Das Energieeinspargesetz EnEG, die Energieeinsparverordnung EnEV und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmeG fließen am 1. November 2020 in einem neuen Gesetz zusammen: An diesem Stichtag löst das Gebäudeenergiegesetz GEG die bisherigen drei Bestimmungen ab. Die KfW hat allerdings angekündigt, die Förderung im Segment »Energieeffizient Bauen und Sanieren« erst in den nächsten Monaten anzupassen.
Übergangszeit
In der Übergangszeit ab November können Antragsteller wählen, ob sie ihre Nachweise für Effizienzgebäude lieber nach den bisherigen Vorschriften der EnEV oder nach den künftigen Regeln vom GEG vorlegen. Allerdings müssen sie bei ihren Bauanträgen ausschließlich das GEG befolgen, denn die EnEV erlischt mit Ablauf des Monats Oktober und betrifft nur noch Altfälle. Die KfW wendet nach wie vor die EnEV an, sofern der Bauherr nicht das GEG bevorzugt. Bis 31. Oktober gilt ausschließlich die EnEV beim Online-Antrag (OA) oder bei der Bestätigung zum Antrag (BzA). Die KfW überarbeitet ihre Merkblätter, technischen Mindestanforderungen und weitere Dokumente bis voraussichtlich Mitte 2021. Ohnehin plant die Bundesregierung, die Förderprogramme zur energetischen Gebäudesanierung demnächst zu reformieren.
Video erklärt GEG
Geltung
Das GEG gilt für die meisten beheizten oder klimatisierten Gebäude. Wie die EnEV legt das GEG die Grenzwerte für die Gebäudehülle fest. Das Gesetz betrifft auch die technischen Einrichtungen für Beleuchtung, Heizung, Kühlung, Lüftung und Warmwasserbereitung. Diese Anlagen beeinflussen wiederum den Energiehaushalt des Gebäudes. So geht etwa der Stromverbrauch dieser Geräte in die Berechnung ein – zum Beispiel bei Heizkesseln, Heizungspumpen und Reglern. Ebenso muss das betroffene Gebäude die Vorgaben zum Luftaustausch und zur Vermeidung von Wärmebrücken erfüllen.
Kontinuität und Änderungen
Was bleibt von der bisherigen Rechtslage? Und was ändert sich?
- Einheitliche Regeln
Nach Ansicht der Bundesarchitektenkammer vereinfacht das GEG nicht die Vorschriften. Das Bundesinnenministerium nennt hingegen das GEG ein »modernes Gesetz« und meint: »Es wird ein einheitliches, aufeinander abgestimmtes Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Neubauten, an Bestandsgebäude und an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden geschaffen«. - Niedrigstenergiegebäude
Deutsches Recht übernimmt jetzt eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates aus dem Jahr 2010. Danach müssen alle neuen Gebäude als sogenannte Niedrigstenergiegebäude entstehen. Dieser Standard wirkt sich in der Praxis nicht aus. Die Bundesregierung verzichtet auf weitere Anpassungen: Die bisherigen Anforderungen an das KfW-Effizienzhaus 55, 40 oder 40Plus liegen bereits höher als die Ansprüche an ein Niedrigstenergiegebäude, erläutert die Verbraucherzentrale: »Dabei hat ein KfW-Effizienzhaus 55 einen um 45 Prozent geringeren Bedarf an Primärenergie als ein Referenzgebäude nach dem Gebäudeenergiegesetz. Das KfW-Effizienzhaus 40 verbraucht noch weniger Energie«. - Entwicklung der Vorschriften
Die Vorschriften werden derzeit nicht verschärft. Aber §9 GEG kündigt eine Überprüfung für das Jahr 2023 an. Für 2024 ist mit einem Gesetzesvorschlag »unter Wahrung des Grundsatzes der Technologieoffenheit« und »Bezahlbarkeit des Bauens und Wohnens« zu rechnen. - KfW Förderung entfällt bei Mindeststandards
Die KfW fördert keinen Neubau, der lediglich die Mindeststandards nach GEG erfüllt. - Modellgebäudeverfahren
Das Modellgebäudeverfahren erleichtert die Planung neuer Wohngebäude. Mitunter aufwändige und teure Extraberechnungen entfallen. Dazu legt das GEG die Anforderungen an den Wärmeschutz und zehn unterschiedliche Heizungsanlagen fest – solche Werte hat die EnEV nicht aufgeführt. Abhängig von den Varianten sind die verlangten Standards für Dämmung zu erkennen. - Erneuerbare Energien
Bei Gebäuden der Öffentlichen Hand mit energetischem Renovierungsbedarf und generell bei Neubauten existiert schon die Pflicht, erneuerbare Energien zu nutzen oder Ersatzmaßnahmen zu realisieren. Künftig stehen weitere Alternativen etwa zur Solarthermie oder zu Wärmepumpen bereit: Biogas, Biomethan oder biogenes Flüssiggas in einem Brennwertkessel bei einem Deckungsanteil von mindestens 50 Prozent bieten die Chance, dieser Bestimmung zu folgen. Die Vorgaben lassen sich ebenso durch Nutzung von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien einhalten. - Primärenergiefaktoren
Nach wie vor entscheidet der Jahresbedarf an Primärenergie, wie energieeffizient ein Gebäude ist. Dabei enthält die Primärenergie sämtliche Anteile für die Bereitstellung von Energie – vom Abbau der notwendigen Rohstoffe über den Transport bis zum Einsatz am Schluss. Nun regelt das GEG die Primärenergiefaktoren, die nahezu vollständig aus der Tabelle der DIN V 18599–1 stammen. Bauherren und Eigentümer verstehen leichter als früher die Berechnung des Primärenergiebedarfs. - Innovationsklausel
§103 GEG enthält vorübergehende Ausnahmeregeln. Dieser Paragraf erlaubt häufig, die energetischen Anforderungen nicht durch den Nachweis zur Primärenergie zu erfüllen: Sowohl bei Neubauten als auch bei Sanierungen können die Emissionen an Treibhausgasen und der zulässige Jahresbedarf an Endenergie als entscheidende Größen angesetzt werden. Die Innovationsklausel in diesem Abschnitt vom GEG unterstützt außerdem den Zusammenschluss von Bauherren und Eigentümern: Bei bestehenden Gebäuden können sie gemeinsam die Anforderungen innerhalb ihres Quartiers erfüllen. Bei Sanierungen bis Ende 2025 reicht es, dass die Mehrheit der Gebäude im Quartier insgesamt die Bedingungen einhält – sofern die beteiligten Bauherren und Eigentümer geschlossen die Maßnahmen vereinbart haben. Zusätzlich ermöglicht §107 GEG eine gemeinsame Wärmeversorgung im Quartier. - Öl- und Kohleheizungen
Das GEG erschwert den Einbau von Öl- und Kohleheizungen ab 2026. Ohnehin ist spätestens nach 30 Jahren der Betrieb nicht mehr zulässig – abgesehen von Ausnahmen wie Niedertemperatur-Heizkesseln oder Brennwertkesseln. - Energieausweis
Energieausweise für Gebäude müssen demnächst Angaben über die Emissionen von Kohlendioxid enthalten: Diese Zahlen resultieren aus dem Primärenergiebedarf oder Primärenergieverbrauch. Neue Mieter oder Käufer einer Immobilie erhalten demnach zusätzliche Informationen über die Klimawirkung.
KfW Förderprogramme
Obwohl die KfW ihre Förderprogramme verzögert an das GEG angleicht, entsteht keine Förderlücke. Bauherren und Eigentümer genießen sogar Wahlfreiheit bei der Bilanzierung und den Nachweisen für Effizienzgebäude. Allerdings beurteilt das Online-Tool für die BzA manchmal die Daten nach GEG als unplausibel. Diese seltenen Fälle erzwingen eine Berechnung nach EnEV. Spätestens mit der Überarbeitung der Förderunterlagen verschwinden diese zeitweiligen Probleme. Die Umstellung betrifft die Programme:
- 153 (Kredit) »Energieeffizient Bauen«
- 431 (Zuschuss) »Energieeffizient Bauen und Sanieren – Zuschuss Baubegleitung«
- 433 (Zuschuss) »Energieeffizient Bauen und Sanieren – Zuschuss Brennstoffzelle«
- 151, 152 (Kredit) »Energieeffizient Sanieren – Kredit«
- 430 (Zuschuss) »Energieeffizient Sanieren – Investitionszuschuss«
- 167 (Kredit) »Energieeffizient Sanieren – Ergänzungskredit«