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21Apr/22
Durchgestrichenes Haus aus Dollar-Scheinen

Anträge für Neubau: Zuschüsse ent­fallen, und För­der­be­träge sinken

Für wenige Stunden wurden ener­gie­ef­fi­zi­ente Neu­bauten ab 20. April wieder geför­dert: Die KfW Ban­ken­gruppe akzep­tierte Anträge, aber der Etat war am selben Tag ver­braucht. Anders als früher können Unter­nehmen und Pri­vat­leute in diesem För­der­pro­gramm keine Zuschüsse erhalten, denn die KfW bewil­ligt aus­schließ­lich Kredite mit Til­gungs­zu­schüssen. Außerdem sinken die För­der­sätze. Weitere Regeln ändern sich. So erfüllen die För­der­stufen höhere Ansprüche. Eine Mil­li­arde Euro stand für das refor­mierte Neu­bau­pro­gramm bereit. Weil Bau­herren diese Haus­halts­mittel sofort aus­ge­schöpft haben, schließt sich eine Neu­bau­för­de­rung mit stren­geren Kon­di­tionen an.

Für 2023 ent­wirft das Wirt­schafts­mi­nis­te­rium ein För­der­pro­gramm »Kli­ma­freund­li­ches Bauen«: Damit soll die Bun­des­för­de­rung für effi­zi­ente Gebäude BEG enden – die BEG wurde erst 2021 schritt­weise ein­ge­führt, aber ab 24. Januar 2022 gestoppt. Für ener­ge­ti­sche Sanie­rungen setzte die För­de­rung nach BEG unver­än­dert ab 22. Februar ein. Die plötz­liche Unter­bre­chung im Januar hat Ein­zel­maß­nahmen nicht betroffen. Minister Robert Habeck kündigt an: »Der Neu­start der Neu­bau­för­de­rung geht mit einer schritt­weisen Neu­aus­rich­tung der Neu­bau­för­de­rung einher. Ziel ist, diese Zug um Zug auf immer mehr Nach­hal­tig­keit und Effi­zienz aus­zu­richten. Par­allel werden wir prio­ritär die drin­gend not­wen­dige Sanie­rung fördern«.

Neubau ab 20. April

För­der­stufen und För­der­sätze im Neubau

Die För­de­rung von Neu­bauten als Effizienz­haus 55 ist schon im Januar erlo­schen. Es bleibt die Chance, die Planung an ein anderes Effizienz­haus anzu­passen und einen neuen För­der­an­trag nach diesen Bedin­gungen zu stellen. Ab 20. April gelten im Neubau drei För­der­stufen. Das bis­he­rige Effizienz­haus 40 ohne Zusätze entfällt.

Für eine För­de­rung ist min­des­tens ein Effizienz­haus 40 mit erneu­er­baren Ener­gien vor­ge­schrieben, solange der Etat aus­reicht. Neben dieser EE-Klasse exis­tieren die NH-Klasse und aus­schließ­lich für Wohn­ge­bäude die Plus-Klasse. Für die EE-Klasse müssen min­des­tens 55 Prozent der Wärme- und Käl­te­ver­sor­gung des Gebäudes aus erneu­er­baren Ener­gien stammen. Ein Effizienz­gebäude erreicht die NH-Klasse, wenn es das »Qua­li­täts­siegel Nach­hal­tiges Gebäude QNG« von einer akkre­di­tierten Zer­ti­fi­zie­rungs­stelle erhält. In der Plus-Klasse werden gebäu­de­nahe Anlagen zur Strom­erzeu­gung aus erneu­er­baren Ener­gien instal­liert, und zusätz­liche Kri­te­rien für ein Effizienz­haus 40 Plus sind zu erfüllen.

Gegen­über den alten Bedin­gungen sinken ver­gleich­bare För­der­sätze auf die Hälfte. Bei Neu­bauten hat der Gesetz­geber ledig­lich zwei För­der­sätze für die drei För­der­stufen festgelegt:

Über­sicht Neubau 20.4.2022 Deutsch­land macht’s effizient

Im Neubau zahlt KfW keinen Zuschuss

2021 waren die Zuschüsse im Neubau beson­ders beliebt. Ohnehin wählen Bau­herren diese Art der För­de­rung gerne bei Sanie­rungen. Bei Neu­bauten ent­fällt jetzt die Alter­na­tive zum Dar­lehen. Zumin­dest gewerb­liche und private Inter­es­senten an einer För­de­rung erhalten keinen Zuschuss. Ihnen bleiben die Kredite mit Tilgungs­zuschuss. Die Ein­schrän­kungen betreffen nicht die Sanie­rungen: Nach wie vor können diese Antrag­steller zwi­schen Zuschuss und Kredit mit Tilgungs­zuschuss aus­wählen. Ebenso können Kom­munen im Neubau wei­terhin zwi­schen Kredit- und Zuschuss­variante entscheiden.

»Das rote Haus« Firmengebäude in Bonn
Neubau Fir­men­ge­bäude Bild: KfW | Hein­rich Völkel, Ostkreuz

Details im Neubau

Bei Neu­bauten liegen also die Til­gungs­zu­schüsse nied­riger als bisher. Inzwi­schen nennt die KfW weitere Details für die Fördersummen:

KfW zeigt Übersicht zu Beträgen im Neubau
Über­sicht zu Beträgen im Neubau 20.4.2022 KfW

BEG bis Jahresende

Im Neubau hat die Bun­des­re­gie­rung den Etat auf eine Mil­larde Euro gede­ckelt: Das För­der­pro­gramm ist beim Neu­start am 20. April sofort aus­ge­laufen, denn dieses Geld ist ver­braucht worden. »In einem zweiten Schritt wird […] die Neu­bau­för­de­rung im Pro­gramm EH40-Nach­hal­tig­keit (EH40-NH) nahtlos mit anspruchs­vol­leren Kon­di­tionen fort­ge­führt«, heißt es in einer Pres­se­mit­tei­lung. Nach­hal­tig­keit zählt jetzt als Vor­aus­set­zung für die För­de­rung ener­gie­ef­fi­zi­enter Neu­bauten. Der Über­gang wertet das erfor­der­liche »Qua­li­täts­siegel Nach­hal­tiges Gebäude QNG« auf. »Somit werden die Effizienz­haus-/Ef­fi­zi­enz­ge­bäude-Stufe 40 und EH/​EG 40 Erneu­er­bare Ener­gien (EE) nicht mehr ange­boten«, ist online bei der Initia­tive »Deutsch­land macht’s effi­zient« zu lesen: »Geför­dert werden nur noch die Effizienz­haus-/Ef­fi­zi­enz­ge­bäude-Stufen 40 Nach­hal­tig­keit (NH)«. Ferner läuft diese Neu­bau­för­de­rung spä­tes­tens zum Jah­res­ende aus.

Wirt­schafts­mi­nis­te­rium und KfW ent­wi­ckeln »Kli­ma­freund­li­ches Bauen«

»Ab Anfang Januar 2023 soll schließ­lich das För­der­pro­gramm ›Kli­ma­freund­li­ches Bauen‹ starten«, erklärt »Deutsch­land macht’s effi­zient« in den »Ant­worten auf häufig gestellte Fragen zur BEG«. Diese soge­nannten FAQ erläu­tern, dass die Bun­des­re­gie­rung das QNG weiter ent­wi­ckeln wolle. Kon­se­quenz für »Kli­ma­freund­li­ches Bauen«: »Dieses Pro­gramm wird ins­be­son­dere die Treib­hausgas-Emis­sionen im Lebens­zy­klus der Gebäude stärker in den Fokus stellen und so ein Signal für die Neu­aus­rich­tung auf nach­hal­tiges Bauen setzen«. Die Pres­se­mit­tei­lung zur BEG für Neu­bauten enthält keine Ein­zel­heiten zur umfas­senden Reform, denn »die genaue Jus­tie­rung des Pro­grammes wird noch erarbeitet«.

Dachbegrünung vom Künstler Friedensreich Hundertwasser
Sym­bol­bild »Kli­ma­freund­li­ches Bauen« Renate Oberinger | Wiki­media | CC BY 3.0
21Feb/22
Gebäude mit Gerüst für Sanierung

BEG För­der­an­träge für Sanie­rung ab 22. Februar

Mit unver­än­derten Kon­di­tionen setzt die För­de­rung der ener­ge­ti­schen Sanie­rung wieder ein: Die KfW Ban­ken­kruppe nimmt die Anträge ab 22. Februar ent­gegen. Das Anschluss­pro­gramm für Neu­bauten wird erst später starten. Seit einigen Tagen stehen die Haus­halts­mittel zur Bun­des­för­de­rung für effi­zi­ente Gebäude BEG bereit. Nach wie vor ist unklar, in welcher Zeit die För­der­an­träge bear­beitet werden, die der KfW spä­tes­tens am 23. Januar voll­ständig vor­lagen. ENTECH infor­miert über die Ent­wick­lung in der Gebäudeförderung.

Sanie­rung ab 22. Februar

Bei Sanie­rungen exis­tieren sämt­liche För­der­stufen weiter. Gegen­über den frü­heren Regeln ver­än­dert sich die För­de­rung nicht. Die För­de­rung von Neu­bauten wird erst mit Ver­zö­ge­rung anlaufen. Für Sanie­rungen laufen demnach die bekannten För­der­pro­gramme »Wohn­ge­bäude – Kredit« und »Wohn­ge­bäude – Zuschuss«. Unter­nehmen nutzen bei Sanie­rungen wie zuvor die KfW-För­der­pro­gramme »Nicht­wohn­ge­bäude – Kredit« und »Nicht­wohn­ge­bäude – Zuschuss«.

Blick auf Baustelle einer Gebäudesanierung zum Passivhaus
Sanie­rung zum Passivhaus
Gegensatz zwischen modernisierter und unsanierter Hausfassade
Moder­ni­sierte gegen unsa­nierte Haus­fas­sade Bild: KfW-Bild­ar­chiv | photothek.net

Anträge bis 23. Januar

Seit 24. Januar floss keine Bun­des­för­de­rung für effi­zi­ente Gebäude BEG: Das Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­rium und die KfW unter­bra­chen das För­der­pro­gramm. In einer Pres­se­mit­tei­lung des Wirt­schafts­mi­nis­te­riums heißt es: »Die KfW hatte in einem ersten Schritt bereits begonnen, alle för­der­fä­higen Alt­an­träge zu bear­beiten«. Dabei geht es um noch nicht bewil­ligte Anträge, die vor dem Stichtag 24. Januar ein­ge­reicht worden sind. Laut der Pres­se­mit­tei­lung werden »diese Anträge […] bei För­der­fä­hig­keit geneh­migt«. Die KfW sagt aller­dings nicht, wann sie die ein­zelnen Zusagen ver­schi­cken wird – 24.000 Vor­gänge nach den alten Regeln sollen sich auf­ge­staut haben.

03Feb/22
Haus aus Geldschein gefaltet

Fort­set­zung der Bun­des­för­de­rung für effi­zi­ente Gebäude BEG

Bald bear­beitet die KfW Ban­ken­gruppe wieder Anträge und zahlt För­der­geld: Bun­des­wirt­schafts­mi­nister Robert Habeck hat auf einer Pres­se­kon­fe­renz am 1. Februar mit­ge­teilt, dass die Bun­des­för­de­rung für effi­zi­ente Gebäude BEG erneut anlaufe. Zuvor hat die KfW das För­der­pro­gramm am 24. Januar unter­bro­chen. In einer gemein­samen Pres­se­mit­tei­lung von KfW und Minis­te­rium heißt es jetzt über die Alt­fälle: »Demnach sollen alle för­der­fä­higen Alt­an­träge, die bis zum Antrags­stopp 24.01.2022 ein­ge­gangen sind, geneh­migt werden«. Ansonsten ist zu lesen: »Diese ein­ge­gan­genen Anträge werden nun von der KfW nach den bis­he­rigen Pro­gramm­kri­te­rien geprüft; die för­der­fä­higen werden genehmigt«.

Bislang exis­tiert keine Zusam­men­fas­sung, was weiter in den nächsten Tagen oder Wochen geschehen soll. Robert Habeck nennt einige Details. Medien ver­öf­fent­li­chen Hin­ter­grund­in­for­ma­tionen und Spe­ku­la­tionen. Ein­rich­tungen wie das Deut­sche Ener­gie­be­rater-Netz­werk DEN pflegen die Kon­takte mit der KfW und dem Minis­te­rium. Bei all diesen Akti­vi­täten werden Umrisse sichtbar, was bei der Bun­des­för­de­rung für effi­zi­ente Gebäude zu erwarten ist. Ohne eine Garantie zeigen wir, was auf Sie zukommt.

Ankün­di­gungen vom Wirtschaftsminister

  • »Die­je­nigen, die einen Antrag [vor dem För­der­stopp] ein­ge­reicht haben, können damit rechnen, dass sie geför­dert werden, sofern der Antrag för­der­fähig ist«.
  • »Dann endet das Pro­gramm […], und wir werden eine neue För­der­ku­lisse auf­setzen […]. dass wir für die Sanie­rung der Gebäude weiter bei der KfW-55-För­de­rung bleiben werden«
  • »dass wir [im Neubau] den Stan­dard EH 40 fort­setzen werden, aller­dings mit einer redu­zierten För­der­summe und nur bis Ende dieses Jahres – und wir werden einen Deckel von einer Mil­li­arde einziehen«.
  • »Wir werden weiter dann im Anschluss ein neues Pro­gramm ›Kli­ma­freund­li­ches Bauen‹ auf­setzen […]. Das wird dann weiter und umfas­sender gefasst werden, wird aller­dings erst jetzt erarbeitet«.
  • »Es bedeutet für die­je­nigen, die nicht zum 24.01. bean­tragt haben, dass sie einen neuen Antrag stellen können, dann entlang der Kri­te­rien […] EH 40. Sie müssten also umge­schrieben werden an der Stelle«.
  • »Es war immer klar, dass wir Här­te­fall­re­ge­lungen finden würden, dass wir […] die För­de­rung von Ein- und Zwei­fa­mi­li­en­häu­sern […] fort­setzen würden […]«.
  • »Die KfW-För­de­rung 55 für Sanie­rung wird etwas anders auf­ge­setzt, aber in der Logik die gleiche sein wie bisher«.
  • »Die För­de­rung für den Stan­dard EH 40 [im Neubau] wird in den Kri­te­rien eben­falls dem ent­spre­chen, was man kennt, aber in einem abge­senkten Satz und eben gede­ckelt auf eine Mil­li­arde Euro bezie­hungs­weise ter­mi­niert bis Ende des Jahres«.
  • »Das geht jetzt wieder weiter, und die Gelder werden jetzt nach­ge­stellt. Damit kann die KfW weiter arbeiten«.
  • »Die Pro­gramme, die jetzt leicht modi­fi­ziert fort­ge­setzt werden, also für Sanie­rung KfW 55 und für Neubau EH 40, wird die KfW Bank auf­stellen […]. Das wird nicht sehr lange dauern […]. Wir reden über Tage und Wochen und nicht über Monate an der Stelle«.

Erwar­tungen von Medien und Einrichtungen

  • Nach wie vor liegen viele För­der­an­träge bei der KfW, die vor dem Stichtag 24. Januar voll­ständig ein­ge­reicht worden sind: Sie werden nach den bis­he­rigen Kri­te­rien bear­beitet. Sofern die Bau­herren sämt­liche Vor­schriften erfüllen, werden die Anträge bewilligt.
  • Ab 24. Januar werden die Zuschüsse oder Til­gungs­zu­schüsse für Sanie­rungen wahr­schein­lich leicht sinken. Ferner bleiben die gewohnten Kon­di­tionen erhalten.
  • Spä­tes­tens zum Monats­ende könnte das För­der­pro­gramm wieder starten.
  • Niemand hat die För­de­rung für Sanie­rungen etwa als Effizienz­haus Denkmal oder Effizienz­haus 70 erwähnt. Für Sanie­rungen ist Effizienz­haus 55 und für Neu­bauten Effizienz­haus 40 her­vor­ge­hoben worden. Doch nir­gendwo ist die Rede davon, dass nun die Stufen für Sanie­rungen abge­schafft werden könnten. Sämt­liche Experten gehen davon aus, dass die För­de­rung von Sanie­rungen in sämt­li­chen Klassen wieder anläuft.
  • Im geför­derten Neubau ver­schwindet das Effizienz­haus 55. Dieser Umbruch war für Ende Januar geplant. Die Dead­line ist auf 24. Januar vor­ge­zogen worden. Trotzdem sollen Här­te­fälle ver­mieden werden. Die Grenze ist klar, aber das Datum lässt sich even­tuell inter­pre­tieren. Zum Bei­spiel Bau­herren neuer Ein­fa­mi­li­en­häuser oder Opfer der Flut­ka­ta­strophe könnten ihre Anträge modi­fi­zieren, sodass der soge­nannte »Vor­ha­bens­be­ginn« anders als bisher gedeutet wird. Einige Gruppen können also hoffen, dass die KfW ihre Anträge für einen Neubau nach EH 55 wider Erwarten ab 24. Januar akzep­tiert. Grund­sätz­lich zieht die KfW jedoch einen harten Schnitt zum 24. Januar.

Weitere Hin­weise liegen uns nicht vor. Wir beob­achten die Ent­wick­lung und infor­mieren Sie laufend. Bitte folgen Sie uns auf Twitter unter @EffizienzEntech, oder besu­chen Sie unsere anderen Auf­tritte in Social Media.

24Jun/21
Haus aus Dollar-Scheinen

Bun­des­för­de­rung für effi­zente Gebäude BEG wächst im Juli

Bau­herren erhalten mehr Geld zur ener­ge­ti­schen Effi­zenz von Wohn­ge­bäuden und Nicht­wohn­ge­bäuden – ab 1. Juli durch die neue Bun­des­för­de­rung für effi­zi­ente Gebäude BEG. Sie ersetzt die bis­he­rigen Pro­gramme der För­der­bank KfW sowie des Bun­des­amts für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trolle BAFA. Das unüber­sicht­liche Geflecht aus zehn Teil­pro­grammen ver­schwindet. Seit Jah­res­be­ginn fließen bereits Zuschüsse nach BEG – Ein­zel­maß­nahmen (BEG EM). Jetzt gelten zusätz­lich die BEG – Wohn­ge­bäude (BEG WG) und BEG – Nicht­wohn­ge­bäude (BEG NWG). Die zweite Stufe der Reform erleich­tert sowohl umfas­sende Sanie­rungen als auch Neu­bau­pro­jekte. Nicht zuletzt startet die KfW die Kre­dit­va­ri­ante der BEG EM.

Antrag­steller pro­fi­tieren, wenn sie hohe Ansprüche bei einem Wohn­ge­bäude beachten: Dann erhalten sie bis zu 27.000 € mehr als nach den alten Vor­schriften. So lockt eine Auf­sto­ckung der För­der­be­träge, wenn eine Sanie­rung die Vor­gaben zum soge­nannten Effizienz­haus 40 erfüllt: Bei Sanie­rungen endeten die finan­zi­ellen Vor­teile zuvor beim Effizienz­haus 55, während höhere För­der­summen für ein Effizienz­haus 40 ledig­lich bei einem Neubau gezahlt wurden. Auch bei Nicht­wohn­ge­bäuden beein­flussen Effi­zi­enz­haus­klassen die För­de­rung. So bietet die BEG NWG künftig Zuschüsse oder Til­gungs­zu­schüsse, wenn ein Effizienz­haus 40 ent­steht – bei Neu­bauten und Bestandsgebäuden.

BEG und Effizienzhaus

Klassen für Effizienzhäuser

Die Ein­füh­rung der BEG berührt kaum die tech­ni­schen Min­dest­an­for­de­rungen an ein Effizienz­haus: Das Gebäude­energie­gesetz GEG kündigt pas­sende Kri­te­rien erst für 2023 an. Es bleibt also vorerst bei neun Klassen für Effizienzhäuser.

Märchenhäuser in Pilzen
Sym­bol­bild: Effi­zi­en­häuser unter­schied­li­cher Stufen Pixabay

Aller­dings sind die gesetz­li­chen Grund­lagen ver­schärft worden, sodass bestimmte Effi­zi­enz­häuser die Richt­werte inzwi­schen nur leicht unter­schreiten. Eine För­de­rung würde ver­puffen. Daher unter­stützen ab Juli weder die KfW noch das BAFA:

  • Sanie­rungen bei Wohn­ge­bäuden zum Effizienz­haus 115
  • Neu­bauten bei Nicht­wohn­ge­bäuden zum Effizienz­haus 70

Ande­rer­seits setzt die BEG erst­mals Anreize für Bau­herren mittels:

  • För­de­rung von Effizienz­haus 40 bei der Sanie­rung eines Wohngebäudes
  • För­de­rung von Effizienz­haus 40 bei der Sanie­rung eines Nichtwohngebäudes
  • För­de­rung von Effizienz­haus 55 bei der Sanie­rung eines Nichtwohngebäudes
  • För­de­rung von Effizienz­haus 40 beim Neubau eines Nichtwohngebäudes

Beim Effizienz­haus Denkmal ent­fallen die Anfor­de­rungen an den bau­li­chen Wärmeschutz.

För­der­sätze

Sowohl das BAFA als auch die KfW berechnet die Höhe der För­de­rung aus den Kosten des ener­ge­ti­schen Pro­jekts: Die beiden Ein­rich­tungen haben ein Merk­blatt ver­öf­fent­licht, welche Leis­tungen sie für die Ermitt­lung der Aus­gaben akzep­tieren. Bei der BEG WG und BEG NWG soll das geför­derte Enga­ge­ment den Ener­gie­stan­dard eines Effi­zi­enz­hauses errei­chen. Die jewei­lige Art des Effi­zi­enz­hauses bestimmt die Kon­di­tionen: Die Til­gungs­zu­schüsse bei einem Kredit oder die Zuschüsse sowie die Höchst­be­träge hängen also davon ab:

  • Wie energie­effizient wird das Gebäude?
  • Wie teuer wird die Sanie­rung oder der Neubau?

Die För­der­sätze für Wohn­ge­bäude und für die Sanie­rung von Nicht­wohn­ge­bäuden sind erst 2020 gestiegen. Für den Neubau von Nicht­wohn­ge­bäuden lohnen die höheren Pro­zent­werte ab Juli.

Dank diverser Zuschläge bleibt es selten bei der Grund­för­de­rung. Aber zuerst sind die Vor­aus­set­zungen für die jewei­lige Stufe eines Effi­zi­enz­hauses zu erfüllen. Die För­der­sätze für Wohn­ge­bäude und Nicht­wohn­ge­bäude sind in der BEG ange­gli­chen worden. Ledig­lich das Effizienz­haus 40+ mit 25 Prozent ist dem Neubau von Wohn­ge­bäuden vor­be­halten, und das Effizienz­haus 85 mit 30 Prozent zählt aus­schließ­lich bei der Sanie­rung von Wohn­ge­bäuden. Ansonsten stimmen die För­der­sätze überein:

Tabelle der Fördersätze für BEG WG und BEG NWG
Grund­för­de­rung nach BEG WG und BEG NWG Bild: Öko-Zentrum NRW

Zuschläge und Ergän­zungen der BEG

EE-Klasse und NH-Klasse

Die »Effizienz­haus EE-Klasse« enthält einen Zuschlag für den Einsatz erneu­er­barer Ener­gien: Der Förder­satz für ein Effizienz­haus wird augestockt, wenn min­des­tens 55 Prozent des Ener­gie­be­darfs zur Wärme- und Käl­te­ver­sor­gung aus erneu­er­baren Ener­gien stammen. Alter­nativ können die geför­derten Gebäude eine »Effizienz­haus NH-Klasse« errei­chen, sodass eben­falls der Förder­satz steigt. Das ist nur möglich, wenn dieses Effizienz­haus das »Qua­li­täts­siegel Nach­hal­tiges Gebäude« (QNG) erhält. Eine akkre­di­tierte Zer­ti­fi­zie­rungs­stelle bestä­tigt mit diesem Qua­li­täts­siegel, dass beson­dere Kri­te­rien für Nach­hal­tig­keit erfüllt werden. Für die EE-Klasse und die NH-Klasse gelten die Konditionen:

  • Wohn­ge­bäude, Neubau, Effizienz­haus 55 EE oder Effizienz­haus 40 EE – Zuschlag 2,5 Prozent
  • Nicht­wohn­ge­bäude, Neubau, Effizienz­haus EE – Zuschlag 2,5 Prozent
  • Wohn­ge­bäude, Sanie­rung, Effizienz­haus EE – Zuschlag 5 Prozent
  • Nicht­wohn­ge­bäude, Sanie­rung, Effizienz­haus EE – Zuschlag 5 Prozent
  • Wohn­ge­bäude, Neubau, NH-Klasse – Zuschlag 2,5 Prozent
  • Nicht­wohn­ge­bäude, Neubau, NH-Klasse – Zuschlag 2,5 Prozent 
  • Für die Sanie­rung von Wohn­ge­bäuden exis­tiert keine NH-Klasse.
  • Nicht­wohn­ge­bäude, Sanie­rung, NH-Klasse – Zuschlag 5 Prozent
  • Eine Kom­bi­na­tion von EE-Klasse und NH-Klasse führt zu keiner höheren För­de­rung – Bau­herren müssen sich für einen Bonus entscheiden.
  • Der Zuschlag wird ledig­lich ein Mal ein­ge­räumt – bei einer schritt­weisen Sanie­rung erhöht sich der Förder­satz, sobald die EE-Klasse oder die NH-Klasse erreicht wird. Mehr­auf­wand für die fort­lau­fenden Arbeiten führt zu keinen wei­teren Vorteilen.

iSFP

Mit­unter laufen Pro­jekte zur Instand­hal­tung von Wohn­ge­bäuden über einen langen Zeit­raum: Dann werden ohnehin bis zu 80 Prozent der Bera­tungs­kosten für einen indi­vi­du­ellen Sanie­rungs­fahr­plan iSFP über­nommen. Bereits seit Januar sorgt diese spe­zi­elle Energie­beratung für einen Zuschlag bei Zuschüssen für Ein­zel­maß­nahmen nach BEG EM. Jetzt ent­steht ein iSFP-Bonus auch für Ein­zel­maß­nahmen mit einer Kre­dit­för­de­rung. Außerdem kann der iSFP den Förder­satz nach BEG WG anheben: Dazu muss die Maß­nahme schritt­weise über maximal 15 Jahre umge­setzt werden und das Wohn­ge­bäude schließ­lich als geför­dertes Effizienz­haus zählen. Dadurch steigt der Förder­satz um den iSFP-Bonus von wei­teren 5 Pro­zent­punkten. Hin­gegen ver­hin­dert eine Kom­plett­sa­nie­rung in einem Zug diesen Zuschlag.

Frau betrachtet ihren indivudellen Sanierungsfahrplan iSFP
iSFP Bild: dena

Bau­be­glei­tung

Wie bisher werden bei Wohn­ge­bäuden die Bera­tungs­kosten für eine Bau­be­glei­tung zur Hälfte über­nommen. Die KfW streicht aber das sepa­rate För­der­pro­gramm »Energie­effizient Bauen und Sanieren – Zuschuss Bau­be­glei­tung« (431). Nun läuft diese För­de­rung der Bera­tung über die BEG. Dabei klet­tern die Ober­grenzen nach oben – die BEG WG beschränkt die för­der­fä­higen Ausgaben:

  • bei Ein- und Zwei­fa­mi­li­en­häu­sern auf 10.000 €
  • bei Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern auf 4.000 € pro Wohn­ein­heit, doch ins­ge­samt höchs­tens 40.000 € pro Vorhaben
  • bei Ein­zel­maß­nahmen an Ein- und Zwei­fa­mi­li­en­häu­sern auf 5.000 €
  • bei Ein­zel­maß­nahmen an Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern auf 2.000 € pro Wohn­ein­heit, doch ins­ge­samt höchs­tens 20.000 € pro Zuwendungsbescheid

Ab Juli führt die BEG NWG diesen Zuschuss auch für Nicht­wohn­ge­bäude ein. Wie bei Wohn­ge­bäuden sinken die Bera­tungs­kosten für die Bau­herren auf die Hälfte – bis zur Obergrenze:

  • von 10 € pro m2 Net­to­grund­fläche, doch ins­ge­samt höchs­tens 40.000 € pro Vorhaben

Ent­spre­chend wird die Ober­grenze bei Ein­zel­maß­nahmen festgelegt:

  • auf 5 € pro m2 Net­to­grund­fläche, doch ins­ge­samt höchs­tens 20.000 € pro Zuwendungsbescheid
Zwei Männer bei Beratung auf der Baustelle in der Vergangenheit
Sym­bol­bild: Bau­be­glei­tung. Everett Coll­ec­tion | shut­ter­stock

För­der­pro­gramme

Alte För­der­pro­gramme verschwinden

Durch Über­gang zur BEG ent­fallen viele För­der­pro­gramme der KfW und vom BAFA:

  • KfW »Energie­effizient Sanieren – Kredit« (151÷152)
  • KfW »Energie­effizient Sanieren – Inves­ti­ti­ons­zu­schuss« (430)
  • KfW »Energie­effizient Bauen – Kredit« (153)
  • KfW »Energie­effizient Bauen und Sanieren – Zuschuss Bau­be­glei­tung« (431)
  • KfW »IKK – Energie­effizient Bauen und Sanieren« (217÷218)
  • KfW »IKU – Energie­effizient Bauen und Sanieren« (220÷219)
  • »KfW-Ener­gie­ef­fi­zi­enz­pro­gramm – Energie­effizient Bauen und Sanieren« (276÷277÷278)
  • BAFA »Markt­an­reiz­pro­gramm (MAP)«
  • BAFA »Anreiz­pro­gramm Ener­gie­effi­zienz (APEE – ohne BZH)«
  • BAFA »För­der­pro­gramm des Bundes für die Hei­zungs­op­ti­mie­rung (HZO)«

Der Wechsel von der her­kömm­li­chen För­de­rung zur BEG beein­flusst nicht das KfW-Pro­gramm 433 »Zuschuss Brenn­stoff­zelle«: Wie zuvor betreut die KfW diese spe­zi­elle För­de­rung, die neben der BEG läuft.

Neue För­der­pro­gramme

  • KfW-Pro­gramm »Wohn­ge­bäude – Zuschuss« (461)
  • KfW-Pro­gramm »Wohn­ge­bäude – Kredit« (261, 262) – ein­schließ­lich der Kredite für Einzelmaßnahmen
  • KfW-Pro­gramm »Nicht­wohn­ge­bäude – Zuschuss« (463)
  • KfW-Pro­gramm »Nicht­wohn­ge­bäude – Kredit« (263) – ein­schließ­lich der Kredite für Einzelmaßnahmen
  • BAFA-Pro­gramm »BEG EM – Zuschuss­va­ri­ante« seit Januar 2021

Details

Aus­blick

Sofort­pro­gramm

Die BEG ist eng mit dem GEG ver­knüpft, das seit November 2020 frühere Bestim­mungen wie die Ener­gie­ein­spar­ver­ord­nung EnEV zusam­men­fasst. Am 23. Juni 2021 beschloss die Bun­des­re­gie­rung ein »Kli­ma­schutz Sofort­pro­gramm«. Durch diesen Finanz­plan würden sich För­der­sätze und Anfor­de­rungen der BEG im Jahr 2022 ändern. Aller­dings weiß niemand, wie die neue Bun­des­re­gie­rung nach der Bun­des­tags­wahl ihre Erwar­tungen und Ziele anpassen wird: Das Sofort­pro­gramm soll zum Bun­des­haus­halt für 2022 gehören, den der Bun­destag erst später ver­ab­schieden wird. In den ver­gan­genen Tagen sind viele Ankün­di­gungen aus den Ent­würfen verschwunden.

Mann dreht an großem Rad eines Ventils
Sym­bol­bild: Bun­des­re­gie­rung dros­selt Sofort­pro­gramm Pixabay

Stan­dards für Effizienzhäuser

Immerhin ist in dieser Absichts­er­klä­rung die Zusage übrig geblieben, die För­der­mittel der BEG um ins­ge­samt 4,5 Mil­li­arden € für 2022 und 2023 auf­zu­sto­cken. Zudem soll das GEG bereits 2022 und nicht erst 2023 aktua­li­siert werden. All­ge­mein heißt es: »Neu­bau­stan­dards werden ange­hoben«. Vorher beschrieb ein ver­trau­li­cher Entwurf kon­krete Maß­nahmen, die in der End­fas­sung nicht mehr auf­tau­chen. So war in dieser frü­heren Version zu lesen: »Der bis­he­rige För­der­stan­dard EH-55 wird ab 2023 zum Neu­bau­stan­dard für alle Gebäude (Äqui­va­lent für Nicht-Wohn­ge­bäude (NWG))«. Ent­wick­lung in den Fol­ge­jahren: »Eine weitere Anhe­bung auf EH-40-Stan­dard wird für 2025 fest­ge­legt«. Der zurück­ge­zo­gene Entwurf erklärte zudem: »Die große kli­ma­po­li­ti­sche Her­aus­for­de­rung im Gebäu­de­sektor liegt in den Bestands­ge­bäuden«. Schluss­fol­ge­rung: »Die För­der­mittel werden ent­spre­chend stärker auf ambi­tio­nier­tere Stan­dards im Bestands­be­reich kon­zen­triert«, ver­kün­dete der Text sei­ner­zeit, »die bis­he­rigen För­der­stan­dards KfW-100 und KfW-85 im Bestand ent­fallen. EE‑, NH-und Plus-Pakete werden gestärkt. Der Förder­satz für Dämm­maß­nahmen wird in der Bun­des­för­de­rung Ener­gie­ef­fi­zi­ente Gebäude (BEG) um 10 Pro­zent­punkte angehoben«.

Ein­schrän­kungen und Erwartungen

Vor­ge­sehen war eine Instal­la­ti­ons­pflicht für Foto­voltaik- oder Solar­thermie-Anlagen »für alle Neu­bauten und bei grö­ßeren Dach­sa­nie­rungen«. Ebenso ist inzwi­schen eine stär­kere För­de­rung von Wär­me­pumpen ent­fallen. Im Sofort­pro­gramm hat eine Aussage über­lebt, die ähnlich in anderen Beschlüssen und Gesetzen zu finden ist: »Aus den För­der­pro­grammen des Bundes werden ab 2023 keine Hei­zungen mehr geför­dert, die aus­schließ­lich mit fos­silen Brenn­stoffen betrieben werden können«. Nun ist unsi­cher, welche Reformen zur ener­ge­ti­schen Opti­mie­rung von Gebäuden tat­säch­lich ins GEG und in die BEG wandern werden. Indes spielen ver­al­tete Stufen für Effi­zi­enz­häuser in der Praxis zur BEG keine Rolle. Damit könnte sich der Trend sta­bi­li­sieren, dass die ener­ge­ti­schen Ansprüche für Neu­bauten und Sanie­rungen wachsen und die zuge­hö­rige För­de­rung steigt.

KfW und BAFA ver­teilen Auf­gaben im Januar 2023

Die BEG star­tete im Januar 2021 mit dem BAFA-Kre­dit­pro­gramm für Ein­zel­maß­nahmen. Im Juli folgen die KfW-För­der­pro­gramme. Doch der Über­gang zur BEG wird erst später abge­schlossen sein: Vor­aus­sicht­lich ab Januar 2023 wird die KfW die Ver­ant­wor­tung für die Kre­dit­pro­gramme tragen. Dann soll alleine das BAFA die Zuschüsse ver­walten. Die KfW und das BAFA werden somit ihre Auf­gaben über­sicht­li­cher auf­teilen. Die För­der­richt­li­nien zur BEG sollen bis 2030 gelten.

Hauptgebäude von KfW und BAFA
Auf­ga­ben­ver­tei­lung zwi­schen KfW und BAFA
23Jun/21
Schild mit Prozentzeichen und Beschriftung »Wir bauen für Sie um!«

KfW-För­der­pro­gramme der BEG bieten diese Konditionen

Die Bun­des­för­de­rung für effi­zi­ente Gebäude BEG ersetzt bis­he­rige För­der­pro­gramme – erfahren Sie die Details in einem sepa­raten ENTECH-Artikel. Über BAFA-Zuschüsse für Ein­zel­maß­nahmen infor­miert ein wei­terer ENTECH-Beitrag. Über­bli­cken Sie hier die Grund­kon­di­tionen der neuen KfW-Pro­gramme zur BEG:

»Wohn­ge­bäude – Zuschuss«: 461

KfW-Übersicht zu Neubauten
Über­sicht zu Neu­bauten: KfW
KfW-Übersicht zu Sanierungen
Über­sicht zu Sanie­rungen: KfW

»Wohn­ge­bäude – Kredit«: 261/​262

KfW-Übersicht zu Neubauten
Über­sicht zu Neu­bauten: KfW
KfW-Übersicht zu Sanierungen
Über­sicht zu Sanie­rungen: KfW
KfW-Übersicht zu Einzelmaßnahmen
Über­sicht zu Ein­zel­maß­nahmen: KfW

»Nicht­wohn­ge­bäude – Zuschuss«: 463

KfW-Übersicht zu Neubauten
Über­sicht zu Neu­bauten: KfW
KfW-Übersicht zu Sanierungen
Über­sicht zu Sanie­rungen: KfW

»Nicht­wohn­ge­bäude – Kredit«: 263

KfW-Übersicht zu Neubauten
Über­sicht zu Neu­bauten: KfW
KfW-Übersicht zu Sanierungen
Über­sicht zu Sanie­rungen: KfW
KfW-Übersicht zu Einzelmaßnahmen
Über­sicht zu Ein­zel­maß­nahmen: KfW
18Jan/21
Haus aus Geldschein gefaltet

Bun­des­för­de­rung für effi­zi­ente Gebäude BEG seit Januar

Nach und nach ersetzt die Bun­des­för­de­rung für effi­zi­ente Gebäude BEG die bis­he­rigen För­der­pro­gramme. Seit Januar 2021 vergibt das Bun­desamt für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trolle BAFA Zuschüsse für ener­ge­ti­sche Ein­zel­maß­nahmen an Gebäuden – also etwa für den Einbau moderner Fenster oder den Aus­tausch raum­luft­tech­ni­scher Anlagen oder die Instal­la­tion von Solar­thermie. Spä­tes­tens am 1. Juli 2021 enden zahl­reiche KfW- und BAFA-Pro­gramme. Dann steht die BEG auf drei Säulen: BEG Wohn­ge­bäude, BEG Nicht­wohn­ge­bäude und BEG Einzelmaßnahmen.

Die För­der­land­schaft für Gebäude wird über­sicht­li­cher. Mit­unter können Bau­herren mehr Unter­stüt­zung erwarten: So fließen Zuschläge für umfas­sende Sanie­rungen und weitere finan­zi­elle Anreize zur Ener­gie­effi­zienz von Gebäuden. Die Reform wird aber erst später abge­schlossen: Vor­aus­sicht­lich ab 1. Januar 2023 über­nimmt das BAFA die künf­tigen Vor­gänge für Zuschüsse, und die KfW Ban­ken­gruppe betreut die Kredite. Diese Umstruk­tu­rie­rung und die wei­teren Ände­rungen durch die BEG folgen dem Gebäude­energie­gesetz GEG, das im November 2020 die ver­teilten Vor­schriften wie die Ener­gie­ein­spar­ver­ord­nung EnEV ablöste.

Ände­rungen ab Januar 2021

Pro­gramm­wechsel für Zuschüsse bei Einzelmaßnahmen

Ende 2020 sind die BAFA-Pro­gramme »Heizen mit erneu­er­baren Ener­gien«, »Anreiz­pro­gramm Ener­gie­effi­zienz« und »Hei­zungs­op­ti­mie­rung« erlo­schen. Ebenso geneh­migt die KfW nicht mehr Inves­ti­ti­ons­zu­schüsse für ein­zelne ener­ge­ti­sche Sanie­rungs­maß­nahmen: Die KfW hat diese För­de­rung in ihrem Pro­gramm Nr. 430 gestri­chen. Seit Januar erle­digt das BAFA die Auf­gaben, um Zuschüsse für Ein­zel­maß­nahmen bei Bestands­im­mo­bi­lien zu zahlen. Die zuge­hö­rige Richt­linie gilt bereits für sämt­liche Anträge. Das Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­rium hat außerdem die tech­ni­schen Min­dest­an­for­de­rungen veröffentlicht.

Bild aus dem Mittelalter zeigt Übergabe eines Schriftstücks
Sym­bol­bild: BEG Richt­li­nien und tech­ni­sche Mindestanforderungen

Die meisten Föde­r­sätze für Ein­zel­maß­nahmen ändern sich nicht, zumal sie erst ein Jahr früher ange­passt worden sind. Dennoch sind die Zuschüsse der BEG Ein­zel­maß­nahmen (BEG EM) mit neuen Vor­teilen verbunden.

Indi­vi­du­eller Sanie­rungs­fahr­plan iSFP

So wird eine Energie­beratung für Wohn­ge­bäude attrak­tiver. Wie zuvor werden maximal 80 Prozent der Bera­tungs­kosten für einen indi­vi­du­ellen Sanie­rungs­fahr­plan iSFP über­nommen: Doch bei Rea­li­sie­rung einer Ein­zel­maß­nahme aus diesem iSFP gibt es einen Bonus von 5 Prozent der Aus­gaben – etwa für Däm­mungen von Fassade, Dach und Kel­ler­decke. Ohnehin werden 20 Prozent des Auf­wands für diese Ein­zel­maß­nahme getragen. Wenn ein iSFP vor­liegt, steigt die För­de­rung demnach auf 25 Prozent der Kosten für diese Ein­zel­maß­nahme. Für unter­schied­liche Maß­nahmen können Eigen­tümer, Mieter oder Pächter mehr­mals die För­der­summen ein­schließ­lich Bonus erhalten. Somit ist es zum Bei­spiel möglich, beim Aus­tausch eines Ölkes­sels gegen eine Bio­mas­se­hei­zung oder eine Wär­me­pumpe 50 Prozent statt 45 Prozent der Inves­ti­ti­ons­kosten zu bekommen. Die Ober­grenze bei diesen för­der­fä­higen Kosten pro Wohn­ein­heit ist von 50.000 € auf 60.000 € gestiegen.

Frau betrachtet ihren indivudellen Sanierungsfahrplan iSFP
iSFP Bild: dena

Weitere Ver­bes­se­rungen seit Jahresbeginn

  • Nun gilt die Aus­rüs­tung mit Sys­temen zum Son­nen­schutz als för­der­fä­hige Einzelmaßnahme.
  • In Bestands­ge­bäuden wird der Einbau, Aus­tausch oder die Opti­mie­rung von Raum­luft­technik geför­dert. Dazu gehören Anlagen zur Wärme- und Kälte-Rück­ge­win­nung. In öffent­li­chen Gebäuden und Ver­samm­lungs­stätten lässt sich diese För­de­rung mit dem Corona-Son­der­pro­gramm für raum­luft­tech­ni­sche Anlagen kom­bi­nieren – solange eine maxi­male För­der­quote von 60 Prozent für diese Ein­zel­maß­nahme nicht über­schritten wird.
  • Für Wohn­ge­bäude locken ansonsten Zuschüsse für die Instal­la­tion digi­taler Anlagen zur Ver­brauchs­op­ti­mie­rung – bekannt als »Effi­ci­ency Smart Home«.
  • Bei Wohn­ge­bäuden wachsen die För­der­summen für die Bau­be­glei­tung, denn die Ober­grenzen sind ange­hoben worden.
  • Bei Nicht­wohn­ge­bäuden wird eine ähn­liche För­de­rung für die Bau­be­glei­tung eingeführt.
  • Ein Ener­gie­be­rater aus der soge­nannten Ener­gie­effi­zienz-Exper­ten­liste (EEE-Liste) muss geför­derte Ein­zel­maß­nahmen nun auch bei Nicht­wohn­ge­bäuden begleiten und sichert dadurch den ver­langten Stan­dard – wie schon bei Wohn­ge­bäuden. Bei Anlagen zur Wär­me­er­zeu­gung und bei einer Hei­zungs­op­ti­mie­rung genügt hin­gegen eine Fachunternehmererklärung.
  • Für ihren För­der­an­trag müssen Bau­herren seit Jah­res­be­ginn auf einen anderen Stichtag achten – auf die Auf­trags­er­tei­lung und nicht mehr auf den Beginn der Bauarbeiten.
  • Hat die KfW viel­leicht bereits eine För­de­rung zuge­sagt? Aber wirken die Kon­di­tionen der BEG EM attrak­tiver? Dann ist zu über­legen, auf die bestä­tigte För­de­rung zu ver­zichten und im Gegenzug beim BAFA einen Ersatz­an­trag zu stellen.
  • Antrag­steller können online kon­trol­lieren, wie weit das BAFA ihren Vorgang zur BEG EM erle­digt hat.
Überblick förderfähiger Einzelmaßnahmen BEG EM
Über­blick Ein­zel­maß­nahmen Bild: BAFA Crea­tive Commons CC BY-ND 4.0

Zuschüsse Ein­zel­maß­nahmen BEG EM

Vor­gaben

Die BEG EM deckt unter­schied­liche Ein­zel­maß­nahmen ab. Aus­schließ­lich Fach­un­ter­nehmen dürfen die geför­derten Arbeiten erle­digen: Eigen­leis­tungen und dabei ver­wen­detes Mate­rial zählen nicht bei solchen Ein­zel­maß­nahmen. Laut Richt­linie sollen sie das ener­ge­ti­sche Niveau des Bestands­ge­bäudes ver­bes­sern und damit »zur Min­de­rung von CO2-Emis­sionen bei­tragen«. Ein Inves­ti­ti­ons­vo­lumen von min­des­tens 2.000 € ist vor­ge­schrieben, aber ledig­lich 300 € für die Hei­zungs­op­ti­mie­rung wie den hydrau­li­schen Abgleich einer Anlage. Es ist nicht erlaubt, gleich­zeitig einen Zuschuss vom BAFA und einen Kredit von der KfW für eine bestimmte Ein­zel­maß­nahme zu beziehen.

För­der­sätze

Das BAFA hat Details und För­der­sätze der Zuschüsse in einer Grafik zusammengefasst:

Förderübersicht BEG EM
För­der­sätze BEG EM Bild: BAFA Crea­tive Commons CC BY-ND 4.0

KfW-Kredite Ein­zel­maß­nahmen bis Ende Juni

Über­gangs­zeit bei Krediten

Seit Januar ver­waltet das BAFA die Anträge für Zuschüsse nach BEG EM. Doch für Kredite zu Ein­zel­maß­nahmen soll vorerst alles nach den alten Regeln laufen. Die KfW geneh­migt die Kre­dit­an­träge für Ein­zel­maß­nahmen in ihren gewohnten Pro­grammen – bis 30. Juni 2021 laut Ankün­di­gung des Wirtschaftsministeriums:

  • 151, 152 »Energie­effizient Sanieren«
  • 167 »Energie­effizient Sanieren – Ergänzungskredit«
  • 217, 218 »IKK – Energie­effizient Bauen und Sanieren«
  • 219, 220 »IKU – Energie­effizient Bauen und Sanieren«
  • 276, 277, 278 »KfW-Ener­gie­ef­fi­zi­enz­pro­gramm – Energie­effizient Bauen und Sanieren«
Riesiger Fußgängerübergang mit zwei kleinen Menschen
Sym­bol­bild: Über­gang wal_​172619 | Pixabay

Aus­blick Juli 2021 und Januar 2023

Umstel­lung und GEG

Außer­halb der Ein­zel­maß­nahmen sollen die För­der­pro­gramme erst ab Juli in der BEG auf­gehen: Für umfas­sende Sanie­rungen und Neu­bau­pro­jekte soll die Reform ab 1. Juli 2021 greifen. Bis dahin können Antrag­steller bei der KfW unter bestimmten Vor­aus­set­zungen wählen, ob sie ihre Nach­weise für Effizienz­gebäude lieber nach der erlo­schenen EnEV oder nach der GEG vor­legen. Aller­dings müssen sie bei ihren Bau­an­trägen aus­schließ­lich das GEG befolgen – obwohl die KfW weiter die EnEV anwendet, sofern der Bauherr nicht das GEG bevor­zugt. Diese Abwei­chungen ver­schwinden spä­tes­tens mit der Umstel­lung am 1. Juli 2021. Der ENTECH-Artikel »Gebäude­energie­gesetz GEG und KfW För­de­rung« vom 20. Oktober 2020 erläu­tert die Situation.

Paragrafenzeichen vor Mauer
Gebäude­energie­gesetz GEG Bild: geralt | Pixabay

Kredite für Einzelmaßnahmen

Am 1. Juli 2021 werden ferner die bis­he­rigen Kre­dit­va­ri­anten für Ein­zel­maß­nahmen in die BEG EM inte­griert oder auf­ge­hoben. Zuständig bleibt die KfW.

BAFA und KfW ab 2023

Zum 1. Januar 2023 ist mit einer anderen Auf­tei­lung der Ver­ant­wor­tung zu rechnen: Zu diesem Datum sollen sämt­liche Zuschuss­va­ri­anten zum BAFA wandern. Die KfW behält die Auf­gaben zu den Kre­diten. Künftig können Bau­herren ent­scheiden, ob sie ihren Antrag lieber beim BAFA oder bei der KfW ein­rei­chen. Der Wechsel von der her­kömm­li­chen För­de­rung zur BEG beein­flusst nicht das KfW-Pro­gramm 433 »Zuschuss Brenn­stoff­zelle«: Wie zuvor betreut die KfW diese spe­zi­elle För­de­rung, die neben der BEG läuft.

Hauptgebäude von KfW und BAFA
KfW und BAFA

Vor­teile BEG WG und BEG NWG

Auch die BEG WG und BEG NWG bieten Vorzüge. Zum Bei­spiel winkt ein Bonus von 2,5 Prozent im Neubau und 5 Prozent bei einer Sanie­rung, wenn min­des­tens 55 Prozent der ver­brauchten Wärme im Gebäude aus erneu­er­baren Ener­gien stammen (»Effizienz­haus EE«). Analog dazu können Zer­ti­fi­kate zur Nach­hal­tig­keit einen Zuschlag von 2,5 Prozent beim Neubau aus­lösen (»Effizienz­haus NH«). Bei Nicht­wohn­ge­bäuden ist eben­falls die Sanie­rung mit dem Bonus von 5 Prozent für Nach­hal­tig­keit ver­bunden. Bislang ist dieser Zuschlag von 5 Prozent nicht für Bestands­ge­bäude zu Wohn­zwe­cken vor­ge­sehen. Aber diese Ein­schrän­kung kann dem­nächst ent­fallen. Ohnehin können sich einige Bestim­mungen zur BEG in den nächsten Monaten wandeln – zumal die Reform einem Mara­thon gleicht: »Mit der BEG sollen künftig noch stär­kere Anreize für Inves­ti­tionen in Ener­gie­effi­zienz und erneu­er­bare Ener­gien und damit ein ent­schei­dender Beitrag zur Errei­chung der Energie- und Kli­ma­ziele 2030 im Gebäu­de­sektor gesetzt werden«, heißt es auf der Website vom Wirtschaftsministerium.

Das Pla­nungs­büro ENTECH infor­miert über die Ent­wick­lungen zur BEG. Gerne spre­chen wir mit Ihnen über die Kon­se­quenzen der Reform. Außerdem bieten wir Ihnen über die Vor­schriften hinaus hoch­wer­tige Energie­beratung und Bau­be­glei­tung – sowohl nach den neuen Rah­men­be­din­gungen als auch nach den Regeln für den Übergang.

20Okt/20
Paragrafenzeichen vor Mauer

Gebäude­energie­gesetz GEG und KfW Förderung

Das Ener­gie­ein­spar­ge­setz EnEG, die Ener­gie­ein­spar­ver­ord­nung EnEV und das Erneu­er­bare-Ener­gien-Wär­me­ge­setz EEWärmeG fließen am 1. November 2020 in einem neuen Gesetz zusammen: An diesem Stichtag löst das Gebäude­energie­gesetz GEG die bis­he­rigen drei Bestim­mungen ab. Die KfW hat aller­dings ange­kün­digt, die För­de­rung im Segment »Energie­effizient Bauen und Sanieren« erst in den nächsten Monaten anzupassen.

Über­gangs­zeit

In der Über­gangs­zeit ab November können Antrag­steller wählen, ob sie ihre Nach­weise für Effizienz­gebäude lieber nach den bis­he­rigen Vor­schriften der EnEV oder nach den künf­tigen Regeln vom GEG vor­legen. Aller­dings müssen sie bei ihren Bau­an­trägen aus­schließ­lich das GEG befolgen, denn die EnEV erlischt mit Ablauf des Monats Oktober und betrifft nur noch Alt­fälle. Die KfW wendet nach wie vor die EnEV an, sofern der Bauherr nicht das GEG bevor­zugt. Bis 31. Oktober gilt aus­schließ­lich die EnEV beim Online-Antrag (OA) oder bei der Bestä­ti­gung zum Antrag (BzA). Die KfW über­ar­beitet ihre Merk­blätter, tech­ni­schen Min­dest­an­for­de­rungen und weitere Doku­mente bis vor­aus­sicht­lich Mitte 2021. Ohnehin plant die Bun­des­re­gie­rung, die För­der­pro­gramme zur ener­ge­ti­schen Gebäu­de­sa­nie­rung dem­nächst zu reformieren.

Video erklärt GEG

A4F-Web­sinar »GEG – Gebäude­energie­gesetz« (30.06.2020)
Webinar zum GEG von Archi­tects for Future

Geltung

Das GEG gilt für die meisten beheizten oder kli­ma­ti­sierten Gebäude. Wie die EnEV legt das GEG die Grenz­werte für die Gebäu­de­hülle fest. Das Gesetz betrifft auch die tech­ni­schen Ein­rich­tungen für Beleuch­tung, Heizung, Kühlung, Lüftung und Warm­was­ser­be­rei­tung. Diese Anlagen beein­flussen wie­derum den Ener­gie­haus­halt des Gebäudes. So geht etwa der Strom­ver­brauch dieser Geräte in die Berech­nung ein – zum Bei­spiel bei Heiz­kes­seln, Hei­zungs­pumpen und Reglern. Ebenso muss das betrof­fene Gebäude die Vor­gaben zum Luft­aus­tausch und zur Ver­mei­dung von Wär­me­brü­cken erfüllen.

Sanierung mit Dämmung und rotem Klinker
Grenz­werte für Gebäudehülle

Kon­ti­nuität und Änderungen

Was bleibt von der bis­he­rigen Rechts­lage? Und was ändert sich?

  • Ein­heit­liche Regeln
    Nach Ansicht der Bun­des­ar­chi­tek­ten­kammer ver­ein­facht das GEG nicht die Vor­schriften. Das Bun­des­in­nen­mi­nis­te­rium nennt hin­gegen das GEG ein »modernes Gesetz« und meint: »Es wird ein ein­heit­li­ches, auf­ein­ander abge­stimmtes Regel­werk für die ener­ge­ti­schen Anfor­de­rungen an Neu­bauten, an Bestands­ge­bäude und an den Einsatz erneu­er­barer Ener­gien zur Wärme- und Käl­te­ver­sor­gung von Gebäuden geschaffen«.
  • Nied­rigst­ener­gie­ge­bäude
    Deut­sches Recht über­nimmt jetzt eine Richt­linie des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates aus dem Jahr 2010. Danach müssen alle neuen Gebäude als soge­nannte Nied­rigst­ener­gie­ge­bäude ent­stehen. Dieser Stan­dard wirkt sich in der Praxis nicht aus. Die Bun­des­re­gie­rung ver­zichtet auf weitere Anpas­sungen: Die bis­he­rigen Anfor­de­rungen an das KfW-Effizienz­haus 55, 40 oder 40Plus liegen bereits höher als die Ansprüche an ein Nied­rigst­ener­gie­ge­bäude, erläu­tert die Ver­brau­cher­zen­trale: »Dabei hat ein KfW-Effizienz­haus 55 einen um 45 Prozent gerin­geren Bedarf an Pri­mär­energie als ein Refe­renz­ge­bäude nach dem Gebäude­energie­gesetz. Das KfW-Effizienz­haus 40 ver­braucht noch weniger Energie«.
  • Ent­wick­lung der Vor­schriften
    Die Vor­schriften werden derzeit nicht ver­schärft. Aber §9 GEG kündigt eine Über­prü­fung für das Jahr 2023 an. Für 2024 ist mit einem Geset­zes­vor­schlag »unter Wahrung des Grund­satzes der Tech­no­lo­gie­of­fen­heit« und »Bezahl­bar­keit des Bauens und Wohnens« zu rechnen.
  • KfW För­de­rung ent­fällt bei Min­dest­stan­dards
    Die KfW fördert keinen Neubau, der ledig­lich die Min­dest­stan­dards nach GEG erfüllt.
  • Modell­ge­bäu­de­ver­fahren
    Das Modell­ge­bäu­de­ver­fahren erleich­tert die Planung neuer Wohn­ge­bäude. Mit­unter auf­wän­dige und teure Extra­be­rech­nungen ent­fallen. Dazu legt das GEG die Anfor­de­rungen an den Wär­me­schutz und zehn unter­schied­liche Hei­zungs­an­lagen fest – solche Werte hat die EnEV nicht auf­ge­führt. Abhängig von den Vari­anten sind die ver­langten Stan­dards für Dämmung zu erkennen.
  • Erneu­er­bare Ener­gien
    Bei Gebäuden der Öffent­li­chen Hand mit ener­ge­ti­schem Reno­vie­rungs­be­darf und gene­rell bei Neu­bauten exis­tiert schon die Pflicht, erneu­er­bare Ener­gien zu nutzen oder Ersatz­maß­nahmen zu rea­li­sieren. Künftig stehen weitere Alter­na­tiven etwa zur Solar­thermie oder zu Wär­me­pumpen bereit: Biogas, Bio­me­than oder bio­genes Flüs­siggas in einem Brenn­wert­kessel bei einem Deckungs­an­teil von min­des­tens 50 Prozent bieten die Chance, dieser Bestim­mung zu folgen. Die Vor­gaben lassen sich ebenso durch Nutzung von gebäu­denah erzeugtem Strom aus erneu­er­baren Ener­gien einhalten.
  • Pri­mär­ener­gie­fak­toren
    Nach wie vor ent­scheidet der Jah­res­be­darf an Pri­mär­energie, wie energie­effizient ein Gebäude ist. Dabei enthält die Pri­mär­energie sämt­liche Anteile für die Bereit­stel­lung von Energie – vom Abbau der not­wen­digen Roh­stoffe über den Trans­port bis zum Einsatz am Schluss. Nun regelt das GEG die Pri­mär­ener­gie­fak­toren, die nahezu voll­ständig aus der Tabelle der DIN V 18599–1 stammen. Bau­herren und Eigen­tümer ver­stehen leichter als früher die Berech­nung des Primärenergiebedarfs.
  • Innovations­klausel
    §103 GEG enthält vor­über­ge­hende Aus­nah­me­re­geln. Dieser Para­graf erlaubt häufig, die ener­ge­ti­schen Anfor­de­rungen nicht durch den Nach­weis zur Pri­mär­energie zu erfüllen: Sowohl bei Neu­bauten als auch bei Sanie­rungen können die Emis­sionen an Treib­haus­gasen und der zuläs­sige Jah­res­be­darf an End­energie als ent­schei­dende Größen ange­setzt werden. Die Innovations­klausel in diesem Abschnitt vom GEG unter­stützt außerdem den Zusam­men­schluss von Bau­herren und Eigen­tü­mern: Bei bestehenden Gebäuden können sie gemeinsam die Anfor­de­rungen inner­halb ihres Quar­tiers erfüllen. Bei Sanie­rungen bis Ende 2025 reicht es, dass die Mehr­heit der Gebäude im Quar­tier ins­ge­samt die Bedin­gungen einhält – sofern die betei­ligten Bau­herren und Eigen­tümer geschlossen die Maß­nahmen ver­ein­bart haben. Zusätz­lich ermög­licht §107 GEG eine gemein­same Wär­me­ver­sor­gung im Quartier.
  • Öl- und Koh­le­hei­zungen
    Das GEG erschwert den Einbau von Öl- und Koh­le­hei­zungen ab 2026. Ohnehin ist spä­tes­tens nach 30 Jahren der Betrieb nicht mehr zulässig – abge­sehen von Aus­nahmen wie Nie­der­tem­pe­ratur-Heiz­kes­seln oder Brennwertkesseln.
  • Ener­gie­aus­weis
    Ener­gie­aus­weise für Gebäude müssen dem­nächst Angaben über die Emis­sionen von Koh­len­di­oxid ent­halten: Diese Zahlen resul­tieren aus dem Pri­mär­ener­gie­be­darf oder Pri­mär­ener­gie­ver­brauch. Neue Mieter oder Käufer einer Immo­bilie erhalten demnach zusätz­liche Infor­ma­tionen über die Klimawirkung.

KfW För­der­pro­gramme

KfW Hauptgebäude
KfW Haupt­sitz in Frank­furt am Main

Obwohl die KfW ihre För­der­pro­gramme ver­zö­gert an das GEG angleicht, ent­steht keine För­der­lücke. Bau­herren und Eigen­tümer genießen sogar Wahl­frei­heit bei der Bilan­zie­rung und den Nach­weisen für Effizienz­gebäude. Aller­dings beur­teilt das Online-Tool für die BzA manchmal die Daten nach GEG als unplau­sibel. Diese sel­tenen Fälle erzwingen eine Berech­nung nach EnEV. Spä­tes­tens mit der Über­ar­bei­tung der För­der­un­ter­lagen ver­schwinden diese zeit­wei­ligen Pro­bleme. Die Umstel­lung betrifft die Programme:

  • 153 (Kredit) »Energie­effizient Bauen«
  • 431 (Zuschuss) »Energie­effizient Bauen und Sanieren – Zuschuss Baubegleitung«
  • 433 (Zuschuss) »Energie­effizient Bauen und Sanieren – Zuschuss Brennstoffzelle«
  • 151, 152 (Kredit) »Energie­effizient Sanieren – Kredit«
  • 430 (Zuschuss) »Energie­effizient Sanieren – Investitionszuschuss«
  • 167 (Kredit) »Energie­effizient Sanieren – Ergänzungskredit«
08Jan/20
Alte Fenster mit beschädigten und schmutzigen Rahmen

KfW-För­de­rung für Ener­gie­ffi­zienz bei Gebäuden 2020

Die KfW hat ver­öf­fent­licht, welche erheb­li­chen Ver­bes­se­rungen bei den För­der­pro­grammen für Gebäude ab 24. Januar 2020 gelten. 

Erhö­hung von Zuschüssen/​Tilgungszuschüssen

Bei der Sanie­rung von Wohn­ge­bäuden erhöht die KfW in der Kre­dit­va­ri­ante (151, 152) den Tilgungs­zuschuss um 12,5 Pro­zent­punkte und in der Zuschuss­va­ri­ante (430) den Inves­ti­ti­ons­zu­schuss um 10,0 Pro­zent­punkte. Die Til­gungs­zu­schüsse (153) für den Neubau von Wohn­ge­bäuden steigen um 10,0 Prozentpunkte. 

Bei Nicht­wohn­ge­bäuden (277, 278 etc.) werden die Til­gungs­zu­schüsse in der Sanie­rung von KfW-Effi­zi­enz­ge­bäuden um 10,0 Pro­zent­punkte erhöht, für Ein­zel­maß­nahmen um 15 Pro­zent­punkte. Beim Neubau von Nicht­wohn­ge­bäuden (276 etc.) bleiben die Til­gungs­zu­schüsse (leider) unverändert.

Diese Ände­rungen gelten für Anträge, die ab dem 24.01.2020 bei der KfW ein­gehen (Wohn­ge­bäude) bezie­hungs­weise zuge­sagt werden (Nicht­wohn­ge­bäude).

Erhö­hung von Zuschüssen/​Tilgungszuschüssen

Die För­der­höchst­be­träge werden für Wohn­ge­bäude auf 120.000 € pro Wohn­ein­heit erhöht.

Diagramm »Energieeffizient Sanieren (Nichtwohngebäude) Förderstufen«
Ände­rungen bei Nicht­wohn­ge­bäuden in der Sanie­rung Bild: KfW
Diagramm »Energieeffizient Bauen (Wohngebäude) Förderstufen«
Ände­rungen bei Neu­bauten (Wohn­ge­bäude) Bild: KfW
Diagramm »Energieeffizient Sanieren: Kredit und Zuschuss (Wohngebäude) Förderstufen«
Ände­rungen bei Wohn­ge­bäuden in der Sanie­rung Bild: KfW

Ein erster Kom­mentar: Das sind für die­je­nigen, die sanieren oder neu bauen möchten, erheb­liche Ver­bes­se­rungen! Es ist zu ver­muten, dass in den nächsten Tagen weitere Details dazu ver­öf­fent­lich werden, zum Bei­spiel ange­passte Merkblätter.

Kon­tak­tieren Sie uns: Wir beraten Sie gerne spe­zi­fisch für Ihr Vor­haben und ver­sorgen Sie mit Informationen.