Die Bundesförderung für effiziente Gebäude BEG ersetzt bisherige Förderprogramme – erfahren Sie die Details in einem separaten ENTECH-Artikel. Über BAFA-Zuschüsse für Einzelmaßnahmen informiert ein weiterer ENTECH-Beitrag. Überblicken Sie hier die Grundkonditionen der neuen KfW-Programme zur BEG:
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Förderprogramm »progres.nrw – Markteinführung« geht 2021 weiter
Nach einer dreimonatigen Pause nimmt die Bezirksregierung Arnsberg für 2021 wieder Förderanträge für das landesweit geltende Programm »progres.nrw – Markteinführung« an: Seit 04.02.21 warten Zuschüsse für den Einsatz moderner Technik zum Klimaschutz. Freiberufler, Gemeinden, kommunale Einrichtungen, Privatpersonen und Unternehmen erhalten diese Zuwendungen für Maßnahmen zur Energieeffizienz.
Unterstützung über »progres.nrw – Markteinführung« ist möglich für:
- Lüftungsanlagen und Lüftungsgeräte mit Wärmerückgewinnung
- gewerbliche Anlagen zur Verwertung von Abwärme
- thermische Solaranlagen
- stationäre elektrische Batteriespeicher in Verbindung mit einer neu zu errichtenden Fotovoltaikanlage – gefördert wird seit Mitte März 2020 der Batteriespeicher und das zum Betrieb erforderliche Batteriemanagementsystem
- Wasserkraftanlagen
- Wärmeübergabestationen
- Biomasseanlagen in Verbindung mit einer thermischen Solaranlage
- Wärme- und Kältespeicher
- Wärme- und Kältenetze
- oberflächennahe Geothermie – Bohrungen und Erdwärmekollektoren
- Anlagen, Maßnahmen und Studien, an denen besonderes Landesinteresse besteht
- Wohngebäude im Passivhaus-Standard einschließlich Lüftungsanlagen
- Wohngebäude im Drei-Liter-Haus-Standard einschließlich Lüftungsanlagen
Die Bezirksregierung Arnsberg als verantwortliche Behörde für ganz NRW weist darauf hin, dass die Vorschriften genau zu beachten sind. So darf ein Antragsteller erst loslegen, wenn er den Bewilligungsbescheid in Händen hält: Bereits der Vertragsabschluss über den Kauf oder die Installation einer Anlage markiert die zeitliche Grenze, sodass die Kunden eine Reihenfolge für ihre Entscheidungen festlegen sollten. Spätestens am 20. November 2021 muss der Förderantrag der Bezirksregierung Arnsberg vorliegen: Danach ruht »progres.nrw – Markteinführung« erneut für einige Wochen oder Monate.
Dabei gelten bis auf Weiteres folgende Anpassungen der Förderkonditionen:
- Batteriespeicher – Nummer 2.4 der Richtlinie:
Absenkung des Fördersatzes für Batteriespeicher von 200 auf 150 Euro je kWh, Das maximal zulässige Verhältnis der Leistung der Photovoltaikanlage in kWp zur Batteriespeicherkapazität in kWh beträgt 1 zu 3 statt 1 zu 2, Förderhöchstgrenze: 75.000 Euro - Wärmeübergabestationen – Nummer 2.6 der Richtlinie:
Vereinheitlichung des Fördersatzes für Wärmeübergabestationen auf 1.000 Euro je Anlage (bisher 1.500 oder 1.000 Euro je nach Anlagengröße),
Unternehmen sind wieder antragsberechtigt - Biomasseanlagen - Nummer 2.7 der Richtlinie:
Absenkung des Fördersatzes für Kombikessel (Hybridkessel) und Holzhackschnitzelkessel von 1.250 auf 1.000 Euro je Anlage; im Neubau werden nur noch Pelletkessel mit Brennwerttechnik, sowie wassergeführte Pelletöfen und Holzvergaseröfen gefördert - Geothermie – Erdwärmekollektoren – Nummer 2.10 der Richtlinie:
Absenkung des Fördersatzes für Erdwärmekollektoren von 3,25 auf 3 Euro (Neubau) bzw. 6,50 auf 6 Euro (Bestandsbau) je m² - Wohngebäude – Passivhaus-Standard und Wohngebäude im Drei-Liter-Haus-Standard – Nummern 2.12÷2.13 der Richtlinie:
Förderung des Gebäudestandards nur noch innerhalb des Landesprojekts „100 Klimaschutzsiedlungen“
Ein Link für die Antragstellung für diese Fördergegenstände wird Ihnen auf Anfrage direkt zugesandt.
Andererseits erleichtert progres.nrw die Kostenplanung, zumal dieses Förderprogramm mit Mitteln vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle BAFA und von der KfW Bankengruppe kombiniert werden kann – so lange die Summe der Zuwendungen nicht die Ausgaben für das Projekt überschreitet. Außerdem ist eine Bagatellgrenze einzuhalten: Die Förderung nach progres.nrw entfällt, falls das Vorhaben weniger als 350 € kostet. Geld aus progres.nrw fließt lediglich für Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen. Eine Reparatur, Ersatzmaßnahme, Ersatzteilbeschaffung sowie eine gesetzlich vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Maßnahme ist von dieser Förderung ausgeschlossen. Nichtprivate Antragsteller müssen Förderhöchstgrenzen der EU und De-minimis-Regeln einhalten.
In einer Pressemitteilung betrachtet das NRW-Wirtschaftsministerium das Förderprogramm als Erfolg: »Mit rund 25.000 Zuwendungsbescheiden und einer Gesamtfördersumme von 49,3 Millionen Euro konnten fast dreimal so viele Anträge und insgesamt mehr als doppelt so viele Fördermittel wie im Vorjahr bewilligt werden. « Das Ministerium nennt geothermische Bohrungen, Batteriespeicher, Wohnungslüftungsanlagen und solarthermische Anlagen als bisherige Schwerpunkte von »progres.nrw – Markteinführung«.
Das Planungsbüro ENTECH informiert gerne über die Details und die Hürden von »progres.nrw – Markteinführung«. Vorab bietet der praktische Förder.Navi der EnergieAgentur.NRW einen Überblick von Förderprogrammen des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen.
Bundesförderung für effiziente Gebäude BEG seit Januar
Nach und nach ersetzt die Bundesförderung für effiziente Gebäude BEG die bisherigen Förderprogramme. Seit Januar 2021 vergibt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle BAFA Zuschüsse für energetische Einzelmaßnahmen an Gebäuden – also etwa für den Einbau moderner Fenster oder den Austausch raumlufttechnischer Anlagen oder die Installation von Solarthermie. Spätestens am 1. Juli 2021 enden zahlreiche KfW- und BAFA-Programme. Dann steht die BEG auf drei Säulen: BEG Wohngebäude, BEG Nichtwohngebäude und BEG Einzelmaßnahmen.
Die Förderlandschaft für Gebäude wird übersichtlicher. Mitunter können Bauherren mehr Unterstützung erwarten: So fließen Zuschläge für umfassende Sanierungen und weitere finanzielle Anreize zur Energieeffizienz von Gebäuden. Die Reform wird aber erst später abgeschlossen: Voraussichtlich ab 1. Januar 2023 übernimmt das BAFA die künftigen Vorgänge für Zuschüsse, und die KfW Bankengruppe betreut die Kredite. Diese Umstrukturierung und die weiteren Änderungen durch die BEG folgen dem Gebäudeenergiegesetz GEG, das im November 2020 die verteilten Vorschriften wie die Energieeinsparverordnung EnEV ablöste.
Änderungen ab Januar 2021
Programmwechsel für Zuschüsse bei Einzelmaßnahmen
Ende 2020 sind die BAFA-Programme »Heizen mit erneuerbaren Energien«, »Anreizprogramm Energieeffizienz« und »Heizungsoptimierung« erloschen. Ebenso genehmigt die KfW nicht mehr Investitionszuschüsse für einzelne energetische Sanierungsmaßnahmen: Die KfW hat diese Förderung in ihrem Programm Nr. 430 gestrichen. Seit Januar erledigt das BAFA die Aufgaben, um Zuschüsse für Einzelmaßnahmen bei Bestandsimmobilien zu zahlen. Die zugehörige Richtlinie gilt bereits für sämtliche Anträge. Das Bundeswirtschaftsministerium hat außerdem die technischen Mindestanforderungen veröffentlicht.
Die meisten Födersätze für Einzelmaßnahmen ändern sich nicht, zumal sie erst ein Jahr früher angepasst worden sind. Dennoch sind die Zuschüsse der BEG Einzelmaßnahmen (BEG EM) mit neuen Vorteilen verbunden.
Individueller Sanierungsfahrplan iSFP
So wird eine Energieberatung für Wohngebäude attraktiver. Wie zuvor werden maximal 80 Prozent der Beratungskosten für einen individuellen Sanierungsfahrplan iSFP übernommen: Doch bei Realisierung einer Einzelmaßnahme aus diesem iSFP gibt es einen Bonus von 5 Prozent der Ausgaben – etwa für Dämmungen von Fassade, Dach und Kellerdecke. Ohnehin werden 20 Prozent des Aufwands für diese Einzelmaßnahme getragen. Wenn ein iSFP vorliegt, steigt die Förderung demnach auf 25 Prozent der Kosten für diese Einzelmaßnahme. Für unterschiedliche Maßnahmen können Eigentümer, Mieter oder Pächter mehrmals die Fördersummen einschließlich Bonus erhalten. Somit ist es zum Beispiel möglich, beim Austausch eines Ölkessels gegen eine Biomasseheizung oder eine Wärmepumpe 50 Prozent statt 45 Prozent der Investitionskosten zu bekommen. Die Obergrenze bei diesen förderfähigen Kosten pro Wohneinheit ist von 50.000 € auf 60.000 € gestiegen.
Weitere Verbesserungen seit Jahresbeginn
- Nun gilt die Ausrüstung mit Systemen zum Sonnenschutz als förderfähige Einzelmaßnahme.
- In Bestandsgebäuden wird der Einbau, Austausch oder die Optimierung von Raumlufttechnik gefördert. Dazu gehören Anlagen zur Wärme- und Kälte-Rückgewinnung. In öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten lässt sich diese Förderung mit dem Corona-Sonderprogramm für raumlufttechnische Anlagen kombinieren – solange eine maximale Förderquote von 60 Prozent für diese Einzelmaßnahme nicht überschritten wird.
- Für Wohngebäude locken ansonsten Zuschüsse für die Installation digitaler Anlagen zur Verbrauchsoptimierung – bekannt als »Efficiency Smart Home«.
- Bei Wohngebäuden wachsen die Fördersummen für die Baubegleitung, denn die Obergrenzen sind angehoben worden.
- Bei Nichtwohngebäuden wird eine ähnliche Förderung für die Baubegleitung eingeführt.
- Ein Energieberater aus der sogenannten Energieeffizienz-Expertenliste (EEE-Liste) muss geförderte Einzelmaßnahmen nun auch bei Nichtwohngebäuden begleiten und sichert dadurch den verlangten Standard – wie schon bei Wohngebäuden. Bei Anlagen zur Wärmeerzeugung und bei einer Heizungsoptimierung genügt hingegen eine Fachunternehmererklärung.
- Für ihren Förderantrag müssen Bauherren seit Jahresbeginn auf einen anderen Stichtag achten – auf die Auftragserteilung und nicht mehr auf den Beginn der Bauarbeiten.
- Hat die KfW vielleicht bereits eine Förderung zugesagt? Aber wirken die Konditionen der BEG EM attraktiver? Dann ist zu überlegen, auf die bestätigte Förderung zu verzichten und im Gegenzug beim BAFA einen Ersatzantrag zu stellen.
- Antragsteller können online kontrollieren, wie weit das BAFA ihren Vorgang zur BEG EM erledigt hat.
Zuschüsse Einzelmaßnahmen BEG EM
Vorgaben
Die BEG EM deckt unterschiedliche Einzelmaßnahmen ab. Ausschließlich Fachunternehmen dürfen die geförderten Arbeiten erledigen: Eigenleistungen und dabei verwendetes Material zählen nicht bei solchen Einzelmaßnahmen. Laut Richtlinie sollen sie das energetische Niveau des Bestandsgebäudes verbessern und damit »zur Minderung von CO2-Emissionen beitragen«. Ein Investitionsvolumen von mindestens 2.000 € ist vorgeschrieben, aber lediglich 300 € für die Heizungsoptimierung wie den hydraulischen Abgleich einer Anlage. Es ist nicht erlaubt, gleichzeitig einen Zuschuss vom BAFA und einen Kredit von der KfW für eine bestimmte Einzelmaßnahme zu beziehen.
Fördersätze
Das BAFA hat Details und Fördersätze der Zuschüsse in einer Grafik zusammengefasst:
KfW-Kredite Einzelmaßnahmen bis Ende Juni
Übergangszeit bei Krediten
Seit Januar verwaltet das BAFA die Anträge für Zuschüsse nach BEG EM. Doch für Kredite zu Einzelmaßnahmen soll vorerst alles nach den alten Regeln laufen. Die KfW genehmigt die Kreditanträge für Einzelmaßnahmen in ihren gewohnten Programmen – bis 30. Juni 2021 laut Ankündigung des Wirtschaftsministeriums:
- 151, 152 »Energieeffizient Sanieren«
- 167 »Energieeffizient Sanieren – Ergänzungskredit«
- 217, 218 »IKK – Energieeffizient Bauen und Sanieren«
- 219, 220 »IKU – Energieeffizient Bauen und Sanieren«
- 276, 277, 278 »KfW-Energieeffizienzprogramm – Energieeffizient Bauen und Sanieren«
Ausblick Juli 2021 und Januar 2023
Umstellung und GEG
Außerhalb der Einzelmaßnahmen sollen die Förderprogramme erst ab Juli in der BEG aufgehen: Für umfassende Sanierungen und Neubauprojekte soll die Reform ab 1. Juli 2021 greifen. Bis dahin können Antragsteller bei der KfW unter bestimmten Voraussetzungen wählen, ob sie ihre Nachweise für Effizienzgebäude lieber nach der erloschenen EnEV oder nach der GEG vorlegen. Allerdings müssen sie bei ihren Bauanträgen ausschließlich das GEG befolgen – obwohl die KfW weiter die EnEV anwendet, sofern der Bauherr nicht das GEG bevorzugt. Diese Abweichungen verschwinden spätestens mit der Umstellung am 1. Juli 2021. Der ENTECH-Artikel »Gebäudeenergiegesetz GEG und KfW Förderung« vom 20. Oktober 2020 erläutert die Situation.
Kredite für Einzelmaßnahmen
Am 1. Juli 2021 werden ferner die bisherigen Kreditvarianten für Einzelmaßnahmen in die BEG EM integriert oder aufgehoben. Zuständig bleibt die KfW.
BAFA und KfW ab 2023
Zum 1. Januar 2023 ist mit einer anderen Aufteilung der Verantwortung zu rechnen: Zu diesem Datum sollen sämtliche Zuschussvarianten zum BAFA wandern. Die KfW behält die Aufgaben zu den Krediten. Künftig können Bauherren entscheiden, ob sie ihren Antrag lieber beim BAFA oder bei der KfW einreichen. Der Wechsel von der herkömmlichen Förderung zur BEG beeinflusst nicht das KfW-Programm 433 »Zuschuss Brennstoffzelle«: Wie zuvor betreut die KfW diese spezielle Förderung, die neben der BEG läuft.
Vorteile BEG WG und BEG NWG
Auch die BEG WG und BEG NWG bieten Vorzüge. Zum Beispiel winkt ein Bonus von 2,5 Prozent im Neubau und 5 Prozent bei einer Sanierung, wenn mindestens 55 Prozent der verbrauchten Wärme im Gebäude aus erneuerbaren Energien stammen (»Effizienzhaus EE«). Analog dazu können Zertifikate zur Nachhaltigkeit einen Zuschlag von 2,5 Prozent beim Neubau auslösen (»Effizienzhaus NH«). Bei Nichtwohngebäuden ist ebenfalls die Sanierung mit dem Bonus von 5 Prozent für Nachhaltigkeit verbunden. Bislang ist dieser Zuschlag von 5 Prozent nicht für Bestandsgebäude zu Wohnzwecken vorgesehen. Aber diese Einschränkung kann demnächst entfallen. Ohnehin können sich einige Bestimmungen zur BEG in den nächsten Monaten wandeln – zumal die Reform einem Marathon gleicht: »Mit der BEG sollen künftig noch stärkere Anreize für Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien und damit ein entscheidender Beitrag zur Erreichung der Energie- und Klimaziele 2030 im Gebäudesektor gesetzt werden«, heißt es auf der Website vom Wirtschaftsministerium.
Das Planungsbüro ENTECH informiert über die Entwicklungen zur BEG. Gerne sprechen wir mit Ihnen über die Konsequenzen der Reform. Außerdem bieten wir Ihnen über die Vorschriften hinaus hochwertige Energieberatung und Baubegleitung – sowohl nach den neuen Rahmenbedingungen als auch nach den Regeln für den Übergang.
Gebäudeenergiegesetz GEG und KfW Förderung
Das Energieeinspargesetz EnEG, die Energieeinsparverordnung EnEV und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmeG fließen am 1. November 2020 in einem neuen Gesetz zusammen: An diesem Stichtag löst das Gebäudeenergiegesetz GEG die bisherigen drei Bestimmungen ab. Die KfW hat allerdings angekündigt, die Förderung im Segment »Energieeffizient Bauen und Sanieren« erst in den nächsten Monaten anzupassen.
Übergangszeit
In der Übergangszeit ab November können Antragsteller wählen, ob sie ihre Nachweise für Effizienzgebäude lieber nach den bisherigen Vorschriften der EnEV oder nach den künftigen Regeln vom GEG vorlegen. Allerdings müssen sie bei ihren Bauanträgen ausschließlich das GEG befolgen, denn die EnEV erlischt mit Ablauf des Monats Oktober und betrifft nur noch Altfälle. Die KfW wendet nach wie vor die EnEV an, sofern der Bauherr nicht das GEG bevorzugt. Bis 31. Oktober gilt ausschließlich die EnEV beim Online-Antrag (OA) oder bei der Bestätigung zum Antrag (BzA). Die KfW überarbeitet ihre Merkblätter, technischen Mindestanforderungen und weitere Dokumente bis voraussichtlich Mitte 2021. Ohnehin plant die Bundesregierung, die Förderprogramme zur energetischen Gebäudesanierung demnächst zu reformieren.
Video erklärt GEG
Geltung
Das GEG gilt für die meisten beheizten oder klimatisierten Gebäude. Wie die EnEV legt das GEG die Grenzwerte für die Gebäudehülle fest. Das Gesetz betrifft auch die technischen Einrichtungen für Beleuchtung, Heizung, Kühlung, Lüftung und Warmwasserbereitung. Diese Anlagen beeinflussen wiederum den Energiehaushalt des Gebäudes. So geht etwa der Stromverbrauch dieser Geräte in die Berechnung ein – zum Beispiel bei Heizkesseln, Heizungspumpen und Reglern. Ebenso muss das betroffene Gebäude die Vorgaben zum Luftaustausch und zur Vermeidung von Wärmebrücken erfüllen.
Kontinuität und Änderungen
Was bleibt von der bisherigen Rechtslage? Und was ändert sich?
- Einheitliche Regeln
Nach Ansicht der Bundesarchitektenkammer vereinfacht das GEG nicht die Vorschriften. Das Bundesinnenministerium nennt hingegen das GEG ein »modernes Gesetz« und meint: »Es wird ein einheitliches, aufeinander abgestimmtes Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Neubauten, an Bestandsgebäude und an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden geschaffen«. - Niedrigstenergiegebäude
Deutsches Recht übernimmt jetzt eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates aus dem Jahr 2010. Danach müssen alle neuen Gebäude als sogenannte Niedrigstenergiegebäude entstehen. Dieser Standard wirkt sich in der Praxis nicht aus. Die Bundesregierung verzichtet auf weitere Anpassungen: Die bisherigen Anforderungen an das KfW-Effizienzhaus 55, 40 oder 40Plus liegen bereits höher als die Ansprüche an ein Niedrigstenergiegebäude, erläutert die Verbraucherzentrale: »Dabei hat ein KfW-Effizienzhaus 55 einen um 45 Prozent geringeren Bedarf an Primärenergie als ein Referenzgebäude nach dem Gebäudeenergiegesetz. Das KfW-Effizienzhaus 40 verbraucht noch weniger Energie«. - Entwicklung der Vorschriften
Die Vorschriften werden derzeit nicht verschärft. Aber §9 GEG kündigt eine Überprüfung für das Jahr 2023 an. Für 2024 ist mit einem Gesetzesvorschlag »unter Wahrung des Grundsatzes der Technologieoffenheit« und »Bezahlbarkeit des Bauens und Wohnens« zu rechnen. - KfW Förderung entfällt bei Mindeststandards
Die KfW fördert keinen Neubau, der lediglich die Mindeststandards nach GEG erfüllt. - Modellgebäudeverfahren
Das Modellgebäudeverfahren erleichtert die Planung neuer Wohngebäude. Mitunter aufwändige und teure Extraberechnungen entfallen. Dazu legt das GEG die Anforderungen an den Wärmeschutz und zehn unterschiedliche Heizungsanlagen fest – solche Werte hat die EnEV nicht aufgeführt. Abhängig von den Varianten sind die verlangten Standards für Dämmung zu erkennen. - Erneuerbare Energien
Bei Gebäuden der Öffentlichen Hand mit energetischem Renovierungsbedarf und generell bei Neubauten existiert schon die Pflicht, erneuerbare Energien zu nutzen oder Ersatzmaßnahmen zu realisieren. Künftig stehen weitere Alternativen etwa zur Solarthermie oder zu Wärmepumpen bereit: Biogas, Biomethan oder biogenes Flüssiggas in einem Brennwertkessel bei einem Deckungsanteil von mindestens 50 Prozent bieten die Chance, dieser Bestimmung zu folgen. Die Vorgaben lassen sich ebenso durch Nutzung von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien einhalten. - Primärenergiefaktoren
Nach wie vor entscheidet der Jahresbedarf an Primärenergie, wie energieeffizient ein Gebäude ist. Dabei enthält die Primärenergie sämtliche Anteile für die Bereitstellung von Energie – vom Abbau der notwendigen Rohstoffe über den Transport bis zum Einsatz am Schluss. Nun regelt das GEG die Primärenergiefaktoren, die nahezu vollständig aus der Tabelle der DIN V 18599–1 stammen. Bauherren und Eigentümer verstehen leichter als früher die Berechnung des Primärenergiebedarfs. - Innovationsklausel
§103 GEG enthält vorübergehende Ausnahmeregeln. Dieser Paragraf erlaubt häufig, die energetischen Anforderungen nicht durch den Nachweis zur Primärenergie zu erfüllen: Sowohl bei Neubauten als auch bei Sanierungen können die Emissionen an Treibhausgasen und der zulässige Jahresbedarf an Endenergie als entscheidende Größen angesetzt werden. Die Innovationsklausel in diesem Abschnitt vom GEG unterstützt außerdem den Zusammenschluss von Bauherren und Eigentümern: Bei bestehenden Gebäuden können sie gemeinsam die Anforderungen innerhalb ihres Quartiers erfüllen. Bei Sanierungen bis Ende 2025 reicht es, dass die Mehrheit der Gebäude im Quartier insgesamt die Bedingungen einhält – sofern die beteiligten Bauherren und Eigentümer geschlossen die Maßnahmen vereinbart haben. Zusätzlich ermöglicht §107 GEG eine gemeinsame Wärmeversorgung im Quartier. - Öl- und Kohleheizungen
Das GEG erschwert den Einbau von Öl- und Kohleheizungen ab 2026. Ohnehin ist spätestens nach 30 Jahren der Betrieb nicht mehr zulässig – abgesehen von Ausnahmen wie Niedertemperatur-Heizkesseln oder Brennwertkesseln. - Energieausweis
Energieausweise für Gebäude müssen demnächst Angaben über die Emissionen von Kohlendioxid enthalten: Diese Zahlen resultieren aus dem Primärenergiebedarf oder Primärenergieverbrauch. Neue Mieter oder Käufer einer Immobilie erhalten demnach zusätzliche Informationen über die Klimawirkung.
KfW Förderprogramme
Obwohl die KfW ihre Förderprogramme verzögert an das GEG angleicht, entsteht keine Förderlücke. Bauherren und Eigentümer genießen sogar Wahlfreiheit bei der Bilanzierung und den Nachweisen für Effizienzgebäude. Allerdings beurteilt das Online-Tool für die BzA manchmal die Daten nach GEG als unplausibel. Diese seltenen Fälle erzwingen eine Berechnung nach EnEV. Spätestens mit der Überarbeitung der Förderunterlagen verschwinden diese zeitweiligen Probleme. Die Umstellung betrifft die Programme:
- 153 (Kredit) »Energieeffizient Bauen«
- 431 (Zuschuss) »Energieeffizient Bauen und Sanieren – Zuschuss Baubegleitung«
- 433 (Zuschuss) »Energieeffizient Bauen und Sanieren – Zuschuss Brennstoffzelle«
- 151, 152 (Kredit) »Energieeffizient Sanieren – Kredit«
- 430 (Zuschuss) »Energieeffizient Sanieren – Investitionszuschuss«
- 167 (Kredit) »Energieeffizient Sanieren – Ergänzungskredit«
BAFA Förderung »Heizen mit erneuerbaren Energien«
Seit Jahresbeginn gilt eine neue Richtlinie für die Förderung von »Heizen mit Erneuerbaren Energien«. Im Rahmen des sogenannten Marktanreizprogramms zahlt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle BAFA Zuschüsse für Maßnahmen im Bereich Heiztechnik.
Die in den letzten Jahren etablierte Förderung von Heizungsmaßnahmen z.B. über das Programm KfW »Energieeffizient Sanieren« 151/152 bzw. 430 ist seit Jahresbeginn vom BAFA übernommen, erweitert und in den Zuschüssen wesentlich erhöht worden. Die wichtigsten Merkmale möchten wir Ihnen darstellen und wichtige Dokumente zur Verfügung stellen (siehe Seitenende). In Bestandsgebäuden werden folgende Anlagen gefördert:
- Solarthermieanlagen
- Biomasseanlagen
- effiziente Wärmepumpenanlagen
- Erneuerbare Energien Hybridheizungen (»EE-Hybride«)
- Gas-Hybridheizungen
Wird für eine der oberen Anlagen eine Ölheizung ersetzt, wird zusätzlich über ein »Ölaustauschprämie« gefördert. Auch in Neubauten ist eine Förderung möglich, allerdings nicht für Gas-Hybridheizungen.
Welche Techniken werden nun wie gefördert?
Um an die Zuschüsse zu gelangen, sind technische Mindestanforderungen und weitere Rahmenbedingungen einzuhalten, die im Einzelfall zu prüfen sind. Dazu beraten wir gerne. Zudem müssen auch neue Bezeichnungen wie »Gashybrid« verstanden werden. Hier nur das Wichtigste zum Verständnis sowie die Fördersätze:
Solarthermieanlagen
sind Solarkollektoren, die warmes Wasser für die Brauchwarmwassererwärmung oder Heizungsunterstützung liefern.
Der Investitionskostenzuschuss beträgt 35 %.
Biomasseanlagen
sind z.B. Holzpellets- oder Holzhackschnitzelanlagen.
Der Investitionskostenzuschuss beträgt 35 %, bei einem Ölheizungstausch 45%.
Wärmepumpenanlagen
bereiten Umweltwärme auf. Meist werden diese mit Strom betrieben, selten mit Gas.
Der Investitionskostenzuschuss beträgt 35 %, bei einem Ölheizungstausch 45%.
Erneuerbare Energien Hybridheizungen (»EE-Hybride«)
stellen eine Kombination der oben gelisteten Techniken dar. Einen gemeinsamen Betrieb einer der Techniken Biomasse, Solar oder Wärmepumpe heißt „bivalentes System“.
Der Investitionskostenzuschuss beträgt 35 %, bei einem Ölheizungstausch 45%.
„Gas-Hybridheizungen“
sind normale Gasbrennwertheizungen, die mit einer erneuerbaren Wärmeerzeugung gekoppelt werden. Die häufigste Kombination ist die mit einer Solaranlage. „Renewable Ready“ bedeutet, dass eine Gasbrennwertheizung gefördert wird, wenn einer erneuerbaren Wärmeerzeugung innerhalb von 2 Jahren nachgerüstet wird.
Gefördert wird nur im Gebäudebestand, nicht im Neubau!
Der Investitionskostenzuschuss beträgt 30 %, bei einem Ölheizungstausch 40%, „Renewable Ready“ mit 20%.
Details zum Verfahren
Wer wird gefördert? Im Grunde genommen „alle“: Privatpersonen, Wohnungseigentürmergemeinschaften, Kommunen etc., freiberuflich Tätige, Unternehmen, sonstige … gemeinnützige …
Siehe dazu im Detail in der Richtlinie selber.
Die Antragstellung erfolgt grundsätzlich vor der Auftragserteilung und digital über ein Portal beim BAFA. Wichtig dabei: „Förderfähig sind nur Maßnahmen, mit denen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden ist. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden. Maßgeblich ist das Eingangsdatum des Antrags beim BAFA.“
Was sind förderfähige Kosten? Mehr als nur die Kosten für die eigentliche Anlage!
Dies ist detailliert in einem separaten Dokument des BAFA geregelt.
ACHTUNG: Wenn Für Ihre alte Heizung eine Austauschpflicht gem. Energieeinsparverordnung (EnEV) § 10 besteht, erhalten Sie keine Förderung. Vereinfacht ausgedrückt wird es in diesem Sinne kritisch, wenn Ihre Heizung älter als 30 Jahre ist. Es gibt dazu aber weitere (Ausnahme-) Regeln. Dazu beraten wir gerne.
Kombination mit weiteren Förderprogrammen
Die »Kumulation« – so die Förderfachsprache für die Kombinierbarkeit – mit weiteren Förderprogrammen ist zulässig. Die wichtigsten sind:
- „Energieeffizient Bauen“ (Programmnummer 153)
- „Energieeffizient Sanieren“ – Ergänzungskredit“ (Programmnummer 167)
Nicht zulässig ist eine Kumulierung mit:
- der Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§ 35 c Einkommenssteuergesetz)
- „Energieeffizient Sanieren“ (151÷152 bzw. 430). Dies war in Teilbereichen bis Ende 2019 möglich. Allerdings dürfen natürlich die Effizienzverbesserungen durch die Anlagen bei der Berechnung von Effizienzhauszielen berücksichtigt werden.
Das sind bei weitem noch nicht alle Programme, die bei der Altbausanierung, beim Neubau oder der Sanierung der Heizungsanlagentechnik in Frage kommen. Die Kumulierbarkeit ist zwar häufig möglich, folgt aber auch bestimmten Regeln. Im Rahmen von Energieberatungen werden Sie dazu ausführlich beraten, um Ihre Maßnahmen qualitativ und fördertechnisch zu optimieren.
Das sind z.B. für Gebäude in Münster:
- Das „Proges“-Programm des Landes NRW mit Zuschüssen für diverse Anlagentechniken (zum Beispiel 90 €/qm Solarkollektorfläche)
- Das neue Programm der Stadt Münster „Klimafreundliche Wohngebäude, ebenfalls mit Zuschüssen z.B. für Solarkollektoren etc.
Energieberatung
Für die eigentliche Antragsstellung benötigen Sie einige Unterlagen und Nachweise von Ihrem Fachunternehmer und vom Hersteller. Diese Details sowie viele andere Fördervoraussetzungen sind übersichtlich auf den Seiten des BAFA dargestellt. Eine Energieberatung oder einen sachverständigen Energieberater benötigen Sie bei diesem Programm nicht zwingend. Damit könnte die Sache erledigt sein und Sie erhalten hohe Zuschüsse.
Aber:
- erreichen Sie damit das Optimum an Fördermitteln?
- Ist die Anlage sinnvoll in das Gesamtgebäudesystem eingebunden?
- Sind die Anlagenparameter korrekt ausgelegt?
- Welche Heizungstechnik ist die passende?
- Sollten vorher flankierende Dämmmaßnahmen durchgeführt werden?
- Sind Sie hinreichend über die Betriebskosten einer neuen Anlage aufgeklärt? Bei Wärmepumpenanlagen beispielsweise können die Betriebskosten (Strom) höher sein als bei einer alten uneffizienten Ölheizungsanlage!
Ausgangspunkt sollte immer eine unabhängige Energieberatung sein. Wir erklären Ihnen gerne die Vorgehensweise. Für die Förderung durch das BAFA ist dies nicht zwingend notwendig, aber ohne fundierte Kenntnisse über Ihr Gebäude und Ihre Vorhaben ist keine Optimierung möglich. Das BAFA fördert die Beratung z.B. über die Programm Energieberatung Wohngebäude bzw. Nichtwohngebäude.
Hier stellen wir Ihnen wichtige prinzipielle Informationen zur Verfügung:
Münster verbessert Förderung Altbausanierung und Neubauten
In der Stadt Münster tritt mit Wirkung zum 1. Mai 2020 eine neues Förderprogramm »Klimafreundliche Wohngebäude der Stadt Münster« in Kraft. Die jährliche Gesamtfördersumme ist gegenüber den Vorjahren auf 4,5 Millionen € verzehnfacht worden. Seit 20 Jahren liegt der Schwerpunkt der städtischen Förderung auf der Altbausanierung. Nun begünstigt die Stadt Münster auch Neubauten und die Installation von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien. Damit wird das etablierte Förderprogramm »Energieeinsparung und Altbausanierung in der Stadt Münster« abgelöst und erweitert.
1. »Förderbaustein Altbausanierung«
Die etablierte Förderung von Dämmmaßnahmen über gestaffelte Zuschüsse pro Quadratmeter verbesserter Fläche der Gebäudehülle bleibt erhalten. Die Anforderungen an die Dämmqualitäten bleiben unverändert – ebenso Zuschläge für ökologische Dämmstoffe. Das Bonussystem für ganzheitliche Dämmmaßnahmen wird erweitert. Neu sind Förderungen im Bereich der Anlagentechnik wie Heizungsaustauchpauschalen oder die Förderung einer Fotovoltaikanlage bei gleichzeitiger Dachdämmung. Es werden nun auch neuere Gebäude gefördert: Diese müssen vor dem 1. Januar 2002 bezugsfertig gewesen sein – vorher galt der Stichtag 1. Januar 1995. Weggefallen ist die Größenbegrenzung auf Wohnflächen in Eigenheimen von unter 150 qm. Zusätzlich kann ein vorzeitiger Baubeginn nun genehmigt werden, sodass mit der Genehmigung keine Nachteile für die Fördermittel entstehen.
Die Kopplung an eine vorherige unabhängige Energieberatung bleibt ebenfalls bestehen: Es muss ein Gutachten nach den Kriterien der BAFA-Energieberatung für Wohngebäude erstellt werden.
Ebenso müssen bedarfsbasierte Energieausweise vor und nach der Sanierung vorgelegt werden.
Insgesamt entstehen dem Antragssteller nur geringe Kosten: Für ein typisches Einfamilienwohnhaus beträgt der zu tragende Eigenanteil etwa 350 €.
Ebenso müssen bedarfsbasierte Energieausweise vor und nach der Sanierung vorgelegt werden.
Insgesamt entstehen dem Antragssteller nur geringe Kosten: Für ein typisches Einfamilienwohnhaus beträgt der zu tragende Eigenteil etwa 350 €.
Gefördert werden (Auszüge):
- Dämmung des Daches oder der obersten Geschossdecke
- Einbau neuer Fenster und Außentüren
- Außenwanddämmung
- Kerndämmung
- Innenwanddämmung
- Dämmung der Kellerdecke oder des untersten Geschossbodens
- Heizungsaustausch
- Einbau energiesparender Lüftungsanlagen
- Einen Bonus gibt es für den Einsatz ökologischer oder umweltfreundlicher Dämmstoffe
- Ebenfalls gibt es einen Bonus bei »ganzheitlicher Gebäudedämmung«
- Ein Lüftungskonzept, eine Luftdichtheitsmessung und »die Optimierung des Heizungssystems über die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs« werden ebenfalls bezuschusst.
2. »Förderbaustein Effizienz im Neubau«
Große Veränderungen gibt es bei dem Förderbaustein Neubau. Die bisherige Förderung der energetischen Qualitätssicherung wurde auf 1100 € verdoppelt. Zusätzlich gibt es nun eine Förderung in Höhe von 21000 € für ein Ein- und Zweifamilienhaus oder 10000 € je Wohneinheit, maximal jedoch 40000 € je Gebäude. Dazu muss der Transmissionswärmeverlust des Neubaus die Vorgaben der Energieeinsparverordnung EnEV um mindestens 40 Prozent unterschreiten. In der KfW-Sprache würde dies ein Energieeffizienzhaus 45 darstellen, aber nur in Bezug auf den H’T (»Spezifischer Transmissionswärmeverlustkoffeffizient« = Mittelwert für die Dämmqualität der Gebäudehülle inkl. der Wärmebrücken), nicht den QP (»Primärenergiebedarf« = Umweltbelastung durch die Verwendung von Energie für Heizen und Brauchwarmwasser). Eine Kumulation mit Fördermitteln der KfW ist ausdrücklich nicht möglich.
Wenn das Land Nordrhein-Westfalen einem Haushalt Wohnraumförderung für ein neues Eigenheim bewilligt, gibt es einen weiteren Zuschuss von 4000 €.
3. »Förderbaustein Erneuerbare Energien«
Bisher wurden in der Richtlinie lediglich Fotovoltaikanlagen mit stationären Batteriespeichersystemen gefördert.
Nun soll auch der sinnvolle Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärmeversorgung und der Ausbau der Fotovoltaik in Bereichen, in denen die Förderung nach Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG nicht gut greift, vermehrt angestossen werden.
Die Maßnahmen sind sowohl an bestehenden als auch an neu zu errichtenden Gebäuden förderfähig.
Nun soll auch der sinnvolle Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärmeversorgung und der Ausbau der Fotovoltaik in Bereichen, in denen die Förderung nach Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG nicht gut greift, vermehrt angestossen werden.
Die Maßnahmen sind sowohl an bestehenden als auch an neu zu errichtenden Gebäuden förderfähig.
Kombination mit weiteren Förderprogrammen
Die »Kumulation« – so die Förderfachsprache für die Kombinierbarkeit – mit vielen weiteren Förderprogrammen ist zulässig. Die wichtigsten sind:
- »Energieeffizient Sanieren« der KfW (151÷152 oder 430) mit Tilgungszuschüssen/Zuschüssen ab 20 Prozent
- »Erneuerbare Energien« vom BAFA mit Zuschüssen von 20 Prozent bis 45 Prozent
- »Proges« des Landes NRW mit Zuschüssen für diverse Anlagentechniken (zum Beispiel 90 €/qm Solarkollektorfläche)
Das sind bei weitem noch nicht alle Programme, die bei der Altbausanierung, beim Neubau oder der Sanierung der Heizungsanlagentechnik in Frage kommen. Die Kumulierbarkeit ist zwar häufig möglich, folgt aber auch bestimmten Regeln. Im Rahmen von Energieberatungen werden Sie dazu ausführlich beraten, um Ihre Maßnahmen qualitativ und fördertechnisch zu optimieren.
Energieberatung ist wichtig
Ausgangspunkt sollte immer eine Energieberatung sein. Wir erklären Ihnen die Vorgehensweise und die Förderung unsere Leistungen. Für die Förderung durch die Stadt Münster ist diese zwingend notwendig, und die KfW empfiehlt die vorherige Energieberatung ebenfalls. Ohne fundierte Kenntnisse über Ihr Gebäude und Ihre Vorhaben, die mit der Beratung erlangt werden, ist keine Optimierung möglich.
Das Planungsbüro ENTECH erläutert gerne die Richtlinie. Einen ersten Überblick, der auch die Veränderungen gegenüber der alten Richtlinie übersichtlich darstellt, finden Sie hier in der Gegenüberstellung.
Als zertifizierte Experten für Energieeffizienz leiten wir Sie durch das Antragsverfahren und leisten die Energieberatung, die teils in diesem Förderprogramm zwingend vorgeschrieben ist.
Hier stellen wir Ihnen wichtige Antragsunterlagen zur Verfügung:
- Antragsformular Altbausanierung
- Antragsformular Neubau
- Antragsformular Erneuerbare Energien
- Förderrichtlinie 2020
Fördermittel Energieeffizienz und Fristen Energieaudit
Das Bundeswirtschaftsministerium verspricht, Fördermittel in der aktuellen Krise durch das Coronavirus nicht umzuschichten: »Die Haushaltsmittel für unsere bestehenden Förderprogramme im Bereich Energieeffizienz und erneuerbare Energien bleiben unverändert gesichert«, heißt es in einem Rundschreiben, »hierzu zählt insbesondere die Bundesförderung für Energieeffizienz in der Wirtschaft – Zuschuss, Kredit und Förderwettbewerb.« Das Ministerium kündigt außerdem an, die Pflicht für ein Energieaudit nach DIN EN 16247–1 in der nächsten Zeit nicht zu überprüfen: »Das BAFA wird daher Unternehmen, die ihr Energieaudit aufgrund der Corona-Pandemie nicht fristgerecht durchführen können, nicht sanktionieren.«
Nach wie vor gehört allerdings eine Vor-Ort-Begehung zu einem Energieaudit: »Somit ist das Energieaudit erst vollständig abgeschlossen, wenn auch die Vor-Ort-Begehung durchgeführt wurde«, informiert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle BAFA auf seiner Website.
Wie zuvor ist es also möglich, Anträge für die Förderprogramme zur Energieeffizienz zu stellen. Die gesamten vorgesehenen Fördermittel sollen nicht in die Corona-Hilfspakete fließen: »Denn unsere investiven Förderprogramme leisten einen wichtigen Beitrag zur Stabilisierung der Konjunktur in Deutschland, der gerade vor dem Hintergrund der abträglichen wirtschaftlichen Wirkungen der Corona-Pandemie unverändert weiter aufrecht erhalten bleiben soll«, erklärt Abteilungsleiter Thorsten Herdan aus dem Ministerium.
Die derzeitigen Belastungen rechtfertigten Verspätungen bei anstehenden Energieaudits, ist im Rundschreiben zu lesen: »Im Rahmen seines Ermessensspielraums wird das BAFA vielmehr von einem unverschuldeten Fristversäumnis ausgehen.« Unternehmen sind nicht mal verpflichtet, die Verzögerung dem BAFA anzukündigen. Entgegen der bisherigen Praxis kontrolliert das BAFA nicht durch Stichproben, ob die betroffenen Nicht-KMU pünktlich ihr Energieaudit durchführen. Allerdings können sich diese Unternehmen nicht befreien lassen: Nach der Krise müssen sie das Audit oder Reaudit nachholen. Das BAFA wird rechtzeitig auf seiner Website »eine angemessene Frist« setzen und dann eine individuelle Begründung für eine Verzögerung verlangen – zum Beispiel »wegen Coronakrise kein Betretungsrecht durch Externe«, formuliert das BAFA auf seinen Internet-Seiten.
Etwas mehr Aufwand ist mit einem laufenden Energieaudit verbunden, falls betriebliche Einschränkungen durch das Coronavirus einstweilen die notwendige Vor-Ort-Begehung verhindern. Eine Dokumentation für den Aufschub könne erläutern, ob etwa »begründete Verdachtsfälle bestanden, der Betrieb komplett oder für Externe (Energieauditoren) geschlossen wurde oder es aus anderen Gründen nicht möglich war, dem Geschäftsbetrieb normal nachzugehen« – so das BAFA auf der Website: »Je ausführlicher die Dokumentation ist, desto hilfreicher ist es für die Beurteilung.« Wenn das Unternehmen »die Corona-bedingte Ausnahmesituation« überwunden hat, muss es die Vor-Ort-Begehung »unverzüglich« nachziehen.
Auch unter den ungewöhnlichen Umständen berät das Planungsbüro ENTECH zuverlässig über Fördermittel für energetische Maßnahmen – über die veränderten Abläufe informiert ein eigener Artikel. In diesem gesonderten Beitrag ist ebenso zu erfahren, wie die Energieberater Sie beim Energieaudit und bei der Vor-Ort-Begehung unterstützen.
Förderprogramm »progres.nrw – Markteinführung« beendet Pause
Nach einer dreimonatigen Pause nimmt die Bezirksregierung Arnsberg wieder Förderanträge für das landesweit geltende Programm »progres.nrw – Markteinführung« an: Seit Februar warten Zuschüsse für den Einsatz moderner Technik zum Klimaschutz. Freiberufler, Gemeinden, kommunale Einrichtungen, Privatpersonen und Unternehmen erhalten diese Zuwendungen für Maßnahmen zur Energieeffizienz.
Unter dem Dach des Förderprogramms »progres.nrw« gilt für den Schwerpunkt »Markteinführung« eine eigene Richtlinie, die »Techniken zur Nutzung unerschöpflicher Energiequellen und der rationellen Energieverwendung« auf dem Markt durchsetzen soll. In Nordrhein-Westfalen sinkt durch dieses Förderprogramm der eigene Aufwand für eine Gebäudesanierung oder eine Nachrüstung energiesparender Anlagen.
Unterstützung über »progres.nrw – Markteinführung« ist möglich für:
- Lüftungsanlagen und Lüftungsgeräte mit Wärmerückgewinnung
- gewerbliche Anlagen zur Verwertung von Abwärme
- thermische Solaranlagen
- stationäre elektrische Batteriespeicher in Verbindung mit einer neu zu errichtenden Fotovoltaikanlage – gefördert wird seit Mitte März 2020 der Batteriespeicher und das zum Betrieb erforderliche Batteriemanagementsystem
- Wasserkraftanlagen
- Wärmeübergabestationen
- Biomasseanlagen in Verbindung mit einer thermischen Solaranlage
- Wärme- und Kältespeicher
- Wärme- und Kältenetze
- oberflächennahe Geothermie – Bohrungen und Erdwärmekollektoren
- Anlagen, Maßnahmen und Studien, an denen besonderes Landesinteresse besteht
- Wohngebäude im Passivhaus-Standard einschließlich Lüftungsanlagen
- Wohngebäude im Drei-Liter-Haus-Standard einschließlich Lüftungsanlagen
Die Bezirksregierung Arnsberg als verantwortliche Behörde für ganz NRW weist darauf hin, dass die Vorschriften genau zu beachten sind. So darf ein Antragsteller erst loslegen, wenn er den Bewilligungsbescheid in Händen hält: Bereits der Vertragsabschluss über den Kauf oder die Installation einer Anlage markiert die zeitliche Grenze, sodass die Kunden eine Reihenfolge für ihre Entscheidungen festlegen sollten. Spätestens am 20. November 2020 muss der Förderantrag der Bezirksregierung Arnsberg vorliegen: Danach ruht »progres.nrw – Markteinführung« erneut für einige Wochen oder Monate.
Andererseits erleichtert progres.nrw die Kostenplanung, zumal dieses Förderprogramm mit Mitteln vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle BAFA und von der KfW Bankengruppe kombiniert werden kann – so lange die Summe der Zuwendungen nicht die Ausgaben für das Projekt überschreitet. Außerdem ist eine Bagatellgrenze einzuhalten: Die Förderung nach progres.nrw entfällt, falls das Vorhaben weniger als 350 € kostet. Geld aus progres.nrw fließt lediglich für Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen. Eine Reparatur, Ersatzmaßnahme, Ersatzteilbeschaffung sowie eine gesetzlich vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Maßnahme ist von dieser Förderung ausgeschlossen. Nichtprivate Antragsteller müssen Förderhöchstgrenzen der EU und De-minimis-Regeln einhalten.
In einer Pressemitteilung betrachtet das NRW-Wirtschaftsministerium das Förderprogramm als Erfolg: »Die Anzahl der bewilligten Zuwendungsbescheide ist von etwas über 7000 im Jahr 2017 auf über 8000 im Jahr 2018 angestiegen.« Im Jahr 2019 sei eine Gesamtfördersumme von rund 23,5 Millionen € für insgesamt 8700 Anträge ausgeschüttet worden, heißt es ein Jahr später. Das Ministerium nennt geothermische Bohrungen, Batteriespeicher, Wohnungslüftungsanlagen und solarthermische Anlagen als bisherige Schwerpunkte von »progres.nrw – Markteinführung«.
Das Planungsbüro ENTECH informiert gerne über die Details und die Hürden von »progres.nrw – Markteinführung«. Vorab bietet der praktische Förder.Navi der EnergieAgentur.NRW einen Überblick von Förderprogrammen des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen.