Nach und nach ersetzt die Bundesförderung für effiziente Gebäude BEG die bisherigen Förderprogramme. Seit Januar 2021 vergibt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle BAFA Zuschüsse für energetische Einzelmaßnahmen an Gebäuden – also etwa für den Einbau moderner Fenster oder den Austausch raumlufttechnischer Anlagen oder die Installation von Solarthermie. Spätestens am 1. Juli 2021 enden zahlreiche KfW- und BAFA-Programme. Dann steht die BEG auf drei Säulen: BEG Wohngebäude, BEG Nichtwohngebäude und BEG Einzelmaßnahmen.
Die Förderlandschaft für Gebäude wird übersichtlicher. Mitunter können Bauherren mehr Unterstützung erwarten: So fließen Zuschläge für umfassende Sanierungen und weitere finanzielle Anreize zur Energieeffizienz von Gebäuden. Die Reform wird aber erst später abgeschlossen: Voraussichtlich ab 1. Januar 2023 übernimmt das BAFA die künftigen Vorgänge für Zuschüsse, und die KfW Bankengruppe betreut die Kredite. Diese Umstrukturierung und die weiteren Änderungen durch die BEG folgen dem Gebäudeenergiegesetz GEG, das im November 2020 die verteilten Vorschriften wie die Energieeinsparverordnung EnEV ablöste.
Änderungen ab Januar 2021
Programmwechsel für Zuschüsse bei Einzelmaßnahmen
Ende 2020 sind die BAFA-Programme »Heizen mit erneuerbaren Energien«, »Anreizprogramm Energieeffizienz« und »Heizungsoptimierung« erloschen. Ebenso genehmigt die KfW nicht mehr Investitionszuschüsse für einzelne energetische Sanierungsmaßnahmen: Die KfW hat diese Förderung in ihrem Programm Nr. 430 gestrichen. Seit Januar erledigt das BAFA die Aufgaben, um Zuschüsse für Einzelmaßnahmen bei Bestandsimmobilien zu zahlen. Die zugehörige Richtlinie gilt bereits für sämtliche Anträge. Das Bundeswirtschaftsministerium hat außerdem die technischen Mindestanforderungen veröffentlicht.
Die meisten Födersätze für Einzelmaßnahmen ändern sich nicht, zumal sie erst ein Jahr früher angepasst worden sind. Dennoch sind die Zuschüsse der BEG Einzelmaßnahmen (BEG EM) mit neuen Vorteilen verbunden.
Individueller Sanierungsfahrplan iSFP
So wird eine Energieberatung für Wohngebäude attraktiver. Wie zuvor werden maximal 80 Prozent der Beratungskosten für einen individuellen Sanierungsfahrplan iSFP übernommen: Doch bei Realisierung einer Einzelmaßnahme aus diesem iSFP gibt es einen Bonus von 5 Prozent der Ausgaben – etwa für Dämmungen von Fassade, Dach und Kellerdecke. Ohnehin werden 20 Prozent des Aufwands für diese Einzelmaßnahme getragen. Wenn ein iSFP vorliegt, steigt die Förderung demnach auf 25 Prozent der Kosten für diese Einzelmaßnahme. Für unterschiedliche Maßnahmen können Eigentümer, Mieter oder Pächter mehrmals die Fördersummen einschließlich Bonus erhalten. Somit ist es zum Beispiel möglich, beim Austausch eines Ölkessels gegen eine Biomasseheizung oder eine Wärmepumpe 50 Prozent statt 45 Prozent der Investitionskosten zu bekommen. Die Obergrenze bei diesen förderfähigen Kosten pro Wohneinheit ist von 50.000 € auf 60.000 € gestiegen.

Weitere Verbesserungen seit Jahresbeginn
- Nun gilt die Ausrüstung mit Systemen zum Sonnenschutz als förderfähige Einzelmaßnahme.
- In Bestandsgebäuden wird der Einbau, Austausch oder die Optimierung von Raumlufttechnik gefördert. Dazu gehören Anlagen zur Wärme- und Kälte-Rückgewinnung. In öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten lässt sich diese Förderung mit dem Corona-Sonderprogramm für raumlufttechnische Anlagen kombinieren – solange eine maximale Förderquote von 60 Prozent für diese Einzelmaßnahme nicht überschritten wird.
- Für Wohngebäude locken ansonsten Zuschüsse für die Installation digitaler Anlagen zur Verbrauchsoptimierung – bekannt als »Efficiency Smart Home«.
- Bei Wohngebäuden wachsen die Fördersummen für die Baubegleitung, denn die Obergrenzen sind angehoben worden.
- Bei Nichtwohngebäuden wird eine ähnliche Förderung für die Baubegleitung eingeführt.
- Ein Energieberater aus der sogenannten Energieeffizienz-Expertenliste (EEE-Liste) muss geförderte Einzelmaßnahmen nun auch bei Nichtwohngebäuden begleiten und sichert dadurch den verlangten Standard – wie schon bei Wohngebäuden. Bei Anlagen zur Wärmeerzeugung und bei einer Heizungsoptimierung genügt hingegen eine Fachunternehmererklärung.
- Für ihren Förderantrag müssen Bauherren seit Jahresbeginn auf einen anderen Stichtag achten – auf die Auftragserteilung und nicht mehr auf den Beginn der Bauarbeiten.
- Hat die KfW vielleicht bereits eine Förderung zugesagt? Aber wirken die Konditionen der BEG EM attraktiver? Dann ist zu überlegen, auf die bestätigte Förderung zu verzichten und im Gegenzug beim BAFA einen Ersatzantrag zu stellen.
- Antragsteller können online kontrollieren, wie weit das BAFA ihren Vorgang zur BEG EM erledigt hat.

Zuschüsse Einzelmaßnahmen BEG EM
Vorgaben
Die BEG EM deckt unterschiedliche Einzelmaßnahmen ab. Ausschließlich Fachunternehmen dürfen die geförderten Arbeiten erledigen: Eigenleistungen und dabei verwendetes Material zählen nicht bei solchen Einzelmaßnahmen. Laut Richtlinie sollen sie das energetische Niveau des Bestandsgebäudes verbessern und damit »zur Minderung von CO2-Emissionen beitragen«. Ein Investitionsvolumen von mindestens 2.000 € ist vorgeschrieben, aber lediglich 300 € für die Heizungsoptimierung wie den hydraulischen Abgleich einer Anlage. Es ist nicht erlaubt, gleichzeitig einen Zuschuss vom BAFA und einen Kredit von der KfW für eine bestimmte Einzelmaßnahme zu beziehen.
Fördersätze
Das BAFA hat Details und Fördersätze der Zuschüsse in einer Grafik zusammengefasst:

KfW-Kredite Einzelmaßnahmen bis Ende Juni
Übergangszeit bei Krediten
Seit Januar verwaltet das BAFA die Anträge für Zuschüsse nach BEG EM. Doch für Kredite zu Einzelmaßnahmen soll vorerst alles nach den alten Regeln laufen. Die KfW genehmigt die Kreditanträge für Einzelmaßnahmen in ihren gewohnten Programmen – bis 30. Juni 2021 laut Ankündigung des Wirtschaftsministeriums:
- 151, 152 »Energieeffizient Sanieren«
- 167 »Energieeffizient Sanieren – Ergänzungskredit«
- 217, 218 »IKK – Energieeffizient Bauen und Sanieren«
- 219, 220 »IKU – Energieeffizient Bauen und Sanieren«
- 276, 277, 278 »KfW-Energieeffizienzprogramm – Energieeffizient Bauen und Sanieren«

Ausblick Juli 2021 und Januar 2023
Umstellung und GEG
Außerhalb der Einzelmaßnahmen sollen die Förderprogramme erst ab Juli in der BEG aufgehen: Für umfassende Sanierungen und Neubauprojekte soll die Reform ab 1. Juli 2021 greifen. Bis dahin können Antragsteller bei der KfW unter bestimmten Voraussetzungen wählen, ob sie ihre Nachweise für Effizienzgebäude lieber nach der erloschenen EnEV oder nach der GEG vorlegen. Allerdings müssen sie bei ihren Bauanträgen ausschließlich das GEG befolgen – obwohl die KfW weiter die EnEV anwendet, sofern der Bauherr nicht das GEG bevorzugt. Diese Abweichungen verschwinden spätestens mit der Umstellung am 1. Juli 2021. Der ENTECH-Artikel »Gebäudeenergiegesetz GEG und KfW Förderung« vom 20. Oktober 2020 erläutert die Situation.
Kredite für Einzelmaßnahmen
Am 1. Juli 2021 werden ferner die bisherigen Kreditvarianten für Einzelmaßnahmen in die BEG EM integriert oder aufgehoben. Zuständig bleibt die KfW.
BAFA und KfW ab 2023
Zum 1. Januar 2023 ist mit einer anderen Aufteilung der Verantwortung zu rechnen: Zu diesem Datum sollen sämtliche Zuschussvarianten zum BAFA wandern. Die KfW behält die Aufgaben zu den Krediten. Künftig können Bauherren entscheiden, ob sie ihren Antrag lieber beim BAFA oder bei der KfW einreichen. Der Wechsel von der herkömmlichen Förderung zur BEG beeinflusst nicht das KfW-Programm 433 »Zuschuss Brennstoffzelle«: Wie zuvor betreut die KfW diese spezielle Förderung, die neben der BEG läuft.
Vorteile BEG WG und BEG NWG
Auch die BEG WG und BEG NWG bieten Vorzüge. Zum Beispiel winkt ein Bonus von 2,5 Prozent im Neubau und 5 Prozent bei einer Sanierung, wenn mindestens 55 Prozent der verbrauchten Wärme im Gebäude aus erneuerbaren Energien stammen (»Effizienzhaus EE«). Analog dazu können Zertifikate zur Nachhaltigkeit einen Zuschlag von 2,5 Prozent beim Neubau auslösen (»Effizienzhaus NH«). Bei Nichtwohngebäuden ist ebenfalls die Sanierung mit dem Bonus von 5 Prozent für Nachhaltigkeit verbunden. Bislang ist dieser Zuschlag von 5 Prozent nicht für Bestandsgebäude zu Wohnzwecken vorgesehen. Aber diese Einschränkung kann demnächst entfallen. Ohnehin können sich einige Bestimmungen zur BEG in den nächsten Monaten wandeln – zumal die Reform einem Marathon gleicht: »Mit der BEG sollen künftig noch stärkere Anreize für Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien und damit ein entscheidender Beitrag zur Erreichung der Energie- und Klimaziele 2030 im Gebäudesektor gesetzt werden«, heißt es auf der Website vom Wirtschaftsministerium.
Das Planungsbüro ENTECH informiert über die Entwicklungen zur BEG. Gerne sprechen wir mit Ihnen über die Konsequenzen der Reform. Außerdem bieten wir Ihnen über die Vorschriften hinaus hochwertige Energieberatung und Baubegleitung – sowohl nach den neuen Rahmenbedingungen als auch nach den Regeln für den Übergang.