Tag Archives: Sanierung

01Jan/23
Haus aus Geldschein gefaltet

Januar 2023 Reform Bun­des­för­de­rung für effi­zi­ente Gebäude BEG

Künftig zählen Eigen­leis­tungen bei der Bun­des­för­de­rung für effi­zi­ente Gebäude BEG, denn Mate­ri­al­kosten können ange­rechnet werden. Außerdem ver­bes­sern sich die Kon­di­tionen für den Bonus zum soge­nannten Worst Per­forming Buil­ding WPB. Bei Wohn­ge­bäuden können Bau­herren einen Zuschlag für seri­elles Sanieren erhalten, sofern sie vor­ge­fer­tigte Bau­ele­mente ver­wenden. Ansonsten gelten neue Richt­li­nien für die BEG 2023 ab 1. Januar. Die Reform der Gebäu­de­för­de­rung geht in die nächste Runde, nachdem die Bun­des­re­gie­rung die BEG im Jahr 2022 mehr­mals ver­än­dert hat.

Con­tinue reading
31Dez/22
Zeichnung vom Umriss der Innenstadt Münster

Münster fördert wieder kli­ma­freund­liche Wohngebäude

Nach einer halb­jäh­rigen Pause läuft das För­der­pro­gramm »Kli­ma­freund­liche Wohn­ge­bäude der Stadt Münster« weiter: Das Amt für Woh­nungs­wesen und Quar­tiers­ent­wick­lung nimmt Anträge ab 1. Januar 2023 an. Aller­dings prüfen die Mit­ar­beiter die Unter­lagen erst später – von April bis November. Trotzdem dürfen keine Bau­ar­beiten starten, bevor die Stadt den zuge­hö­rigen Zuschuss bewil­ligt – außer wenn sie einen vor­zei­tigen Bau­be­ginn genehmigt.

Con­tinue reading
30Jul/22
Schilder mit Pozentzeichen

KfW För­de­rung für Gebäude sinkt und Zuschuss entfällt

Mit einem Tag Vor­warn­zeit hat die KfW Ban­ken­gruppe ihr För­der­pro­gramm für Zuschüsse zur Gebäu­de­sa­nie­rung ein­ge­stellt: Wenn etwa Pri­vat­per­sonen oder Unter­nehmen ihren Antrag seit 28. Juli ein­rei­chen, können sie aus­schließ­lich Kredite mit Til­gungs­zu­schüssen erhalten. »Die Zuschuss­för­de­rung wird nur noch für kom­mu­nale Antrag­steller gewährt«, heißt es in einer ver­bind­li­chen »Bekannt­ma­chung«. Gleich­zeitig sinken die För­der­sätze für Gebäude nicht nur bei Sanie­rungen zum Effizienz­haus, sondern eben­falls bei Neu­bauten und bei Ein­zel­maß­nahmen.

Zudem ändern sich weitere Regeln der Bun­des­för­de­rung für effi­zi­ente Gebäude BEG. So ent­fällt die bis­he­rige För­der­stufe Effizienz­haus 100 (EH 100) oder Effizienz­gebäude 100 (EG 100). Das Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­rium hat die BEG zum dritten Mal seit dem För­der­stopp vom Januar über­ar­beitet. Eine Pres­se­mit­tei­lung begründet die neuen Kor­rek­turen: »Wichtig ist dabei, mit den ver­füg­baren staat­li­chen Mitteln ein mög­lichst großes Inves­ti­ti­ons­vo­lumen zu hebeln und dafür Sorge zu tragen, dass mög­lichst viele bei der Sanie­rungs­för­de­rung zum Zuge kommen«.

För­de­rung bei Sanie­rungen zum Effizienzhaus

KfW schließt Zuschuss­portal für Gebäude

Die KfW schließt ihr Zuschuss­portal. Die Pres­se­mit­tei­lung begründet die Umstel­lung mit »dem sich ver­än­dernden Zins­um­feld«. Aber sowohl Kredite als auch Zuschüsse stehen bereit für kom­mu­nale Gebiets­kör­per­schaften, Gemeinde- und Zweck­ver­bände sowie recht­lich unselb­stän­dige Eigen­be­triebe von kom­mu­nalen Gebietskörperschaften.

Bei Nicht­wohn­ge­bäuden liegt Höchst­grenze för­der­fä­higer Kosten niedriger

Laut »Bekannt­ma­chung« wird »für Nicht­wohn­ge­bäude die Höchst­grenze för­der­fä­higer Kosten auf maximal zehn Mil­lionen Euro pro Vor­haben fest­ge­legt«. Bislang wurden die för­der­fä­higen Kosten bei 30 Mil­lionen Euro beschnitten.

För­der­sätze für Effizienz­haus und Effizienz­gebäude fallen

Mit den frü­heren Kon­di­tionen war die För­de­rung der ener­ge­ti­schen Sanie­rung gegen Ende Februar wieder gestartet. Doch jetzt gelten andere För­der­sätze und Förderstufen:

Tilgungs­zuschussMaxi­male Zins­ver­güns­ti­gungWorst Per­forming Buil­dingMaxi­maler Fördersatz
EH 40 oder EG 4020 %15 %5 %40 %
EH 40 EE oder EG 40 EE oder EG 40 NH25 %15 %5 %45 %
EH 55 oder EG 5515 %15 %5 %35 %
EH 55 EE oder EG 55 EE oder EG 55 NH20 %15 %5 %40 %
EH 70 oder EG 7010 %15 %25 %
EH 70 EE oder EG 70 EE oder EG 70 NH15 %15 %30 %
EH 85 – EG 85 wird nicht gefördert5 %15 %20 %
EH 85 EE10 %15 %25 %
EH Denkmal oder EG Denkmal5 %15 %20 %
EH Denkmal EE oder EG Denkmal EE oder EG Denkmal NH10 %15 %25 %
För­der­sätze bei Sanie­rung zum Effizienz­haus oder Effizienzgebäude

Zins­ver­bil­li­gung gilt als Sub­ven­tion für Gebäude

»Um mög­lichst vielen Bür­ge­rinnen und Bürgern ange­sichts knapper Haus­halts­mittel den Zugang zu För­de­rung zu ermög­li­chen, sind etwas ver­rin­gerte För­der­sätze not­wendig« – so die Pres­se­mit­tei­lung. Zum Bei­spiel sinkt der Tilgungs­zuschuss für ein Effizienz­haus 55 von 40 Prozent der Kre­dit­summe auf 15 Prozent. Ande­rer­seits zähle eine mög­liche Zins­ver­bil­li­gung als »Sub­ven­ti­ons­wert«, ist in der Pres­se­mit­tei­lung zu lesen: Die Zins­ver­güns­ti­gung schwanke mit dem Markt­zins­ni­veau und betrage bis zu 15 Prozent.

Gebäude mit EE-Klasse, NH-Klasse, Bau­be­glei­tung und Zer­ti­fi­zie­rung der Nachhaltigkeit

In der Sanie­rungs­för­de­rung bleiben erhalten:

  • Zuschlag von fünf Prozent in der Erneu­er­bare-Ener­gien-Klasse (EE-Klasse)
  • bei Nicht­wohn­ge­bäuden alter­nativ Zuschlag von fünf Prozent in der Nach­hal­tig­keits-Klasse (NH-Klasse)
  • zusätz­li­cher Kre­dit­be­trag und 50 Prozent Tilgungs­zuschuss für Bau­be­glei­tung – mit Höchstgrenzen
  • bei Nicht­wohn­ge­bäuden zusätz­li­cher Kre­dit­be­trag und 50 Prozent Tilgungs­zuschuss für Zer­ti­fi­zie­rung der Nach­hal­tig­keit – mit Höchstgrenzen

Bei För­de­rung ver­schwinden gas­be­trie­bene Anlagen, Effizienz­haus 100 und iSFP-Bonus

Ferner legt die »Bekannt­ma­chung« fest: »Die För­de­rung von gas­be­trie­benen Anlagen und den damit ein­her­ge­henden Umfeld­maß­nahmen wird gestri­chen«. Bei Sanie­rungen ver­schwinden ebenso »die För­de­rung des EH/​EG 100 inklu­sive der EE- und NH-Klasse« und der Bonus für einen indi­vi­du­ellen Sanie­rungs­fahr­plan iSFP.

Bonus für Gebäude als »Worst Per­forming Building«

Hin­gegen wird am 22. Sep­tember ein Bonus von fünf Prozent für ein »Worst Per­forming Buil­ding« (WPB) ein­ge­führt: Ein WPB ist »ein Gebäude, das auf Grund des ener­ge­ti­schen Sanie­rungs­standes seiner Bau­teil­kom­po­nenten zu den ener­ge­tisch schlech­testen 25 Prozent des deut­schen Gebäu­de­be­standes gehört« – erklärt das »Merk­blatt BEG Wohn­ge­bäude Kredit«. Dieser Zuschlag ent­steht bei einer Sanie­rung zum Effizienzhaus/​Effizienzgebäude 40 oder zum Effizienzhaus/​Effizienzgebäude 55.

För­de­rung bei Neubauten

Wohn­ge­bäude mit 120.000 Euro statt 150.000 Euro als Höchst­grenze för­der­fä­higer Kosten

Seit 20. April ver­langt die KfW Nach­hal­tig­keit als Vor­aus­set­zung für die För­de­rung ener­gie­ef­fi­zi­enter Neu­bauten: Seitdem vergibt die För­der­bank bei Wohn­ge­bäuden aus­schließ­lich Kredite mit Tilgungs­zuschuss für Effi­zi­enz­häuser 40 NH und bei Nicht­wohn­ge­bäuden ver­gleich­bare Dar­lehen für Effizienz­gebäude 40 NH. Die »Bekannt­ma­chung« drückt die Grenze von 150.000 Euro nach unten: »Beim Neubau von Wohn­ge­bäuden wird die Höchst­grenze för­der­fä­higer Kosten auf maximal 120 000 Euro pro Wohn­ein­heit festgelegt«.

Tilgungs­zuschuss wird auf fünf Prozent gekürzt

Bis zur der­zei­tigen Reform betrug der Tilgungs­zuschuss 12,5 Prozent von maximal 150.000 Euro Kre­dit­summe, also bis zu 18.750 Euro je Wohn­ein­heit. Ab sofort sinkt dieser Anteil der För­de­rung auf 6.000 Euro, denn der Tilgungs­zuschuss wird auf fünf Prozent gekürzt – aller­dings nicht bei kom­mu­nalen Antrag­stel­lern. »Mit der Zins­ver­güns­ti­gung steht aber wei­terhin ein attrak­tives För­der­an­gebot zur Ver­fü­gung«, ver­spricht die Pressemitteilung.

Nicht­wohn­ge­bäude

Der Tilgungs­zuschuss wird ebenso bei Nicht­wohn­ge­bäuden auf fünf Prozent redu­ziert. Wie bei Sanie­rungen liegt die Höchst­grenze der för­der­fä­higen Kosten bei 2.000 Euro pro Qua­drat­meter Net­to­grund­fläche – bei maximal 10 Mil­lionen Euro für das jewei­lige Vor­haben. Zuvor gehörten maximal 3,75 Mil­lionen Euro Tilgungs­zuschuss zur För­de­rung, im Gegen­satz zu 500.000 Euro nach den jet­zigen Konditionen.

Bun­des­re­gie­rung plant zusätz­liche Ände­rungen für 2023

Wie bei Wohn­ge­bäuden erläu­tert ein Merk­blatt den Umbruch und hängt die Richt­linie in der alten Fassung an. Ohnehin erscheinen die ange­passten Richt­li­nien erst im nächsten Jahr, zumal die Bun­des­re­gie­rung eine Novelle der Neu­bau­för­de­rung für 2023 plant. »Bis zur Neu­kon­zi­pie­rung der Neu­bau­för­de­rung läuft das Pro­gramm EH 40 Nach­hal­tig­keit bis Jah­res­ende weiter«, sagt die Pres­se­mit­tei­lung: »Jetzt erfolgen mit der BEG-Reform nur not­wen­dige Fol­ge­an­pas­sungen«. Nicht zuletzt soll ein Bonus für seri­elle Sanie­rung ein­ge­führt werden.

Über­gangs­frist bei För­de­rung von Einzelmaßnahmen

Die Reform der BEG betrifft auch Ein­zel­maß­nahmen: Ein­schrän­kungen und Erwei­te­rungen »erfolgen mit einer Über­gangs­frist zum 15. August 2022«, kündigt die Pres­se­mit­tei­lung an – »Anträge auf Ein­zel­sa­nie­rung beim BAFA können bis zum 14. August 2022 24:00 Uhr zu den alten Bedin­gungen gestellt werden«. Lesen Sie einen ergän­zenden Artikel, was bei der För­de­rung der Ein­zel­maß­nahmen geschieht.

13Jun/22
Silhouette Münster

För­der­stopp »Kli­ma­freund­liche Wohn­ge­bäude der Stadt Münster«

In Münster endet das kom­mu­nale För­der­pro­gramm für Wohn­ge­bäude am 30. Juni 2022: Nach diesem Stichtag akzep­tiert die zustän­dige Behörde keine Anträge für »Kli­ma­freund­liche Wohn­ge­bäude der Stadt Münster«. Ohnehin vergibt die Stadt Münster ledig­lich den Rest der gesamten För­der­summe von 3,3 Mil­lionen Euro. Even­tuell reichen die bewil­ligten Haus­halts­mittel nicht für sämt­liche Pro­jekte: »Alle Anträge durch­laufen eine Prüfung, eine Bewil­li­gung kann ange­sichts begrenzter Mittel nicht garan­tiert werden« – so heißt es in einer öffent­li­chen Mit­tei­lung der Stadt Münster. Dort ist zudem zu hören, dass ein erneu­ertes För­der­pro­gramm 2023 starten soll.

Bau­herren in Zeitnot

Im Juni läuft End­spurt auf Fördermittel

Bis Monats­an­fang haben Bau­her­rinnen und Bau­herrn Anträge für ins­ge­samt 2,3 Mil­lionen Euro an Zuschüssen gestellt. Aber davon warten die meisten Doku­mente noch auf ihre Kon­trolle. Bislang haben die Sach­be­ar­bei­te­rinnen und Sach­be­ar­beiter ledig­lich För­de­rung von ins­ge­samt 600.000 Euro bewil­ligt. Ver­treter der Stadt Münster sagen, dass die stei­gende »Nach­frage nach Leis­tungen im Bereich der ener­ge­ti­schen Sanie­rung« bald das För­der­pro­gramm über­laste. Mit dieser Begrün­dung beginnt jetzt ein End­spurt auf die rest­li­chen För­der­mittel. Anträge müssen voll­ständig bis 30. Juni vorliegen.

Ange­bote und Kos­ten­vor­anschläge gehören zu den Unter­lagen, selbst wenn die Zeit drängen mag. Bei einer Alt­bau­sa­nie­rung muss vorab sogar eine Energie­beratung statt­finden. Diese Mühen sichern keinen Erfolg, eine För­de­rung zu erhalten: Sobald der Etat ver­braucht ist, werden weitere Anträge abge­lehnt. Die Stadt Münster erklärt die Prio­ri­täten: »Durch den befris­teten Stopp soll ermög­licht werden, dass die noch nicht bear­bei­teten sowie die nach dieser Ankün­di­gung noch ein­ge­henden Anträge dieses Jahr noch bear­beitet werden können«.

Werbefoto aus Münster mit zwei Kindern, die als Bauarbeiter verkleidet sind
Frühere Wer­be­kam­pagne zur geför­derten Sanie­rung Stadt Münster

Ent­wick­lung vom Förderprogramm

Ein Jahr vorher wurde »Kli­ma­freund­liche Wohn­ge­bäude der Stadt Münster« refor­miert und erwei­tert. Seitdem flossen Zuschüsse für die För­der­bau­steine »Ener­ge­ti­sche Sanie­rung«, »Ener­gie­ef­fi­zi­enter Neubau«, »Photo­voltaik« und »Dach­be­grü­nung«. Im Mai 2020 hatte das För­der­pro­gramm die lang­jäh­rige Alt­bau­för­de­rung ersetzt und zusätz­liche Leis­tungen ein­ge­schlossen. Auf ihrer Website ver­spricht die Stadt Münster für die Zukunft: »Zum Jahr 2023 werden auch von städ­ti­scher Seite wieder kom­mu­nale För­der­mittel zur Ver­fü­gung stehen«.

21Feb/22
Gebäude mit Gerüst für Sanierung

BEG För­der­an­träge für Sanie­rung ab 22. Februar

Mit unver­än­derten Kon­di­tionen setzt die För­de­rung der ener­ge­ti­schen Sanie­rung wieder ein: Die KfW Ban­ken­kruppe nimmt die Anträge ab 22. Februar ent­gegen. Das Anschluss­pro­gramm für Neu­bauten wird erst später starten. Seit einigen Tagen stehen die Haus­halts­mittel zur Bun­des­för­de­rung für effi­zi­ente Gebäude BEG bereit. Nach wie vor ist unklar, in welcher Zeit die För­der­an­träge bear­beitet werden, die der KfW spä­tes­tens am 23. Januar voll­ständig vor­lagen. ENTECH infor­miert über die Ent­wick­lung in der Gebäudeförderung.

Sanie­rung ab 22. Februar

Bei Sanie­rungen exis­tieren sämt­liche För­der­stufen weiter. Gegen­über den frü­heren Regeln ver­än­dert sich die För­de­rung nicht. Die För­de­rung von Neu­bauten wird erst mit Ver­zö­ge­rung anlaufen. Für Sanie­rungen laufen demnach die bekannten För­der­pro­gramme »Wohn­ge­bäude – Kredit« und »Wohn­ge­bäude – Zuschuss«. Unter­nehmen nutzen bei Sanie­rungen wie zuvor die KfW-För­der­pro­gramme »Nicht­wohn­ge­bäude – Kredit« und »Nicht­wohn­ge­bäude – Zuschuss«.

Blick auf Baustelle einer Gebäudesanierung zum Passivhaus
Sanie­rung zum Passivhaus
Gegensatz zwischen modernisierter und unsanierter Hausfassade
Moder­ni­sierte gegen unsa­nierte Haus­fas­sade Bild: KfW-Bild­ar­chiv | photothek.net

Anträge bis 23. Januar

Seit 24. Januar floss keine Bun­des­för­de­rung für effi­zi­ente Gebäude BEG: Das Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­rium und die KfW unter­bra­chen das För­der­pro­gramm. In einer Pres­se­mit­tei­lung des Wirt­schafts­mi­nis­te­riums heißt es: »Die KfW hatte in einem ersten Schritt bereits begonnen, alle för­der­fä­higen Alt­an­träge zu bear­beiten«. Dabei geht es um noch nicht bewil­ligte Anträge, die vor dem Stichtag 24. Januar ein­ge­reicht worden sind. Laut der Pres­se­mit­tei­lung werden »diese Anträge […] bei För­der­fä­hig­keit geneh­migt«. Die KfW sagt aller­dings nicht, wann sie die ein­zelnen Zusagen ver­schi­cken wird – 24.000 Vor­gänge nach den alten Regeln sollen sich auf­ge­staut haben.

03Feb/22
Haus aus Geldschein gefaltet

Fort­set­zung der Bun­des­för­de­rung für effi­zi­ente Gebäude BEG

Bald bear­beitet die KfW Ban­ken­gruppe wieder Anträge und zahlt För­der­geld: Bun­des­wirt­schafts­mi­nister Robert Habeck hat auf einer Pres­se­kon­fe­renz am 1. Februar mit­ge­teilt, dass die Bun­des­för­de­rung für effi­zi­ente Gebäude BEG erneut anlaufe. Zuvor hat die KfW das För­der­pro­gramm am 24. Januar unter­bro­chen. In einer gemein­samen Pres­se­mit­tei­lung von KfW und Minis­te­rium heißt es jetzt über die Alt­fälle: »Demnach sollen alle för­der­fä­higen Alt­an­träge, die bis zum Antrags­stopp 24.01.2022 ein­ge­gangen sind, geneh­migt werden«. Ansonsten ist zu lesen: »Diese ein­ge­gan­genen Anträge werden nun von der KfW nach den bis­he­rigen Pro­gramm­kri­te­rien geprüft; die för­der­fä­higen werden genehmigt«.

Bislang exis­tiert keine Zusam­men­fas­sung, was weiter in den nächsten Tagen oder Wochen geschehen soll. Robert Habeck nennt einige Details. Medien ver­öf­fent­li­chen Hin­ter­grund­in­for­ma­tionen und Spe­ku­la­tionen. Ein­rich­tungen wie das Deut­sche Ener­gie­be­rater-Netz­werk DEN pflegen die Kon­takte mit der KfW und dem Minis­te­rium. Bei all diesen Akti­vi­täten werden Umrisse sichtbar, was bei der Bun­des­för­de­rung für effi­zi­ente Gebäude zu erwarten ist. Ohne eine Garantie zeigen wir, was auf Sie zukommt.

Ankün­di­gungen vom Wirtschaftsminister

  • »Die­je­nigen, die einen Antrag [vor dem För­der­stopp] ein­ge­reicht haben, können damit rechnen, dass sie geför­dert werden, sofern der Antrag för­der­fähig ist«.
  • »Dann endet das Pro­gramm […], und wir werden eine neue För­der­ku­lisse auf­setzen […]. dass wir für die Sanie­rung der Gebäude weiter bei der KfW-55-För­de­rung bleiben werden«
  • »dass wir [im Neubau] den Stan­dard EH 40 fort­setzen werden, aller­dings mit einer redu­zierten För­der­summe und nur bis Ende dieses Jahres – und wir werden einen Deckel von einer Mil­li­arde einziehen«.
  • »Wir werden weiter dann im Anschluss ein neues Pro­gramm ›Kli­ma­freund­li­ches Bauen‹ auf­setzen […]. Das wird dann weiter und umfas­sender gefasst werden, wird aller­dings erst jetzt erarbeitet«.
  • »Es bedeutet für die­je­nigen, die nicht zum 24.01. bean­tragt haben, dass sie einen neuen Antrag stellen können, dann entlang der Kri­te­rien […] EH 40. Sie müssten also umge­schrieben werden an der Stelle«.
  • »Es war immer klar, dass wir Här­te­fall­re­ge­lungen finden würden, dass wir […] die För­de­rung von Ein- und Zwei­fa­mi­li­en­häu­sern […] fort­setzen würden […]«.
  • »Die KfW-För­de­rung 55 für Sanie­rung wird etwas anders auf­ge­setzt, aber in der Logik die gleiche sein wie bisher«.
  • »Die För­de­rung für den Stan­dard EH 40 [im Neubau] wird in den Kri­te­rien eben­falls dem ent­spre­chen, was man kennt, aber in einem abge­senkten Satz und eben gede­ckelt auf eine Mil­li­arde Euro bezie­hungs­weise ter­mi­niert bis Ende des Jahres«.
  • »Das geht jetzt wieder weiter, und die Gelder werden jetzt nach­ge­stellt. Damit kann die KfW weiter arbeiten«.
  • »Die Pro­gramme, die jetzt leicht modi­fi­ziert fort­ge­setzt werden, also für Sanie­rung KfW 55 und für Neubau EH 40, wird die KfW Bank auf­stellen […]. Das wird nicht sehr lange dauern […]. Wir reden über Tage und Wochen und nicht über Monate an der Stelle«.

Erwar­tungen von Medien und Einrichtungen

  • Nach wie vor liegen viele För­der­an­träge bei der KfW, die vor dem Stichtag 24. Januar voll­ständig ein­ge­reicht worden sind: Sie werden nach den bis­he­rigen Kri­te­rien bear­beitet. Sofern die Bau­herren sämt­liche Vor­schriften erfüllen, werden die Anträge bewilligt.
  • Ab 24. Januar werden die Zuschüsse oder Til­gungs­zu­schüsse für Sanie­rungen wahr­schein­lich leicht sinken. Ferner bleiben die gewohnten Kon­di­tionen erhalten.
  • Spä­tes­tens zum Monats­ende könnte das För­der­pro­gramm wieder starten.
  • Niemand hat die För­de­rung für Sanie­rungen etwa als Effizienz­haus Denkmal oder Effizienz­haus 70 erwähnt. Für Sanie­rungen ist Effizienz­haus 55 und für Neu­bauten Effizienz­haus 40 her­vor­ge­hoben worden. Doch nir­gendwo ist die Rede davon, dass nun die Stufen für Sanie­rungen abge­schafft werden könnten. Sämt­liche Experten gehen davon aus, dass die För­de­rung von Sanie­rungen in sämt­li­chen Klassen wieder anläuft.
  • Im geför­derten Neubau ver­schwindet das Effizienz­haus 55. Dieser Umbruch war für Ende Januar geplant. Die Dead­line ist auf 24. Januar vor­ge­zogen worden. Trotzdem sollen Här­te­fälle ver­mieden werden. Die Grenze ist klar, aber das Datum lässt sich even­tuell inter­pre­tieren. Zum Bei­spiel Bau­herren neuer Ein­fa­mi­li­en­häuser oder Opfer der Flut­ka­ta­strophe könnten ihre Anträge modi­fi­zieren, sodass der soge­nannte »Vor­ha­bens­be­ginn« anders als bisher gedeutet wird. Einige Gruppen können also hoffen, dass die KfW ihre Anträge für einen Neubau nach EH 55 wider Erwarten ab 24. Januar akzep­tiert. Grund­sätz­lich zieht die KfW jedoch einen harten Schnitt zum 24. Januar.

Weitere Hin­weise liegen uns nicht vor. Wir beob­achten die Ent­wick­lung und infor­mieren Sie laufend. Bitte folgen Sie uns auf Twitter unter @EffizienzEntech, oder besu­chen Sie unsere anderen Auf­tritte in Social Media.

24Jan/22
Haus aus Dollar-Scheinen

KfW stoppt För­de­rung BEG – Auszüge Mit­tei­lung Ministerium

Das Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­rium infor­miert, dass kein Geld mehr für die Sanie­rung oder den Neubau ener­gie­ef­fi­zi­enter Gebäude fließe – weder als Zuschuss noch als Kredit: »Die Bewil­li­gung von Anträgen nach der Bun­des­för­de­rung für effi­zi­ente Gebäude BEG der KfW wird mit sofor­tiger Wirkung mit einem vor­läu­figen Pro­gramm­stopp belegt«, heißt es in einer Mit­tei­lung des Minis­te­riums. Wir doku­men­tieren Auszüge aus dieser Ankün­di­gung. Trotz der plötz­li­chen Unter­bre­chung vom För­der­pro­gramm emp­fehlen wir, weiter auf eine För­de­rung für Wohn­ge­bäude und Nicht­wohn­ge­bäude zu setzen.

Emp­feh­lungen von ENTECH

Bitte halten Sie an der Energie­beratung fest, denn die Bun­des­re­gie­rung will die För­de­rung für ener­gie­ef­fi­zi­ente Gebäude und Ein­zel­maß­nahmen fort­führen. Mit unserer Unter­stüt­zung bereiten Sie sich auf die künf­tige Ver­tei­lung der För­der­mittel vor. Ver­folgen Sie die Ent­wick­lung über unseren Twitter-Account @EffizienzEntech. Oder besu­chen Sie unsere anderen Auf­tritte in Social Media (siehe unten).

ENTECH bittet die Kunden, einen kühlen Kopf zu bewahren: Die För­de­rung für ener­gie­ef­fi­zi­ente Gebäude und Ein­zel­maß­nahmen ist kei­nes­wegs gestorben. Sie wird dem­nächst in ver­än­derter Form zurück­kehren. Schon aus diesem Grund wäre es falsch, jetzt auf eine ener­gie­ef­fi­zi­ente Bau­weise zu ver­zichten. Nach wie vor hilft eine dau­er­hafte Energieplanung

  • weniger Energie als je zuvor zu verbrauchen
  • über längere Zeit die Gesamt­kosten des Gebäudes zu senken
  • die Belas­tung mit Treib­haus­gasen zu verringern
  • und mehr Komfort im Gebäude zu bieten

Wün­schen Sie einen Neubau als Effizienz­haus 55, und haben Sie die För­de­rung bei Ihrer Kal­ku­la­tion berück­sich­tigt? In diesem Fall über­legen wir gemeinsam, ob Sie auf ein Effizienz­haus 40 wech­seln sollten. Für Sanie­rungen solle die För­de­rung für ener­gie­ef­fi­zi­ente Gebäude und Ein­zel­maß­nahmen ohnehin bald wieder starten, ver­spricht das Minis­te­rium. Die Stra­tegie in Politik und Ver­wal­tung mit Vorrang für ener­gie­ef­fi­zi­ente Sanie­rungen bleibt erhalten. Für Ein­zel­maß­nahmen zahlt das BAFA die gewohnten Zuschüsse: Die Unter­bre­chung der BEG betrifft nicht dieses Segment der Förderung.

Wir bitten darum, nicht nach Details zu fragen. In diesem Artikel und in den sozialen Medien liefern wir Ihnen bereits sämt­liche Infor­ma­tionen, die wir zu diesem Thema erfahren haben. Leider über­rennen uns der För­der­stopp und all die berech­tigten Nach­fragen der Kunden. Wir wollen die Pro­bleme gemeinsam in den Bera­tungs­ge­sprä­chen lösen. Folgen Sie also weiter Ihren Absichten, sich beraten zu lassen. Ver­zichten Sie nicht auf die Bera­tung, die Sie bereits mit uns ver­ein­bart haben. Bitte denken Sie daran, dass viele Bau­herren bei einer Neu­auf­lage der KfW-För­der­mittel sofort durch­starten wollen. Dann können wir unmög­lich sämt­liche Kunden gleich­zeitig beraten: Sie wollen bestimmt nicht unten auf einer War­te­liste landen! Ferner kennen wir nicht den Status Ihrer bereits bewil­ligten Anträge – bei unseren Kon­takten mit der KfW hat die För­der­bank solche Zuschüsse und Kredite nicht abgesagt.

Ent­schei­dungen zur Gebäu­de­för­de­rung gelten sofort

Zitierte Erklä­rungen für die Einschnitte

Keine För­de­rung für Effizienz­haus 55

End­gültig ein­ge­stellt wird die Neu­bau­för­de­rung des Effizienzhauses/​Effizienzgebäudes 55 (EH55), die ohnehin zum Monats­ende aus­ge­laufen wäre. Die enorme Antrags­flut im Monat Januar ins­be­son­dere für Anträge für die EH55 Neu­bau­för­de­rung hat die bereit gestellten Mittel deut­lich über­stiegen. Ange­sichts der vor­läu­figen Haus­halts­füh­rung musste die KfW das Pro­gramm daher heute mit sofor­tiger Wirkung stoppen. […]

För­de­rung für Neubau vom Effizienz­haus 40 wird umgestaltet

Die För­de­rung für Sanie­rungen wird vor­läufig gestoppt und wieder auf­ge­nommen, sobald ent­spre­chende Haus­halts­mittel bereit­ge­stellt sind. Über die Zukunft der Neu­bau­för­de­rung für EH40-Neu­bauten wird vor dem Hin­ter­grund der zur Ver­fü­gung ste­henden Mittel im Energie- und Kli­ma­fonds und der Mit­tel­be­darfe anderer Pro­gramme in der Bun­des­re­gie­rung zügig ent­schieden. Ebenso wird zügig über den Umgang mit den bereits ein­ge­gan­genen, aber noch nicht beschie­denen EH55- und EH40-Anträgen ent­schieden. Auch für diese Anträge reichen derzeit die bereit­ge­stellten Haus­halts­mittel nicht aus. Um keine Liqui­di­täts­lü­cken für bau­reife Pro­jekte auf Seiten der Antrag­steller ent­stehen zu lassen, prüfen Bun­des­re­gie­rung und KfW ein Dar­le­hens­pro­gramm, das Kredite für alle Antrag­steller anbietet, deren Anträge nicht bewil­ligt wurden. Nicht betroffen vom Pro­gramm­stopp ist die vom BAFA umge­setzte BEG-För­de­rung von Ein­zel­maß­nahmen in der Sanie­rung (u.a. Hei­zungs­tausch etc.). […] 

För­de­rung für Sanie­rungen soll später wieder starten

Die KfW-För­de­rung für ener­ge­ti­sche Sanie­rungen wird wieder auf­ge­nommen, sobald ent­spre­chende Haus­halts­mittel bereit­ge­stellt sind. Die För­de­rung für Effizienzhaus/​Effizienzgebäude 55 im Neubau (EH/​EG55) wird end­gültig ein­ge­stellt, d.h. das bisher für den 31.1.2022 vor­ge­se­hene Aus­laufen des Pro­gramms wird auf den 24.1.2022 vor­ge­zogen. Es werden keine neuen Anträge mehr ange­nommen. […] Ebenso wird zügig über den Umgang mit den bereits ein­ge­gan­genen, aber noch nicht beschie­denen EH55- und EH40-Anträgen ent­schieden. Auch für diese Anträge reichen derzeit die bereit­ge­stellten KfW-Mittel nicht aus. Gege­be­nen­falls kann für diese ein­ge­gan­genen Anträge ein Angebot zins­ver­bil­ligter Kredite der KfW zur Ver­fü­gung gestellt werden, das wird jetzt geprüft. […] 

Die voll­stän­dige Mit­tei­lung ist auf der Website des Wirt­schafts­mi­nis­te­riums zu finden.

12Jul/21
Zeichnung vom Umriss der Innenstadt Münster

Ände­rung »Kli­ma­freund­liche Wohn­ge­bäude der Stadt Münster«

Die Stadt Münster ändert ihr För­der­pro­gramm für »Kli­ma­freund­liche Wohn­ge­bäude«: Zum 1. Juli gestaltet sie einige Kon­di­tionen um und ergänzt einen För­der­bau­stein für Dach­be­grü­nung. Ein grö­ßerer Zuschuss als bisher lockt beim Aus­tausch der Hei­zungs­an­lage. Bereits seit Mai 2020 bewil­ligt die Stadt Münster höhere Beträge und akzep­tiert in ihrem För­der­pro­gramm mehr unter­schied­liche Pro­jekte als in den Vorjahren.

Richt­linie

Schon länger stehen die Ziele in der För­der­richt­linie: »nach­hal­tige Ein­spa­rung von Heiz­energie«, »Min­de­rung des Ener­gie­ver­brau­ches«, »ver­bes­serter oder erhöhter Wär­me­schutz der Wohn­ge­bäude«, »Ausbau der erneu­er­baren Ener­gie­er­zeu­gungs­an­lagen« und »Redu­zie­rung der CO2-Emis­sionen«. In der aktu­ellen Fassung nennt die Stadt Münster zusätz­liche Argu­mente für ihr Enga­ge­ment: »Darüber hinaus soll eine Redu­zie­rung der städ­ti­schen Wär­me­insel erzielt werden, die ein­her­geht mit einer ver­bes­serten Wohn- und Auf­ent­halts­qua­lität«, heißt es zum För­der­zweck, »durch den Rück­halt von Regen­wasser wird eine Ver­bes­se­rung des städ­ti­schen Was­ser­haus­halts erreicht«. Die Richt­linie ver­weist auf eine neue Kon­trolle: »Sofern sich die Maß­nahme im Gebiet einer Erhal­tungs- und Gestal­tungs­sat­zung befindet oder dem Denk­mal­schutz unter­liegt, ist vorab eine Geneh­mi­gung beim Bau­ord­nungsamt oder der städ­ti­schen Denk­mal­be­hörde ein­zu­holen«. Nach wie vor ist es möglich, För­der­mittel zu ver­binden – also die Leis­tungen für »Kli­ma­freund­liche Wohn­ge­bäude der Stadt Münster« zum Bei­spiel mit der Bun­des­för­de­rung für effi­zi­ente Gebäude BEG. Die Über­sichten zum Ablauf für För­der­an­träge sind über­ar­beitet worden:

Übersicht zum Antragsverfahren des Förderprogramms in Münster
Antrags­ver­fahren Sanie­rung oder Neubau Stadt Münster
Übersicht zum Antragsverfahren des Förderprogramms in Münster
Antrags­ver­fahren Foto­voltaik oder Dach­be­grü­nung Stadt Münster

För­der­bau­stein Ener­ge­ti­sche Sanierung

Der »För­der­bau­stein Alt­bau­sa­nie­rung« heißt nun »För­der­bau­stein Ener­ge­ti­sche Sanie­rung«. Gestri­chen worden ist ein Zusatz zur Kopp­lung von Foto­voltaik mit der Dach­däm­mung: »Wird im Rahmen der Dämmung der Dach­fläche über beheizten und/​oder gekühlten Räumen erst­malig eine Photo­voltaik­anlage (PV-Anlage) instal­liert und ein Wär­me­durch­gangs­ko­ef­fi­zient von U ≤ 0,15 W/​m2K der Dach­däm­mung erreicht, so wird ein Zuschuss von 100 € je Kilo­watt­peak (kWp) Pho­to­vol­ta­ik­leis­tung gewährt« – diese Erwei­te­rung gilt nicht mehr.

Werbefoto aus Münster mit zwei Kindern, die als Bauarbeiter verkleidet sind
Ein­la­dung zur geför­derten Sanie­rung Stadt Münster

Ände­rungen beim Heizungsaustausch

  • Bislang musste der Heiz­kessel der fossil befeu­erten Anlage min­des­tens 15 Jahre alt sein, damit eine För­de­rung beim Aus­tausch floss. Jetzt reicht es, wenn ein Heiz­kessel der fossil befeu­erten Anlage oder eine Nacht­spei­cher­hei­zung ersetzt wird.
  • Der Zuschuss steigt von pau­schal 1500 € auf 3000 €.
  • Geför­dert wird eine Wär­me­pumpe, Bio­mas­se­an­lage oder der Anschluss an ein Nah- oder Fernwärmenetz.
  • Der Begriff »Wär­me­pumpe« ist etwas weiter gefasst worden – bisher hieß es »Erd­wär­me­pumpe«.
  • Ent­fallen sind die För­de­rung für Block­heiz­kraft­werke (BHKW) und der Zuschlag von 2500 € »für ein Brennstoffzellen-BHKW«.
  • Zuvor wurde eine Flä­chen­för­de­rung von 200 €/​m2 für Solar­thermie gezahlt – beim frü­heren »För­der­bau­stein Erneu­er­bare Ener­gien«. Nun ist die Unter­stüt­zung für Solar­thermie pau­scha­li­siert worden – ein Bonus von 1500 € wird beim Hei­zungs­aus­tausch gewährt.

För­der­bau­stein Ener­gie­ef­fi­zi­enter Neubau

Die Kor­rek­turen zu diesem För­der­bau­stein berühren die Praxis nur wenig.

För­der­bau­stein Photovoltaik

Hier ist nur wenig geän­dert worden. Die Stadt Münster erläu­tert die För­der­be­träge und weitere Details auf ihrer Website und in ihrer Richtlinie.

Fachwerkhaus mit Fotovoltaikanlage
Fach­werk­haus mit Foto­voltaik­anlage Bild: Túrelio | Wiki­media | CC BY 3.0

För­der­bau­stein Dachbegrünung

Diese geför­derte Maß­nahme kann mit anderen Bau­steinen von »Kli­ma­freund­liche Wohn­ge­bäude der Stadt Münster« kom­bi­niert werden: Auf dem Dach kann demnach eine Vege­ta­tion die Foto­voltaik­anlage ergänzen – wodurch die bewil­ligte För­der­summe wächst. Die Richt­linie billigt Dach­be­grü­nungen sowohl bei Sanie­rungen als auch bei Neubauten:

  • »Die För­de­rung umfasst die Begrü­nung von Dach­flä­chen ab der Ober­kante der Dach­ab­dich­tung mit Aufbau der Vege­ta­ti­ons­schicht inklu­sive wur­zel­fester Abdich­tung, Schutz­vlies, Dränage-Ele­mente, Fil­ter­vlies und Substrat«.
  • »Geför­dert werden bis zu 50 Prozent der als för­der­fähig aner­kannten Kosten einer Maß­nahme, höchs­tens jedoch 40 € je m2 gestal­teter Dach­fläche und 10.000 € pro Maßnahme/​Liegenschaft«.
  • »Sofern der Höchst­be­trag nicht über­schritten wird, können mehrere Maß­nahmen in einer Lie­gen­schaft geför­dert werden«.
Dachbegrünung vom Künstler Friedensreich Hundertwasser
Dach­be­grü­nung von Frie­dens­reich Hun­dert­wasser Bild: Renate Oberinger | Wiki­media | CC BY 3.0

Antrags­un­ter­lagen zum Download

Kri­ti­sche Anmer­kungen von ENTECH

Syn­ergie

  • Die ent­fal­lene Kopp­lung von Foto­voltaik und Dach­sa­nie­rung ist zu bedauern . Sie konnte zusätz­liche Anreize liefern.

iSFP

  • Die Richt­li­ni­en­än­de­rung hat leider Unklar­heiten in einigen Begriffen nicht besei­tigt: Es ist zum Bei­spiel nicht zu erkennen, in welcher Form der ver­langte Bera­tungs­be­richt vor­zu­legen ist – leider über­nimmt die Stadt Münster die undeut­li­chen Angaben zum indi­vi­du­ellen Sanie­rungs­fahr­plan iSFP aus dem BAFA-För­der­pro­gramm Energie­beratung für Wohn­ge­bäude EBW. Tat­säch­lich können Bau­herren bei der EBW nach wie vor zwi­schen einer ergeb­nis­of­fenen Analyse und der weniger fle­xi­blen Vari­ante iSFP wählen. Diese beiden Sorten des Berichts setzen unter­schied­liche Prio­ri­täten. Aber im För­der­pro­gramm in Münster fehlt diese Dif­fe­ren­zie­rung: Ob gene­rell ein aus­führ­li­cher Bera­tungs­be­richt oder eher der stan­dar­di­sierte iSFP ver­langt wird – das ist in der Richt­linie nicht zu erkennen. Bera­tungs­be­richt und iSFP scheinen gleich zu sein, was nicht der Rea­lität ent­spricht. Offen­sicht­lich wird aber in der Geneh­mi­gung beides gleich­ge­setzt und anerkannt.

Lüf­tungs­kon­zept

  • Der Begriff »Lüf­tungs­kon­zept« wird in der Richt­linie nach wie vor leider wider­sprüch­lich benutzt. Eine Klar­stel­lung wurde mit der Ände­rung zum 02.07.2021 nicht vor­ge­nommen:
    Bei einer Sanie­rung fordert die Richt­linie
    a) für die Dämmung des Dachs oder der obersten Geschoss­decke
    b) sowie für den Einbau neuer Fenster und Außen­türen und
    c) nicht zuletzt für die Instal­la­tion ener­gie­spa­render Lüf­tungs­an­lagen: »Es ist ein Lüf­tungs­kon­zept nach DIN 1946–6 zu erstellen«. Dafür soll ein Bonus gezahlt werden: »Die Erstel­lung eines Lüf­tungs­kon­zepts wird in Höhe von 50% des Rech­nungs­be­trags (inkl. Umsatz­steuer), maximal jedoch 500 Euro gefördert«.

Gemäß einer »Lüf­tungs­norm«, der DIN 1946–6 »Raum­luft­technik – Teil 6 Lüftung von Woh­nungen …«, steht zu Beginn der Erstel­lung eines Lüf­tungs­kon­zeptes die Frage nach der Not­wen­dig­keit einer soge­nannten »lüf­tungs­tech­ni­schen Maß­nahme«. Solche Maß­nahmen können zum Bei­spiel sein: soge­nannte »Fens­ter­falz­lüfter« oder raum­luft­tech­ni­sche Anlagen (RLT), die ven­ti­la­tor­ge­stützt arbeiten. Die eigent­liche vom Nutzer selbst geführte Lüftung über Fenster ist keine lüf­tungs­tech­ni­sche Maß­nahme im Sinne dieser Norm und allen­falls als Ergän­zung »bei Party« vorgesehen.

Wenn eine solche Prüfung ergibt, dass eine lüf­tungs­tech­ni­sche Maß­nahme ergriffen werden soll, bedeutet dies nicht, dass diese auch umge­setzt werden muss. Denn weder ist die DIN 1946–6 eine Art gesetz­liche Vorgabe noch ist dies bei der För­der­mit­tel­be­an­tra­gung bei der Stadt Münster erfor­der­lich. Wenn lüf­tungs­tech­ni­sche Maß­nahmen umge­setzt werden sollen, also Fens­ter­falz­lüfter oder raum­luft­tech­ni­sche Anlagen, ist ein »Lüf­tungs­kon­zept« zu erstellen: eine Aus­füh­rungs­pla­nung der tech­ni­schen Maß­nahme (Volu­men­ströme etc.) kann nach der Norm 1946–6 erfolgen.

Also bietet die Norm prak­tisch zwei Kon­zepte an:

  1. die Prüfung auf Not­wen­dig­keit einer lüf­tungs­tech­ni­schen Maßnahme
  2. die Aus­füh­rungs­pla­nung der lüf­tungs­tech­ni­schen Maß­nahme = Lüf­tungs­kon­zept.

Der erste Punkt muss bear­beitet werden und bei der Stadt Münster dem Antrag bei­gefügt werden, wenn Fens­ter­aus­tausch oder Dach­däm­mung geför­dert werden sollen und ist in der Regel als kos­ten­lose Leis­tung in der Energie­beratung ent­halten. Zu einer Umset­zung wird man nicht ver­pflichtet! Der zweite Punkt wird von der Stadt Münster geför­dert und ist erfor­der­lich, wenn lüf­tungs­tech­ni­schen Maß­nahmen umge­setzt werden. Die Fach­welt ebenso wie die Richt­linie benutzten den Begriff »Lüf­tungs­kon­zept« also unter­schied­lich: Einer­seits kann ein Lüf­tungs­kon­zept zeigen, ob die Regeln zum Luft­aus­tausch ein­ge­halten werden und ob eine tech­ni­sche Anlage für Zu- und Abluft über­haupt not­wendig ist. Ande­rer­seits kann ein Lüf­tungs­kon­zept wei­ter­führen, indem es die Aus­füh­rungs­pla­nung einschließt.

Ohnehin sieht ENTECH die Ver­ein­nah­mung und die Redu­zie­rung des Begriffs »Lüf­tungs­kon­zept« durch die Norm 1946–6 kritisch.

Gerade hat im Mai 2021 ein Ver­bän­de­bündnis aus Kammern von Archi­tekten und Inge­nieuren und wei­teren Akteuren aus der Bau- und Immo­bi­li­en­wir­schaft aus einer vor­ge­legten Studie zum Lüften im Woh­nungsbau ein Merk­blatt her­aus­ge­geben mit fol­gendem Inhalt:

»Beleuchtet werden die Grund­lagen zum Lüften, das Bau­ord­nungs­recht und weitere tech­ni­sche Regeln, die Aus­le­gung der Luft­vo­lu­men­ströme, geeig­nete Lüf­tungs­system sowie die recht­li­chen Rah­men­be­din­gungen und haf­tungs­re­le­vanten Aspekte beim Erstellen von Lüf­tungs­kon­zepten. Zen­trale Ele­mente der Studie und des Merk­blatts sind eine Check­liste mit Bewer­tungs­kri­te­rien für Woh­nungs­lüf­tungs­sys­teme und ein Schema zu den Ver­trags­pflichten im Pla­nungs­ab­lauf«. Quelle (dort auch Studie und Merkblatt).

Endlich wird hier von einer breiten Masse von Experten klar­ge­stellt, dass der Begriff »Lüf­tungs­kon­zept« in der Bau­praxis unter­schied­lich genutzt wird und inhalt­lich nicht an die DIN 1946–6 gekop­pelt ist. Im Ergebnis können alle betrach­teten Lüf­tungs­sys­teme – von der manu­ellen Fens­ter­lüf­tung bis zur ven­ti­la­tor­ge­stützten Lüftung, bei­spiels­weise die zen­trale Woh­nungs­lüf­tung oder eine dezen­trale Woh­nungs­lüf­tung – zur Anwen­dung kommen. Die Ent­schei­dung für oder gegen ein System zur Wohn­raum­lüf­tung obliegt dem Bestel­lenden, also Ihnen. Kern­aus­sage: »Bis auf fens­ter­lose Küchen, Bäder und Toi­let­ten­räume können zur Lüftung von Wohn­räumen alle Lüf­tungs­sys­teme inklu­sive der Fens­ter­lüf­tung genutzt werden«. Ein selbst­ver­ständ­li­cher Schwer­punkt im Rahmen der BAFA-geför­derten und für die Antrags­stel­lung not­wen­digen Energie­beratung ist die Auf­klä­rung und Bera­tung zur Lüftung, also ein »Lüf­tungs­kon­zept«.

Nicht dass die Kritik miss­ver­standen wird: Aus­drück­lich emp­fiehlt ENTECH die Prüfung und Umset­zung lüf­tungs­tech­ni­scher Maß­nahmen, idea­ler­weise Lüf­tungs­an­lagen mit Wär­me­rück­ge­win­nung. Ebenso begrüßt ENTECH dann auch die qua­li­tativ gute Aus­füh­rungs­pla­nung und deren För­de­rung durch die Stadt Münster, gege­be­nen­falls auch nach DIN 1946–6. Aber eine norm­kon­forme und die spe­zi­fi­sche Nutzung ver­nach­läs­si­gende Prüfung auf Not­wen­dig­keit einer lüf­tungs­tech­ni­schen Maß­nahme ist über­flüssig und sollte nicht mehr zwin­gend ver­langt werden. Weder ist das Ergebnis daraus bindend, noch lassen sich aus dieser eh tech­nisch sehr schlicht gehal­tenen Prüfung Sicher­heiten oder Risiken ableiten in der einen oder anderen Rich­tung. Die Bera­tung zum rich­tigen Lüften (und Heizen) ist ein Schwer­punkt der durch­ge­führten Energieberatung.

Aus­blick für För­der­pro­gramm in Münster

  • Eine weitere Über­ar­bei­tung der Richt­linie ist mit­tel­fristig ange­kün­digt. Wir infor­mieren Sie über die Ent­wick­lung. Zudem zeigen wir Ihnen, wie Sie an die För­der­mittel aus dem Pro­gramm »Kli­ma­freund­liche Wohn­ge­bäude der Stadt Münster« gelangen.