Mit einem Tag Vorwarnzeit hat die KfW Bankengruppe ihr Förderprogramm für Zuschüsse zur Gebäudesanierung eingestellt: Wenn etwa Privatpersonen oder Unternehmen ihren Antrag seit 28. Juli einreichen, können sie ausschließlich Kredite mit Tilgungszuschüssen erhalten. »Die Zuschussförderung wird nur noch für kommunale Antragsteller gewährt«, heißt es in einer verbindlichen »Bekanntmachung«. Gleichzeitig sinken die Fördersätze für Gebäude nicht nur bei Sanierungen zum Effizienzhaus, sondern ebenfalls bei Neubauten und bei Einzelmaßnahmen.
Zudem ändern sich weitere Regeln der Bundesförderung für effiziente Gebäude BEG. So entfällt die bisherige Förderstufe Effizienzhaus 100 (EH 100) oder Effizienzgebäude 100 (EG 100). Das Bundeswirtschaftsministerium hat die BEG zum dritten Mal seit dem Förderstopp vom Januar überarbeitet. Eine Pressemitteilung begründet die neuen Korrekturen: »Wichtig ist dabei, mit den verfügbaren staatlichen Mitteln ein möglichst großes Investitionsvolumen zu hebeln und dafür Sorge zu tragen, dass möglichst viele bei der Sanierungsförderung zum Zuge kommen«.
Förderung bei Sanierungen zum Effizienzhaus
KfW schließt Zuschussportal für Gebäude
Die KfW schließt ihr Zuschussportal. Die Pressemitteilung begründet die Umstellung mit »dem sich verändernden Zinsumfeld«. Aber sowohl Kredite als auch Zuschüsse stehen bereit für kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände sowie rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften.
Bei Nichtwohngebäuden liegt Höchstgrenze förderfähiger Kosten niedriger
Laut »Bekanntmachung« wird »für Nichtwohngebäude die Höchstgrenze förderfähiger Kosten auf maximal zehn Millionen Euro pro Vorhaben festgelegt«. Bislang wurden die förderfähigen Kosten bei 30 Millionen Euro beschnitten.
Fördersätze für Effizienzhaus und Effizienzgebäude fallen
Mit den früheren Konditionen war die Förderung der energetischen Sanierung gegen Ende Februar wieder gestartet. Doch jetzt gelten andere Fördersätze und Förderstufen:
Tilgungszuschuss | Maximale Zinsvergünstigung | Worst Performing Building | Maximaler Fördersatz | |
---|---|---|---|---|
EH 40 oder EG 40 | 20 % | 15 % | 5 % | 40 % |
EH 40 EE oder EG 40 EE oder EG 40 NH | 25 % | 15 % | 5 % | 45 % |
EH 55 oder EG 55 | 15 % | 15 % | 5 % | 35 % |
EH 55 EE oder EG 55 EE oder EG 55 NH | 20 % | 15 % | 5 % | 40 % |
EH 70 oder EG 70 | 10 % | 15 % | 25 % | |
EH 70 EE oder EG 70 EE oder EG 70 NH | 15 % | 15 % | 30 % | |
EH 85 – EG 85 wird nicht gefördert | 5 % | 15 % | 20 % | |
EH 85 EE | 10 % | 15 % | 25 % | |
EH Denkmal oder EG Denkmal | 5 % | 15 % | 20 % | |
EH Denkmal EE oder EG Denkmal EE oder EG Denkmal NH | 10 % | 15 % | 25 % |
Zinsverbilligung gilt als Subvention für Gebäude
»Um möglichst vielen Bürgerinnen und Bürgern angesichts knapper Haushaltsmittel den Zugang zu Förderung zu ermöglichen, sind etwas verringerte Fördersätze notwendig« – so die Pressemitteilung. Zum Beispiel sinkt der Tilgungszuschuss für ein Effizienzhaus 55 von 40 Prozent der Kreditsumme auf 15 Prozent. Andererseits zähle eine mögliche Zinsverbilligung als »Subventionswert«, ist in der Pressemitteilung zu lesen: Die Zinsvergünstigung schwanke mit dem Marktzinsniveau und betrage bis zu 15 Prozent.
Gebäude mit EE-Klasse, NH-Klasse, Baubegleitung und Zertifizierung der Nachhaltigkeit
In der Sanierungsförderung bleiben erhalten:
- Zuschlag von fünf Prozent in der Erneuerbare-Energien-Klasse (EE-Klasse)
- bei Nichtwohngebäuden alternativ Zuschlag von fünf Prozent in der Nachhaltigkeits-Klasse (NH-Klasse)
- zusätzlicher Kreditbetrag und 50 Prozent Tilgungszuschuss für Baubegleitung – mit Höchstgrenzen
- bei Nichtwohngebäuden zusätzlicher Kreditbetrag und 50 Prozent Tilgungszuschuss für Zertifizierung der Nachhaltigkeit – mit Höchstgrenzen
Bei Förderung verschwinden gasbetriebene Anlagen, Effizienzhaus 100 und iSFP-Bonus
Ferner legt die »Bekanntmachung« fest: »Die Förderung von gasbetriebenen Anlagen und den damit einhergehenden Umfeldmaßnahmen wird gestrichen«. Bei Sanierungen verschwinden ebenso »die Förderung des EH/EG 100 inklusive der EE- und NH-Klasse« und der Bonus für einen individuellen Sanierungsfahrplan iSFP.
Bonus für Gebäude als »Worst Performing Building«
Hingegen wird am 22. September ein Bonus von fünf Prozent für ein »Worst Performing Building« (WPB) eingeführt: Ein WPB ist »ein Gebäude, das auf Grund des energetischen Sanierungsstandes seiner Bauteilkomponenten zu den energetisch schlechtesten 25 Prozent des deutschen Gebäudebestandes gehört« – erklärt das »Merkblatt BEG Wohngebäude Kredit«. Dieser Zuschlag entsteht bei einer Sanierung zum Effizienzhaus/Effizienzgebäude 40 oder zum Effizienzhaus/Effizienzgebäude 55.
Förderung bei Neubauten
Wohngebäude mit 120.000 Euro statt 150.000 Euro als Höchstgrenze förderfähiger Kosten
Seit 20. April verlangt die KfW Nachhaltigkeit als Voraussetzung für die Förderung energieeffizienter Neubauten: Seitdem vergibt die Förderbank bei Wohngebäuden ausschließlich Kredite mit Tilgungszuschuss für Effizienzhäuser 40 NH und bei Nichtwohngebäuden vergleichbare Darlehen für Effizienzgebäude 40 NH. Die »Bekanntmachung« drückt die Grenze von 150.000 Euro nach unten: »Beim Neubau von Wohngebäuden wird die Höchstgrenze förderfähiger Kosten auf maximal 120 000 Euro pro Wohneinheit festgelegt«.
Tilgungszuschuss wird auf fünf Prozent gekürzt
Bis zur derzeitigen Reform betrug der Tilgungszuschuss 12,5 Prozent von maximal 150.000 Euro Kreditsumme, also bis zu 18.750 Euro je Wohneinheit. Ab sofort sinkt dieser Anteil der Förderung auf 6.000 Euro, denn der Tilgungszuschuss wird auf fünf Prozent gekürzt – allerdings nicht bei kommunalen Antragstellern. »Mit der Zinsvergünstigung steht aber weiterhin ein attraktives Förderangebot zur Verfügung«, verspricht die Pressemitteilung.
Nichtwohngebäude
Der Tilgungszuschuss wird ebenso bei Nichtwohngebäuden auf fünf Prozent reduziert. Wie bei Sanierungen liegt die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten bei 2.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche – bei maximal 10 Millionen Euro für das jeweilige Vorhaben. Zuvor gehörten maximal 3,75 Millionen Euro Tilgungszuschuss zur Förderung, im Gegensatz zu 500.000 Euro nach den jetzigen Konditionen.
Bundesregierung plant zusätzliche Änderungen für 2023
Wie bei Wohngebäuden erläutert ein Merkblatt den Umbruch und hängt die Richtlinie in der alten Fassung an. Ohnehin erscheinen die angepassten Richtlinien erst im nächsten Jahr, zumal die Bundesregierung eine Novelle der Neubauförderung für 2023 plant. »Bis zur Neukonzipierung der Neubauförderung läuft das Programm EH 40 Nachhaltigkeit bis Jahresende weiter«, sagt die Pressemitteilung: »Jetzt erfolgen mit der BEG-Reform nur notwendige Folgeanpassungen«. Nicht zuletzt soll ein Bonus für serielle Sanierung eingeführt werden.
Übergangsfrist bei Förderung von Einzelmaßnahmen
Die Reform der BEG betrifft auch Einzelmaßnahmen: Einschränkungen und Erweiterungen »erfolgen mit einer Übergangsfrist zum 15. August 2022«, kündigt die Pressemitteilung an – »Anträge auf Einzelsanierung beim BAFA können bis zum 14. August 2022 24:00 Uhr zu den alten Bedingungen gestellt werden«. Lesen Sie einen ergänzenden Artikel, was bei der Förderung der Einzelmaßnahmen geschieht.