ob sie ihre Nachweise für Effizienzgebäude lieber nach der erloschenen EnEV oder nach der GEG vorlegen. Allerdings müssen sie bei ihren Bauanträgen ausschließlich das GEG befolgen – obwohl die KfW weiter die EnEV anwendet, sofern der Bauherr nicht das GEG bevorzugt. Diese Abweichungen verschwinden spätestens mit der Umstellung am 1. Juli 2021. Der ENTECH-Artikel »Gebäudeenergiegesetz GEG und KfW Förderung« vom 20. Oktober 2020 erläutert die Situation.
Gebäudeenergiegesetz GEG Bild: geralt | Pixabay
Kredite für Einzelmaßnahmen
Am 1. Juli 2021 werden ferner die bisherigen Kreditvarianten für Einzelmaßnahmen in die BEG EM integriert oder aufgehoben. Zuständig bleibt die KfW.
BAFA und KfW ab 2023
Zum 1. Januar 2023 ist mit einer anderen Aufteilung der Verantwortung zu rechnen: Zu diesem Datum sollen sämtliche Zuschussvarianten zum BAFA wandern. Die KfW behält die Aufgaben zu den Krediten. Künftig können Bauherren entscheiden, ob sie ihren Antrag lieber beim BAFA oder bei der KfW einreichen. Der Wechsel von der herkömmlichen Förderung zur BEG beeinflusst nicht das KfW-Programm 433 »Zuschuss Brennstoffzelle«: Wie zuvor betreut die KfW diese spezielle Förderung, die neben der BEG läuft.
KfW und BAFA
Vorteile BEG WG und BEG NWG
Auch die BEG WG und BEG NWG bieten Vorzüge. Zum Beispiel winkt ein Bonus von 2,5 Prozent im Neubau und 5 Prozent bei einer Sanierung, wenn mindestens 55 Prozent der verbrauchten Wärme im Gebäude aus erneuerbaren Energien stammen (»Effizienzhaus EE«). Analog dazu können Zertifikate zur Nachhaltigkeit einen Zuschlag von 2,5 Prozent beim Neubau auslösen (»Effizienzhaus NH«). Bei Nichtwohngebäuden ist ebenfalls die Sanierung mit dem Bonus von 5 Prozent für Nachhaltigkeit verbunden. Bislang ist dieser Zuschlag von 5 Prozent nicht für Bestandsgebäude zu Wohnzwecken vorgesehen. Aber diese Einschränkung kann demnächst entfallen. Ohnehin können sich einige Bestimmungen zur BEG in den nächsten Monaten wandeln – zumal die Reform einem Marathon gleicht: »Mit der BEG sollen künftig noch stärkere Anreize für Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien und damit ein entscheidender Beitrag zur Erreichung der Energie- und Klimaziele 2030 im Gebäudesektor gesetzt werden«, heißt es auf der Website vom Wirtschaftsministerium.
Das Planungsbüro ENTECH informiert über die Entwicklungen zur BEG. Gerne sprechen wir mit Ihnen über die Konsequenzen der Reform. Außerdem bieten wir Ihnen über die Vorschriften hinaus hochwertige Energieberatung und Baubegleitung – sowohl nach den neuen Rahmenbedingungen als auch nach den Regeln für den Übergang.
Das Energieeinspargesetz EnEG, die Energieeinsparverordnung EnEV und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmeG fließen am 1. November 2020 in einem neuen Gesetz zusammen: An diesem Stichtag löst das Gebäudeenergiegesetz GEG die bisherigen drei Bestimmungen ab. Die KfW hat allerdings angekündigt, die Förderung im Segment »Energieeffizient Bauen und Sanieren« erst in den nächsten Monaten anzupassen.
In der Übergangszeit ab November können Antragsteller wählen, ob sie ihre Nachweise für Effizienzgebäude lieber nach den bisherigen Vorschriften der EnEV oder nach den künftigen Regeln vom GEG vorlegen. Allerdings müssen sie bei ihren Bauanträgen ausschließlich das GEG befolgen, denn die EnEV erlischt mit Ablauf des Monats Oktober und betrifft nur noch Altfälle. Die KfW wendet nach wie vor die EnEV an, sofern der Bauherr nicht das GEG bevorzugt. Bis 31. Oktober gilt ausschließlich die EnEV beim Online-Antrag (OA) oder bei der Bestätigung zum Antrag (BzA). Die KfW überarbeitet ihre Merkblätter, technischen Mindestanforderungen und weitere Dokumente bis voraussichtlich Mitte 2021. Ohnehin plant die Bundesregierung, die Förderprogramme zur energetischen Gebäudesanierung demnächst zu reformieren.
Das GEG gilt für die meisten beheizten oder klimatisierten Gebäude. Wie die EnEV legt das GEG die Grenzwerte für die Gebäudehülle fest. Das Gesetz betrifft auch die technischen Einrichtungen für Beleuchtung, Heizung, Kühlung, Lüftung und Warmwasserbereitung. Diese Anlagen beeinflussen wiederum den Energiehaushalt des Gebäudes. So geht etwa der Stromverbrauch dieser Geräte in die Berechnung ein – zum Beispiel bei Heizkesseln, Heizungspumpen und Reglern. Ebenso muss das betroffene Gebäude die Vorgaben zum Luftaustausch und zur Vermeidung von Wärmebrücken erfüllen.
Grenzwerte für Gebäudehülle
Kontinuität und Änderungen
Was bleibt von der bisherigen Rechtslage? Und was ändert sich?
Einheitliche Regeln Nach Ansicht der Bundesarchitektenkammer vereinfacht das GEG nicht die Vorschriften. Das Bundesinnenministerium nennt hingegen das GEG ein »modernes Gesetz« und meint: »Es wird ein einheitliches, aufeinander abgestimmtes Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Neubauten, an Bestandsgebäude und an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden geschaffen«.
Niedrigstenergiegebäude Deutsches Recht übernimmt jetzt eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates aus dem Jahr 2010. Danach müssen alle neuen Gebäude als sogenannte Niedrigstenergiegebäude entstehen. Dieser Standard wirkt sich in der Praxis nicht aus. Die Bundesregierung verzichtet auf weitere Anpassungen: Die bisherigen Anforderungen an das KfW-Effizienzhaus 55, 40 oder 40Plus liegen bereits höher als die Ansprüche an ein Niedrigstenergiegebäude, erläutert die Verbraucherzentrale: »Dabei hat ein KfW-Effizienzhaus 55 einen um 45 Prozent geringeren Bedarf an Primärenergie als ein Referenzgebäude nach dem Gebäudeenergiegesetz. Das KfW-Effizienzhaus 40 verbraucht noch weniger Energie«.
Entwicklung der Vorschriften Die Vorschriften werden derzeit nicht verschärft. Aber §9 GEG kündigt eine Überprüfung für das Jahr 2023 an. Für 2024 ist mit einem Gesetzesvorschlag »unter Wahrung des Grundsatzes der Technologieoffenheit« und »Bezahlbarkeit des Bauens und Wohnens« zu rechnen.
KfW Förderung entfällt bei Mindeststandards Die KfW fördert keinen Neubau, der lediglich die Mindeststandards nach GEG erfüllt.
Modellgebäudeverfahren Das Modellgebäudeverfahren erleichtert die Planung neuer Wohngebäude. Mitunter aufwändige und teure Extraberechnungen entfallen. Dazu legt das GEG die Anforderungen an den Wärmeschutz und zehn unterschiedliche Heizungsanlagen fest – solche Werte hat die EnEV nicht aufgeführt. Abhängig von den Varianten sind die verlangten Standards für Dämmung zu erkennen.
Erneuerbare Energien Bei Gebäuden der Öffentlichen Hand mit energetischem Renovierungsbedarf und generell bei Neubauten existiert schon die Pflicht, erneuerbare Energien zu nutzen oder Ersatzmaßnahmen zu realisieren. Künftig stehen weitere Alternativen etwa zur Solarthermie oder zu Wärmepumpen bereit: Biogas, Biomethan oder biogenes Flüssiggas in einem Brennwertkessel bei einem Deckungsanteil von mindestens 50 Prozent bieten die Chance, dieser Bestimmung zu folgen. Die Vorgaben lassen sich ebenso durch Nutzung von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien einhalten.
Primärenergiefaktoren Nach wie vor entscheidet der Jahresbedarf an Primärenergie, wie energieeffizient ein Gebäude ist. Dabei enthält die Primärenergie sämtliche Anteile für die Bereitstellung von Energie – vom Abbau der notwendigen Rohstoffe über den Transport bis zum Einsatz am Schluss. Nun regelt das GEG die Primärenergiefaktoren, die nahezu vollständig aus der Tabelle der DIN V 18599–1 stammen. Bauherren und Eigentümer verstehen leichter als früher die Berechnung des Primärenergiebedarfs.
Innovationsklausel §103 GEG enthält vorübergehende Ausnahmeregeln. Dieser Paragraf erlaubt häufig, die energetischen Anforderungen nicht durch den Nachweis zur Primärenergie zu erfüllen: Sowohl bei Neubauten als auch bei Sanierungen können die Emissionen an Treibhausgasen und der zulässige Jahresbedarf an Endenergie als entscheidende Größen angesetzt werden. Die Innovationsklausel in diesem Abschnitt vom GEG unterstützt außerdem den Zusammenschluss von Bauherren und Eigentümern: Bei bestehenden Gebäuden können sie gemeinsam die Anforderungen innerhalb ihres Quartiers erfüllen. Bei Sanierungen bis Ende 2025 reicht es, dass die Mehrheit der Gebäude im Quartier insgesamt die Bedingungen einhält – sofern die beteiligten Bauherren und Eigentümer geschlossen die Maßnahmen vereinbart haben. Zusätzlich ermöglicht §107 GEG eine gemeinsame Wärmeversorgung im Quartier.
Öl- und Kohleheizungen Das GEG erschwert den Einbau von Öl- und Kohleheizungen ab 2026. Ohnehin ist spätestens nach 30 Jahren der Betrieb nicht mehr zulässig – abgesehen von Ausnahmen wie Niedertemperatur-Heizkesseln oder Brennwertkesseln.
Energieausweis Energieausweise für Gebäude müssen demnächst Angaben über die Emissionen von Kohlendioxid enthalten: Diese Zahlen resultieren aus dem Primärenergiebedarf oder Primärenergieverbrauch. Neue Mieter oder Käufer einer Immobilie erhalten demnach zusätzliche Informationen über die Klimawirkung.
KfW Förderprogramme
KfW Hauptsitz in Frankfurt am Main
Obwohl die KfW ihre Förderprogramme verzögert an das GEG angleicht, entsteht keine Förderlücke. Bauherren und Eigentümer genießen sogar Wahlfreiheit bei der Bilanzierung und den Nachweisen für Effizienzgebäude. Allerdings beurteilt das Online-Tool für die BzA manchmal die Daten nach GEG als unplausibel. Diese seltenen Fälle erzwingen eine Berechnung nach EnEV. Spätestens mit der Überarbeitung der Förderunterlagen verschwinden diese zeitweiligen Probleme. Die Umstellung betrifft die Programme:
153 (Kredit) »Energieeffizient Bauen«
431 (Zuschuss) »Energieeffizient Bauen und Sanieren – Zuschuss Baubegleitung«
433 (Zuschuss) »Energieeffizient Bauen und Sanieren – Zuschuss Brennstoffzelle«