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24Juni/21
Haus aus Dollar-Scheinen

Bun­des­för­de­rung für effi­zente Gebäude BEG wächst im Juli

Bau­herren erhalten mehr Geld zur ener­ge­ti­schen Effi­zenz von Wohn­ge­bäuden und Nicht­wohn­ge­bäuden – ab 1. Juli durch die neue Bun­des­för­de­rung für effi­zi­ente Gebäude BEG. Sie ersetzt die bis­he­rigen Pro­gramme der För­der­bank KfW sowie des Bun­des­amts für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trolle BAFA. Das unüber­sicht­liche Geflecht aus zehn Teil­pro­grammen ver­schwindet. Seit Jah­res­be­ginn fließen bereits Zuschüsse nach BEG – Ein­zel­maß­nahmen (BEG EM). Jetzt gelten zusätz­lich die BEG – Wohn­ge­bäude (BEG WG) und BEG – Nicht­wohn­ge­bäude (BEG NWG). Die zweite Stufe der Reform erleich­tert sowohl umfas­sende Sanie­rungen als auch Neu­bau­pro­jekte. Nicht zuletzt startet die KfW die Kre­dit­va­ri­ante der BEG EM.

Antrag­steller pro­fi­tieren, wenn sie hohe Ansprüche bei einem Wohn­ge­bäude beachten: Dann erhalten sie bis zu 27.000 € mehr als nach den alten Vor­schriften. So lockt eine Auf­sto­ckung der För­der­be­träge, wenn eine Sanie­rung die Vor­gaben zum soge­nannten Effizienz­haus 40 erfüllt: Bei Sanie­rungen endeten die finan­zi­ellen Vor­teile zuvor beim Effizienz­haus 55, während höhere För­der­summen für ein Effizienz­haus 40 ledig­lich bei einem Neubau gezahlt wurden. Auch bei Nicht­wohn­ge­bäuden beein­flussen Effi­zi­enz­haus­klassen die För­de­rung. So bietet die BEG NWG künftig Zuschüsse oder Til­gungs­zu­schüsse, wenn ein Effizienz­haus 40 ent­steht – bei Neu­bauten und Bestandsgebäuden.

BEG und Effizienzhaus

Klassen für Effizienzhäuser

Die Ein­füh­rung der BEG berührt kaum die tech­ni­schen Min­dest­an­for­de­rungen an ein Effizienz­haus: Das Gebäude­energie­gesetz GEG kündigt pas­sende Kri­te­rien erst für 2023 an. Es bleibt also vorerst bei neun Klassen für Effizienzhäuser.

Märchenhäuser in Pilzen
Sym­bol­bild: Effi­zi­en­häuser unter­schied­li­cher Stufen Pixabay

Aller­dings sind die gesetz­li­chen Grund­lagen ver­schärft worden, sodass bestimmte Effi­zi­enz­häuser die Richt­werte inzwi­schen nur leicht unter­schreiten. Eine För­de­rung würde ver­puffen. Daher unter­stützen ab Juli weder die KfW noch das BAFA:

  • Sanie­rungen bei Wohn­ge­bäuden zum Effizienz­haus 115
  • Neu­bauten bei Nicht­wohn­ge­bäuden zum Effizienz­haus 70

Ande­rer­seits setzt die BEG erst­mals Anreize für Bau­herren mittels:

  • För­de­rung von Effizienz­haus 40 bei der Sanie­rung eines Wohngebäudes
  • För­de­rung von Effizienz­haus 40 bei der Sanie­rung eines Nichtwohngebäudes
  • För­de­rung von Effizienz­haus 55 bei der Sanie­rung eines Nichtwohngebäudes
  • För­de­rung von Effizienz­haus 40 beim Neubau eines Nichtwohngebäudes

Beim Effizienz­haus Denkmal ent­fallen die Anfor­de­rungen an den bau­li­chen Wärmeschutz.

För­der­sätze

Sowohl das BAFA als auch die KfW berechnet die Höhe der För­de­rung aus den Kosten des ener­ge­ti­schen Pro­jekts: Die beiden Ein­rich­tungen haben ein Merk­blatt ver­öf­fent­licht, welche Leis­tungen sie für die Ermitt­lung der Aus­gaben akzep­tieren. Bei der BEG WG und BEG NWG soll das geför­derte Enga­ge­ment den Ener­gie­stan­dard eines Effi­zi­enz­hauses errei­chen. Die jewei­lige Art des Effi­zi­enz­hauses bestimmt die Kon­di­tionen: Die Til­gungs­zu­schüsse bei einem Kredit oder die Zuschüsse sowie die Höchst­be­träge hängen also davon ab:

  • Wie energie­effizient wird das Gebäude?
  • Wie teuer wird die Sanie­rung oder der Neubau?

Die För­der­sätze für Wohn­ge­bäude und für die Sanie­rung von Nicht­wohn­ge­bäuden sind erst 2020 gestiegen. Für den Neubau von Nicht­wohn­ge­bäuden lohnen die höheren Pro­zent­werte ab Juli.

Dank diverser Zuschläge bleibt es selten bei der Grund­för­de­rung. Aber zuerst sind die Vor­aus­set­zungen für die jewei­lige Stufe eines Effi­zi­enz­hauses zu erfüllen. Die För­der­sätze für Wohn­ge­bäude und Nicht­wohn­ge­bäude sind in der BEG ange­gli­chen worden. Ledig­lich das Effizienz­haus 40+ mit 25 Prozent ist dem Neubau von Wohn­ge­bäuden vor­be­halten, und das Effizienz­haus 85 mit 30 Prozent zählt aus­schließ­lich bei der Sanie­rung von Wohn­ge­bäuden. Ansonsten stimmen die För­der­sätze überein:

Tabelle der Fördersätze für BEG WG und BEG NWG
Grund­för­de­rung nach BEG WG und BEG NWG Bild: Öko-Zentrum NRW

Zuschläge und Ergän­zungen der BEG

EE-Klasse und NH-Klasse

Die »Effizienz­haus EE-Klasse« enthält einen Zuschlag für den Einsatz erneu­er­barer Ener­gien: Der Förder­satz für ein Effizienz­haus wird augestockt, wenn min­des­tens 55 Prozent des Ener­gie­be­darfs zur Wärme- und Käl­te­ver­sor­gung aus erneu­er­baren Ener­gien stammen. Alter­nativ können die geför­derten Gebäude eine »Effizienz­haus NH-Klasse« errei­chen, sodass eben­falls der Förder­satz steigt. Das ist nur möglich, wenn dieses Effizienz­haus das »Qua­li­täts­siegel Nach­hal­tiges Gebäude« (QNG) erhält. Eine akkre­di­tierte Zer­ti­fi­zie­rungs­stelle bestä­tigt mit diesem Qua­li­täts­siegel, dass beson­dere Kri­te­rien für Nach­hal­tig­keit erfüllt werden. Für die EE-Klasse und die NH-Klasse gelten die Konditionen:

  • Wohn­ge­bäude, Neubau, Effizienz­haus 55 EE oder Effizienz­haus 40 EE – Zuschlag 2,5 Prozent
  • Nicht­wohn­ge­bäude, Neubau, Effizienz­haus EE – Zuschlag 2,5 Prozent
  • Wohn­ge­bäude, Sanie­rung, Effizienz­haus EE – Zuschlag 5 Prozent
  • Nicht­wohn­ge­bäude, Sanie­rung, Effizienz­haus EE – Zuschlag 5 Prozent
  • Wohn­ge­bäude, Neubau, NH-Klasse – Zuschlag 2,5 Prozent
  • Nicht­wohn­ge­bäude, Neubau, NH-Klasse – Zuschlag 2,5 Prozent 
  • Für die Sanie­rung von Wohn­ge­bäuden exis­tiert keine NH-Klasse.
  • Nicht­wohn­ge­bäude, Sanie­rung, NH-Klasse – Zuschlag 5 Prozent
  • Eine Kom­bi­na­tion von EE-Klasse und NH-Klasse führt zu keiner höheren För­de­rung – Bau­herren müssen sich für einen Bonus entscheiden.
  • Der Zuschlag wird ledig­lich ein Mal ein­ge­räumt – bei einer schritt­weisen Sanie­rung erhöht sich der Förder­satz, sobald die EE-Klasse oder die NH-Klasse erreicht wird. Mehr­auf­wand für die fort­lau­fenden Arbeiten führt zu keinen wei­teren Vorteilen.

iSFP

Mit­unter laufen Pro­jekte zur Instand­hal­tung von Wohn­ge­bäuden über einen langen Zeit­raum: Dann werden ohnehin bis zu 80 Prozent der Bera­tungs­kosten für einen indi­vi­du­ellen Sanie­rungs­fahr­plan iSFP über­nommen. Bereits seit Januar sorgt diese spe­zi­elle Energie­beratung für einen Zuschlag bei Zuschüssen für Ein­zel­maß­nahmen nach BEG EM. Jetzt ent­steht ein iSFP-Bonus auch für Ein­zel­maß­nahmen mit einer Kre­dit­för­de­rung. Außerdem kann der iSFP den Förder­satz nach BEG WG anheben: Dazu muss die Maß­nahme schritt­weise über maximal 15 Jahre umge­setzt werden und das Wohn­ge­bäude schließ­lich als geför­dertes Effizienz­haus zählen. Dadurch steigt der Förder­satz um den iSFP-Bonus von wei­teren 5 Pro­zent­punkten. Hin­gegen ver­hin­dert eine Kom­plett­sa­nie­rung in einem Zug diesen Zuschlag.

Frau betrachtet ihren indivudellen Sanierungsfahrplan iSFP
iSFP Bild: dena

Bau­be­glei­tung

Wie bisher werden bei Wohn­ge­bäuden die Bera­tungs­kosten für eine Bau­be­glei­tung zur Hälfte über­nommen. Die KfW streicht aber das sepa­rate För­der­pro­gramm »Energie­effizient Bauen und Sanieren – Zuschuss Bau­be­glei­tung« (431). Nun läuft diese För­de­rung der Bera­tung über die BEG. Dabei klet­tern die Ober­grenzen nach oben – die BEG WG beschränkt die för­der­fä­higen Ausgaben:

  • bei Ein- und Zwei­fa­mi­li­en­häu­sern auf 10.000 €
  • bei Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern auf 4.000 € pro Wohn­ein­heit, doch ins­ge­samt höchs­tens 40.000 € pro Vorhaben
  • bei Ein­zel­maß­nahmen an Ein- und Zwei­fa­mi­li­en­häu­sern auf 5.000 €
  • bei Ein­zel­maß­nahmen an Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern auf 2.000 € pro Wohn­ein­heit, doch ins­ge­samt höchs­tens 20.000 € pro Zuwendungsbescheid

Ab Juli führt die BEG NWG diesen Zuschuss auch für Nicht­wohn­ge­bäude ein. Wie bei Wohn­ge­bäuden sinken die Bera­tungs­kosten für die Bau­herren auf die Hälfte – bis zur Obergrenze:

  • von 10 € pro m2 Net­to­grund­fläche, doch ins­ge­samt höchs­tens 40.000 € pro Vorhaben

Ent­spre­chend wird die Ober­grenze bei Ein­zel­maß­nahmen festgelegt:

  • auf 5 € pro m2 Net­to­grund­fläche, doch ins­ge­samt höchs­tens 20.000 € pro Zuwendungsbescheid
Zwei Männer bei Beratung auf der Baustelle in der Vergangenheit
Sym­bol­bild: Bau­be­glei­tung. Everett Coll­ec­tion | shut­ter­stock

För­der­pro­gramme

Alte För­der­pro­gramme verschwinden

Durch Über­gang zur BEG ent­fallen viele För­der­pro­gramme der KfW und vom BAFA:

  • KfW »Energie­effizient Sanieren – Kredit« (151÷152)
  • KfW »Energie­effizient Sanieren – Inves­ti­ti­ons­zu­schuss« (430)
  • KfW »Energie­effizient Bauen – Kredit« (153)
  • KfW »Energie­effizient Bauen und Sanieren – Zuschuss Bau­be­glei­tung« (431)
  • KfW »IKK – Energie­effizient Bauen und Sanieren« (217÷218)
  • KfW »IKU – Energie­effizient Bauen und Sanieren« (220÷219)
  • »KfW-Ener­gie­ef­fi­zi­enz­pro­gramm – Energie­effizient Bauen und Sanieren« (276÷277÷278)
  • BAFA »Markt­an­reiz­pro­gramm (MAP)«
  • BAFA »Anreiz­pro­gramm Ener­gie­effi­zienz (APEE – ohne BZH)«
  • BAFA »För­der­pro­gramm des Bundes für die Hei­zungs­op­ti­mie­rung (HZO)«

Der Wechsel von der her­kömm­li­chen För­de­rung zur BEG beein­flusst nicht das KfW-Pro­gramm 433 »Zuschuss Brenn­stoff­zelle«: Wie zuvor betreut die KfW diese spe­zi­elle För­de­rung, die neben der BEG läuft.

Neue För­der­pro­gramme

  • KfW-Pro­gramm »Wohn­ge­bäude – Zuschuss« (461)
  • KfW-Pro­gramm »Wohn­ge­bäude – Kredit« (261, 262) – ein­schließ­lich der Kredite für Einzelmaßnahmen
  • KfW-Pro­gramm »Nicht­wohn­ge­bäude – Zuschuss« (463)
  • KfW-Pro­gramm »Nicht­wohn­ge­bäude – Kredit« (263) – ein­schließ­lich der Kredite für Einzelmaßnahmen
  • BAFA-Pro­gramm »BEG EM – Zuschuss­va­ri­ante« seit Januar 2021

Details

Aus­blick

Sofort­pro­gramm

Die BEG ist eng mit dem GEG ver­knüpft, das seit November 2020 frühere Bestim­mungen wie die Ener­gie­ein­spar­ver­ord­nung EnEV zusam­men­fasst. Am 23. Juni 2021 beschloss die Bun­des­re­gie­rung ein »Kli­ma­schutz Sofort­pro­gramm«. Durch diesen Finanz­plan würden sich För­der­sätze und Anfor­de­rungen der BEG im Jahr 2022 ändern. Aller­dings weiß niemand, wie die neue Bun­des­re­gie­rung nach der Bun­des­tags­wahl ihre Erwar­tungen und Ziele anpassen wird: Das Sofort­pro­gramm soll zum Bun­des­haus­halt für 2022 gehören, den der Bun­destag erst später ver­ab­schieden wird. In den ver­gan­genen Tagen sind viele Ankün­di­gungen aus den Ent­würfen verschwunden.

Mann dreht an großem Rad eines Ventils
Sym­bol­bild: Bun­des­re­gie­rung dros­selt Sofort­pro­gramm Pixabay

Stan­dards für Effizienzhäuser

Immerhin ist in dieser Absichts­er­klä­rung die Zusage übrig geblieben, die För­der­mittel der BEG um ins­ge­samt 4,5 Mil­li­arden € für 2022 und 2023 auf­zu­sto­cken. Zudem soll das GEG bereits 2022 und nicht erst 2023 aktua­li­siert werden. All­ge­mein heißt es: »Neu­bau­stan­dards werden ange­hoben«. Vorher beschrieb ein ver­trau­li­cher Entwurf kon­krete Maß­nahmen, die in der End­fas­sung nicht mehr auf­tau­chen. So war in dieser frü­heren Version zu lesen: »Der bis­he­rige För­der­stan­dard EH-55 wird ab 2023 zum Neu­bau­stan­dard für alle Gebäude (Äqui­va­lent für Nicht-Wohn­ge­bäude (NWG))«. Ent­wick­lung in den Fol­ge­jahren: »Eine weitere Anhe­bung auf EH-40-Stan­dard wird für 2025 fest­ge­legt«. Der zurück­ge­zo­gene Entwurf erklärte zudem: »Die große kli­ma­po­li­ti­sche Her­aus­for­de­rung im Gebäu­de­sektor liegt in den Bestands­ge­bäuden«. Schluss­fol­ge­rung: »Die För­der­mittel werden ent­spre­chend stärker auf ambi­tio­nier­tere Stan­dards im Bestands­be­reich kon­zen­triert«, ver­kün­dete der Text sei­ner­zeit, »die bis­he­rigen För­der­stan­dards KfW-100 und KfW-85 im Bestand ent­fallen. EE‑, NH-und Plus-Pakete werden gestärkt. Der Förder­satz für Dämm­maß­nahmen wird in der Bun­des­för­de­rung Ener­gie­ef­fi­zi­ente Gebäude (BEG) um 10 Pro­zent­punkte angehoben«.

Ein­schrän­kungen und Erwartungen

Vor­ge­sehen war eine Instal­la­ti­ons­pflicht für Foto­voltaik- oder Solar­thermie-Anlagen »für alle Neu­bauten und bei grö­ßeren Dach­sa­nie­rungen«. Ebenso ist inzwi­schen eine stär­kere För­de­rung von Wär­me­pumpen ent­fallen. Im Sofort­pro­gramm hat eine Aussage über­lebt, die ähnlich in anderen Beschlüssen und Gesetzen zu finden ist: »Aus den För­der­pro­grammen des Bundes werden ab 2023 keine Hei­zungen mehr geför­dert, die aus­schließ­lich mit fos­silen Brenn­stoffen betrieben werden können«. Nun ist unsi­cher, welche Reformen zur ener­ge­ti­schen Opti­mie­rung von Gebäuden tat­säch­lich ins GEG und in die BEG wandern werden. Indes spielen ver­al­tete Stufen für Effi­zi­enz­häuser in der Praxis zur BEG keine Rolle. Damit könnte sich der Trend sta­bi­li­sieren, dass die ener­ge­ti­schen Ansprüche für Neu­bauten und Sanie­rungen wachsen und die zuge­hö­rige För­de­rung steigt.

KfW und BAFA ver­teilen Auf­gaben im Januar 2023

Die BEG star­tete im Januar 2021 mit dem BAFA-Kre­dit­pro­gramm für Ein­zel­maß­nahmen. Im Juli folgen die KfW-För­der­pro­gramme. Doch der Über­gang zur BEG wird erst später abge­schlossen sein: Vor­aus­sicht­lich ab Januar 2023 wird die KfW die Ver­ant­wor­tung für die Kre­dit­pro­gramme tragen. Dann soll alleine das BAFA die Zuschüsse ver­walten. Die KfW und das BAFA werden somit ihre Auf­gaben über­sicht­li­cher auf­teilen. Die För­der­richt­li­nien zur BEG sollen bis 2030 gelten.

Hauptgebäude von KfW und BAFA
Auf­ga­ben­ver­tei­lung zwi­schen KfW und BAFA
23Juni/21
Schild mit Prozentzeichen und Beschriftung »Wir bauen für Sie um!«

KfW-För­der­pro­gramme der BEG bieten diese Konditionen

Die Bun­des­för­de­rung für effi­zi­ente Gebäude BEG ersetzt bis­he­rige För­der­pro­gramme – erfahren Sie die Details in einem sepa­raten ENTECH-Artikel. Über BAFA-Zuschüsse für Ein­zel­maß­nahmen infor­miert ein wei­terer ENTECH-Beitrag. Über­bli­cken Sie hier die Grund­kon­di­tionen der neuen KfW-Pro­gramme zur BEG:

»Wohn­ge­bäude – Zuschuss«: 461

KfW-Übersicht zu Neubauten
Über­sicht zu Neu­bauten: KfW
KfW-Übersicht zu Sanierungen
Über­sicht zu Sanie­rungen: KfW

»Wohn­ge­bäude – Kredit«: 261/​262

KfW-Übersicht zu Neubauten
Über­sicht zu Neu­bauten: KfW
KfW-Übersicht zu Sanierungen
Über­sicht zu Sanie­rungen: KfW
KfW-Übersicht zu Einzelmaßnahmen
Über­sicht zu Ein­zel­maß­nahmen: KfW

»Nicht­wohn­ge­bäude – Zuschuss«: 463

KfW-Übersicht zu Neubauten
Über­sicht zu Neu­bauten: KfW
KfW-Übersicht zu Sanierungen
Über­sicht zu Sanie­rungen: KfW

»Nicht­wohn­ge­bäude – Kredit«: 263

KfW-Übersicht zu Neubauten
Über­sicht zu Neu­bauten: KfW
KfW-Übersicht zu Sanierungen
Über­sicht zu Sanie­rungen: KfW
KfW-Übersicht zu Einzelmaßnahmen
Über­sicht zu Ein­zel­maß­nahmen: KfW
09Feb./21
Anstecknadel NRW

För­der­pro­gramm »progres.nrw – Markt­ein­füh­rung« geht 2021 weiter

Nach einer drei­mo­na­tigen Pause nimmt die Bezirks­re­gie­rung Arns­berg für 2021 wieder För­der­an­träge für das lan­des­weit gel­tende Pro­gramm »progres.nrw – Markt­ein­füh­rung« an: Seit 04.02.21 warten Zuschüsse für den Einsatz moderner Technik zum Kli­ma­schutz. Frei­be­rufler, Gemeinden, kom­mu­nale Ein­rich­tungen, Pri­vat­per­sonen und Unter­nehmen erhalten diese Zuwen­dungen für Maß­nahmen zur Energieeffizienz.

Unter­stüt­zung über »progres.nrw – Markt­ein­füh­rung« ist möglich für:

  • Lüf­tungs­an­lagen und Lüf­tungs­ge­räte mit Wärmerückgewinnung
  • gewerb­liche Anlagen zur Ver­wer­tung von Abwärme
  • ther­mi­sche Solaranlagen
  • sta­tio­näre elek­tri­sche Bat­te­rie­spei­cher in Ver­bin­dung mit einer neu zu errich­tenden Foto­voltaik­anlage – geför­dert wird seit Mitte März 2020 der Bat­te­rie­spei­cher und das zum Betrieb erfor­der­liche Batteriemanagementsystem
  • Was­ser­kraft­an­lagen
  • Wär­me­über­ga­be­sta­tionen
  • Bio­mas­se­an­lagen in Ver­bin­dung mit einer ther­mi­schen Solaranlage
  • Wärme- und Kältespeicher
  • Wärme- und Kältenetze
  • ober­flä­chen­nahe Geo­thermie – Boh­rungen und Erdwärmekollektoren
  • Anlagen, Maß­nahmen und Studien, an denen beson­deres Lan­des­in­ter­esse besteht
  • Wohn­ge­bäude im Pas­siv­haus-Stan­dard ein­schließ­lich Lüftungsanlagen
  • Wohn­ge­bäude im Drei-Liter-Haus-Stan­dard ein­schließ­lich Lüftungsanlagen

Die Bezirks­re­gie­rung Arns­berg als ver­ant­wort­liche Behörde für ganz NRW weist darauf hin, dass die Vor­schriften genau zu beachten sind. So darf ein Antrag­steller erst los­legen, wenn er den Bewil­li­gungs­be­scheid in Händen hält: Bereits der Ver­trags­ab­schluss über den Kauf oder die Instal­la­tion einer Anlage mar­kiert die zeit­liche Grenze, sodass die Kunden eine Rei­hen­folge für ihre Ent­schei­dungen fest­legen sollten. Spä­tes­tens am 20. November 2021 muss der För­der­an­trag der Bezirks­re­gie­rung Arns­berg vor­liegen: Danach ruht »progres.nrw – Markt­ein­füh­rung« erneut für einige Wochen oder Monate.

Dabei gelten bis auf Wei­teres fol­gende Anpas­sungen der För­der­kon­di­tionen:

  • Bat­te­rie­spei­cher – Nummer 2.4 der Richt­linie:
    Absen­kung des För­der­satzes für Bat­te­rie­spei­cher von 200 auf 150 Euro je kWh, Das maximal zuläs­sige Ver­hältnis der Leis­tung der Photo­voltaik­anlage in kWp zur Bat­te­rie­spei­cher­ka­pa­zität in kWh beträgt 1 zu 3 statt 1 zu 2, För­der­höchst­grenze: 75.000 Euro
  • Wär­me­über­ga­be­sta­tionen – Nummer 2.6 der Richt­linie:
    Ver­ein­heit­li­chung des För­der­satzes für Wär­me­über­ga­be­sta­tionen auf 1.000 Euro je Anlage (bisher 1.500 oder 1.000 Euro je nach Anla­gen­größe),
    Unter­nehmen sind wieder antragsberechtigt
  • Bio­mas­se­an­lagen - Nummer 2.7 der Richt­linie:
    Absen­kung des För­der­satzes für Kom­bikessel (Hybrid­kessel) und Holz­hack­schnit­zel­kessel von 1.250 auf 1.000 Euro je Anlage; im Neubau werden nur noch Pel­let­kessel mit Brenn­wert­technik, sowie was­ser­ge­führte Pel­let­öfen und Holz­ver­gas­er­öfen gefördert
  • Geo­thermie – Erd­wär­me­kol­lek­toren – Nummer 2.10 der Richt­linie:
    Absen­kung des För­der­satzes für Erd­wär­me­kol­lek­toren von 3,25 auf 3 Euro (Neubau) bzw. 6,50 auf 6 Euro (Bestandsbau) je m²
  • Wohn­ge­bäude – Pas­siv­haus-Stan­dard und Wohn­ge­bäude im Drei-Liter-Haus-Stan­dard – Nummern 2.12÷2.13 der Richt­linie:
    För­de­rung des Gebäu­de­stan­dards nur noch inner­halb des Lan­des­pro­jekts „100 Kli­ma­schutz­sied­lungen“
    Ein Link für die Antrag­stel­lung für diese För­der­ge­gen­stände wird Ihnen auf Anfrage direkt zugesandt.

Ande­rer­seits erleich­tert progres.nrw die Kos­ten­pla­nung, zumal dieses För­der­pro­gramm mit Mitteln vom Bun­desamt für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trolle BAFA und von der KfW Ban­ken­gruppe kom­bi­niert werden kann – so lange die Summe der Zuwen­dungen nicht die Aus­gaben für das Projekt über­schreitet. Außerdem ist eine Baga­tell­grenze ein­zu­halten: Die För­de­rung nach progres.nrw ent­fällt, falls das Vor­haben weniger als 350 € kostet. Geld aus progres.nrw fließt ledig­lich für Maß­nahmen in Nord­rhein-West­falen. Eine Repa­ratur, Ersatz­maß­nahme, Ersatz­teil­be­schaf­fung sowie eine gesetz­lich vor­ge­schrie­bene oder behörd­lich ange­ord­nete Maß­nahme ist von dieser För­de­rung aus­ge­schlossen. Nicht­pri­vate Antrag­steller müssen För­der­höchst­grenzen der EU und De-minimis-Regeln einhalten.

In einer Pres­se­mit­tei­lung betrachtet das NRW-Wirt­schafts­mi­nis­te­rium das För­der­pro­gramm als Erfolg: »Mit rund 25.000 Zuwen­dungs­be­scheiden und einer Gesamt­för­der­summe von 49,3 Mil­lionen Euro konnten fast dreimal so viele Anträge und ins­ge­samt mehr als doppelt so viele För­der­mittel wie im Vorjahr bewil­ligt werden. « Das Minis­te­rium nennt geo­ther­mi­sche Boh­rungen, Bat­te­rie­spei­cher, Woh­nungs­lüf­tungs­an­lagen und solar­ther­mi­sche Anlagen als bis­he­rige Schwer­punkte von »progres.nrw – Markteinführung«.

Das Pla­nungs­büro ENTECH infor­miert gerne über die Details und die Hürden von »progres.nrw – Markt­ein­füh­rung«. Vorab bietet der prak­ti­sche Förder.Navi der EnergieAgentur.NRW einen Über­blick von För­der­pro­grammen des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen.

18Jan./21
Haus aus Geldschein gefaltet

Bun­des­för­de­rung für effi­zi­ente Gebäude BEG seit Januar

Nach und nach ersetzt die Bun­des­för­de­rung für effi­zi­ente Gebäude BEG die bis­he­rigen För­der­pro­gramme. Seit Januar 2021 vergibt das Bun­desamt für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trolle BAFA Zuschüsse für ener­ge­ti­sche Ein­zel­maß­nahmen an Gebäuden – also etwa für den Einbau moderner Fenster oder den Aus­tausch raum­luft­tech­ni­scher Anlagen oder die Instal­la­tion von Solar­thermie. Spä­tes­tens am 1. Juli 2021 enden zahl­reiche KfW- und BAFA-Pro­gramme. Dann steht die BEG auf drei Säulen: BEG Wohn­ge­bäude, BEG Nicht­wohn­ge­bäude und BEG Einzelmaßnahmen.

Die För­der­land­schaft für Gebäude wird über­sicht­li­cher. Mit­unter können Bau­herren mehr Unter­stüt­zung erwarten: So fließen Zuschläge für umfas­sende Sanie­rungen und weitere finan­zi­elle Anreize zur Ener­gie­effi­zienz von Gebäuden. Die Reform wird aber erst später abge­schlossen: Vor­aus­sicht­lich ab 1. Januar 2023 über­nimmt das BAFA die künf­tigen Vor­gänge für Zuschüsse, und die KfW Ban­ken­gruppe betreut die Kredite. Diese Umstruk­tu­rie­rung und die wei­teren Ände­rungen durch die BEG folgen dem Gebäude­energie­gesetz GEG, das im November 2020 die ver­teilten Vor­schriften wie die Ener­gie­ein­spar­ver­ord­nung EnEV ablöste.

Ände­rungen ab Januar 2021

Pro­gramm­wechsel für Zuschüsse bei Einzelmaßnahmen

Ende 2020 sind die BAFA-Pro­gramme »Heizen mit erneu­er­baren Ener­gien«, »Anreiz­pro­gramm Ener­gie­effi­zienz« und »Hei­zungs­op­ti­mie­rung« erlo­schen. Ebenso geneh­migt die KfW nicht mehr Inves­ti­ti­ons­zu­schüsse für ein­zelne ener­ge­ti­sche Sanie­rungs­maß­nahmen: Die KfW hat diese För­de­rung in ihrem Pro­gramm Nr. 430 gestri­chen. Seit Januar erle­digt das BAFA die Auf­gaben, um Zuschüsse für Ein­zel­maß­nahmen bei Bestands­im­mo­bi­lien zu zahlen. Die zuge­hö­rige Richt­linie gilt bereits für sämt­liche Anträge. Das Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­rium hat außerdem die tech­ni­schen Min­dest­an­for­de­rungen veröffentlicht.

Bild aus dem Mittelalter zeigt Übergabe eines Schriftstücks
Sym­bol­bild: BEG Richt­li­nien und tech­ni­sche Mindestanforderungen

Die meisten Föde­r­sätze für Ein­zel­maß­nahmen ändern sich nicht, zumal sie erst ein Jahr früher ange­passt worden sind. Dennoch sind die Zuschüsse der BEG Ein­zel­maß­nahmen (BEG EM) mit neuen Vor­teilen verbunden.

Indi­vi­du­eller Sanie­rungs­fahr­plan iSFP

So wird eine Energie­beratung für Wohn­ge­bäude attrak­tiver. Wie zuvor werden maximal 80 Prozent der Bera­tungs­kosten für einen indi­vi­du­ellen Sanie­rungs­fahr­plan iSFP über­nommen: Doch bei Rea­li­sie­rung einer Ein­zel­maß­nahme aus diesem iSFP gibt es einen Bonus von 5 Prozent der Aus­gaben – etwa für Däm­mungen von Fassade, Dach und Kel­ler­decke. Ohnehin werden 20 Prozent des Auf­wands für diese Ein­zel­maß­nahme getragen. Wenn ein iSFP vor­liegt, steigt die För­de­rung demnach auf 25 Prozent der Kosten für diese Ein­zel­maß­nahme. Für unter­schied­liche Maß­nahmen können Eigen­tümer, Mieter oder Pächter mehr­mals die För­der­summen ein­schließ­lich Bonus erhalten. Somit ist es zum Bei­spiel möglich, beim Aus­tausch eines Ölkes­sels gegen eine Bio­mas­se­hei­zung oder eine Wär­me­pumpe 50 Prozent statt 45 Prozent der Inves­ti­ti­ons­kosten zu bekommen. Die Ober­grenze bei diesen för­der­fä­higen Kosten pro Wohn­ein­heit ist von 50.000 € auf 60.000 € gestiegen.

Frau betrachtet ihren indivudellen Sanierungsfahrplan iSFP
iSFP Bild: dena

Weitere Ver­bes­se­rungen seit Jahresbeginn

  • Nun gilt die Aus­rüs­tung mit Sys­temen zum Son­nen­schutz als för­der­fä­hige Einzelmaßnahme.
  • In Bestands­ge­bäuden wird der Einbau, Aus­tausch oder die Opti­mie­rung von Raum­luft­technik geför­dert. Dazu gehören Anlagen zur Wärme- und Kälte-Rück­ge­win­nung. In öffent­li­chen Gebäuden und Ver­samm­lungs­stätten lässt sich diese För­de­rung mit dem Corona-Son­der­pro­gramm für raum­luft­tech­ni­sche Anlagen kom­bi­nieren – solange eine maxi­male För­der­quote von 60 Prozent für diese Ein­zel­maß­nahme nicht über­schritten wird.
  • Für Wohn­ge­bäude locken ansonsten Zuschüsse für die Instal­la­tion digi­taler Anlagen zur Ver­brauchs­op­ti­mie­rung – bekannt als »Effi­ci­ency Smart Home«.
  • Bei Wohn­ge­bäuden wachsen die För­der­summen für die Bau­be­glei­tung, denn die Ober­grenzen sind ange­hoben worden.
  • Bei Nicht­wohn­ge­bäuden wird eine ähn­liche För­de­rung für die Bau­be­glei­tung eingeführt.
  • Ein Ener­gie­be­rater aus der soge­nannten Ener­gie­effi­zienz-Exper­ten­liste (EEE-Liste) muss geför­derte Ein­zel­maß­nahmen nun auch bei Nicht­wohn­ge­bäuden begleiten und sichert dadurch den ver­langten Stan­dard – wie schon bei Wohn­ge­bäuden. Bei Anlagen zur Wär­me­er­zeu­gung und bei einer Hei­zungs­op­ti­mie­rung genügt hin­gegen eine Fachunternehmererklärung.
  • Für ihren För­der­an­trag müssen Bau­herren seit Jah­res­be­ginn auf einen anderen Stichtag achten – auf die Auf­trags­er­tei­lung und nicht mehr auf den Beginn der Bauarbeiten.
  • Hat die KfW viel­leicht bereits eine För­de­rung zuge­sagt? Aber wirken die Kon­di­tionen der BEG EM attrak­tiver? Dann ist zu über­legen, auf die bestä­tigte För­de­rung zu ver­zichten und im Gegenzug beim BAFA einen Ersatz­an­trag zu stellen.
  • Antrag­steller können online kon­trol­lieren, wie weit das BAFA ihren Vorgang zur BEG EM erle­digt hat.
Überblick förderfähiger Einzelmaßnahmen BEG EM
Über­blick Ein­zel­maß­nahmen Bild: BAFA Crea­tive Commons CC BY-ND 4.0

Zuschüsse Ein­zel­maß­nahmen BEG EM

Vor­gaben

Die BEG EM deckt unter­schied­liche Ein­zel­maß­nahmen ab. Aus­schließ­lich Fach­un­ter­nehmen dürfen die geför­derten Arbeiten erle­digen: Eigen­leis­tungen und dabei ver­wen­detes Mate­rial zählen nicht bei solchen Ein­zel­maß­nahmen. Laut Richt­linie sollen sie das ener­ge­ti­sche Niveau des Bestands­ge­bäudes ver­bes­sern und damit »zur Min­de­rung von CO2-Emis­sionen bei­tragen«. Ein Inves­ti­ti­ons­vo­lumen von min­des­tens 2.000 € ist vor­ge­schrieben, aber ledig­lich 300 € für die Hei­zungs­op­ti­mie­rung wie den hydrau­li­schen Abgleich einer Anlage. Es ist nicht erlaubt, gleich­zeitig einen Zuschuss vom BAFA und einen Kredit von der KfW für eine bestimmte Ein­zel­maß­nahme zu beziehen.

För­der­sätze

Das BAFA hat Details und För­der­sätze der Zuschüsse in einer Grafik zusammengefasst:

Förderübersicht BEG EM
För­der­sätze BEG EM Bild: BAFA Crea­tive Commons CC BY-ND 4.0

KfW-Kredite Ein­zel­maß­nahmen bis Ende Juni

Über­gangs­zeit bei Krediten

Seit Januar ver­waltet das BAFA die Anträge für Zuschüsse nach BEG EM. Doch für Kredite zu Ein­zel­maß­nahmen soll vorerst alles nach den alten Regeln laufen. Die KfW geneh­migt die Kre­dit­an­träge für Ein­zel­maß­nahmen in ihren gewohnten Pro­grammen – bis 30. Juni 2021 laut Ankün­di­gung des Wirtschaftsministeriums:

  • 151, 152 »Energie­effizient Sanieren«
  • 167 »Energie­effizient Sanieren – Ergänzungskredit«
  • 217, 218 »IKK – Energie­effizient Bauen und Sanieren«
  • 219, 220 »IKU – Energie­effizient Bauen und Sanieren«
  • 276, 277, 278 »KfW-Ener­gie­ef­fi­zi­enz­pro­gramm – Energie­effizient Bauen und Sanieren«
Riesiger Fußgängerübergang mit zwei kleinen Menschen
Sym­bol­bild: Über­gang wal_​172619 | Pixabay

Aus­blick Juli 2021 und Januar 2023

Umstel­lung und GEG

Außer­halb der Ein­zel­maß­nahmen sollen die För­der­pro­gramme erst ab Juli in der BEG auf­gehen: Für umfas­sende Sanie­rungen und Neu­bau­pro­jekte soll die Reform ab 1. Juli 2021 greifen. Bis dahin können Antrag­steller bei der KfW unter bestimmten Vor­aus­set­zungen wählen, ob sie ihre Nach­weise für Effizienz­gebäude lieber nach der erlo­schenen EnEV oder nach der GEG vor­legen. Aller­dings müssen sie bei ihren Bau­an­trägen aus­schließ­lich das GEG befolgen – obwohl die KfW weiter die EnEV anwendet, sofern der Bauherr nicht das GEG bevor­zugt. Diese Abwei­chungen ver­schwinden spä­tes­tens mit der Umstel­lung am 1. Juli 2021. Der ENTECH-Artikel »Gebäude­energie­gesetz GEG und KfW För­de­rung« vom 20. Oktober 2020 erläu­tert die Situation.

Paragrafenzeichen vor Mauer
Gebäude­energie­gesetz GEG Bild: geralt | Pixabay

Kredite für Einzelmaßnahmen

Am 1. Juli 2021 werden ferner die bis­he­rigen Kre­dit­va­ri­anten für Ein­zel­maß­nahmen in die BEG EM inte­griert oder auf­ge­hoben. Zuständig bleibt die KfW.

BAFA und KfW ab 2023

Zum 1. Januar 2023 ist mit einer anderen Auf­tei­lung der Ver­ant­wor­tung zu rechnen: Zu diesem Datum sollen sämt­liche Zuschuss­va­ri­anten zum BAFA wandern. Die KfW behält die Auf­gaben zu den Kre­diten. Künftig können Bau­herren ent­scheiden, ob sie ihren Antrag lieber beim BAFA oder bei der KfW ein­rei­chen. Der Wechsel von der her­kömm­li­chen För­de­rung zur BEG beein­flusst nicht das KfW-Pro­gramm 433 »Zuschuss Brenn­stoff­zelle«: Wie zuvor betreut die KfW diese spe­zi­elle För­de­rung, die neben der BEG läuft.

Hauptgebäude von KfW und BAFA
KfW und BAFA

Vor­teile BEG WG und BEG NWG

Auch die BEG WG und BEG NWG bieten Vorzüge. Zum Bei­spiel winkt ein Bonus von 2,5 Prozent im Neubau und 5 Prozent bei einer Sanie­rung, wenn min­des­tens 55 Prozent der ver­brauchten Wärme im Gebäude aus erneu­er­baren Ener­gien stammen (»Effizienz­haus EE«). Analog dazu können Zer­ti­fi­kate zur Nach­hal­tig­keit einen Zuschlag von 2,5 Prozent beim Neubau aus­lösen (»Effizienz­haus NH«). Bei Nicht­wohn­ge­bäuden ist eben­falls die Sanie­rung mit dem Bonus von 5 Prozent für Nach­hal­tig­keit ver­bunden. Bislang ist dieser Zuschlag von 5 Prozent nicht für Bestands­ge­bäude zu Wohn­zwe­cken vor­ge­sehen. Aber diese Ein­schrän­kung kann dem­nächst ent­fallen. Ohnehin können sich einige Bestim­mungen zur BEG in den nächsten Monaten wandeln – zumal die Reform einem Mara­thon gleicht: »Mit der BEG sollen künftig noch stär­kere Anreize für Inves­ti­tionen in Ener­gie­effi­zienz und erneu­er­bare Ener­gien und damit ein ent­schei­dender Beitrag zur Errei­chung der Energie- und Kli­ma­ziele 2030 im Gebäu­de­sektor gesetzt werden«, heißt es auf der Website vom Wirtschaftsministerium.

Das Pla­nungs­büro ENTECH infor­miert über die Ent­wick­lungen zur BEG. Gerne spre­chen wir mit Ihnen über die Kon­se­quenzen der Reform. Außerdem bieten wir Ihnen über die Vor­schriften hinaus hoch­wer­tige Energie­beratung und Bau­be­glei­tung – sowohl nach den neuen Rah­men­be­din­gungen als auch nach den Regeln für den Übergang.

20Okt./20
Paragrafenzeichen vor Mauer

Gebäude­energie­gesetz GEG und KfW Förderung

Das Ener­gie­ein­spar­ge­setz EnEG, die Ener­gie­ein­spar­ver­ord­nung EnEV und das Erneu­er­bare-Ener­gien-Wär­me­ge­setz EEWärmeG fließen am 1. November 2020 in einem neuen Gesetz zusammen: An diesem Stichtag löst das Gebäude­energie­gesetz GEG die bis­he­rigen drei Bestim­mungen ab. Die KfW hat aller­dings ange­kün­digt, die För­de­rung im Segment »Energie­effizient Bauen und Sanieren« erst in den nächsten Monaten anzupassen.

Über­gangs­zeit

In der Über­gangs­zeit ab November können Antrag­steller wählen, ob sie ihre Nach­weise für Effizienz­gebäude lieber nach den bis­he­rigen Vor­schriften der EnEV oder nach den künf­tigen Regeln vom GEG vor­legen. Aller­dings müssen sie bei ihren Bau­an­trägen aus­schließ­lich das GEG befolgen, denn die EnEV erlischt mit Ablauf des Monats Oktober und betrifft nur noch Alt­fälle. Die KfW wendet nach wie vor die EnEV an, sofern der Bauherr nicht das GEG bevor­zugt. Bis 31. Oktober gilt aus­schließ­lich die EnEV beim Online-Antrag (OA) oder bei der Bestä­ti­gung zum Antrag (BzA). Die KfW über­ar­beitet ihre Merk­blätter, tech­ni­schen Min­dest­an­for­de­rungen und weitere Doku­mente bis vor­aus­sicht­lich Mitte 2021. Ohnehin plant die Bun­des­re­gie­rung, die För­der­pro­gramme zur ener­ge­ti­schen Gebäu­de­sa­nie­rung dem­nächst zu reformieren.

Video erklärt GEG

A4F-Web­sinar »GEG – Gebäude­energie­gesetz« (30.06.2020)
Webinar zum GEG von Archi­tects for Future

Geltung

Das GEG gilt für die meisten beheizten oder kli­ma­ti­sierten Gebäude. Wie die EnEV legt das GEG die Grenz­werte für die Gebäu­de­hülle fest. Das Gesetz betrifft auch die tech­ni­schen Ein­rich­tungen für Beleuch­tung, Heizung, Kühlung, Lüftung und Warm­was­ser­be­rei­tung. Diese Anlagen beein­flussen wie­derum den Ener­gie­haus­halt des Gebäudes. So geht etwa der Strom­ver­brauch dieser Geräte in die Berech­nung ein – zum Bei­spiel bei Heiz­kes­seln, Hei­zungs­pumpen und Reglern. Ebenso muss das betrof­fene Gebäude die Vor­gaben zum Luft­aus­tausch und zur Ver­mei­dung von Wär­me­brü­cken erfüllen.

Sanierung mit Dämmung und rotem Klinker
Grenz­werte für Gebäudehülle

Kon­ti­nuität und Änderungen

Was bleibt von der bis­he­rigen Rechts­lage? Und was ändert sich?

  • Ein­heit­liche Regeln
    Nach Ansicht der Bun­des­ar­chi­tek­ten­kammer ver­ein­facht das GEG nicht die Vor­schriften. Das Bun­des­in­nen­mi­nis­te­rium nennt hin­gegen das GEG ein »modernes Gesetz« und meint: »Es wird ein ein­heit­li­ches, auf­ein­ander abge­stimmtes Regel­werk für die ener­ge­ti­schen Anfor­de­rungen an Neu­bauten, an Bestands­ge­bäude und an den Einsatz erneu­er­barer Ener­gien zur Wärme- und Käl­te­ver­sor­gung von Gebäuden geschaffen«.
  • Nied­rigst­ener­gie­ge­bäude
    Deut­sches Recht über­nimmt jetzt eine Richt­linie des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates aus dem Jahr 2010. Danach müssen alle neuen Gebäude als soge­nannte Nied­rigst­ener­gie­ge­bäude ent­stehen. Dieser Stan­dard wirkt sich in der Praxis nicht aus. Die Bun­des­re­gie­rung ver­zichtet auf weitere Anpas­sungen: Die bis­he­rigen Anfor­de­rungen an das KfW-Effizienz­haus 55, 40 oder 40Plus liegen bereits höher als die Ansprüche an ein Nied­rigst­ener­gie­ge­bäude, erläu­tert die Ver­brau­cher­zen­trale: »Dabei hat ein KfW-Effizienz­haus 55 einen um 45 Prozent gerin­geren Bedarf an Pri­mär­energie als ein Refe­renz­ge­bäude nach dem Gebäude­energie­gesetz. Das KfW-Effizienz­haus 40 ver­braucht noch weniger Energie«.
  • Ent­wick­lung der Vor­schriften
    Die Vor­schriften werden derzeit nicht ver­schärft. Aber §9 GEG kündigt eine Über­prü­fung für das Jahr 2023 an. Für 2024 ist mit einem Geset­zes­vor­schlag »unter Wahrung des Grund­satzes der Tech­no­lo­gie­of­fen­heit« und »Bezahl­bar­keit des Bauens und Wohnens« zu rechnen.
  • KfW För­de­rung ent­fällt bei Min­dest­stan­dards
    Die KfW fördert keinen Neubau, der ledig­lich die Min­dest­stan­dards nach GEG erfüllt.
  • Modell­ge­bäu­de­ver­fahren
    Das Modell­ge­bäu­de­ver­fahren erleich­tert die Planung neuer Wohn­ge­bäude. Mit­unter auf­wän­dige und teure Extra­be­rech­nungen ent­fallen. Dazu legt das GEG die Anfor­de­rungen an den Wär­me­schutz und zehn unter­schied­liche Hei­zungs­an­lagen fest – solche Werte hat die EnEV nicht auf­ge­führt. Abhängig von den Vari­anten sind die ver­langten Stan­dards für Dämmung zu erkennen.
  • Erneu­er­bare Ener­gien
    Bei Gebäuden der Öffent­li­chen Hand mit ener­ge­ti­schem Reno­vie­rungs­be­darf und gene­rell bei Neu­bauten exis­tiert schon die Pflicht, erneu­er­bare Ener­gien zu nutzen oder Ersatz­maß­nahmen zu rea­li­sieren. Künftig stehen weitere Alter­na­tiven etwa zur Solar­thermie oder zu Wär­me­pumpen bereit: Biogas, Bio­me­than oder bio­genes Flüs­siggas in einem Brenn­wert­kessel bei einem Deckungs­an­teil von min­des­tens 50 Prozent bieten die Chance, dieser Bestim­mung zu folgen. Die Vor­gaben lassen sich ebenso durch Nutzung von gebäu­denah erzeugtem Strom aus erneu­er­baren Ener­gien einhalten.
  • Pri­mär­ener­gie­fak­toren
    Nach wie vor ent­scheidet der Jah­res­be­darf an Pri­mär­energie, wie energie­effizient ein Gebäude ist. Dabei enthält die Pri­mär­energie sämt­liche Anteile für die Bereit­stel­lung von Energie – vom Abbau der not­wen­digen Roh­stoffe über den Trans­port bis zum Einsatz am Schluss. Nun regelt das GEG die Pri­mär­ener­gie­fak­toren, die nahezu voll­ständig aus der Tabelle der DIN V 18599–1 stammen. Bau­herren und Eigen­tümer ver­stehen leichter als früher die Berech­nung des Primärenergiebedarfs.
  • Innovations­klausel
    §103 GEG enthält vor­über­ge­hende Aus­nah­me­re­geln. Dieser Para­graf erlaubt häufig, die ener­ge­ti­schen Anfor­de­rungen nicht durch den Nach­weis zur Pri­mär­energie zu erfüllen: Sowohl bei Neu­bauten als auch bei Sanie­rungen können die Emis­sionen an Treib­haus­gasen und der zuläs­sige Jah­res­be­darf an End­energie als ent­schei­dende Größen ange­setzt werden. Die Innovations­klausel in diesem Abschnitt vom GEG unter­stützt außerdem den Zusam­men­schluss von Bau­herren und Eigen­tü­mern: Bei bestehenden Gebäuden können sie gemeinsam die Anfor­de­rungen inner­halb ihres Quar­tiers erfüllen. Bei Sanie­rungen bis Ende 2025 reicht es, dass die Mehr­heit der Gebäude im Quar­tier ins­ge­samt die Bedin­gungen einhält – sofern die betei­ligten Bau­herren und Eigen­tümer geschlossen die Maß­nahmen ver­ein­bart haben. Zusätz­lich ermög­licht §107 GEG eine gemein­same Wär­me­ver­sor­gung im Quartier.
  • Öl- und Koh­le­hei­zungen
    Das GEG erschwert den Einbau von Öl- und Koh­le­hei­zungen ab 2026. Ohnehin ist spä­tes­tens nach 30 Jahren der Betrieb nicht mehr zulässig – abge­sehen von Aus­nahmen wie Nie­der­tem­pe­ratur-Heiz­kes­seln oder Brennwertkesseln.
  • Ener­gie­aus­weis
    Ener­gie­aus­weise für Gebäude müssen dem­nächst Angaben über die Emis­sionen von Koh­len­di­oxid ent­halten: Diese Zahlen resul­tieren aus dem Pri­mär­ener­gie­be­darf oder Pri­mär­ener­gie­ver­brauch. Neue Mieter oder Käufer einer Immo­bilie erhalten demnach zusätz­liche Infor­ma­tionen über die Klimawirkung.

KfW För­der­pro­gramme

KfW Hauptgebäude
KfW Haupt­sitz in Frank­furt am Main

Obwohl die KfW ihre För­der­pro­gramme ver­zö­gert an das GEG angleicht, ent­steht keine För­der­lücke. Bau­herren und Eigen­tümer genießen sogar Wahl­frei­heit bei der Bilan­zie­rung und den Nach­weisen für Effizienz­gebäude. Aller­dings beur­teilt das Online-Tool für die BzA manchmal die Daten nach GEG als unplau­sibel. Diese sel­tenen Fälle erzwingen eine Berech­nung nach EnEV. Spä­tes­tens mit der Über­ar­bei­tung der För­der­un­ter­lagen ver­schwinden diese zeit­wei­ligen Pro­bleme. Die Umstel­lung betrifft die Programme:

  • 153 (Kredit) »Energie­effizient Bauen«
  • 431 (Zuschuss) »Energie­effizient Bauen und Sanieren – Zuschuss Baubegleitung«
  • 433 (Zuschuss) »Energie­effizient Bauen und Sanieren – Zuschuss Brennstoffzelle«
  • 151, 152 (Kredit) »Energie­effizient Sanieren – Kredit«
  • 430 (Zuschuss) »Energie­effizient Sanieren – Investitionszuschuss«
  • 167 (Kredit) »Energie­effizient Sanieren – Ergänzungskredit«
11Mai/20

BAFA För­de­rung »Heizen mit erneu­er­baren Energien«

Seit Jah­res­be­ginn gilt eine neue Richt­linie für die För­de­rung von »Heizen mit Erneu­er­baren Ener­gien«. Im Rahmen des soge­nannten Markt­an­reiz­pro­gramms zahlt das Bun­desamt für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trolle BAFA Zuschüsse für Maß­nahmen im Bereich Heiztechnik. 

Die in den letzten Jahren eta­blierte För­de­rung von Hei­zungs­maß­nahmen z.B. über das Pro­gramm KfW »Energie­effizient Sanieren« 151/​152 bzw. 430 ist seit Jah­res­be­ginn vom BAFA über­nommen, erwei­tert und in den Zuschüssen wesent­lich erhöht worden. Die wich­tigsten Merk­male möchten wir Ihnen dar­stellen und wich­tige Doku­mente zur Ver­fü­gung stellen (siehe Sei­ten­ende). In Bestands­ge­bäuden werden fol­gende Anlagen gefördert:

  • Solar­ther­mie­an­lagen
  • Bio­mas­se­an­lagen
  • effi­zi­ente Wärmepumpenanlagen
  • Erneu­er­bare Ener­gien Hybrid­hei­zungen (»EE-Hybride«)
  • Gas-Hybrid­hei­zungen

Wird für eine der oberen Anlagen eine Ölhei­zung ersetzt, wird zusätz­lich über ein »Ölaus­tausch­prämie« geför­dert. Auch in Neu­bauten ist eine För­de­rung möglich, aller­dings nicht für Gas-Hybridheizungen.

Welche Tech­niken werden nun wie geför­dert?
Um an die Zuschüsse zu gelangen, sind tech­ni­sche Min­dest­an­for­de­rungen und weitere Rah­men­be­din­gungen ein­zu­halten, die im Ein­zel­fall zu prüfen sind. Dazu beraten wir gerne. Zudem müssen auch neue Bezeich­nungen wie »Gas­hy­brid« ver­standen werden. Hier nur das Wich­tigste zum Ver­ständnis sowie die För­der­sätze:
Solar­ther­mie­an­lagen
sind Solar­kol­lek­toren, die warmes Wasser für die Brauch­warm­was­se­r­er­wär­mung oder Hei­zungs­un­ter­stüt­zung liefern.
Der Inves­ti­ti­ons­kos­ten­zu­schuss beträgt 35 %.
Bio­mas­se­an­lagen
sind z.B. Holz­pel­lets- oder Holz­hack­schnit­zel­an­lagen.
Der Inves­ti­ti­ons­kos­ten­zu­schuss beträgt 35 %, bei einem Ölhei­zungs­tausch 45%.
Wär­me­pum­pen­an­lagen
bereiten Umwelt­wärme auf. Meist werden diese mit Strom betrieben, selten mit Gas.
Der Inves­ti­ti­ons­kos­ten­zu­schuss beträgt 35 %, bei einem Ölhei­zungs­tausch 45%.
Erneu­er­bare Ener­gien Hybrid­hei­zungen (»EE-Hybride«)
stellen eine Kom­bi­na­tion der oben gelis­teten Tech­niken dar. Einen gemein­samen Betrieb einer der Tech­niken Bio­masse, Solar oder Wär­me­pumpe heißt „biva­lentes System“.
Der Inves­ti­ti­ons­kos­ten­zu­schuss beträgt 35 %, bei einem Ölhei­zungs­tausch 45%.
„Gas-Hybrid­hei­zungen“
sind normale Gas­brenn­wert­hei­zungen, die mit einer erneu­er­baren Wär­me­er­zeu­gung gekop­pelt werden. Die häu­figste Kom­bi­na­tion ist die mit einer Solar­an­lage. „Rene­wable Ready“ bedeutet, dass eine Gas­brenn­wert­hei­zung geför­dert wird, wenn einer erneu­er­baren Wär­me­er­zeu­gung inner­halb von 2 Jahren nach­ge­rüstet wird.
Geför­dert wird nur im Gebäu­de­be­stand, nicht im Neubau!
Der Inves­ti­ti­ons­kos­ten­zu­schuss beträgt 30 %, bei einem Ölhei­zungs­tausch 40%, „Rene­wable Ready“ mit 20%.

Details zum Ver­fahren
Wer wird geför­dert? Im Grunde genommen „alle“: Pri­vat­per­sonen, Woh­nungs­ei­gen­tür­mer­ge­mein­schaften, Kom­munen etc., frei­be­ruf­lich Tätige, Unter­nehmen, sons­tige … gemein­nüt­zige …
Siehe dazu im Detail in der Richt­linie selber.
Die Antrag­stel­lung erfolgt grund­sätz­lich vor der Auf­trags­er­tei­lung und digital über ein Portal beim BAFA. Wichtig dabei: „För­der­fähig sind nur Maß­nahmen, mit denen zum Zeit­punkt der Antrag­stel­lung noch nicht begonnen worden ist. Als Vor­ha­ben­be­ginn gilt der Abschluss eines der Aus­füh­rung zuzu­rech­nenden Lie­fe­rungs- oder Leis­tungs­ver­trags. Pla­nungs­leis­tungen dürfen vor Antrag­stel­lung erbracht werden. Maß­geb­lich ist das Ein­gangs­datum des Antrags beim BAFA.“

Was sind för­der­fä­hige Kosten? Mehr als nur die Kosten für die eigent­liche Anlage!
Dies ist detail­liert in einem sepa­raten Doku­ment des BAFA geregelt.

ACHTUNG: Wenn Für Ihre alte Heizung eine Aus­tausch­pflicht gem. Ener­gie­ein­spar­ver­ord­nung (EnEV) § 10 besteht, erhalten Sie keine För­de­rung. Ver­ein­facht aus­ge­drückt wird es in diesem Sinne kri­tisch, wenn Ihre Heizung älter als 30 Jahre ist. Es gibt dazu aber weitere (Aus­nahme-) Regeln. Dazu beraten wir gerne.

Kom­bi­na­tion mit wei­teren För­der­pro­grammen
Die »Kumu­la­tion« – so die För­der­fach­sprache für die Kom­bi­nier­bar­keit – mit wei­teren För­der­pro­grammen ist zulässig. Die wich­tigsten sind:

  • Energie­effizient Bauen“ (Pro­gramm­nummer 153)
  • Energie­effizient Sanieren“ – Ergän­zungs­kredit“ (Pro­gramm­nummer 167)

Nicht zulässig ist eine Kumu­lie­rung mit:

  • der Steu­er­ermä­ßi­gung für ener­ge­ti­sche Maß­nahmen bei zu eigenen Wohn­zwe­cken genutzten Gebäuden (§ 35 c Einkommenssteuergesetz)
  • Energie­effizient Sanieren“ (151÷152 bzw. 430). Dies war in Teil­be­rei­chen bis Ende 2019 möglich. Aller­dings dürfen natür­lich die Effi­zi­enz­ver­bes­se­rungen durch die Anlagen bei der Berech­nung von Effi­zi­enz­haus­zielen berück­sich­tigt werden.

Das sind bei weitem noch nicht alle Pro­gramme, die bei der Alt­bau­sa­nie­rung, beim Neubau oder der Sanie­rung der Hei­zungs­an­la­gen­technik in Frage kommen. Die Kumu­lier­bar­keit ist zwar häufig möglich, folgt aber auch bestimmten Regeln. Im Rahmen von Ener­gie­be­ra­tungen werden Sie dazu aus­führ­lich beraten, um Ihre Maß­nahmen qua­li­tativ und för­der­tech­nisch zu optimieren.

Das sind z.B. für Gebäude in Münster:

  • Das „Proges“-Pro­gramm des Landes NRW mit Zuschüssen für diverse Anlagen­tech­niken (zum Bei­spiel 90 €/​qm Solarkollektorfläche)
  • Das neue Pro­gramm der Stadt Münster „Kli­ma­freund­liche Wohn­ge­bäude, eben­falls mit Zuschüssen z.B. für Solar­kol­lek­toren etc.

Energie­beratung
Für die eigent­liche Antrags­stel­lung benö­tigen Sie einige Unter­lagen und Nach­weise von Ihrem Fach­un­ter­nehmer und vom Her­steller. Diese Details sowie viele andere För­der­vor­aus­set­zungen sind über­sicht­lich auf den Seiten des BAFA dar­ge­stellt. Eine Energie­beratung oder einen sach­ver­stän­digen Ener­gie­be­rater benö­tigen Sie bei diesem Pro­gramm nicht zwin­gend. Damit könnte die Sache erle­digt sein und Sie erhalten hohe Zuschüsse.

Aber:

  • errei­chen Sie damit das Optimum an Fördermitteln?
  • Ist die Anlage sinn­voll in das Gesamt­ge­bäu­de­system eingebunden?
  • Sind die Anla­gen­pa­ra­meter korrekt ausgelegt?
  • Welche Hei­zungs­technik ist die passende?
  • Sollten vorher flan­kie­rende Dämm­maß­nahmen durch­ge­führt werden?
  • Sind Sie hin­rei­chend über die Betriebs­kosten einer neuen Anlage auf­ge­klärt? Bei Wär­me­pum­pen­an­lagen bei­spiels­weise können die Betriebs­kosten (Strom) höher sein als bei einer alten unef­fi­zi­enten Ölheizungsanlage!

Aus­gangs­punkt sollte immer eine unab­hän­gige Energie­beratung sein. Wir erklären Ihnen gerne die Vor­ge­hens­weise. Für die För­de­rung durch das BAFA ist dies nicht zwin­gend not­wendig, aber ohne fun­dierte Kennt­nisse über Ihr Gebäude und Ihre Vor­haben ist keine Opti­mie­rung möglich. Das BAFA fördert die Bera­tung z.B. über die Pro­gramm Energie­beratung Wohn­ge­bäude bzw. Nichtwohngebäude.

Hier stellen wir Ihnen wich­tige prin­zi­pi­elle Infor­ma­tionen zur Verfügung:

BAFA-Förderung 2020: Zuschusshöhen und Techniken
BAFA-För­de­rung 2020: Zuschuss­höhen und Techniken
01Mai/20
Zeichnung vom Umriss der Innenstadt Münster

Münster ver­bes­sert För­de­rung Alt­bau­sa­nie­rung und Neubauten

In der Stadt Münster tritt mit Wirkung zum 1. Mai 2020 eine neues För­der­pro­gramm »Kli­ma­freund­liche Wohn­ge­bäude der Stadt Münster« in Kraft. Die jähr­liche Gesamt­för­der­summe ist gegen­über den Vor­jahren auf 4,5 Mil­lionen € ver­zehn­facht worden. Seit 20 Jahren liegt der Schwer­punkt der städ­ti­schen För­de­rung auf der Alt­bau­sa­nie­rung. Nun begüns­tigt die Stadt Münster auch Neu­bauten und die Instal­la­tion von Anlagen zur Nutzung erneu­er­barer Ener­gien. Damit wird das eta­blierte För­der­pro­gramm »Ener­gie­ein­spa­rung und Alt­bau­sa­nie­rung in der Stadt Münster« abge­löst und erweitert.

1. »För­der­bau­stein Altbausanierung«

Die eta­blierte För­de­rung von Dämm­maß­nahmen über gestaf­felte Zuschüsse pro Qua­drat­meter ver­bes­serter Fläche der Gebäu­de­hülle bleibt erhalten. Die Anfor­de­rungen an die Dämm­qua­li­täten bleiben unver­än­dert – ebenso Zuschläge für öko­lo­gi­sche Dämm­stoffe. Das Bonus­system für ganz­heit­liche Dämm­maß­nahmen wird erwei­tert. Neu sind För­de­rungen im Bereich der Anlagen­technik wie Hei­zungs­austauch­pau­schalen oder die För­de­rung einer Foto­voltaik­anlage bei gleich­zei­tiger Dach­däm­mung. Es werden nun auch neuere Gebäude geför­dert: Diese müssen vor dem 1. Januar 2002 bezugs­fertig gewesen sein – vorher galt der Stichtag 1. Januar 1995. Weg­ge­fallen ist die Grö­ßen­be­gren­zung auf Wohn­flä­chen in Eigen­heimen von unter 150 qm. Zusätz­lich kann ein vor­zei­tiger Bau­be­ginn nun geneh­migt werden, sodass mit der Geneh­mi­gung keine Nach­teile für die För­der­mittel entstehen.

Die Kopp­lung an eine vor­he­rige unab­hän­gige Energie­beratung bleibt eben­falls bestehen: Es muss ein Gut­achten nach den Kri­te­rien der BAFA-Energie­beratung für Wohn­ge­bäude erstellt werden.

Ebenso müssen bedarfs­ba­sierte Ener­gie­aus­weise vor und nach der Sanie­rung vor­ge­legt werden.

Ins­ge­samt ent­stehen dem Antrags­steller nur geringe Kosten: Für ein typi­sches Ein­fa­mi­li­en­wohn­haus beträgt der zu tra­gende Eigen­an­teil etwa 350 €.

Anschlag auf Litfaßsäule für geförderte Altbausanierung Münster
Münster wirbt für geför­derte Altbausanierung

Ebenso müssen bedarfs­ba­sierte Ener­gie­aus­weise vor und nach der Sanie­rung vor­ge­legt werden.

Ins­ge­samt ent­stehen dem Antrags­steller nur geringe Kosten: Für ein typi­sches Ein­fa­mi­li­en­wohn­haus beträgt der zu tra­gende Eigen­teil etwa 350 €.

Geför­dert werden (Auszüge):

  • Dämmung des Daches oder der obersten Geschossdecke
  • Einbau neuer Fenster und Außentüren
  • Außen­wand­däm­mung
  • Kern­däm­mung
  • Innen­wand­däm­mung
  • Dämmung der Kel­ler­decke oder des untersten Geschossbodens
  • Hei­zungs­aus­tausch
  • Einbau ener­gie­spa­render Lüftungsanlagen
  • Einen Bonus gibt es für den Einsatz öko­lo­gi­scher oder umwelt­freund­li­cher Dämmstoffe
  • Eben­falls gibt es einen Bonus bei »ganz­heit­li­cher Gebäudedämmung«
  • Ein Lüf­tungs­kon­zept, eine Luft­dicht­heits­mes­sung und »die Opti­mie­rung des Hei­zungs­sys­tems über die Durch­füh­rung eines hydrau­li­schen Abgleichs« werden eben­falls bezuschusst.

2. »För­der­bau­stein Effi­zienz im Neubau«

Große Ver­än­de­rungen gibt es bei dem För­der­bau­stein Neubau. Die bis­he­rige För­de­rung der ener­ge­ti­schen Qua­li­täts­si­che­rung wurde auf 1100 € ver­dop­pelt. Zusätz­lich gibt es nun eine För­de­rung in Höhe von 21000 € für ein Ein- und Zwei­fa­mi­li­en­haus oder 10000 € je Wohn­ein­heit, maximal jedoch 40000 € je Gebäude. Dazu muss der Trans­missions­wärme­ver­lust des Neubaus die Vor­gaben der Ener­gie­ein­spar­ver­ord­nung EnEV um min­des­tens 40 Prozent unter­schreiten. In der KfW-Sprache würde dies ein Ener­gie­ef­fi­zi­enz­haus 45 dar­stellen, aber nur in Bezug auf den H’T (»Spe­zi­fi­scher Trans­mis­si­ons­wär­me­ver­lust­koff­ef­fi­zient« = Mit­tel­wert für die Dämm­qua­lität der Gebäu­de­hülle inkl. der Wär­me­brü­cken), nicht den QP (»Pri­mär­ener­gie­be­darf« = Umwelt­be­las­tung durch die Ver­wen­dung von Energie für Heizen und Brauch­warm­wasser). Eine Kumu­la­tion mit För­der­mit­teln der KfW ist aus­drück­lich nicht möglich.

Wenn das Land Nord­rhein-West­falen einem Haus­halt Wohn­raum­för­de­rung für ein neues Eigen­heim bewil­ligt, gibt es einen wei­teren Zuschuss von 4000 €.

3. »För­der­bau­stein Erneu­er­bare Energien«

Bisher wurden in der Richt­linie ledig­lich Foto­vol­ta­ik­an­lagen mit sta­tio­nären Bat­te­rie­spei­cher­sys­temen gefördert.

Nun soll auch der sinn­volle Einsatz erneu­er­barer Ener­gien zur Wär­me­ver­sor­gung und der Ausbau der Foto­voltaik in Berei­chen, in denen die För­de­rung nach Erneu­er­bare-Ener­gien-Gesetz EEG nicht gut greift, ver­mehrt ange­stossen werden.

Die Maß­nahmen sind sowohl an bestehenden als auch an neu zu errich­tenden Gebäuden förderfähig.

Anschlag auf Litfaßsäule für geförderte Fotovoltaik in Münster
Münster fördert Fotovoltaikanlagen

Nun soll auch der sinn­volle Einsatz erneu­er­barer Ener­gien zur Wär­me­ver­sor­gung und der Ausbau der Foto­voltaik in Berei­chen, in denen die För­de­rung nach Erneu­er­bare-Ener­gien-Gesetz EEG nicht gut greift, ver­mehrt ange­stossen werden.

Die Maß­nahmen sind sowohl an bestehenden als auch an neu zu errich­tenden Gebäuden förderfähig.

Kom­bi­na­tion mit wei­teren Förderprogrammen

Die »Kumu­la­tion« – so die För­der­fach­sprache für die Kom­bi­nier­bar­keit – mit vielen wei­teren För­der­pro­grammen ist zulässig. Die wich­tigsten sind:

  • »Energie­effizient Sanieren« der KfW (151÷152 oder 430) mit Tilgungszuschüssen/​Zuschüssen ab 20 Prozent
  • »Erneu­er­bare Ener­gien« vom BAFA mit Zuschüssen von 20 Prozent bis 45 Prozent
  • »Proges« des Landes NRW mit Zuschüssen für diverse Anlagen­tech­niken (zum Bei­spiel 90 €/​qm Solarkollektorfläche)

Das sind bei weitem noch nicht alle Pro­gramme, die bei der Alt­bau­sa­nie­rung, beim Neubau oder der Sanie­rung der Hei­zungs­an­la­gen­technik in Frage kommen. Die Kumu­lier­bar­keit ist zwar häufig möglich, folgt aber auch bestimmten Regeln. Im Rahmen von Ener­gie­be­ra­tungen werden Sie dazu aus­führ­lich beraten, um Ihre Maß­nahmen qua­li­tativ und för­der­tech­nisch zu optimieren.

Energie­beratung ist wichtig

Aus­gangs­punkt sollte immer eine Energie­beratung sein. Wir erklären Ihnen die Vor­ge­hens­weise und die För­de­rung unsere Leis­tungen. Für die För­de­rung durch die Stadt Münster ist diese zwin­gend not­wendig, und die KfW emp­fiehlt die vor­he­rige Energie­beratung eben­falls. Ohne fun­dierte Kennt­nisse über Ihr Gebäude und Ihre Vor­haben, die mit der Bera­tung erlangt werden, ist keine Opti­mie­rung möglich.

Das Pla­nungs­büro ENTECH erläu­tert gerne die Richt­linie. Einen ersten Über­blick, der auch die Ver­än­de­rungen gegen­über der alten Richt­linie über­sicht­lich dar­stellt, finden Sie hier in der Gegen­über­stel­lung.

Als zer­ti­fi­zierte Experten für Ener­gie­effi­zienz leiten wir Sie durch das Antrags­ver­fahren und leisten die Energie­beratung, die teils in diesem För­der­pro­gramm zwin­gend vor­ge­schrieben ist.

Hier stellen wir Ihnen wich­tige Antrags­un­ter­lagen zur Verfügung:

Gegenüberstellung der alten und neuen Richtlinie
Über­sicht­liche Gegen­über­stel­lung der alten und neuen Richtlinie
16Apr./20
BAFA Hauptgebäude

För­der­mittel Ener­gie­effi­zienz und Fristen Energieaudit

Das Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­rium ver­spricht, För­der­mittel in der aktu­ellen Krise durch das Coro­na­virus nicht umzu­schichten: »Die Haus­halts­mittel für unsere bestehenden För­der­pro­gramme im Bereich Ener­gie­effi­zienz und erneu­er­bare Ener­gien bleiben unver­än­dert gesi­chert«, heißt es in einem Rund­schreiben, »hierzu zählt ins­be­son­dere die Bun­des­för­de­rung für Ener­gie­effi­zienz in der Wirt­schaft – Zuschuss, Kredit und För­der­wett­be­werb.« Das Minis­te­rium kündigt außerdem an, die Pflicht für ein Ener­gie­audit nach DIN EN 16247–1 in der nächsten Zeit nicht zu über­prüfen: »Das BAFA wird daher Unter­nehmen, die ihr Ener­gie­audit auf­grund der Corona-Pan­demie nicht frist­ge­recht durch­führen können, nicht sanktionieren.«

Nach wie vor gehört aller­dings eine Vor-Ort-Bege­hung zu einem Ener­gie­audit: »Somit ist das Ener­gie­audit erst voll­ständig abge­schlossen, wenn auch die Vor-Ort-Bege­hung durch­ge­führt wurde«, infor­miert das Bun­desamt für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trolle BAFA auf seiner Website.

Wie zuvor ist es also möglich, Anträge für die För­der­pro­gramme zur Ener­gie­effi­zienz zu stellen. Die gesamten vor­ge­se­henen För­der­mittel sollen nicht in die Corona-Hilfs­pa­kete fließen: »Denn unsere inves­tiven För­der­pro­gramme leisten einen wich­tigen Beitrag zur Sta­bi­li­sie­rung der Kon­junktur in Deutsch­land, der gerade vor dem Hin­ter­grund der abträg­li­chen wirt­schaft­li­chen Wir­kungen der Corona-Pan­demie unver­än­dert weiter auf­recht erhalten bleiben soll«, erklärt Abtei­lungs­leiter Thorsten Herdan aus dem Ministerium.

Die der­zei­tigen Belas­tungen recht­fer­tigten Ver­spä­tungen bei anste­henden Ener­gie­au­dits, ist im Rund­schreiben zu lesen: »Im Rahmen seines Ermes­sens­spiel­raums wird das BAFA viel­mehr von einem unver­schul­deten Frist­ver­säumnis aus­gehen.« Unter­nehmen sind nicht mal ver­pflichtet, die Ver­zö­ge­rung dem BAFA anzu­kün­digen. Ent­gegen der bis­he­rigen Praxis kon­trol­liert das BAFA nicht durch Stich­proben, ob die betrof­fenen Nicht-KMU pünkt­lich ihr Ener­gie­audit durch­führen. Aller­dings können sich diese Unter­nehmen nicht befreien lassen: Nach der Krise müssen sie das Audit oder Reaudit nach­holen. Das BAFA wird recht­zeitig auf seiner Website »eine ange­mes­sene Frist« setzen und dann eine indi­vi­du­elle Begrün­dung für eine Ver­zö­ge­rung ver­langen – zum Bei­spiel »wegen Coro­na­krise kein Betre­tungs­recht durch Externe«, for­mu­liert das BAFA auf seinen Internet-Seiten.

Etwas mehr Aufwand ist mit einem lau­fenden Ener­gie­audit ver­bunden, falls betrieb­liche Ein­schrän­kungen durch das Coro­na­virus einst­weilen die not­wen­dige Vor-Ort-Bege­hung ver­hin­dern. Eine Doku­men­ta­tion für den Auf­schub könne erläu­tern, ob etwa »begrün­dete Ver­dachts­fälle bestanden, der Betrieb kom­plett oder für Externe (Ener­gie­au­di­toren) geschlossen wurde oder es aus anderen Gründen nicht möglich war, dem Geschäfts­be­trieb normal nach­zu­gehen« – so das BAFA auf der Website: »Je aus­führ­li­cher die Doku­men­ta­tion ist, desto hilf­rei­cher ist es für die Beur­tei­lung.« Wenn das Unter­nehmen »die Corona-bedingte Aus­nah­me­si­tua­tion« über­wunden hat, muss es die Vor-Ort-Bege­hung »unver­züg­lich« nachziehen.

Auch unter den unge­wöhn­li­chen Umständen berät das Pla­nungs­büro ENTECH zuver­lässig über För­der­mittel für ener­ge­ti­sche Maß­nahmen – über die ver­än­derten Abläufe infor­miert ein eigener Artikel. In diesem geson­derten Beitrag ist ebenso zu erfahren, wie die Ener­gie­be­rater Sie beim Ener­gie­audit und bei der Vor-Ort-Bege­hung unterstützen.