All posts by Stefan Genrich

23Juni/21
Schild mit Prozentzeichen und Beschriftung »Wir bauen für Sie um!«

KfW-För­der­pro­gramme der BEG bieten diese Konditionen

Die Bun­des­för­de­rung für effi­zi­ente Gebäude BEG ersetzt bis­he­rige För­der­pro­gramme – erfahren Sie die Details in einem sepa­raten ENTECH-Artikel. Über BAFA-Zuschüsse für Ein­zel­maß­nahmen infor­miert ein wei­terer ENTECH-Beitrag. Über­bli­cken Sie hier die Grund­kon­di­tionen der neuen KfW-Pro­gramme zur BEG:

»Wohn­ge­bäude – Zuschuss«: 461

KfW-Übersicht zu Neubauten
Über­sicht zu Neu­bauten: KfW
KfW-Übersicht zu Sanierungen
Über­sicht zu Sanie­rungen: KfW

»Wohn­ge­bäude – Kredit«: 261/​262

KfW-Übersicht zu Neubauten
Über­sicht zu Neu­bauten: KfW
KfW-Übersicht zu Sanierungen
Über­sicht zu Sanie­rungen: KfW
KfW-Übersicht zu Einzelmaßnahmen
Über­sicht zu Ein­zel­maß­nahmen: KfW

»Nicht­wohn­ge­bäude – Zuschuss«: 463

KfW-Übersicht zu Neubauten
Über­sicht zu Neu­bauten: KfW
KfW-Übersicht zu Sanierungen
Über­sicht zu Sanie­rungen: KfW

»Nicht­wohn­ge­bäude – Kredit«: 263

KfW-Übersicht zu Neubauten
Über­sicht zu Neu­bauten: KfW
KfW-Übersicht zu Sanierungen
Über­sicht zu Sanie­rungen: KfW
KfW-Übersicht zu Einzelmaßnahmen
Über­sicht zu Ein­zel­maß­nahmen: KfW
22Juni/21
Mona Lisa mit Mundschutz

ENTECH opti­miert Regeln zur Coronakrise

Die Lan­des­re­gie­rungen und die Behörden lockern ihre Vor­gaben zur Coro­na­krise. Trotzdem schätzt das Pla­nungs­büro ENTECH bewährte Prin­zi­pien der ver­gan­genen Monate – schon alleine um die Gesund­heit von Kunden und Mit­ar­bei­tern zu schützen. Ver­trauen Sie dieser erneu­erten Stra­tegie für Sommer und Herbst 2021:

  • Wir emp­fehlen den Aus­tausch per E‑Mail – und nach vor­he­riger Absprache per Telefon oder Videokonferenz.
  • Bitte ver­zeihen Sie, dass Sie uns in der Coro­na­krise nicht immer sofort errei­chen. Am schnellsten können wir auf E‑Mails reagieren und den wei­teren Aus­tausch planen.
  • Unsere Büro­zeiten: montags bis don­ners­tags von 9 Uhr bis 17 Uhr und frei­tags von 9 Uhr bis 14 Uhr.
  • Mailen Sie uns bitte digi­ta­li­sierte Belege – also gescannt oder foto­gra­fiert und anschlie­ßend in eine PDF-Datei umge­wan­delt. Oder Sie schi­cken uns Kopien per Post.
  • Bei der Energie­beratung für Wohn­ge­bäude laden wir Sie ein, unseren Digi-Check ein­zu­setzen – eine Liste für digi­ta­li­sier­bare Doku­mente, Fotos und wei­teres Material.
  • Wegen des Infek­ti­ons­ri­sikos ver­zichten wir auf die meisten Treffen. Sofern not­wendig, begegnen wir Ihnen gerne etwa auf einer Baustelle.
  • Kunden, Gäste, Ener­gie­be­rater, Hand­werker und sons­tige Teil­neh­mende dieser Bespre­chungen sollten medi­zi­ni­sche Masken auf­setzen und den Min­dest­ab­stand ein­halten – zum Bei­spiel auf Dach­böden oder in Hei­zungs­kel­lern oder bei gemein­samer Sich­tung von Unterlagen.
  • Wir bitten darum, geschlos­sene Räume gut zu lüften und Details für solche Termine recht­zeitig fest­zu­legen: Sollen alle vorab einen Schnell­test bestehen?
  • Ohnehin unter­zieht sich das gesamte ENTECH-Team solchen Schnell­tests min­des­tens einmal pro Woche.
  • Wir fragen nie­manden nach Imp­fungen oder anderen Befrei­ungs­gründen – denn wir betrachten dieses Thema als Privatangelegenheit.
  • Trotzdem müssen die Men­schen noch immer gegen­sei­tige Anste­ckungen abwehren. Daher erwarten wir, dass sämt­liche Per­sonen bei einem Treffen die Hygie­ne­re­geln befolgen.
  • Bitte tragen Sie Ihren Mund-Nasen-Schutz!
  • Mit SARS-CoV‑2 infi­zierte Per­sonen dürfen zu keiner Energie­beratung vor Ort kommen – selbst falls sie keine Sym­ptome einer Erkran­kung an Covid-19 zeigen.
Karikatur »Videokonferenz«
Energie­beratung auf Distanz. Bild: man­fred­steger | pixabay

Wir ver­spre­chen:

  • Kunden und Inter­es­sierte erhalten auf unserer Website aktu­elle Infor­ma­tionen zur Energieeffizienz.
  • Trotz orga­ni­sa­to­ri­scher Ein­schrän­kungen erle­digen wir zuver­lässig Ihre Aufträge.
  • Zusammen mit Ihnen bereiten wir Ener­gie­au­dits in gewohnter Qua­lität vor.
  • Kein Virus hindert uns daran, den ener­ge­ti­schen Zustand Ihres Neubaus oder Umbaus zu optimieren.
  • Selbst bei einer Ver­schär­fung der Coro­na­krise begleiten wir Ihr Unter­nehmen bei den Maß­nahmen zur Energieeffizienz.
  • Gerne erklären wir, welche För­der­mittel Sie bean­tragen können – per E‑Mail oder in einer ver­ein­barten Video­kon­fe­renz oder in einem ver­ab­re­deten Telefonat.
  • Bei Mes­sungen und Ter­minen folgen wir Vor­gaben wie dem SARS-CoV-2-Arbeits­schutz­stan­dard: Das Bun­des­mi­nis­te­rium für Arbeit und Soziales hat diese Leit­li­nien seit Beginn der Pan­demie mehr­mals aufgefrischt.
18Jan./21
Haus aus Geldschein gefaltet

Bun­des­för­de­rung für effi­zi­ente Gebäude BEG seit Januar

Nach und nach ersetzt die Bun­des­för­de­rung für effi­zi­ente Gebäude BEG die bis­he­rigen För­der­pro­gramme. Seit Januar 2021 vergibt das Bun­desamt für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trolle BAFA Zuschüsse für ener­ge­ti­sche Ein­zel­maß­nahmen an Gebäuden – also etwa für den Einbau moderner Fenster oder den Aus­tausch raum­luft­tech­ni­scher Anlagen oder die Instal­la­tion von Solar­thermie. Spä­tes­tens am 1. Juli 2021 enden zahl­reiche KfW- und BAFA-Pro­gramme. Dann steht die BEG auf drei Säulen: BEG Wohn­ge­bäude, BEG Nicht­wohn­ge­bäude und BEG Einzelmaßnahmen.

Die För­der­land­schaft für Gebäude wird über­sicht­li­cher. Mit­unter können Bau­herren mehr Unter­stüt­zung erwarten: So fließen Zuschläge für umfas­sende Sanie­rungen und weitere finan­zi­elle Anreize zur Ener­gie­effi­zienz von Gebäuden. Die Reform wird aber erst später abge­schlossen: Vor­aus­sicht­lich ab 1. Januar 2023 über­nimmt das BAFA die künf­tigen Vor­gänge für Zuschüsse, und die KfW Ban­ken­gruppe betreut die Kredite. Diese Umstruk­tu­rie­rung und die wei­teren Ände­rungen durch die BEG folgen dem Gebäude­energie­gesetz GEG, das im November 2020 die ver­teilten Vor­schriften wie die Ener­gie­ein­spar­ver­ord­nung EnEV ablöste.

Ände­rungen ab Januar 2021

Pro­gramm­wechsel für Zuschüsse bei Einzelmaßnahmen

Ende 2020 sind die BAFA-Pro­gramme »Heizen mit erneu­er­baren Ener­gien«, »Anreiz­pro­gramm Ener­gie­effi­zienz« und »Hei­zungs­op­ti­mie­rung« erlo­schen. Ebenso geneh­migt die KfW nicht mehr Inves­ti­ti­ons­zu­schüsse für ein­zelne ener­ge­ti­sche Sanie­rungs­maß­nahmen: Die KfW hat diese För­de­rung in ihrem Pro­gramm Nr. 430 gestri­chen. Seit Januar erle­digt das BAFA die Auf­gaben, um Zuschüsse für Ein­zel­maß­nahmen bei Bestands­im­mo­bi­lien zu zahlen. Die zuge­hö­rige Richt­linie gilt bereits für sämt­liche Anträge. Das Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­rium hat außerdem die tech­ni­schen Min­dest­an­for­de­rungen veröffentlicht.

Bild aus dem Mittelalter zeigt Übergabe eines Schriftstücks
Sym­bol­bild: BEG Richt­li­nien und tech­ni­sche Mindestanforderungen

Die meisten Föde­r­sätze für Ein­zel­maß­nahmen ändern sich nicht, zumal sie erst ein Jahr früher ange­passt worden sind. Dennoch sind die Zuschüsse der BEG Ein­zel­maß­nahmen (BEG EM) mit neuen Vor­teilen verbunden.

Indi­vi­du­eller Sanie­rungs­fahr­plan iSFP

So wird eine Energie­beratung für Wohn­ge­bäude attrak­tiver. Wie zuvor werden maximal 80 Prozent der Bera­tungs­kosten für einen indi­vi­du­ellen Sanie­rungs­fahr­plan iSFP über­nommen: Doch bei Rea­li­sie­rung einer Ein­zel­maß­nahme aus diesem iSFP gibt es einen Bonus von 5 Prozent der Aus­gaben – etwa für Däm­mungen von Fassade, Dach und Kel­ler­decke. Ohnehin werden 20 Prozent des Auf­wands für diese Ein­zel­maß­nahme getragen. Wenn ein iSFP vor­liegt, steigt die För­de­rung demnach auf 25 Prozent der Kosten für diese Ein­zel­maß­nahme. Für unter­schied­liche Maß­nahmen können Eigen­tümer, Mieter oder Pächter mehr­mals die För­der­summen ein­schließ­lich Bonus erhalten. Somit ist es zum Bei­spiel möglich, beim Aus­tausch eines Ölkes­sels gegen eine Bio­mas­se­hei­zung oder eine Wär­me­pumpe 50 Prozent statt 45 Prozent der Inves­ti­ti­ons­kosten zu bekommen. Die Ober­grenze bei diesen för­der­fä­higen Kosten pro Wohn­ein­heit ist von 50.000 € auf 60.000 € gestiegen.

Frau betrachtet ihren indivudellen Sanierungsfahrplan iSFP
iSFP Bild: dena

Weitere Ver­bes­se­rungen seit Jahresbeginn

  • Nun gilt die Aus­rüs­tung mit Sys­temen zum Son­nen­schutz als för­der­fä­hige Einzelmaßnahme.
  • In Bestands­ge­bäuden wird der Einbau, Aus­tausch oder die Opti­mie­rung von Raum­luft­technik geför­dert. Dazu gehören Anlagen zur Wärme- und Kälte-Rück­ge­win­nung. In öffent­li­chen Gebäuden und Ver­samm­lungs­stätten lässt sich diese För­de­rung mit dem Corona-Son­der­pro­gramm für raum­luft­tech­ni­sche Anlagen kom­bi­nieren – solange eine maxi­male För­der­quote von 60 Prozent für diese Ein­zel­maß­nahme nicht über­schritten wird.
  • Für Wohn­ge­bäude locken ansonsten Zuschüsse für die Instal­la­tion digi­taler Anlagen zur Ver­brauchs­op­ti­mie­rung – bekannt als »Effi­ci­ency Smart Home«.
  • Bei Wohn­ge­bäuden wachsen die För­der­summen für die Bau­be­glei­tung, denn die Ober­grenzen sind ange­hoben worden.
  • Bei Nicht­wohn­ge­bäuden wird eine ähn­liche För­de­rung für die Bau­be­glei­tung eingeführt.
  • Ein Ener­gie­be­rater aus der soge­nannten Ener­gie­effi­zienz-Exper­ten­liste (EEE-Liste) muss geför­derte Ein­zel­maß­nahmen nun auch bei Nicht­wohn­ge­bäuden begleiten und sichert dadurch den ver­langten Stan­dard – wie schon bei Wohn­ge­bäuden. Bei Anlagen zur Wär­me­er­zeu­gung und bei einer Hei­zungs­op­ti­mie­rung genügt hin­gegen eine Fachunternehmererklärung.
  • Für ihren För­der­an­trag müssen Bau­herren seit Jah­res­be­ginn auf einen anderen Stichtag achten – auf die Auf­trags­er­tei­lung und nicht mehr auf den Beginn der Bauarbeiten.
  • Hat die KfW viel­leicht bereits eine För­de­rung zuge­sagt? Aber wirken die Kon­di­tionen der BEG EM attrak­tiver? Dann ist zu über­legen, auf die bestä­tigte För­de­rung zu ver­zichten und im Gegenzug beim BAFA einen Ersatz­an­trag zu stellen.
  • Antrag­steller können online kon­trol­lieren, wie weit das BAFA ihren Vorgang zur BEG EM erle­digt hat.
Überblick förderfähiger Einzelmaßnahmen BEG EM
Über­blick Ein­zel­maß­nahmen Bild: BAFA Crea­tive Commons CC BY-ND 4.0

Zuschüsse Ein­zel­maß­nahmen BEG EM

Vor­gaben

Die BEG EM deckt unter­schied­liche Ein­zel­maß­nahmen ab. Aus­schließ­lich Fach­un­ter­nehmen dürfen die geför­derten Arbeiten erle­digen: Eigen­leis­tungen und dabei ver­wen­detes Mate­rial zählen nicht bei solchen Ein­zel­maß­nahmen. Laut Richt­linie sollen sie das ener­ge­ti­sche Niveau des Bestands­ge­bäudes ver­bes­sern und damit »zur Min­de­rung von CO2-Emis­sionen bei­tragen«. Ein Inves­ti­ti­ons­vo­lumen von min­des­tens 2.000 € ist vor­ge­schrieben, aber ledig­lich 300 € für die Hei­zungs­op­ti­mie­rung wie den hydrau­li­schen Abgleich einer Anlage. Es ist nicht erlaubt, gleich­zeitig einen Zuschuss vom BAFA und einen Kredit von der KfW für eine bestimmte Ein­zel­maß­nahme zu beziehen.

För­der­sätze

Das BAFA hat Details und För­der­sätze der Zuschüsse in einer Grafik zusammengefasst:

Förderübersicht BEG EM
För­der­sätze BEG EM Bild: BAFA Crea­tive Commons CC BY-ND 4.0

KfW-Kredite Ein­zel­maß­nahmen bis Ende Juni

Über­gangs­zeit bei Krediten

Seit Januar ver­waltet das BAFA die Anträge für Zuschüsse nach BEG EM. Doch für Kredite zu Ein­zel­maß­nahmen soll vorerst alles nach den alten Regeln laufen. Die KfW geneh­migt die Kre­dit­an­träge für Ein­zel­maß­nahmen in ihren gewohnten Pro­grammen – bis 30. Juni 2021 laut Ankün­di­gung des Wirtschaftsministeriums:

  • 151, 152 »Energie­effizient Sanieren«
  • 167 »Energie­effizient Sanieren – Ergänzungskredit«
  • 217, 218 »IKK – Energie­effizient Bauen und Sanieren«
  • 219, 220 »IKU – Energie­effizient Bauen und Sanieren«
  • 276, 277, 278 »KfW-Ener­gie­ef­fi­zi­enz­pro­gramm – Energie­effizient Bauen und Sanieren«
Riesiger Fußgängerübergang mit zwei kleinen Menschen
Sym­bol­bild: Über­gang wal_​172619 | Pixabay

Aus­blick Juli 2021 und Januar 2023

Umstel­lung und GEG

Außer­halb der Ein­zel­maß­nahmen sollen die För­der­pro­gramme erst ab Juli in der BEG auf­gehen: Für umfas­sende Sanie­rungen und Neu­bau­pro­jekte soll die Reform ab 1. Juli 2021 greifen. Bis dahin können Antrag­steller bei der KfW unter bestimmten Vor­aus­set­zungen wählen, ob sie ihre Nach­weise für Effizienz­gebäude lieber nach der erlo­schenen EnEV oder nach der GEG vor­legen. Aller­dings müssen sie bei ihren Bau­an­trägen aus­schließ­lich das GEG befolgen – obwohl die KfW weiter die EnEV anwendet, sofern der Bauherr nicht das GEG bevor­zugt. Diese Abwei­chungen ver­schwinden spä­tes­tens mit der Umstel­lung am 1. Juli 2021. Der ENTECH-Artikel »Gebäude­energie­gesetz GEG und KfW För­de­rung« vom 20. Oktober 2020 erläu­tert die Situation.

Paragrafenzeichen vor Mauer
Gebäude­energie­gesetz GEG Bild: geralt | Pixabay

Kredite für Einzelmaßnahmen

Am 1. Juli 2021 werden ferner die bis­he­rigen Kre­dit­va­ri­anten für Ein­zel­maß­nahmen in die BEG EM inte­griert oder auf­ge­hoben. Zuständig bleibt die KfW.

BAFA und KfW ab 2023

Zum 1. Januar 2023 ist mit einer anderen Auf­tei­lung der Ver­ant­wor­tung zu rechnen: Zu diesem Datum sollen sämt­liche Zuschuss­va­ri­anten zum BAFA wandern. Die KfW behält die Auf­gaben zu den Kre­diten. Künftig können Bau­herren ent­scheiden, ob sie ihren Antrag lieber beim BAFA oder bei der KfW ein­rei­chen. Der Wechsel von der her­kömm­li­chen För­de­rung zur BEG beein­flusst nicht das KfW-Pro­gramm 433 »Zuschuss Brenn­stoff­zelle«: Wie zuvor betreut die KfW diese spe­zi­elle För­de­rung, die neben der BEG läuft.

Hauptgebäude von KfW und BAFA
KfW und BAFA

Vor­teile BEG WG und BEG NWG

Auch die BEG WG und BEG NWG bieten Vorzüge. Zum Bei­spiel winkt ein Bonus von 2,5 Prozent im Neubau und 5 Prozent bei einer Sanie­rung, wenn min­des­tens 55 Prozent der ver­brauchten Wärme im Gebäude aus erneu­er­baren Ener­gien stammen (»Effizienz­haus EE«). Analog dazu können Zer­ti­fi­kate zur Nach­hal­tig­keit einen Zuschlag von 2,5 Prozent beim Neubau aus­lösen (»Effizienz­haus NH«). Bei Nicht­wohn­ge­bäuden ist eben­falls die Sanie­rung mit dem Bonus von 5 Prozent für Nach­hal­tig­keit ver­bunden. Bislang ist dieser Zuschlag von 5 Prozent nicht für Bestands­ge­bäude zu Wohn­zwe­cken vor­ge­sehen. Aber diese Ein­schrän­kung kann dem­nächst ent­fallen. Ohnehin können sich einige Bestim­mungen zur BEG in den nächsten Monaten wandeln – zumal die Reform einem Mara­thon gleicht: »Mit der BEG sollen künftig noch stär­kere Anreize für Inves­ti­tionen in Ener­gie­effi­zienz und erneu­er­bare Ener­gien und damit ein ent­schei­dender Beitrag zur Errei­chung der Energie- und Kli­ma­ziele 2030 im Gebäu­de­sektor gesetzt werden«, heißt es auf der Website vom Wirtschaftsministerium.

Das Pla­nungs­büro ENTECH infor­miert über die Ent­wick­lungen zur BEG. Gerne spre­chen wir mit Ihnen über die Kon­se­quenzen der Reform. Außerdem bieten wir Ihnen über die Vor­schriften hinaus hoch­wer­tige Energie­beratung und Bau­be­glei­tung – sowohl nach den neuen Rah­men­be­din­gungen als auch nach den Regeln für den Übergang.

20Okt./20
Paragrafenzeichen vor Mauer

Gebäude­energie­gesetz GEG und KfW Förderung

Das Ener­gie­ein­spar­ge­setz EnEG, die Ener­gie­ein­spar­ver­ord­nung EnEV und das Erneu­er­bare-Ener­gien-Wär­me­ge­setz EEWärmeG fließen am 1. November 2020 in einem neuen Gesetz zusammen: An diesem Stichtag löst das Gebäude­energie­gesetz GEG die bis­he­rigen drei Bestim­mungen ab. Die KfW hat aller­dings ange­kün­digt, die För­de­rung im Segment »Energie­effizient Bauen und Sanieren« erst in den nächsten Monaten anzupassen.

Über­gangs­zeit

In der Über­gangs­zeit ab November können Antrag­steller wählen, ob sie ihre Nach­weise für Effizienz­gebäude lieber nach den bis­he­rigen Vor­schriften der EnEV oder nach den künf­tigen Regeln vom GEG vor­legen. Aller­dings müssen sie bei ihren Bau­an­trägen aus­schließ­lich das GEG befolgen, denn die EnEV erlischt mit Ablauf des Monats Oktober und betrifft nur noch Alt­fälle. Die KfW wendet nach wie vor die EnEV an, sofern der Bauherr nicht das GEG bevor­zugt. Bis 31. Oktober gilt aus­schließ­lich die EnEV beim Online-Antrag (OA) oder bei der Bestä­ti­gung zum Antrag (BzA). Die KfW über­ar­beitet ihre Merk­blätter, tech­ni­schen Min­dest­an­for­de­rungen und weitere Doku­mente bis vor­aus­sicht­lich Mitte 2021. Ohnehin plant die Bun­des­re­gie­rung, die För­der­pro­gramme zur ener­ge­ti­schen Gebäu­de­sa­nie­rung dem­nächst zu reformieren.

Video erklärt GEG

A4F-Web­sinar »GEG – Gebäude­energie­gesetz« (30.06.2020)
Webinar zum GEG von Archi­tects for Future

Geltung

Das GEG gilt für die meisten beheizten oder kli­ma­ti­sierten Gebäude. Wie die EnEV legt das GEG die Grenz­werte für die Gebäu­de­hülle fest. Das Gesetz betrifft auch die tech­ni­schen Ein­rich­tungen für Beleuch­tung, Heizung, Kühlung, Lüftung und Warm­was­ser­be­rei­tung. Diese Anlagen beein­flussen wie­derum den Ener­gie­haus­halt des Gebäudes. So geht etwa der Strom­ver­brauch dieser Geräte in die Berech­nung ein – zum Bei­spiel bei Heiz­kes­seln, Hei­zungs­pumpen und Reglern. Ebenso muss das betrof­fene Gebäude die Vor­gaben zum Luft­aus­tausch und zur Ver­mei­dung von Wär­me­brü­cken erfüllen.

Sanierung mit Dämmung und rotem Klinker
Grenz­werte für Gebäudehülle

Kon­ti­nuität und Änderungen

Was bleibt von der bis­he­rigen Rechts­lage? Und was ändert sich?

  • Ein­heit­liche Regeln
    Nach Ansicht der Bun­des­ar­chi­tek­ten­kammer ver­ein­facht das GEG nicht die Vor­schriften. Das Bun­des­in­nen­mi­nis­te­rium nennt hin­gegen das GEG ein »modernes Gesetz« und meint: »Es wird ein ein­heit­li­ches, auf­ein­ander abge­stimmtes Regel­werk für die ener­ge­ti­schen Anfor­de­rungen an Neu­bauten, an Bestands­ge­bäude und an den Einsatz erneu­er­barer Ener­gien zur Wärme- und Käl­te­ver­sor­gung von Gebäuden geschaffen«.
  • Nied­rigst­ener­gie­ge­bäude
    Deut­sches Recht über­nimmt jetzt eine Richt­linie des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates aus dem Jahr 2010. Danach müssen alle neuen Gebäude als soge­nannte Nied­rigst­ener­gie­ge­bäude ent­stehen. Dieser Stan­dard wirkt sich in der Praxis nicht aus. Die Bun­des­re­gie­rung ver­zichtet auf weitere Anpas­sungen: Die bis­he­rigen Anfor­de­rungen an das KfW-Effizienz­haus 55, 40 oder 40Plus liegen bereits höher als die Ansprüche an ein Nied­rigst­ener­gie­ge­bäude, erläu­tert die Ver­brau­cher­zen­trale: »Dabei hat ein KfW-Effizienz­haus 55 einen um 45 Prozent gerin­geren Bedarf an Pri­mär­energie als ein Refe­renz­ge­bäude nach dem Gebäude­energie­gesetz. Das KfW-Effizienz­haus 40 ver­braucht noch weniger Energie«.
  • Ent­wick­lung der Vor­schriften
    Die Vor­schriften werden derzeit nicht ver­schärft. Aber §9 GEG kündigt eine Über­prü­fung für das Jahr 2023 an. Für 2024 ist mit einem Geset­zes­vor­schlag »unter Wahrung des Grund­satzes der Tech­no­lo­gie­of­fen­heit« und »Bezahl­bar­keit des Bauens und Wohnens« zu rechnen.
  • KfW För­de­rung ent­fällt bei Min­dest­stan­dards
    Die KfW fördert keinen Neubau, der ledig­lich die Min­dest­stan­dards nach GEG erfüllt.
  • Modell­ge­bäu­de­ver­fahren
    Das Modell­ge­bäu­de­ver­fahren erleich­tert die Planung neuer Wohn­ge­bäude. Mit­unter auf­wän­dige und teure Extra­be­rech­nungen ent­fallen. Dazu legt das GEG die Anfor­de­rungen an den Wär­me­schutz und zehn unter­schied­liche Hei­zungs­an­lagen fest – solche Werte hat die EnEV nicht auf­ge­führt. Abhängig von den Vari­anten sind die ver­langten Stan­dards für Dämmung zu erkennen.
  • Erneu­er­bare Ener­gien
    Bei Gebäuden der Öffent­li­chen Hand mit ener­ge­ti­schem Reno­vie­rungs­be­darf und gene­rell bei Neu­bauten exis­tiert schon die Pflicht, erneu­er­bare Ener­gien zu nutzen oder Ersatz­maß­nahmen zu rea­li­sieren. Künftig stehen weitere Alter­na­tiven etwa zur Solar­thermie oder zu Wär­me­pumpen bereit: Biogas, Bio­me­than oder bio­genes Flüs­siggas in einem Brenn­wert­kessel bei einem Deckungs­an­teil von min­des­tens 50 Prozent bieten die Chance, dieser Bestim­mung zu folgen. Die Vor­gaben lassen sich ebenso durch Nutzung von gebäu­denah erzeugtem Strom aus erneu­er­baren Ener­gien einhalten.
  • Pri­mär­ener­gie­fak­toren
    Nach wie vor ent­scheidet der Jah­res­be­darf an Pri­mär­energie, wie energie­effizient ein Gebäude ist. Dabei enthält die Pri­mär­energie sämt­liche Anteile für die Bereit­stel­lung von Energie – vom Abbau der not­wen­digen Roh­stoffe über den Trans­port bis zum Einsatz am Schluss. Nun regelt das GEG die Pri­mär­ener­gie­fak­toren, die nahezu voll­ständig aus der Tabelle der DIN V 18599–1 stammen. Bau­herren und Eigen­tümer ver­stehen leichter als früher die Berech­nung des Primärenergiebedarfs.
  • Innovations­klausel
    §103 GEG enthält vor­über­ge­hende Aus­nah­me­re­geln. Dieser Para­graf erlaubt häufig, die ener­ge­ti­schen Anfor­de­rungen nicht durch den Nach­weis zur Pri­mär­energie zu erfüllen: Sowohl bei Neu­bauten als auch bei Sanie­rungen können die Emis­sionen an Treib­haus­gasen und der zuläs­sige Jah­res­be­darf an End­energie als ent­schei­dende Größen ange­setzt werden. Die Innovations­klausel in diesem Abschnitt vom GEG unter­stützt außerdem den Zusam­men­schluss von Bau­herren und Eigen­tü­mern: Bei bestehenden Gebäuden können sie gemeinsam die Anfor­de­rungen inner­halb ihres Quar­tiers erfüllen. Bei Sanie­rungen bis Ende 2025 reicht es, dass die Mehr­heit der Gebäude im Quar­tier ins­ge­samt die Bedin­gungen einhält – sofern die betei­ligten Bau­herren und Eigen­tümer geschlossen die Maß­nahmen ver­ein­bart haben. Zusätz­lich ermög­licht §107 GEG eine gemein­same Wär­me­ver­sor­gung im Quartier.
  • Öl- und Koh­le­hei­zungen
    Das GEG erschwert den Einbau von Öl- und Koh­le­hei­zungen ab 2026. Ohnehin ist spä­tes­tens nach 30 Jahren der Betrieb nicht mehr zulässig – abge­sehen von Aus­nahmen wie Nie­der­tem­pe­ratur-Heiz­kes­seln oder Brennwertkesseln.
  • Ener­gie­aus­weis
    Ener­gie­aus­weise für Gebäude müssen dem­nächst Angaben über die Emis­sionen von Koh­len­di­oxid ent­halten: Diese Zahlen resul­tieren aus dem Pri­mär­ener­gie­be­darf oder Pri­mär­ener­gie­ver­brauch. Neue Mieter oder Käufer einer Immo­bilie erhalten demnach zusätz­liche Infor­ma­tionen über die Klimawirkung.

KfW För­der­pro­gramme

KfW Hauptgebäude
KfW Haupt­sitz in Frank­furt am Main

Obwohl die KfW ihre För­der­pro­gramme ver­zö­gert an das GEG angleicht, ent­steht keine För­der­lücke. Bau­herren und Eigen­tümer genießen sogar Wahl­frei­heit bei der Bilan­zie­rung und den Nach­weisen für Effizienz­gebäude. Aller­dings beur­teilt das Online-Tool für die BzA manchmal die Daten nach GEG als unplau­sibel. Diese sel­tenen Fälle erzwingen eine Berech­nung nach EnEV. Spä­tes­tens mit der Über­ar­bei­tung der För­der­un­ter­lagen ver­schwinden diese zeit­wei­ligen Pro­bleme. Die Umstel­lung betrifft die Programme:

  • 153 (Kredit) »Energie­effizient Bauen«
  • 431 (Zuschuss) »Energie­effizient Bauen und Sanieren – Zuschuss Baubegleitung«
  • 433 (Zuschuss) »Energie­effizient Bauen und Sanieren – Zuschuss Brennstoffzelle«
  • 151, 152 (Kredit) »Energie­effizient Sanieren – Kredit«
  • 430 (Zuschuss) »Energie­effizient Sanieren – Investitionszuschuss«
  • 167 (Kredit) »Energie­effizient Sanieren – Ergänzungskredit«
17Apr./20
Mona Lisa mit Mundschutz

So läuft Energie­beratung trotz Coronavirus

Wir erhalten viele Anfragen, ob Energie­beratung unter den Ein­schrän­kungen durch das Coro­na­virus über­haupt möglich sei. Ja: Das Pla­nungs­büro ENTECH bietet nach wie vor Dienst­leis­tungen zur Energieeffizienz.

Karikatur »Videokonferenz«
Energie­beratung auf Distanz. Bild: man­fred­steger | pixabay

Dabei beachten wir die Vor­gaben der NRW-Lan­des­re­gie­rung und der Behörden, sodass wir einige Abläufe ver­än­dern – schon alleine um die Gesund­heit von Kunden und Mit­ar­bei­tern zu schützen.

Wie gewohnt, erhalten Kunden und Inter­es­senten auf unserer Website erste Infor­ma­tionen zur Energieeffizienz.

Außerdem kümmern wir uns um lau­fende Aufträge.

Zusammen mit Ihnen bereiten wir Ener­gie­au­dits vor.

Wir opti­mieren den ener­ge­ti­schen Zustand eines Neubaus oder Umbaus.

Wir begleiten Ihr Unter­nehmen bei anste­henden Maß­nahmen zur Energieeffizienz.

Nicht zuletzt zeigen wir Ihnen, welche För­der­mittel Sie bean­tragen können.

Doch wie gehen wir dabei vor?

Bei not­wen­digen Mes­sungen und Ter­minen folgen wir Vor­gaben wie dem SARS-CoV-2-Arbeits­schutz­stan­dard vom Bun­des­mi­nis­te­rium für Arbeit und Soziales. In der aktu­ellen Pan­demie haben wir unsere Energie­beratung auf vier Pfeiler gestellt:

  1. Anpas­sung der Beratung

    Die Bun­des­re­gie­rung hält an den För­der­pro­grammen fest und ermun­tert zum ener­ge­ti­schen Enga­ge­ment. Ohnehin bleiben gesetz­liche Pflichten wie Ener­gie­au­dits für Nicht-KMU bestehen, selbst wenn das Bun­desamt für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trolle BAFA derzeit keine Frist­ver­säum­nisse bestraft.

    Gerne beraten wir Sie intensiv – bis auf wei­teres tele­fo­nisch oder bei Bedarf schrift­lich etwa per E‑Mail. Wir bitten Sie, Tele­fon­ter­mine für tech­ni­sche Fragen oder einen inten­siven Aus­tausch zu ver­ein­baren. Ansonsten errei­chen Sie uns montags bis don­ners­tags von 9 Uhr bis 17 Uhr, frei­tags von 9 Uhr bis 14 Uhr und nach Absprache zu anderen Zeiten.

    Einige Mit­ar­beiter folgen Ihren Wün­schen im Home-Office. Aber die tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Umstel­lungen beein­träch­tigen uns leider. Daher bitten wir Sie, Ver­zö­ge­rungen oder dop­pelte Nach­fragen oder kleine Pannen zu ent­schul­digen. Alle Tele­fon­num­mern und Mail-Adressen funk­tio­nieren wie bisher.

    Ob Mes­sungen etwa bei Blower Door laufen oder ob wir diese Akti­vi­täten ver­schieben müssen, ent­scheiden wir von Fall zu Fall. Wir bitten um Ver­ständnis, dass wir keine all­ge­mein gül­tigen Regeln für Mes­sungen auf­stellen können. Bisher haben nach Absprache der Sicher­heits­de­tails alle Mes­sungen wie gewohnt stattgefunden. 

  2. Digi­ta­li­sie­rung und Postversand

    Die Krise zwingt uns, mög­lichst wenig Unter­lagen von Ihnen ent­ge­gen­zu­nehmen. Mailen Sie uns daher bitte mög­lichst viele rele­vante Unter­lagen digi­ta­li­siert: gescannt oder foto­gra­fiert und anschlie­ßend in eine PDF-Datei umge­wan­delt. Oder Sie schi­cken uns Kopien per Post.

    Bei der Energie­beratung für Wohn­ge­bäude laden wir Sie ein, unseren neuen Digi-Check ein­zu­setzen – eine Check­liste für digi­ta­li­sier­bare Doku­mente, Fotos und wei­teres Material.

  3. Vir­tu­elle Begehungen

    Was halten Sie von einem vir­tu­ellen Besuch auf Ihrer Bau­stelle oder in Ihrem Unter­nehmen oder in Ihrem Gebäude? Führen Sie uns live per Tablet oder Smart­phone durch die Räume, oder zeigen Sie uns Ihren Betrieb mit­hilfe dieser Geräte. Diese Videos und Ihre Erklä­rungen können uns Infor­ma­tionen in ebenso guter Qua­lität liefern wie eine Bege­hung vor Ort.

  4. Per­sön­liche Termine

    Trotz der digi­ta­li­sierten Doku­mente und der Video­kon­fe­renzen kann eine per­sön­liche Begeg­nung oder Bege­hung erfor­der­lich sein. Außer dem Ener­gie­be­rater sollten nur eine oder mög­lichst wenige Per­sonen an diesem Treffen teil­nehmen. In diesen Ein­zel­fällen stimmen wir die Risiken und Vor­ge­hens­weisen offen und früh mit Ihnen ab:

    • Sie müssen sich frei­willig und über­zeugt für diesen Termin entscheiden.
    • Die Energie­beratung vor Ort kann nicht statt­finden, falls Sie oder ein Mit­glied Ihrer Haus­ge­mein­schaft mit SARS-CoV‑2 infi­ziert sind oder derzeit in einer behörd­lich ange­ord­neten Qua­ran­täne leben.
    • Die Energie­beratung vor Ort ist nur möglich, wenn Sie oder ein Mit­glied Ihrer Haus­ge­mein­schaft keine Sym­ptome für eine Erkran­kung an Covid-19 auf­weisen. Zudem sind Kon­takt­per­sonen von Covid-19-Erkrankten von diesem Termin ausgeschlossen.
    • Ebenso müssen wir über eine Ver­schie­bung oder eine Alter­na­tive zu der per­sön­li­chen Begeg­nung nach­denken, falls Sie oder ein Mit­glied Ihrer Haus­ge­mein­schaft zur Risi­ko­gruppe für schwere Ver­läufe bei Covid-19 gehören.
    • Die Teil­nehmer eines per­sön­li­chen Termins müssen auf den Schutz vor Infek­tionen achten. Die Not­wen­dig­keit, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen – min­des­tens eine soge­nannte Com­mu­nity-Maske oder All­tags­maske – sollte vorher zwi­schen allen Teil­neh­mern abge­stimmt werden.
    • Während des Tref­fens ist jeder­zeit ein Min­dest­ab­stand von 1,50 m ein­zu­halten – auch zum Bei­spiel in Trep­pen­häu­sern, auf Dach­böden oder in Hei­zungs­kel­lern. Bei der gemein­samen Sich­tung von Unter­lagen fällt es schwer, immer die Distanz zu wahren – wir bitten um beson­dere Vor­sicht in dieser Situation.

Wenn sich die Corona-Situa­tion ent­spannt, holen wir bei Bedarf per­sön­liche Treffen oder Bege­hungen nach: Dann können wir Details erfassen, die even­tuell noch fehlen. 

16Apr./20
BAFA Hauptgebäude

För­der­mittel Ener­gie­effi­zienz und Fristen Energieaudit

Das Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­rium ver­spricht, För­der­mittel in der aktu­ellen Krise durch das Coro­na­virus nicht umzu­schichten: »Die Haus­halts­mittel für unsere bestehenden För­der­pro­gramme im Bereich Ener­gie­effi­zienz und erneu­er­bare Ener­gien bleiben unver­än­dert gesi­chert«, heißt es in einem Rund­schreiben, »hierzu zählt ins­be­son­dere die Bun­des­för­de­rung für Ener­gie­effi­zienz in der Wirt­schaft – Zuschuss, Kredit und För­der­wett­be­werb.« Das Minis­te­rium kündigt außerdem an, die Pflicht für ein Ener­gie­audit nach DIN EN 16247–1 in der nächsten Zeit nicht zu über­prüfen: »Das BAFA wird daher Unter­nehmen, die ihr Ener­gie­audit auf­grund der Corona-Pan­demie nicht frist­ge­recht durch­führen können, nicht sanktionieren.«

Nach wie vor gehört aller­dings eine Vor-Ort-Bege­hung zu einem Ener­gie­audit: »Somit ist das Ener­gie­audit erst voll­ständig abge­schlossen, wenn auch die Vor-Ort-Bege­hung durch­ge­führt wurde«, infor­miert das Bun­desamt für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trolle BAFA auf seiner Website.

Wie zuvor ist es also möglich, Anträge für die För­der­pro­gramme zur Ener­gie­effi­zienz zu stellen. Die gesamten vor­ge­se­henen För­der­mittel sollen nicht in die Corona-Hilfs­pa­kete fließen: »Denn unsere inves­tiven För­der­pro­gramme leisten einen wich­tigen Beitrag zur Sta­bi­li­sie­rung der Kon­junktur in Deutsch­land, der gerade vor dem Hin­ter­grund der abträg­li­chen wirt­schaft­li­chen Wir­kungen der Corona-Pan­demie unver­än­dert weiter auf­recht erhalten bleiben soll«, erklärt Abtei­lungs­leiter Thorsten Herdan aus dem Ministerium.

Die der­zei­tigen Belas­tungen recht­fer­tigten Ver­spä­tungen bei anste­henden Ener­gie­au­dits, ist im Rund­schreiben zu lesen: »Im Rahmen seines Ermes­sens­spiel­raums wird das BAFA viel­mehr von einem unver­schul­deten Frist­ver­säumnis aus­gehen.« Unter­nehmen sind nicht mal ver­pflichtet, die Ver­zö­ge­rung dem BAFA anzu­kün­digen. Ent­gegen der bis­he­rigen Praxis kon­trol­liert das BAFA nicht durch Stich­proben, ob die betrof­fenen Nicht-KMU pünkt­lich ihr Ener­gie­audit durch­führen. Aller­dings können sich diese Unter­nehmen nicht befreien lassen: Nach der Krise müssen sie das Audit oder Reaudit nach­holen. Das BAFA wird recht­zeitig auf seiner Website »eine ange­mes­sene Frist« setzen und dann eine indi­vi­du­elle Begrün­dung für eine Ver­zö­ge­rung ver­langen – zum Bei­spiel »wegen Coro­na­krise kein Betre­tungs­recht durch Externe«, for­mu­liert das BAFA auf seinen Internet-Seiten.

Etwas mehr Aufwand ist mit einem lau­fenden Ener­gie­audit ver­bunden, falls betrieb­liche Ein­schrän­kungen durch das Coro­na­virus einst­weilen die not­wen­dige Vor-Ort-Bege­hung ver­hin­dern. Eine Doku­men­ta­tion für den Auf­schub könne erläu­tern, ob etwa »begrün­dete Ver­dachts­fälle bestanden, der Betrieb kom­plett oder für Externe (Ener­gie­au­di­toren) geschlossen wurde oder es aus anderen Gründen nicht möglich war, dem Geschäfts­be­trieb normal nach­zu­gehen« – so das BAFA auf der Website: »Je aus­führ­li­cher die Doku­men­ta­tion ist, desto hilf­rei­cher ist es für die Beur­tei­lung.« Wenn das Unter­nehmen »die Corona-bedingte Aus­nah­me­si­tua­tion« über­wunden hat, muss es die Vor-Ort-Bege­hung »unver­züg­lich« nachziehen.

Auch unter den unge­wöhn­li­chen Umständen berät das Pla­nungs­büro ENTECH zuver­lässig über För­der­mittel für ener­ge­ti­sche Maß­nahmen – über die ver­än­derten Abläufe infor­miert ein eigener Artikel. In diesem geson­derten Beitrag ist ebenso zu erfahren, wie die Ener­gie­be­rater Sie beim Ener­gie­audit und bei der Vor-Ort-Bege­hung unterstützen. 

15März/20
Anstecknadel NRW

För­der­pro­gramm »progres.nrw – Markt­ein­füh­rung« beendet Pause

Nach einer drei­mo­na­tigen Pause nimmt die Bezirks­re­gie­rung Arns­berg wieder För­der­an­träge für das lan­des­weit gel­tende Pro­gramm »progres.nrw – Markt­ein­füh­rung« an: Seit Februar warten Zuschüsse für den Einsatz moderner Technik zum Kli­ma­schutz. Frei­be­rufler, Gemeinden, kom­mu­nale Ein­rich­tungen, Pri­vat­per­sonen und Unter­nehmen erhalten diese Zuwen­dungen für Maß­nahmen zur Energieeffizienz.

Unter dem Dach des För­der­pro­gramms »progres.nrw« gilt für den Schwer­punkt »Markt­ein­füh­rung« eine eigene Richt­linie, die »Tech­niken zur Nutzung uner­schöpf­li­cher Ener­gie­quellen und der ratio­nellen Ener­gie­ver­wen­dung« auf dem Markt durch­setzen soll. In Nord­rhein-West­falen sinkt durch dieses För­der­pro­gramm der eigene Aufwand für eine Gebäu­de­sa­nie­rung oder eine Nach­rüs­tung ener­gie­spa­render Anlagen.

Unter­stüt­zung über »progres.nrw – Markt­ein­füh­rung« ist möglich für:

  1. Lüf­tungs­an­lagen und Lüf­tungs­ge­räte mit Wärmerückgewinnung
  2. gewerb­liche Anlagen zur Ver­wer­tung von Abwärme
  3. ther­mi­sche Solaranlagen
  4. sta­tio­näre elek­tri­sche Bat­te­rie­spei­cher in Ver­bin­dung mit einer neu zu errich­tenden Foto­voltaik­anlage – geför­dert wird seit Mitte März 2020 der Bat­te­rie­spei­cher und das zum Betrieb erfor­der­liche Batteriemanagementsystem 
  5. Was­ser­kraft­an­lagen
  6. Wär­me­über­ga­be­sta­tionen
  7. Bio­mas­se­an­lagen in Ver­bin­dung mit einer ther­mi­schen Solaranlage
  8. Wärme- und Kältespeicher
  9. Wärme- und Kältenetze
  10. ober­flä­chen­nahe Geo­thermie – Boh­rungen und Erdwärmekollektoren
  11. Anlagen, Maß­nahmen und Studien, an denen beson­deres Lan­des­in­ter­esse besteht
  12. Wohn­ge­bäude im Pas­siv­haus-Stan­dard ein­schließ­lich Lüftungsanlagen
  13. Wohn­ge­bäude im Drei-Liter-Haus-Stan­dard ein­schließ­lich Lüftungsanlagen
Mann in Schutzkleidung macht Notizen vor Anlage zur Abwärmenutzung
Anlage zur Abwärmenutzung
Blick auf Baustelle einer Gebäudesanierung zum Passivhaus
Sanie­rung zum Passivhaus

Die Bezirks­re­gie­rung Arns­berg als ver­ant­wort­liche Behörde für ganz NRW weist darauf hin, dass die Vor­schriften genau zu beachten sind. So darf ein Antrag­steller erst los­legen, wenn er den Bewil­li­gungs­be­scheid in Händen hält: Bereits der Ver­trags­ab­schluss über den Kauf oder die Instal­la­tion einer Anlage mar­kiert die zeit­liche Grenze, sodass die Kunden eine Rei­hen­folge für ihre Ent­schei­dungen fest­legen sollten. Spä­tes­tens am 20. November 2020 muss der För­der­an­trag der Bezirks­re­gie­rung Arns­berg vor­liegen: Danach ruht »progres.nrw – Markt­ein­füh­rung« erneut für einige Wochen oder Monate.

Ande­rer­seits erleich­tert progres.nrw die Kos­ten­pla­nung, zumal dieses För­der­pro­gramm mit Mitteln vom Bun­desamt für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trolle BAFA und von der KfW Ban­ken­gruppe kom­bi­niert werden kann – so lange die Summe der Zuwen­dungen nicht die Aus­gaben für das Projekt über­schreitet. Außerdem ist eine Baga­tell­grenze ein­zu­halten: Die För­de­rung nach progres.nrw ent­fällt, falls das Vor­haben weniger als 350 € kostet. Geld aus progres.nrw fließt ledig­lich für Maß­nahmen in Nord­rhein-West­falen. Eine Repa­ratur, Ersatz­maß­nahme, Ersatz­teil­be­schaf­fung sowie eine gesetz­lich vor­ge­schrie­bene oder behörd­lich ange­ord­nete Maß­nahme ist von dieser För­de­rung aus­ge­schlossen. Nicht­pri­vate Antrag­steller müssen För­der­höchst­grenzen der EU und De-minimis-Regeln einhalten.

In einer Pres­se­mit­tei­lung betrachtet das NRW-Wirt­schafts­mi­nis­te­rium das För­der­pro­gramm als Erfolg: »Die Anzahl der bewil­ligten Zuwen­dungs­be­scheide ist von etwas über 7000 im Jahr 2017 auf über 8000 im Jahr 2018 ange­stiegen.« Im Jahr 2019 sei eine Gesamt­för­der­summe von rund 23,5 Mil­lionen € für ins­ge­samt 8700 Anträge aus­ge­schüttet worden, heißt es ein Jahr später. Das Minis­te­rium nennt geo­ther­mi­sche Boh­rungen, Bat­te­rie­spei­cher, Woh­nungs­lüf­tungs­an­lagen und solar­ther­mi­sche Anlagen als bis­he­rige Schwer­punkte von »progres.nrw – Markteinführung«.

Das Pla­nungs­büro ENTECH infor­miert gerne über die Details und die Hürden von »progres.nrw – Markt­ein­füh­rung«. Vorab bietet der prak­ti­sche Förder.Navi der EnergieAgentur.NRW einen Über­blick von För­der­pro­grammen des Bundes und des Landes Nord­rhein-West­falen.

14Feb./20
Mehrfamilienhaus mit Sanierungsbedarf

BAFA Zuschüsse steigen für Energie­beratung Wohngebäude

Unter dem Strich werden Ener­gie­be­ra­tungen für Wohn­ge­bäude güns­tiger etwa für Eigen­tümer, Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaften und Pächter: Die Bun­des­för­de­rung für Energie­beratung für Wohn­ge­bäude (EBW) ist zum 1. Februar gestiegen. Das Bun­desamt für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trolle BAFA erhöht den Zuschuss für Ener­gie­be­ra­tungen bei Wohn­ge­bäuden (Vor-Ort-Bera­tung, indi­vi­du­eller Sanie­rungs­fahr­plan) von 60 Prozent auf 80 Prozent des anfal­lenden Hono­rars vom Energieberater.

Für ein Ein­fa­mi­lien- oder Zwei­fa­mi­li­en­haus liegt die Ober­grenze bei 1300 €: Damit fließen bis zu 500 € mehr für diese Art der För­de­rung. Ab drei Wohn­ein­heiten unter­stützt das BAFA die Energie­beratung mit maximal 1700 € statt bisher 1100 €.

Wenn der qua­li­fi­zierte Ener­gie­be­rater den Bericht und einen zuge­hö­rigen Sanie­rungs­fahr­plan auf einer Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ver­samm­lung erläu­tert, bietet das BAFA eine ein­ma­lige Zuwen­dung von höchs­tens 500 €. Diese Prä­sen­ta­tion soll den Eigen­tü­mern helfen, ihre unter­schied­li­chen Inter­essen mit­ein­ander abzu­stimmen und die pas­sende Moder­ni­sie­rung ihres Wohn­ge­bäudes zu vereinbaren.

Der Eigen­an­teil für die Energie­beratung kann durch zusätz­liche För­de­rungen von Kom­munen oder Bun­des­län­dern auf zehn Prozent des Hono­rars schrumpfen – dieser Rest ist immer aus eigener Tasche zu zahlen.

Damit das BAFA die För­de­rung geneh­migt, muss das Wohn­ge­bäude in Deutsch­land liegen und der Bau­an­trag vor min­des­tens zehn Jahren gestellt worden sein – damit ersetzt der neue Zeit­rahmen die bislang feste Datums­grenze des Bau­an­trags 31. Januar 2002. Zudem müssen Kleine und Mitt­lere Unter­nehmen KMU die Leis­tungen für die Energie­beratung auf ihre soge­nannten De-Minimis-Bei­hilfen anrechnen lassen. Größere Unter­nehmen nach EU-Defi­ni­tion sind von dieser För­de­rung aus­ge­schlossen. Hin­gegen können Ein­rich­tungen für gemein­nüt­zige, mild­tä­tige oder kirch­liche Zwecke ebenso die Vor-Ort-Bera­tung nutzen.

Nach dem Auftrag für die Vor-Ort-Bera­tung stellt der Ener­gie­be­rater den För­der­an­trag im Namen des Kundens, auf den also kein zusätz­li­cher Stress durch For­mu­lare wartet. Die Abrech­nung läuft ähnlich unbü­ro­kra­tisch: Eine Vor­leis­tung für das Gesamt­ho­norar ent­fällt – es ist ledig­lich der Eigen­an­teil zu über­weisen. Der Ener­gie­be­rater erhält den Zuschuss direkt vom BAFA, nachdem er seine Auf­gaben erle­digt hat.

Sanierungsbedürftiges Zweifamilienhaus mit Flecken und Algenbewuchs auf dem hellen Putz
Vor-Ort-Bera­tung liefert Hin­weise für sinn­volle Sanierung

Die Vor-Ort-Bera­tung geht weit über die Erhe­bungen für einen Ener­gie­aus­weis hinaus: Sie führt zu detail­lierten Infor­ma­tionen und Ver­gleichs­mög­lich­keiten, um den Ener­gie­ver­brauch nach­voll­ziehen und bewerten zu können. Auf Basis einer umfas­senden Bestands­auf­nahme erfährt der Kunde, wie er sein Wohn­ge­bäude in ein KfW-Effizienz­haus umge­stalten kann. Alter­nativ kann er einen indi­vi­du­ellen Sanie­rungs­fahr­plan zur Opti­mie­rung der Ener­gie­effi­zienz erhalten – mit diesen Vor­schlägen lassen sich sinn­volle Maß­nahmen zur ener­ge­ti­schen Sanie­rung Schritt für Schritt erledigen.

Die Vor-Ort-Bera­tung hilft, kein Geld für ineff­zi­ente Arbeiten am Wohn­ge­bäude zu ver­schwenden. Dabei weist der Ener­gie­be­rater auf KfW-För­der­pro­gramme etwa zur Sanie­rung (beson­ders Pro­gramme 151 und 430) oder zur qua­li­täts­si­chernden Bau­be­glei­tung hin. Bei der Bau­be­glei­tung (Pro­gramm 431) über­nimmt die KfW bis zu 4000 € von der Hälfte der Kosten eines Experten für Energieeffizienz.

Indes exis­tiert keine Pflicht, anschlie­ßend die vor­ge­schla­genen Maß­nahmen durch­zu­führen. Doch wenn der Bauherr Zuschüsse oder Kredite für solch ein Vor­haben bean­sprucht, emp­fiehlt die KfW eine Vor-Ort-Bera­tung für den Ein­stieg in das Projekt. Ohnehin ist zum Bei­spiel in Münster diese Energie­beratung für Wohn­ge­bäude vor­ge­schrieben, damit die Stadt weitere Zuschüsse bewilligt. 

Bitte nehmen Sie Kontakt mit uns auf: Zusammen mit Ihnen erstellen wir den Fahr­plan zu effi­zi­enten Maß­nahmen und opti­malen Fördermitteln.