Bund, Länder und Gemeinden fördern energetische Maßnahmen – mit Krediten sowie Zuschüssen vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle BAFA und von der KfW Bankengruppe.
Energieaudit
Energieaudit nach DIN EN 16247–1: Zur Analyse und Kontrolle energetisch relevanter Vorgänge gehört die Beurteilung der Maschinen im Unternehmen.
Energiekonzepte
In Münster hat sich ein Altbau mit erhaltenswerter Sandstein-/Ziegelfassade in ein Effizienzhaus verwandelt – mit Unterstützung von ENTECH.
Wärmedämmung
Sanierung mit architektonischen Vorgaben und Wärmebrücken an den Mauerblenden: Die neue äußere Wärmedämmung senkt den Energieverbauch eines früheren Behördengebäudes.
Grüne Energie
Abwärmenutzung, Biogasanlage, Blockheizkraftwerk, Fotovoltaik, Windkraft… – ENTECH bietet Orientierung auf der Suche nach der passenden Energiequelle.
Gebäudetechnik
Gebäudetechnik überschneidet sich mit Versorgungstechnik: ENTECH untersucht etwa Heizungen, Klimaanlagen, Kühlanlagen, Raumlufttechnik (RLT), Wärmepumpen.
ISO 50001
Energiemanagement ISO 50001: An einer Raumlufttechnischen (RLT) Anlage ermöglicht eine Messzange, die elektrische Stromstärke berührungslos zu erfassen.
Bauzeichnungen
Energieausweise, Energiekonzepte, Machbarkeitsstudien: Sogar älteste Bauzeichnungen liefern nützliche Informationen.
Fahrzeuge
Beim Energieaudit nach DIN EN 16247-1 nimmt ENTECH energetisch relevante Daten auf – für Abteilungen und Anlagen wie EDV, Fuhrpark, Lagerhallen, Werkstätten.
Energieausweis
Frühere Landwirtschaftskammer Münster: Bei Denkmalschutz entfällt die Pflicht zum Energieausweis, aber dieses Dokument wertet das hochwertig sanierte Gebäude auf.
Thermografie
Thermografie enttarnt energetische Schwachstellen in der Fassade, besonders effizient in Kombination mit Blower Door – etwa beim Wärmeschutznachweis.
Wärmebrücken
Anders als menschliche Hausbewohner freuen sich Störche auf dem Dach vielleicht über Wärmebrücken. Aber die Schreitvögel profitieren eher von Klimaschutzkonzepten.
Professionelle Analyse
Trotz geputzter Fenster lohnt hier nur Abriss, oder? Eine professionelle Analyse hilft, die Vorteile der Sanierung eines traurigen Gebäudes einzuschätzen.
Holzheizung
Heizen mit Holz: Sinnvoll beim Einsatz geeigneter Technik – aber als Alternative zu einem klassischen Kaminofen dienen Pelletanlagen mit automatischer Zufuhr.
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude BEG ersetzt bisherige Förderprogramme – erfahren Sie die Details in einem separaten ENTECH-Artikel. Über BAFA-Zuschüsse für Einzelmaßnahmen informiert ein weiterer ENTECH-Beitrag. Überblicken Sie hier die Grundkonditionen der neuen KfW-Programme zur BEG:
Die Landesregierungen und die Behörden lockern ihre Vorgaben zur Coronakrise. Trotzdem schätzt das Planungsbüro ENTECH bewährte Prinzipien der vergangenen Monate – schon alleine um die Gesundheit von Kunden und Mitarbeitern zu schützen. Vertrauen Sie dieser erneuerten Strategie für Sommer und Herbst 2021:
Wir empfehlen den Austausch per E‑Mail – und nach vorheriger Absprache per Telefon oder Videokonferenz.
Bitte verzeihen Sie, dass Sie uns in der Coronakrise nicht immer sofort erreichen. Am schnellsten können wir auf E‑Mails reagieren und den weiteren Austausch planen.
Unsere Bürozeiten: montags bis donnerstags von 9 Uhr bis 17 Uhr und freitags von 9 Uhr bis 14 Uhr.
Mailen Sie uns bitte digitalisierte Belege – also gescannt oder fotografiert und anschließend in eine PDF-Datei umgewandelt. Oder Sie schicken uns Kopien per Post.
Bei der Energieberatung für Wohngebäude laden wir Sie ein, unseren Digi-Check einzusetzen – eine Liste für digitalisierbare Dokumente, Fotos und weiteres Material.
Wegen des Infektionsrisikos verzichten wir auf die meisten Treffen. Sofern notwendig, begegnen wir Ihnen gerne etwa auf einer Baustelle.
Kunden, Gäste, Energieberater, Handwerker und sonstige Teilnehmende dieser Besprechungen sollten medizinische Masken aufsetzen und den Mindestabstand einhalten – zum Beispiel auf Dachböden oder in Heizungskellern oder bei gemeinsamer Sichtung von Unterlagen.
Wir bitten darum, geschlossene Räume gut zu lüften und Details für solche Termine rechtzeitig festzulegen: Sollen alle vorab einen Schnelltest bestehen?
Ohnehin unterzieht sich das gesamte ENTECH-Team solchen Schnelltests mindestens einmal pro Woche.
Wir fragen niemanden nach Impfungen oder anderen Befreiungsgründen – denn wir betrachten dieses Thema als Privatangelegenheit.
Trotzdem müssen die Menschen noch immer gegenseitige Ansteckungen abwehren. Daher erwarten wir, dass sämtliche Personen bei einem Treffen die Hygieneregeln befolgen.
Bitte tragen Sie Ihren Mund-Nasen-Schutz!
Mit SARS-CoV‑2 infizierte Personen dürfen zu keiner Energieberatung vor Ort kommen – selbst falls sie keine Symptome einer Erkrankung an Covid-19 zeigen.
Energieberatung auf Distanz. Bild: manfredsteger | pixabay
Wir versprechen:
Kunden und Interessierte erhalten auf unserer Website aktuelle Informationen zur Energieeffizienz.
Trotz organisatorischer Einschränkungen erledigen wir zuverlässig Ihre Aufträge.
Zusammen mit Ihnen bereiten wir Energieaudits in gewohnter Qualität vor.
Kein Virus hindert uns daran, den energetischen Zustand Ihres Neubaus oder Umbaus zu optimieren.
Selbst bei einer Verschärfung der Coronakrise begleiten wir Ihr Unternehmen bei den Maßnahmen zur Energieeffizienz.
Gerne erklären wir, welche Fördermittel Sie beantragen können – per E‑Mail oder in einer vereinbarten Videokonferenz oder in einem verabredeten Telefonat.
Bei Messungen und Terminen folgen wir Vorgaben wie dem SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat diese Leitlinien seit Beginn der Pandemie mehrmals aufgefrischt.
Nach und nach ersetzt die Bundesförderung für effiziente Gebäude BEG die bisherigen Förderprogramme. Seit Januar 2021 vergibt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle BAFA Zuschüsse für energetische Einzelmaßnahmen an Gebäuden – also etwa für den Einbau moderner Fenster oder den Austausch raumlufttechnischer Anlagen oder die Installation von Solarthermie. Spätestens am 1. Juli 2021 enden zahlreiche KfW- und BAFA-Programme. Dann steht die BEG auf drei Säulen: BEG Wohngebäude, BEG Nichtwohngebäude und BEG Einzelmaßnahmen.
Die Förderlandschaft für Gebäude wird übersichtlicher. Mitunter können Bauherren mehr Unterstützung erwarten: So fließen Zuschläge für umfassende Sanierungen und weitere finanzielle Anreize zur Energieeffizienz von Gebäuden. Die Reform wird aber erst später abgeschlossen: Voraussichtlich ab 1. Januar 2023 übernimmt das BAFA die künftigen Vorgänge für Zuschüsse, und die KfW Bankengruppe betreut die Kredite. Diese Umstrukturierung und die weiteren Änderungen durch die BEG folgen dem Gebäudeenergiegesetz GEG, das im November 2020 die verteilten Vorschriften wie die Energieeinsparverordnung EnEV ablöste.
Programmwechsel für Zuschüsse bei Einzelmaßnahmen
Ende 2020 sind die BAFA-Programme »Heizen mit erneuerbaren Energien«, »Anreizprogramm Energieeffizienz« und »Heizungsoptimierung« erloschen. Ebenso genehmigt die KfW nicht mehr Investitionszuschüsse für einzelne energetische Sanierungsmaßnahmen: Die KfW hat diese Förderung in ihrem Programm Nr. 430 gestrichen. Seit Januar erledigt das BAFA die Aufgaben, um Zuschüsse für Einzelmaßnahmen bei Bestandsimmobilien zu zahlen. Die zugehörige Richtlinie gilt bereits für sämtliche Anträge. Das Bundeswirtschaftsministerium hat außerdem die technischen Mindestanforderungen veröffentlicht.
Symbolbild: BEG Richtlinien und technische Mindestanforderungen
Die meisten Födersätze für Einzelmaßnahmen ändern sich nicht, zumal sie erst ein Jahr früher angepasst worden sind. Dennoch sind die Zuschüsse der BEG Einzelmaßnahmen (BEG EM) mit neuen Vorteilen verbunden.
Individueller Sanierungsfahrplan iSFP
So wird eine Energieberatung für Wohngebäude attraktiver. Wie zuvor werden maximal 80 Prozent der Beratungskosten für einen individuellen Sanierungsfahrplan iSFP übernommen: Doch bei Realisierung einer Einzelmaßnahme aus diesem iSFP gibt es einen Bonus von 5 Prozent der Ausgaben – etwa für Dämmungen von Fassade, Dach und Kellerdecke. Ohnehin werden 20 Prozent des Aufwands für diese Einzelmaßnahme getragen. Wenn ein iSFP vorliegt, steigt die Förderung demnach auf 25 Prozent der Kosten für diese Einzelmaßnahme. Für unterschiedliche Maßnahmen können Eigentümer, Mieter oder Pächter mehrmals die Fördersummen einschließlich Bonus erhalten. Somit ist es zum Beispiel möglich, beim Austausch eines Ölkessels gegen eine Biomasseheizung oder eine Wärmepumpe 50 Prozent statt 45 Prozent der Investitionskosten zu bekommen. Die Obergrenze bei diesen förderfähigen Kosten pro Wohneinheit ist von 50.000 € auf 60.000 € gestiegen.
Nun gilt die Ausrüstung mit Systemen zum Sonnenschutz als förderfähige Einzelmaßnahme.
In Bestandsgebäuden wird der Einbau, Austausch oder die Optimierung von Raumlufttechnik gefördert. Dazu gehören Anlagen zur Wärme- und Kälte-Rückgewinnung. In öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten lässt sich diese Förderung mit dem Corona-Sonderprogramm für raumlufttechnische Anlagen kombinieren – solange eine maximale Förderquote von 60 Prozent für diese Einzelmaßnahme nicht überschritten wird.
Für Wohngebäude locken ansonsten Zuschüsse für die Installation digitaler Anlagen zur Verbrauchsoptimierung – bekannt als »Efficiency Smart Home«.
Bei Wohngebäuden wachsen die Fördersummen für die Baubegleitung, denn die Obergrenzen sind angehoben worden.
Bei Nichtwohngebäuden wird eine ähnliche Förderung für die Baubegleitung eingeführt.
Ein Energieberater aus der sogenannten Energieeffizienz-Expertenliste (EEE-Liste) muss geförderte Einzelmaßnahmen nun auch bei Nichtwohngebäuden begleiten und sichert dadurch den verlangten Standard – wie schon bei Wohngebäuden. Bei Anlagen zur Wärmeerzeugung und bei einer Heizungsoptimierung genügt hingegen eine Fachunternehmererklärung.
Für ihren Förderantrag müssen Bauherren seit Jahresbeginn auf einen anderen Stichtag achten – auf die Auftragserteilung und nicht mehr auf den Beginn der Bauarbeiten.
Hat die KfW vielleicht bereits eine Förderung zugesagt? Aber wirken die Konditionen der BEG EM attraktiver? Dann ist zu überlegen, auf die bestätigte Förderung zu verzichten und im Gegenzug beim BAFA einen Ersatzantrag zu stellen.
Antragsteller können online kontrollieren, wie weit das BAFA ihren Vorgang zur BEG EM erledigt hat.
Überblick Einzelmaßnahmen Bild: BAFA Creative Commons CC BY-ND 4.0
Zuschüsse Einzelmaßnahmen BEG EM
Vorgaben
Die BEG EM deckt unterschiedliche Einzelmaßnahmen ab. Ausschließlich Fachunternehmen dürfen die geförderten Arbeiten erledigen: Eigenleistungen und dabei verwendetes Material zählen nicht bei solchen Einzelmaßnahmen. Laut Richtlinie sollen sie das energetische Niveau des Bestandsgebäudes verbessern und damit »zur Minderung von CO2-Emissionen beitragen«. Ein Investitionsvolumen von mindestens 2.000 € ist vorgeschrieben, aber lediglich 300 € für die Heizungsoptimierung wie den hydraulischen Abgleich einer Anlage. Es ist nicht erlaubt, gleichzeitig einen Zuschuss vom BAFA und einen Kredit von der KfW für eine bestimmte Einzelmaßnahme zu beziehen.
Fördersätze
Das BAFA hat Details und Fördersätze der Zuschüsse in einer Grafik zusammengefasst:
Fördersätze BEG EM Bild: BAFA Creative Commons CC BY-ND 4.0
KfW-Kredite Einzelmaßnahmen bis Ende Juni
Übergangszeit bei Krediten
Seit Januar verwaltet das BAFA die Anträge für Zuschüsse nach BEG EM. Doch für Kredite zu Einzelmaßnahmen soll vorerst alles nach den alten Regeln laufen. Die KfW genehmigt die Kreditanträge für Einzelmaßnahmen in ihren gewohnten Programmen – bis 30. Juni 2021 laut Ankündigung des Wirtschaftsministeriums:
Außerhalb der Einzelmaßnahmen sollen die Förderprogramme erst ab Juli in der BEG aufgehen: Für umfassende Sanierungen und Neubauprojekte soll die Reform ab 1. Juli 2021 greifen. Bis dahin können Antragsteller bei der KfW unter bestimmten Voraussetzungen wählen, ob sie ihre Nachweise für Effizienzgebäude lieber nach der erloschenen EnEV oder nach der GEG vorlegen. Allerdings müssen sie bei ihren Bauanträgen ausschließlich das GEG befolgen – obwohl die KfW weiter die EnEV anwendet, sofern der Bauherr nicht das GEG bevorzugt. Diese Abweichungen verschwinden spätestens mit der Umstellung am 1. Juli 2021. Der ENTECH-Artikel »Gebäudeenergiegesetz GEG und KfW Förderung« vom 20. Oktober 2020 erläutert die Situation.
Gebäudeenergiegesetz GEG Bild: geralt | Pixabay
Kredite für Einzelmaßnahmen
Am 1. Juli 2021 werden ferner die bisherigen Kreditvarianten für Einzelmaßnahmen in die BEG EM integriert oder aufgehoben. Zuständig bleibt die KfW.
BAFA und KfW ab 2023
Zum 1. Januar 2023 ist mit einer anderen Aufteilung der Verantwortung zu rechnen: Zu diesem Datum sollen sämtliche Zuschussvarianten zum BAFA wandern. Die KfW behält die Aufgaben zu den Krediten. Künftig können Bauherren entscheiden, ob sie ihren Antrag lieber beim BAFA oder bei der KfW einreichen. Der Wechsel von der herkömmlichen Förderung zur BEG beeinflusst nicht das KfW-Programm 433 »Zuschuss Brennstoffzelle«: Wie zuvor betreut die KfW diese spezielle Förderung, die neben der BEG läuft.
KfW und BAFA
Vorteile BEG WG und BEG NWG
Auch die BEG WG und BEG NWG bieten Vorzüge. Zum Beispiel winkt ein Bonus von 2,5 Prozent im Neubau und 5 Prozent bei einer Sanierung, wenn mindestens 55 Prozent der verbrauchten Wärme im Gebäude aus erneuerbaren Energien stammen (»Effizienzhaus EE«). Analog dazu können Zertifikate zur Nachhaltigkeit einen Zuschlag von 2,5 Prozent beim Neubau auslösen (»Effizienzhaus NH«). Bei Nichtwohngebäuden ist ebenfalls die Sanierung mit dem Bonus von 5 Prozent für Nachhaltigkeit verbunden. Bislang ist dieser Zuschlag von 5 Prozent nicht für Bestandsgebäude zu Wohnzwecken vorgesehen. Aber diese Einschränkung kann demnächst entfallen. Ohnehin können sich einige Bestimmungen zur BEG in den nächsten Monaten wandeln – zumal die Reform einem Marathon gleicht: »Mit der BEG sollen künftig noch stärkere Anreize für Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien und damit ein entscheidender Beitrag zur Erreichung der Energie- und Klimaziele 2030 im Gebäudesektor gesetzt werden«, heißt es auf der Website vom Wirtschaftsministerium.
Das Planungsbüro ENTECH informiert über die Entwicklungen zur BEG. Gerne sprechen wir mit Ihnen über die Konsequenzen der Reform. Außerdem bieten wir Ihnen über die Vorschriften hinaus hochwertige Energieberatung und Baubegleitung – sowohl nach den neuen Rahmenbedingungen als auch nach den Regeln für den Übergang.
Das Energieeinspargesetz EnEG, die Energieeinsparverordnung EnEV und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmeG fließen am 1. November 2020 in einem neuen Gesetz zusammen: An diesem Stichtag löst das Gebäudeenergiegesetz GEG die bisherigen drei Bestimmungen ab. Die KfW hat allerdings angekündigt, die Förderung im Segment »Energieeffizient Bauen und Sanieren« erst in den nächsten Monaten anzupassen.
In der Übergangszeit ab November können Antragsteller wählen, ob sie ihre Nachweise für Effizienzgebäude lieber nach den bisherigen Vorschriften der EnEV oder nach den künftigen Regeln vom GEG vorlegen. Allerdings müssen sie bei ihren Bauanträgen ausschließlich das GEG befolgen, denn die EnEV erlischt mit Ablauf des Monats Oktober und betrifft nur noch Altfälle. Die KfW wendet nach wie vor die EnEV an, sofern der Bauherr nicht das GEG bevorzugt. Bis 31. Oktober gilt ausschließlich die EnEV beim Online-Antrag (OA) oder bei der Bestätigung zum Antrag (BzA). Die KfW überarbeitet ihre Merkblätter, technischen Mindestanforderungen und weitere Dokumente bis voraussichtlich Mitte 2021. Ohnehin plant die Bundesregierung, die Förderprogramme zur energetischen Gebäudesanierung demnächst zu reformieren.
Das GEG gilt für die meisten beheizten oder klimatisierten Gebäude. Wie die EnEV legt das GEG die Grenzwerte für die Gebäudehülle fest. Das Gesetz betrifft auch die technischen Einrichtungen für Beleuchtung, Heizung, Kühlung, Lüftung und Warmwasserbereitung. Diese Anlagen beeinflussen wiederum den Energiehaushalt des Gebäudes. So geht etwa der Stromverbrauch dieser Geräte in die Berechnung ein – zum Beispiel bei Heizkesseln, Heizungspumpen und Reglern. Ebenso muss das betroffene Gebäude die Vorgaben zum Luftaustausch und zur Vermeidung von Wärmebrücken erfüllen.
Grenzwerte für Gebäudehülle
Kontinuität und Änderungen
Was bleibt von der bisherigen Rechtslage? Und was ändert sich?
Einheitliche Regeln Nach Ansicht der Bundesarchitektenkammer vereinfacht das GEG nicht die Vorschriften. Das Bundesinnenministerium nennt hingegen das GEG ein »modernes Gesetz« und meint: »Es wird ein einheitliches, aufeinander abgestimmtes Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Neubauten, an Bestandsgebäude und an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden geschaffen«.
Niedrigstenergiegebäude Deutsches Recht übernimmt jetzt eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates aus dem Jahr 2010. Danach müssen alle neuen Gebäude als sogenannte Niedrigstenergiegebäude entstehen. Dieser Standard wirkt sich in der Praxis nicht aus. Die Bundesregierung verzichtet auf weitere Anpassungen: Die bisherigen Anforderungen an das KfW-Effizienzhaus 55, 40 oder 40Plus liegen bereits höher als die Ansprüche an ein Niedrigstenergiegebäude, erläutert die Verbraucherzentrale: »Dabei hat ein KfW-Effizienzhaus 55 einen um 45 Prozent geringeren Bedarf an Primärenergie als ein Referenzgebäude nach dem Gebäudeenergiegesetz. Das KfW-Effizienzhaus 40 verbraucht noch weniger Energie«.
Entwicklung der Vorschriften Die Vorschriften werden derzeit nicht verschärft. Aber §9 GEG kündigt eine Überprüfung für das Jahr 2023 an. Für 2024 ist mit einem Gesetzesvorschlag »unter Wahrung des Grundsatzes der Technologieoffenheit« und »Bezahlbarkeit des Bauens und Wohnens« zu rechnen.
KfW Förderung entfällt bei Mindeststandards Die KfW fördert keinen Neubau, der lediglich die Mindeststandards nach GEG erfüllt.
Modellgebäudeverfahren Das Modellgebäudeverfahren erleichtert die Planung neuer Wohngebäude. Mitunter aufwändige und teure Extraberechnungen entfallen. Dazu legt das GEG die Anforderungen an den Wärmeschutz und zehn unterschiedliche Heizungsanlagen fest – solche Werte hat die EnEV nicht aufgeführt. Abhängig von den Varianten sind die verlangten Standards für Dämmung zu erkennen.
Erneuerbare Energien Bei Gebäuden der Öffentlichen Hand mit energetischem Renovierungsbedarf und generell bei Neubauten existiert schon die Pflicht, erneuerbare Energien zu nutzen oder Ersatzmaßnahmen zu realisieren. Künftig stehen weitere Alternativen etwa zur Solarthermie oder zu Wärmepumpen bereit: Biogas, Biomethan oder biogenes Flüssiggas in einem Brennwertkessel bei einem Deckungsanteil von mindestens 50 Prozent bieten die Chance, dieser Bestimmung zu folgen. Die Vorgaben lassen sich ebenso durch Nutzung von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien einhalten.
Primärenergiefaktoren Nach wie vor entscheidet der Jahresbedarf an Primärenergie, wie energieeffizient ein Gebäude ist. Dabei enthält die Primärenergie sämtliche Anteile für die Bereitstellung von Energie – vom Abbau der notwendigen Rohstoffe über den Transport bis zum Einsatz am Schluss. Nun regelt das GEG die Primärenergiefaktoren, die nahezu vollständig aus der Tabelle der DIN V 18599–1 stammen. Bauherren und Eigentümer verstehen leichter als früher die Berechnung des Primärenergiebedarfs.
Innovationsklausel §103 GEG enthält vorübergehende Ausnahmeregeln. Dieser Paragraf erlaubt häufig, die energetischen Anforderungen nicht durch den Nachweis zur Primärenergie zu erfüllen: Sowohl bei Neubauten als auch bei Sanierungen können die Emissionen an Treibhausgasen und der zulässige Jahresbedarf an Endenergie als entscheidende Größen angesetzt werden. Die Innovationsklausel in diesem Abschnitt vom GEG unterstützt außerdem den Zusammenschluss von Bauherren und Eigentümern: Bei bestehenden Gebäuden können sie gemeinsam die Anforderungen innerhalb ihres Quartiers erfüllen. Bei Sanierungen bis Ende 2025 reicht es, dass die Mehrheit der Gebäude im Quartier insgesamt die Bedingungen einhält – sofern die beteiligten Bauherren und Eigentümer geschlossen die Maßnahmen vereinbart haben. Zusätzlich ermöglicht §107 GEG eine gemeinsame Wärmeversorgung im Quartier.
Öl- und Kohleheizungen Das GEG erschwert den Einbau von Öl- und Kohleheizungen ab 2026. Ohnehin ist spätestens nach 30 Jahren der Betrieb nicht mehr zulässig – abgesehen von Ausnahmen wie Niedertemperatur-Heizkesseln oder Brennwertkesseln.
Energieausweis Energieausweise für Gebäude müssen demnächst Angaben über die Emissionen von Kohlendioxid enthalten: Diese Zahlen resultieren aus dem Primärenergiebedarf oder Primärenergieverbrauch. Neue Mieter oder Käufer einer Immobilie erhalten demnach zusätzliche Informationen über die Klimawirkung.
KfW Förderprogramme
KfW Hauptsitz in Frankfurt am Main
Obwohl die KfW ihre Förderprogramme verzögert an das GEG angleicht, entsteht keine Förderlücke. Bauherren und Eigentümer genießen sogar Wahlfreiheit bei der Bilanzierung und den Nachweisen für Effizienzgebäude. Allerdings beurteilt das Online-Tool für die BzA manchmal die Daten nach GEG als unplausibel. Diese seltenen Fälle erzwingen eine Berechnung nach EnEV. Spätestens mit der Überarbeitung der Förderunterlagen verschwinden diese zeitweiligen Probleme. Die Umstellung betrifft die Programme:
153 (Kredit) »Energieeffizient Bauen«
431 (Zuschuss) »Energieeffizient Bauen und Sanieren – Zuschuss Baubegleitung«
433 (Zuschuss) »Energieeffizient Bauen und Sanieren – Zuschuss Brennstoffzelle«
Wir erhalten viele Anfragen, ob Energieberatung unter den Einschränkungen durch das Coronavirus überhaupt möglich sei. Ja: Das Planungsbüro ENTECH bietet nach wie vor Dienstleistungen zur Energieeffizienz.
Dabei beachten wir die Vorgaben der NRW-Landesregierung und der Behörden, sodass wir einige Abläufe verändern – schon alleine um die Gesundheit von Kunden und Mitarbeitern zu schützen.
Wie gewohnt, erhalten Kunden und Interessenten auf unserer Website erste Informationen zur Energieeffizienz.
Wir optimieren den energetischen Zustand eines Neubaus oder Umbaus.
Wir begleiten Ihr Unternehmen bei anstehenden Maßnahmen zur Energieeffizienz.
Nicht zuletzt zeigen wir Ihnen, welche Fördermittel Sie beantragen können.
Doch wie gehen wir dabei vor?
Bei notwendigen Messungen und Terminen folgen wir Vorgaben wie dem SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales. In der aktuellen Pandemie haben wir unsere Energieberatung auf vier Pfeiler gestellt:
Anpassung der Beratung
Die Bundesregierung hält an den Förderprogrammen fest und ermuntert zum energetischen Engagement. Ohnehin bleiben gesetzliche Pflichten wie Energieaudits für Nicht-KMU bestehen, selbst wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle BAFA derzeit keine Fristversäumnisse bestraft.
Gerne beraten wir Sie intensiv – bis auf weiteres telefonisch oder bei Bedarf schriftlich etwa per E‑Mail. Wir bitten Sie, Telefontermine für technische Fragen oder einen intensiven Austausch zu vereinbaren. Ansonsten erreichen Sie uns montags bis donnerstags von 9 Uhr bis 17 Uhr, freitags von 9 Uhr bis 14 Uhr und nach Absprache zu anderen Zeiten.
Einige Mitarbeiter folgen Ihren Wünschen im Home-Office. Aber die technischen und organisatorischen Umstellungen beeinträchtigen uns leider. Daher bitten wir Sie, Verzögerungen oder doppelte Nachfragen oder kleine Pannen zu entschuldigen. Alle Telefonnummern und Mail-Adressen funktionieren wie bisher.
Ob Messungen etwa bei Blower Door laufen oder ob wir diese Aktivitäten verschieben müssen, entscheiden wir von Fall zu Fall. Wir bitten um Verständnis, dass wir keine allgemein gültigen Regeln für Messungen aufstellen können. Bisher haben nach Absprache der Sicherheitsdetails alle Messungen wie gewohnt stattgefunden.
Digitalisierung und Postversand
Die Krise zwingt uns, möglichst wenig Unterlagen von Ihnen entgegenzunehmen. Mailen Sie uns daher bitte möglichst viele relevante Unterlagen digitalisiert: gescannt oder fotografiert und anschließend in eine PDF-Datei umgewandelt. Oder Sie schicken uns Kopien per Post.
Bei der Energieberatung für Wohngebäude laden wir Sie ein, unseren neuen Digi-Check einzusetzen – eine Checkliste für digitalisierbare Dokumente, Fotos und weiteres Material.
Virtuelle Begehungen
Was halten Sie von einem virtuellen Besuch auf Ihrer Baustelle oder in Ihrem Unternehmen oder in Ihrem Gebäude? Führen Sie uns live per Tablet oder Smartphone durch die Räume, oder zeigen Sie uns Ihren Betrieb mithilfe dieser Geräte. Diese Videos und Ihre Erklärungen können uns Informationen in ebenso guter Qualität liefern wie eine Begehung vor Ort.
Persönliche Termine
Trotz der digitalisierten Dokumente und der Videokonferenzen kann eine persönliche Begegnung oder Begehung erforderlich sein. Außer dem Energieberater sollten nur eine oder möglichst wenige Personen an diesem Treffen teilnehmen. In diesen Einzelfällen stimmen wir die Risiken und Vorgehensweisen offen und früh mit Ihnen ab:
Sie müssen sich freiwillig und überzeugt für diesen Termin entscheiden.
Die Energieberatung vor Ort kann nicht stattfinden, falls Sie oder ein Mitglied Ihrer Hausgemeinschaft mit SARS-CoV‑2 infiziert sind oder derzeit in einer behördlich angeordneten Quarantäne leben.
Die Energieberatung vor Ort ist nur möglich, wenn Sie oder ein Mitglied Ihrer Hausgemeinschaft keine Symptome für eine Erkrankung an Covid-19 aufweisen. Zudem sind Kontaktpersonen von Covid-19-Erkrankten von diesem Termin ausgeschlossen.
Ebenso müssen wir über eine Verschiebung oder eine Alternative zu der persönlichen Begegnung nachdenken, falls Sie oder ein Mitglied Ihrer Hausgemeinschaft zur Risikogruppe für schwere Verläufe bei Covid-19 gehören.
Die Teilnehmer eines persönlichen Termins müssen auf den Schutz vor Infektionen achten. Die Notwendigkeit, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen – mindestens eine sogenannte Community-Maske oder Alltagsmaske – sollte vorher zwischen allen Teilnehmern abgestimmt werden.
Während des Treffens ist jederzeit ein Mindestabstand von 1,50 m einzuhalten – auch zum Beispiel in Treppenhäusern, auf Dachböden oder in Heizungskellern. Bei der gemeinsamen Sichtung von Unterlagen fällt es schwer, immer die Distanz zu wahren – wir bitten um besondere Vorsicht in dieser Situation.
Wenn sich die Corona-Situation entspannt, holen wir bei Bedarf persönliche Treffen oder Begehungen nach: Dann können wir Details erfassen, die eventuell noch fehlen.
Das Bundeswirtschaftsministerium verspricht, Fördermittel in der aktuellen Krise durch das Coronavirus nicht umzuschichten: »Die Haushaltsmittel für unsere bestehenden Förderprogramme im Bereich Energieeffizienz und erneuerbare Energien bleiben unverändert gesichert«, heißt es in einem Rundschreiben, »hierzu zählt insbesondere die Bundesförderung für Energieeffizienz in der Wirtschaft – Zuschuss, Kredit und Förderwettbewerb.« Das Ministerium kündigt außerdem an, die Pflicht für ein Energieaudit nach DIN EN 16247–1 in der nächsten Zeit nicht zu überprüfen: »Das BAFA wird daher Unternehmen, die ihr Energieaudit aufgrund der Corona-Pandemie nicht fristgerecht durchführen können, nicht sanktionieren.«
Nach wie vor gehört allerdings eine Vor-Ort-Begehung zu einem Energieaudit: »Somit ist das Energieaudit erst vollständig abgeschlossen, wenn auch die Vor-Ort-Begehung durchgeführt wurde«, informiert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle BAFA auf seiner Website.
Wie zuvor ist es also möglich, Anträge für die Förderprogramme zur Energieeffizienz zu stellen. Die gesamten vorgesehenen Fördermittel sollen nicht in die Corona-Hilfspakete fließen: »Denn unsere investiven Förderprogramme leisten einen wichtigen Beitrag zur Stabilisierung der Konjunktur in Deutschland, der gerade vor dem Hintergrund der abträglichen wirtschaftlichen Wirkungen der Corona-Pandemie unverändert weiter aufrecht erhalten bleiben soll«, erklärt Abteilungsleiter Thorsten Herdan aus dem Ministerium.
Die derzeitigen Belastungen rechtfertigten Verspätungen bei anstehenden Energieaudits, ist im Rundschreiben zu lesen: »Im Rahmen seines Ermessensspielraums wird das BAFA vielmehr von einem unverschuldeten Fristversäumnis ausgehen.« Unternehmen sind nicht mal verpflichtet, die Verzögerung dem BAFA anzukündigen. Entgegen der bisherigen Praxis kontrolliert das BAFA nicht durch Stichproben, ob die betroffenen Nicht-KMU pünktlich ihr Energieaudit durchführen. Allerdings können sich diese Unternehmen nicht befreien lassen: Nach der Krise müssen sie das Audit oder Reaudit nachholen. Das BAFA wird rechtzeitig auf seiner Website »eine angemessene Frist« setzen und dann eine individuelle Begründung für eine Verzögerung verlangen – zum Beispiel »wegen Coronakrise kein Betretungsrecht durch Externe«, formuliert das BAFA auf seinen Internet-Seiten.
Etwas mehr Aufwand ist mit einem laufenden Energieaudit verbunden, falls betriebliche Einschränkungen durch das Coronavirus einstweilen die notwendige Vor-Ort-Begehung verhindern. Eine Dokumentation für den Aufschub könne erläutern, ob etwa »begründete Verdachtsfälle bestanden, der Betrieb komplett oder für Externe (Energieauditoren) geschlossen wurde oder es aus anderen Gründen nicht möglich war, dem Geschäftsbetrieb normal nachzugehen« – so das BAFA auf der Website: »Je ausführlicher die Dokumentation ist, desto hilfreicher ist es für die Beurteilung.« Wenn das Unternehmen »die Corona-bedingte Ausnahmesituation« überwunden hat, muss es die Vor-Ort-Begehung »unverzüglich« nachziehen.
Auch unter den ungewöhnlichen Umständen berät das Planungsbüro ENTECH zuverlässig über Fördermittel für energetische Maßnahmen – über die veränderten Abläufe informiert ein eigener Artikel. In diesem gesonderten Beitrag ist ebenso zu erfahren, wie die Energieberater Sie beim Energieaudit und bei der Vor-Ort-Begehung unterstützen.
Nach einer dreimonatigen Pause nimmt die Bezirksregierung Arnsberg wieder Förderanträge für das landesweit geltende Programm »progres.nrw – Markteinführung« an: Seit Februar warten Zuschüsse für den Einsatz moderner Technik zum Klimaschutz. Freiberufler, Gemeinden, kommunale Einrichtungen, Privatpersonen und Unternehmen erhalten diese Zuwendungen für Maßnahmen zur Energieeffizienz.
Unter dem Dach des Förderprogramms »progres.nrw« gilt für den Schwerpunkt »Markteinführung« eine eigene Richtlinie, die »Techniken zur Nutzung unerschöpflicher Energiequellen und der rationellen Energieverwendung« auf dem Markt durchsetzen soll. In Nordrhein-Westfalen sinkt durch dieses Förderprogramm der eigene Aufwand für eine Gebäudesanierung oder eine Nachrüstung energiesparender Anlagen.
Unterstützung über »progres.nrw – Markteinführung« ist möglich für:
Lüftungsanlagen und Lüftungsgeräte mit Wärmerückgewinnung
gewerbliche Anlagen zur Verwertung von Abwärme
thermische Solaranlagen
stationäre elektrische Batteriespeicher in Verbindung mit einer neu zu errichtenden Fotovoltaikanlage – gefördert wird seit Mitte März 2020 der Batteriespeicher und das zum Betrieb erforderliche Batteriemanagementsystem
Wasserkraftanlagen
Wärmeübergabestationen
Biomasseanlagen in Verbindung mit einer thermischen Solaranlage
Wärme- und Kältespeicher
Wärme- und Kältenetze
oberflächennahe Geothermie – Bohrungen und Erdwärmekollektoren
Anlagen, Maßnahmen und Studien, an denen besonderes Landesinteresse besteht
Wohngebäude im Passivhaus-Standard einschließlich Lüftungsanlagen
Wohngebäude im Drei-Liter-Haus-Standard einschließlich Lüftungsanlagen
Anlage zur Abwärmenutzung
Sanierung zum Passivhaus
Die Bezirksregierung Arnsberg als verantwortliche Behörde für ganz NRW weist darauf hin, dass die Vorschriften genau zu beachten sind. So darf ein Antragsteller erst loslegen, wenn er den Bewilligungsbescheid in Händen hält: Bereits der Vertragsabschluss über den Kauf oder die Installation einer Anlage markiert die zeitliche Grenze, sodass die Kunden eine Reihenfolge für ihre Entscheidungen festlegen sollten. Spätestens am 20. November 2020 muss der Förderantrag der Bezirksregierung Arnsberg vorliegen: Danach ruht »progres.nrw – Markteinführung« erneut für einige Wochen oder Monate.
Andererseits erleichtert progres.nrw die Kostenplanung, zumal dieses Förderprogramm mit Mitteln vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle BAFA und von der KfW Bankengruppe kombiniert werden kann – so lange die Summe der Zuwendungen nicht die Ausgaben für das Projekt überschreitet. Außerdem ist eine Bagatellgrenze einzuhalten: Die Förderung nach progres.nrw entfällt, falls das Vorhaben weniger als 350 € kostet. Geld aus progres.nrw fließt lediglich für Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen. Eine Reparatur, Ersatzmaßnahme, Ersatzteilbeschaffung sowie eine gesetzlich vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Maßnahme ist von dieser Förderung ausgeschlossen. Nichtprivate Antragsteller müssen Förderhöchstgrenzen der EU und De-minimis-Regeln einhalten.
In einer Pressemitteilung betrachtet das NRW-Wirtschaftsministerium das Förderprogramm als Erfolg: »Die Anzahl der bewilligten Zuwendungsbescheide ist von etwas über 7000 im Jahr 2017 auf über 8000 im Jahr 2018 angestiegen.« Im Jahr 2019 sei eine Gesamtfördersumme von rund 23,5 Millionen € für insgesamt 8700 Anträge ausgeschüttet worden, heißt es ein Jahr später. Das Ministerium nennt geothermische Bohrungen, Batteriespeicher, Wohnungslüftungsanlagen und solarthermische Anlagen als bisherige Schwerpunkte von »progres.nrw – Markteinführung«.
Das Planungsbüro ENTECH informiert gerne über die Details und die Hürden von »progres.nrw – Markteinführung«. Vorab bietet der praktische Förder.Navi der EnergieAgentur.NRW einen Überblick von Förderprogrammen des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen.
Unter dem Strich werden Energieberatungen für Wohngebäude günstiger etwa für Eigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaften und Pächter: Die Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude (EBW) ist zum 1. Februar gestiegen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle BAFA erhöht den Zuschuss für Energieberatungen bei Wohngebäuden (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan) von 60 Prozent auf 80 Prozent des anfallenden Honorars vom Energieberater.
Für ein Einfamilien- oder Zweifamilienhaus liegt die Obergrenze bei 1300 €: Damit fließen bis zu 500 € mehr für diese Art der Förderung. Ab drei Wohneinheiten unterstützt das BAFA die Energieberatung mit maximal 1700 € statt bisher 1100 €.
Wenn der qualifizierte Energieberater den Bericht und einen zugehörigen Sanierungsfahrplan auf einer Wohnungseigentümerversammlung erläutert, bietet das BAFA eine einmalige Zuwendung von höchstens 500 €. Diese Präsentation soll den Eigentümern helfen, ihre unterschiedlichen Interessen miteinander abzustimmen und die passende Modernisierung ihres Wohngebäudes zu vereinbaren.
Der Eigenanteil für die Energieberatung kann durch zusätzliche Förderungen von Kommunen oder Bundesländern auf zehn Prozent des Honorars schrumpfen – dieser Rest ist immer aus eigener Tasche zu zahlen.
Damit das BAFA die Förderung genehmigt, muss das Wohngebäude in Deutschland liegen und der Bauantrag vor mindestens zehn Jahren gestellt worden sein – damit ersetzt der neue Zeitrahmen die bislang feste Datumsgrenze des Bauantrags 31. Januar 2002. Zudem müssen Kleine und Mittlere Unternehmen KMU die Leistungen für die Energieberatung auf ihre sogenannten De-Minimis-Beihilfen anrechnen lassen. Größere Unternehmen nach EU-Definition sind von dieser Förderung ausgeschlossen. Hingegen können Einrichtungen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke ebenso die Vor-Ort-Beratung nutzen.
Nach dem Auftrag für die Vor-Ort-Beratung stellt der Energieberater den Förderantrag im Namen des Kundens, auf den also kein zusätzlicher Stress durch Formulare wartet. Die Abrechnung läuft ähnlich unbürokratisch: Eine Vorleistung für das Gesamthonorar entfällt – es ist lediglich der Eigenanteil zu überweisen. Der Energieberater erhält den Zuschuss direkt vom BAFA, nachdem er seine Aufgaben erledigt hat.
Vor-Ort-Beratung liefert Hinweise für sinnvolle Sanierung
Die Vor-Ort-Beratung geht weit über die Erhebungen für einen Energieausweis hinaus: Sie führt zu detaillierten Informationen und Vergleichsmöglichkeiten, um den Energieverbrauch nachvollziehen und bewerten zu können. Auf Basis einer umfassenden Bestandsaufnahme erfährt der Kunde, wie er sein Wohngebäude in ein KfW-Effizienzhaus umgestalten kann. Alternativ kann er einen individuellen Sanierungsfahrplan zur Optimierung der Energieeffizienz erhalten – mit diesen Vorschlägen lassen sich sinnvolle Maßnahmen zur energetischen Sanierung Schritt für Schritt erledigen.
Die Vor-Ort-Beratung hilft, kein Geld für ineffziente Arbeiten am Wohngebäude zu verschwenden. Dabei weist der Energieberater auf KfW-Förderprogramme etwa zur Sanierung (besonders Programme 151 und 430) oder zur qualitätssichernden Baubegleitung hin. Bei der Baubegleitung (Programm 431) übernimmt die KfW bis zu 4000 € von der Hälfte der Kosten eines Experten für Energieeffizienz.
Indes existiert keine Pflicht, anschließend die vorgeschlagenen Maßnahmen durchzuführen. Doch wenn der Bauherr Zuschüsse oder Kredite für solch ein Vorhaben beansprucht, empfiehlt die KfW eine Vor-Ort-Beratung für den Einstieg in das Projekt. Ohnehin ist zum Beispiel in Münster diese Energieberatung für Wohngebäude vorgeschrieben, damit die Stadt weitere Zuschüsse bewilligt.
Bitte nehmen Sie Kontakt mit uns auf: Zusammen mit Ihnen erstellen wir den Fahrplan zu effizienten Maßnahmen und optimalen Fördermitteln.