Paragrafenzeichen vor Mauer

Gebäude­energie­gesetz GEG und KfW Förderung

Das Ener­gie­ein­spar­ge­setz EnEG, die Ener­gie­ein­spar­ver­ord­nung EnEV und das Erneu­er­bare-Ener­gien-Wär­me­ge­setz EEWärmeG fließen am 1. November 2020 in einem neuen Gesetz zusammen: An diesem Stichtag löst das Gebäude­energie­gesetz GEG die bis­he­rigen drei Bestim­mungen ab. Die KfW hat aller­dings ange­kün­digt, die För­de­rung im Segment »Energie­effizient Bauen und Sanieren« erst in den nächsten Monaten anzupassen.

Über­gangs­zeit

In der Über­gangs­zeit ab November können Antrag­steller wählen, ob sie ihre Nach­weise für Effizienz­gebäude lieber nach den bis­he­rigen Vor­schriften der EnEV oder nach den künf­tigen Regeln vom GEG vor­legen. Aller­dings müssen sie bei ihren Bau­an­trägen aus­schließ­lich das GEG befolgen, denn die EnEV erlischt mit Ablauf des Monats Oktober und betrifft nur noch Alt­fälle. Die KfW wendet nach wie vor die EnEV an, sofern der Bauherr nicht das GEG bevor­zugt. Bis 31. Oktober gilt aus­schließ­lich die EnEV beim Online-Antrag (OA) oder bei der Bestä­ti­gung zum Antrag (BzA). Die KfW über­ar­beitet ihre Merk­blätter, tech­ni­schen Min­dest­an­for­de­rungen und weitere Doku­mente bis vor­aus­sicht­lich Mitte 2021. Ohnehin plant die Bun­des­re­gie­rung, die För­der­pro­gramme zur ener­ge­ti­schen Gebäu­de­sa­nie­rung dem­nächst zu reformieren.

Video erklärt GEG

A4F-Web­sinar »GEG – Gebäude­energie­gesetz« (30.06.2020)
Webinar zum GEG von Archi­tects for Future

Geltung

Das GEG gilt für die meisten beheizten oder kli­ma­ti­sierten Gebäude. Wie die EnEV legt das GEG die Grenz­werte für die Gebäu­de­hülle fest. Das Gesetz betrifft auch die tech­ni­schen Ein­rich­tungen für Beleuch­tung, Heizung, Kühlung, Lüftung und Warm­was­ser­be­rei­tung. Diese Anlagen beein­flussen wie­derum den Ener­gie­haus­halt des Gebäudes. So geht etwa der Strom­ver­brauch dieser Geräte in die Berech­nung ein – zum Bei­spiel bei Heiz­kes­seln, Hei­zungs­pumpen und Reglern. Ebenso muss das betrof­fene Gebäude die Vor­gaben zum Luft­aus­tausch und zur Ver­mei­dung von Wär­me­brü­cken erfüllen.

Sanierung mit Dämmung und rotem Klinker
Grenz­werte für Gebäudehülle

Kon­ti­nuität und Änderungen

Was bleibt von der bis­he­rigen Rechts­lage? Und was ändert sich?

  • Ein­heit­liche Regeln
    Nach Ansicht der Bun­des­ar­chi­tek­ten­kammer ver­ein­facht das GEG nicht die Vor­schriften. Das Bun­des­in­nen­mi­nis­te­rium nennt hin­gegen das GEG ein »modernes Gesetz« und meint: »Es wird ein ein­heit­li­ches, auf­ein­ander abge­stimmtes Regel­werk für die ener­ge­ti­schen Anfor­de­rungen an Neu­bauten, an Bestands­ge­bäude und an den Einsatz erneu­er­barer Ener­gien zur Wärme- und Käl­te­ver­sor­gung von Gebäuden geschaffen«.
  • Nied­rigst­ener­gie­ge­bäude
    Deut­sches Recht über­nimmt jetzt eine Richt­linie des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates aus dem Jahr 2010. Danach müssen alle neuen Gebäude als soge­nannte Nied­rigst­ener­gie­ge­bäude ent­stehen. Dieser Stan­dard wirkt sich in der Praxis nicht aus. Die Bun­des­re­gie­rung ver­zichtet auf weitere Anpas­sungen: Die bis­he­rigen Anfor­de­rungen an das KfW-Effizienz­haus 55, 40 oder 40Plus liegen bereits höher als die Ansprüche an ein Nied­rigst­ener­gie­ge­bäude, erläu­tert die Ver­brau­cher­zen­trale: »Dabei hat ein KfW-Effizienz­haus 55 einen um 45 Prozent gerin­geren Bedarf an Pri­mär­energie als ein Refe­renz­ge­bäude nach dem Gebäude­energie­gesetz. Das KfW-Effizienz­haus 40 ver­braucht noch weniger Energie«.
  • Ent­wick­lung der Vor­schriften
    Die Vor­schriften werden derzeit nicht ver­schärft. Aber §9 GEG kündigt eine Über­prü­fung für das Jahr 2023 an. Für 2024 ist mit einem Geset­zes­vor­schlag »unter Wahrung des Grund­satzes der Tech­no­lo­gie­of­fen­heit« und »Bezahl­bar­keit des Bauens und Wohnens« zu rechnen.
  • KfW För­de­rung ent­fällt bei Min­dest­stan­dards
    Die KfW fördert keinen Neubau, der ledig­lich die Min­dest­stan­dards nach GEG erfüllt.
  • Modell­ge­bäu­de­ver­fahren
    Das Modell­ge­bäu­de­ver­fahren erleich­tert die Planung neuer Wohn­ge­bäude. Mit­unter auf­wän­dige und teure Extra­be­rech­nungen ent­fallen. Dazu legt das GEG die Anfor­de­rungen an den Wär­me­schutz und zehn unter­schied­liche Hei­zungs­an­lagen fest – solche Werte hat die EnEV nicht auf­ge­führt. Abhängig von den Vari­anten sind die ver­langten Stan­dards für Dämmung zu erkennen.
  • Erneu­er­bare Ener­gien
    Bei Gebäuden der Öffent­li­chen Hand mit ener­ge­ti­schem Reno­vie­rungs­be­darf und gene­rell bei Neu­bauten exis­tiert schon die Pflicht, erneu­er­bare Ener­gien zu nutzen oder Ersatz­maß­nahmen zu rea­li­sieren. Künftig stehen weitere Alter­na­tiven etwa zur Solar­thermie oder zu Wär­me­pumpen bereit: Biogas, Bio­me­than oder bio­genes Flüs­siggas in einem Brenn­wert­kessel bei einem Deckungs­an­teil von min­des­tens 50 Prozent bieten die Chance, dieser Bestim­mung zu folgen. Die Vor­gaben lassen sich ebenso durch Nutzung von gebäu­denah erzeugtem Strom aus erneu­er­baren Ener­gien einhalten.
  • Pri­mär­ener­gie­fak­toren
    Nach wie vor ent­scheidet der Jah­res­be­darf an Pri­mär­energie, wie energie­effizient ein Gebäude ist. Dabei enthält die Pri­mär­energie sämt­liche Anteile für die Bereit­stel­lung von Energie – vom Abbau der not­wen­digen Roh­stoffe über den Trans­port bis zum Einsatz am Schluss. Nun regelt das GEG die Pri­mär­ener­gie­fak­toren, die nahezu voll­ständig aus der Tabelle der DIN V 18599–1 stammen. Bau­herren und Eigen­tümer ver­stehen leichter als früher die Berech­nung des Primärenergiebedarfs.
  • Innovations­klausel
    §103 GEG enthält vor­über­ge­hende Aus­nah­me­re­geln. Dieser Para­graf erlaubt häufig, die ener­ge­ti­schen Anfor­de­rungen nicht durch den Nach­weis zur Pri­mär­energie zu erfüllen: Sowohl bei Neu­bauten als auch bei Sanie­rungen können die Emis­sionen an Treib­haus­gasen und der zuläs­sige Jah­res­be­darf an End­energie als ent­schei­dende Größen ange­setzt werden. Die Innovations­klausel in diesem Abschnitt vom GEG unter­stützt außerdem den Zusam­men­schluss von Bau­herren und Eigen­tü­mern: Bei bestehenden Gebäuden können sie gemeinsam die Anfor­de­rungen inner­halb ihres Quar­tiers erfüllen. Bei Sanie­rungen bis Ende 2025 reicht es, dass die Mehr­heit der Gebäude im Quar­tier ins­ge­samt die Bedin­gungen einhält – sofern die betei­ligten Bau­herren und Eigen­tümer geschlossen die Maß­nahmen ver­ein­bart haben. Zusätz­lich ermög­licht §107 GEG eine gemein­same Wär­me­ver­sor­gung im Quartier.
  • Öl- und Koh­le­hei­zungen
    Das GEG erschwert den Einbau von Öl- und Koh­le­hei­zungen ab 2026. Ohnehin ist spä­tes­tens nach 30 Jahren der Betrieb nicht mehr zulässig – abge­sehen von Aus­nahmen wie Nie­der­tem­pe­ratur-Heiz­kes­seln oder Brennwertkesseln.
  • Ener­gie­aus­weis
    Ener­gie­aus­weise für Gebäude müssen dem­nächst Angaben über die Emis­sionen von Koh­len­di­oxid ent­halten: Diese Zahlen resul­tieren aus dem Pri­mär­ener­gie­be­darf oder Pri­mär­ener­gie­ver­brauch. Neue Mieter oder Käufer einer Immo­bilie erhalten demnach zusätz­liche Infor­ma­tionen über die Klimawirkung.

KfW För­der­pro­gramme

KfW Hauptgebäude
KfW Haupt­sitz in Frank­furt am Main

Obwohl die KfW ihre För­der­pro­gramme ver­zö­gert an das GEG angleicht, ent­steht keine För­der­lücke. Bau­herren und Eigen­tümer genießen sogar Wahl­frei­heit bei der Bilan­zie­rung und den Nach­weisen für Effizienz­gebäude. Aller­dings beur­teilt das Online-Tool für die BzA manchmal die Daten nach GEG als unplau­sibel. Diese sel­tenen Fälle erzwingen eine Berech­nung nach EnEV. Spä­tes­tens mit der Über­ar­bei­tung der För­der­un­ter­lagen ver­schwinden diese zeit­wei­ligen Pro­bleme. Die Umstel­lung betrifft die Programme:

  • 153 (Kredit) »Energie­effizient Bauen«
  • 431 (Zuschuss) »Energie­effizient Bauen und Sanieren – Zuschuss Baubegleitung«
  • 433 (Zuschuss) »Energie­effizient Bauen und Sanieren – Zuschuss Brennstoffzelle«
  • 151, 152 (Kredit) »Energie­effizient Sanieren – Kredit«
  • 430 (Zuschuss) »Energie­effizient Sanieren – Investitionszuschuss«
  • 167 (Kredit) »Energie­effizient Sanieren – Ergänzungskredit«