Tag Archives: Wohngebäude

13Juni/22
Silhouette Münster

För­der­stopp »Kli­ma­freund­liche Wohn­ge­bäude der Stadt Münster«

In Münster endet das kom­mu­nale För­der­pro­gramm für Wohn­ge­bäude am 30. Juni 2022: Nach diesem Stichtag akzep­tiert die zustän­dige Behörde keine Anträge für »Kli­ma­freund­liche Wohn­ge­bäude der Stadt Münster«. Ohnehin vergibt die Stadt Münster ledig­lich den Rest der gesamten För­der­summe von 3,3 Mil­lionen Euro. Even­tuell reichen die bewil­ligten Haus­halts­mittel nicht für sämt­liche Pro­jekte: »Alle Anträge durch­laufen eine Prüfung, eine Bewil­li­gung kann ange­sichts begrenzter Mittel nicht garan­tiert werden« – so heißt es in einer öffent­li­chen Mit­tei­lung der Stadt Münster. Dort ist zudem zu hören, dass ein erneu­ertes För­der­pro­gramm 2023 starten soll.

Bau­herren in Zeitnot

Im Juni läuft End­spurt auf Fördermittel

Bis Monats­an­fang haben Bau­her­rinnen und Bau­herrn Anträge für ins­ge­samt 2,3 Mil­lionen Euro an Zuschüssen gestellt. Aber davon warten die meisten Doku­mente noch auf ihre Kon­trolle. Bislang haben die Sach­be­ar­bei­te­rinnen und Sach­be­ar­beiter ledig­lich För­de­rung von ins­ge­samt 600.000 Euro bewil­ligt. Ver­treter der Stadt Münster sagen, dass die stei­gende »Nach­frage nach Leis­tungen im Bereich der ener­ge­ti­schen Sanie­rung« bald das För­der­pro­gramm über­laste. Mit dieser Begrün­dung beginnt jetzt ein End­spurt auf die rest­li­chen För­der­mittel. Anträge müssen voll­ständig bis 30. Juni vorliegen.

Ange­bote und Kos­ten­vor­anschläge gehören zu den Unter­lagen, selbst wenn die Zeit drängen mag. Bei einer Alt­bau­sa­nie­rung muss vorab sogar eine Energie­beratung statt­finden. Diese Mühen sichern keinen Erfolg, eine För­de­rung zu erhalten: Sobald der Etat ver­braucht ist, werden weitere Anträge abge­lehnt. Die Stadt Münster erklärt die Prio­ri­täten: »Durch den befris­teten Stopp soll ermög­licht werden, dass die noch nicht bear­bei­teten sowie die nach dieser Ankün­di­gung noch ein­ge­henden Anträge dieses Jahr noch bear­beitet werden können«.

Werbefoto aus Münster mit zwei Kindern, die als Bauarbeiter verkleidet sind
Frühere Wer­be­kam­pagne zur geför­derten Sanie­rung Stadt Münster

Ent­wick­lung vom Förderprogramm

Ein Jahr vorher wurde »Kli­ma­freund­liche Wohn­ge­bäude der Stadt Münster« refor­miert und erwei­tert. Seitdem flossen Zuschüsse für die För­der­bau­steine »Ener­ge­ti­sche Sanie­rung«, »Ener­gie­ef­fi­zi­enter Neubau«, »Photo­voltaik« und »Dach­be­grü­nung«. Im Mai 2020 hatte das För­der­pro­gramm die lang­jäh­rige Alt­bau­för­de­rung ersetzt und zusätz­liche Leis­tungen ein­ge­schlossen. Auf ihrer Website ver­spricht die Stadt Münster für die Zukunft: »Zum Jahr 2023 werden auch von städ­ti­scher Seite wieder kom­mu­nale För­der­mittel zur Ver­fü­gung stehen«.

24Jan./22
Haus aus Dollar-Scheinen

KfW stoppt För­de­rung BEG – Auszüge Mit­tei­lung Ministerium

Das Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­rium infor­miert, dass kein Geld mehr für die Sanie­rung oder den Neubau ener­gie­ef­fi­zi­enter Gebäude fließe – weder als Zuschuss noch als Kredit: »Die Bewil­li­gung von Anträgen nach der Bun­des­för­de­rung für effi­zi­ente Gebäude BEG der KfW wird mit sofor­tiger Wirkung mit einem vor­läu­figen Pro­gramm­stopp belegt«, heißt es in einer Mit­tei­lung des Minis­te­riums. Wir doku­men­tieren Auszüge aus dieser Ankün­di­gung. Trotz der plötz­li­chen Unter­bre­chung vom För­der­pro­gramm emp­fehlen wir, weiter auf eine För­de­rung für Wohn­ge­bäude und Nicht­wohn­ge­bäude zu setzen.

Emp­feh­lungen von ENTECH

Bitte halten Sie an der Energie­beratung fest, denn die Bun­des­re­gie­rung will die För­de­rung für ener­gie­ef­fi­zi­ente Gebäude und Ein­zel­maß­nahmen fort­führen. Mit unserer Unter­stüt­zung bereiten Sie sich auf die künf­tige Ver­tei­lung der För­der­mittel vor. Ver­folgen Sie die Ent­wick­lung über unseren Twitter-Account @EffizienzEntech. Oder besu­chen Sie unsere anderen Auf­tritte in Social Media (siehe unten).

ENTECH bittet die Kunden, einen kühlen Kopf zu bewahren: Die För­de­rung für ener­gie­ef­fi­zi­ente Gebäude und Ein­zel­maß­nahmen ist kei­nes­wegs gestorben. Sie wird dem­nächst in ver­än­derter Form zurück­kehren. Schon aus diesem Grund wäre es falsch, jetzt auf eine ener­gie­ef­fi­zi­ente Bau­weise zu ver­zichten. Nach wie vor hilft eine dau­er­hafte Energieplanung

  • weniger Energie als je zuvor zu verbrauchen
  • über längere Zeit die Gesamt­kosten des Gebäudes zu senken
  • die Belas­tung mit Treib­haus­gasen zu verringern
  • und mehr Komfort im Gebäude zu bieten

Wün­schen Sie einen Neubau als Effizienz­haus 55, und haben Sie die För­de­rung bei Ihrer Kal­ku­la­tion berück­sich­tigt? In diesem Fall über­legen wir gemeinsam, ob Sie auf ein Effizienz­haus 40 wech­seln sollten. Für Sanie­rungen solle die För­de­rung für ener­gie­ef­fi­zi­ente Gebäude und Ein­zel­maß­nahmen ohnehin bald wieder starten, ver­spricht das Minis­te­rium. Die Stra­tegie in Politik und Ver­wal­tung mit Vorrang für ener­gie­ef­fi­zi­ente Sanie­rungen bleibt erhalten. Für Ein­zel­maß­nahmen zahlt das BAFA die gewohnten Zuschüsse: Die Unter­bre­chung der BEG betrifft nicht dieses Segment der Förderung.

Wir bitten darum, nicht nach Details zu fragen. In diesem Artikel und in den sozialen Medien liefern wir Ihnen bereits sämt­liche Infor­ma­tionen, die wir zu diesem Thema erfahren haben. Leider über­rennen uns der För­der­stopp und all die berech­tigten Nach­fragen der Kunden. Wir wollen die Pro­bleme gemeinsam in den Bera­tungs­ge­sprä­chen lösen. Folgen Sie also weiter Ihren Absichten, sich beraten zu lassen. Ver­zichten Sie nicht auf die Bera­tung, die Sie bereits mit uns ver­ein­bart haben. Bitte denken Sie daran, dass viele Bau­herren bei einer Neu­auf­lage der KfW-För­der­mittel sofort durch­starten wollen. Dann können wir unmög­lich sämt­liche Kunden gleich­zeitig beraten: Sie wollen bestimmt nicht unten auf einer War­te­liste landen! Ferner kennen wir nicht den Status Ihrer bereits bewil­ligten Anträge – bei unseren Kon­takten mit der KfW hat die För­der­bank solche Zuschüsse und Kredite nicht abgesagt.

Ent­schei­dungen zur Gebäu­de­för­de­rung gelten sofort

Zitierte Erklä­rungen für die Einschnitte

Keine För­de­rung für Effizienz­haus 55

End­gültig ein­ge­stellt wird die Neu­bau­för­de­rung des Effizienzhauses/​Effizienzgebäudes 55 (EH55), die ohnehin zum Monats­ende aus­ge­laufen wäre. Die enorme Antrags­flut im Monat Januar ins­be­son­dere für Anträge für die EH55 Neu­bau­för­de­rung hat die bereit gestellten Mittel deut­lich über­stiegen. Ange­sichts der vor­läu­figen Haus­halts­füh­rung musste die KfW das Pro­gramm daher heute mit sofor­tiger Wirkung stoppen. […]

För­de­rung für Neubau vom Effizienz­haus 40 wird umgestaltet

Die För­de­rung für Sanie­rungen wird vor­läufig gestoppt und wieder auf­ge­nommen, sobald ent­spre­chende Haus­halts­mittel bereit­ge­stellt sind. Über die Zukunft der Neu­bau­för­de­rung für EH40-Neu­bauten wird vor dem Hin­ter­grund der zur Ver­fü­gung ste­henden Mittel im Energie- und Kli­ma­fonds und der Mit­tel­be­darfe anderer Pro­gramme in der Bun­des­re­gie­rung zügig ent­schieden. Ebenso wird zügig über den Umgang mit den bereits ein­ge­gan­genen, aber noch nicht beschie­denen EH55- und EH40-Anträgen ent­schieden. Auch für diese Anträge reichen derzeit die bereit­ge­stellten Haus­halts­mittel nicht aus. Um keine Liqui­di­täts­lü­cken für bau­reife Pro­jekte auf Seiten der Antrag­steller ent­stehen zu lassen, prüfen Bun­des­re­gie­rung und KfW ein Dar­le­hens­pro­gramm, das Kredite für alle Antrag­steller anbietet, deren Anträge nicht bewil­ligt wurden. Nicht betroffen vom Pro­gramm­stopp ist die vom BAFA umge­setzte BEG-För­de­rung von Ein­zel­maß­nahmen in der Sanie­rung (u.a. Hei­zungs­tausch etc.). […] 

För­de­rung für Sanie­rungen soll später wieder starten

Die KfW-För­de­rung für ener­ge­ti­sche Sanie­rungen wird wieder auf­ge­nommen, sobald ent­spre­chende Haus­halts­mittel bereit­ge­stellt sind. Die För­de­rung für Effizienzhaus/​Effizienzgebäude 55 im Neubau (EH/​EG55) wird end­gültig ein­ge­stellt, d.h. das bisher für den 31.1.2022 vor­ge­se­hene Aus­laufen des Pro­gramms wird auf den 24.1.2022 vor­ge­zogen. Es werden keine neuen Anträge mehr ange­nommen. […] Ebenso wird zügig über den Umgang mit den bereits ein­ge­gan­genen, aber noch nicht beschie­denen EH55- und EH40-Anträgen ent­schieden. Auch für diese Anträge reichen derzeit die bereit­ge­stellten KfW-Mittel nicht aus. Gege­be­nen­falls kann für diese ein­ge­gan­genen Anträge ein Angebot zins­ver­bil­ligter Kredite der KfW zur Ver­fü­gung gestellt werden, das wird jetzt geprüft. […] 

Die voll­stän­dige Mit­tei­lung ist auf der Website des Wirt­schafts­mi­nis­te­riums zu finden.

12Juli/21
Zeichnung vom Umriss der Innenstadt Münster

Ände­rung »Kli­ma­freund­liche Wohn­ge­bäude der Stadt Münster«

Die Stadt Münster ändert ihr För­der­pro­gramm für »Kli­ma­freund­liche Wohn­ge­bäude«: Zum 1. Juli gestaltet sie einige Kon­di­tionen um und ergänzt einen För­der­bau­stein für Dach­be­grü­nung. Ein grö­ßerer Zuschuss als bisher lockt beim Aus­tausch der Hei­zungs­an­lage. Bereits seit Mai 2020 bewil­ligt die Stadt Münster höhere Beträge und akzep­tiert in ihrem För­der­pro­gramm mehr unter­schied­liche Pro­jekte als in den Vorjahren.

Richt­linie

Schon länger stehen die Ziele in der För­der­richt­linie: »nach­hal­tige Ein­spa­rung von Heiz­energie«, »Min­de­rung des Ener­gie­ver­brau­ches«, »ver­bes­serter oder erhöhter Wär­me­schutz der Wohn­ge­bäude«, »Ausbau der erneu­er­baren Ener­gie­er­zeu­gungs­an­lagen« und »Redu­zie­rung der CO2-Emis­sionen«. In der aktu­ellen Fassung nennt die Stadt Münster zusätz­liche Argu­mente für ihr Enga­ge­ment: »Darüber hinaus soll eine Redu­zie­rung der städ­ti­schen Wär­me­insel erzielt werden, die ein­her­geht mit einer ver­bes­serten Wohn- und Auf­ent­halts­qua­lität«, heißt es zum För­der­zweck, »durch den Rück­halt von Regen­wasser wird eine Ver­bes­se­rung des städ­ti­schen Was­ser­haus­halts erreicht«. Die Richt­linie ver­weist auf eine neue Kon­trolle: »Sofern sich die Maß­nahme im Gebiet einer Erhal­tungs- und Gestal­tungs­sat­zung befindet oder dem Denk­mal­schutz unter­liegt, ist vorab eine Geneh­mi­gung beim Bau­ord­nungsamt oder der städ­ti­schen Denk­mal­be­hörde ein­zu­holen«. Nach wie vor ist es möglich, För­der­mittel zu ver­binden – also die Leis­tungen für »Kli­ma­freund­liche Wohn­ge­bäude der Stadt Münster« zum Bei­spiel mit der Bun­des­för­de­rung für effi­zi­ente Gebäude BEG. Die Über­sichten zum Ablauf für För­der­an­träge sind über­ar­beitet worden:

Übersicht zum Antragsverfahren des Förderprogramms in Münster
Antrags­ver­fahren Sanie­rung oder Neubau Stadt Münster
Übersicht zum Antragsverfahren des Förderprogramms in Münster
Antrags­ver­fahren Foto­voltaik oder Dach­be­grü­nung Stadt Münster

För­der­bau­stein Ener­ge­ti­sche Sanierung

Der »För­der­bau­stein Alt­bau­sa­nie­rung« heißt nun »För­der­bau­stein Ener­ge­ti­sche Sanie­rung«. Gestri­chen worden ist ein Zusatz zur Kopp­lung von Foto­voltaik mit der Dach­däm­mung: »Wird im Rahmen der Dämmung der Dach­fläche über beheizten und/​oder gekühlten Räumen erst­malig eine Photo­voltaik­anlage (PV-Anlage) instal­liert und ein Wär­me­durch­gangs­ko­ef­fi­zient von U ≤ 0,15 W/​m2K der Dach­däm­mung erreicht, so wird ein Zuschuss von 100 € je Kilo­watt­peak (kWp) Pho­to­vol­ta­ik­leis­tung gewährt« – diese Erwei­te­rung gilt nicht mehr.

Werbefoto aus Münster mit zwei Kindern, die als Bauarbeiter verkleidet sind
Ein­la­dung zur geför­derten Sanie­rung Stadt Münster

Ände­rungen beim Heizungsaustausch

  • Bislang musste der Heiz­kessel der fossil befeu­erten Anlage min­des­tens 15 Jahre alt sein, damit eine För­de­rung beim Aus­tausch floss. Jetzt reicht es, wenn ein Heiz­kessel der fossil befeu­erten Anlage oder eine Nacht­spei­cher­hei­zung ersetzt wird.
  • Der Zuschuss steigt von pau­schal 1500 € auf 3000 €.
  • Geför­dert wird eine Wär­me­pumpe, Bio­mas­se­an­lage oder der Anschluss an ein Nah- oder Fernwärmenetz.
  • Der Begriff »Wär­me­pumpe« ist etwas weiter gefasst worden – bisher hieß es »Erd­wär­me­pumpe«.
  • Ent­fallen sind die För­de­rung für Block­heiz­kraft­werke (BHKW) und der Zuschlag von 2500 € »für ein Brennstoffzellen-BHKW«.
  • Zuvor wurde eine Flä­chen­för­de­rung von 200 €/​m2 für Solar­thermie gezahlt – beim frü­heren »För­der­bau­stein Erneu­er­bare Ener­gien«. Nun ist die Unter­stüt­zung für Solar­thermie pau­scha­li­siert worden – ein Bonus von 1500 € wird beim Hei­zungs­aus­tausch gewährt.

För­der­bau­stein Ener­gie­ef­fi­zi­enter Neubau

Die Kor­rek­turen zu diesem För­der­bau­stein berühren die Praxis nur wenig.

För­der­bau­stein Photovoltaik

Hier ist nur wenig geän­dert worden. Die Stadt Münster erläu­tert die För­der­be­träge und weitere Details auf ihrer Website und in ihrer Richtlinie.

Fachwerkhaus mit Fotovoltaikanlage
Fach­werk­haus mit Foto­voltaik­anlage Bild: Túrelio | Wiki­media | CC BY 3.0

För­der­bau­stein Dachbegrünung

Diese geför­derte Maß­nahme kann mit anderen Bau­steinen von »Kli­ma­freund­liche Wohn­ge­bäude der Stadt Münster« kom­bi­niert werden: Auf dem Dach kann demnach eine Vege­ta­tion die Foto­voltaik­anlage ergänzen – wodurch die bewil­ligte För­der­summe wächst. Die Richt­linie billigt Dach­be­grü­nungen sowohl bei Sanie­rungen als auch bei Neubauten:

  • »Die För­de­rung umfasst die Begrü­nung von Dach­flä­chen ab der Ober­kante der Dach­ab­dich­tung mit Aufbau der Vege­ta­ti­ons­schicht inklu­sive wur­zel­fester Abdich­tung, Schutz­vlies, Dränage-Ele­mente, Fil­ter­vlies und Substrat«.
  • »Geför­dert werden bis zu 50 Prozent der als för­der­fähig aner­kannten Kosten einer Maß­nahme, höchs­tens jedoch 40 € je m2 gestal­teter Dach­fläche und 10.000 € pro Maßnahme/​Liegenschaft«.
  • »Sofern der Höchst­be­trag nicht über­schritten wird, können mehrere Maß­nahmen in einer Lie­gen­schaft geför­dert werden«.
Dachbegrünung vom Künstler Friedensreich Hundertwasser
Dach­be­grü­nung von Frie­dens­reich Hun­dert­wasser Bild: Renate Oberinger | Wiki­media | CC BY 3.0

Antrags­un­ter­lagen zum Download

Kri­ti­sche Anmer­kungen von ENTECH

Syn­ergie

  • Die ent­fal­lene Kopp­lung von Foto­voltaik und Dach­sa­nie­rung ist zu bedauern . Sie konnte zusätz­liche Anreize liefern.

iSFP

  • Die Richt­li­ni­en­än­de­rung hat leider Unklar­heiten in einigen Begriffen nicht besei­tigt: Es ist zum Bei­spiel nicht zu erkennen, in welcher Form der ver­langte Bera­tungs­be­richt vor­zu­legen ist – leider über­nimmt die Stadt Münster die undeut­li­chen Angaben zum indi­vi­du­ellen Sanie­rungs­fahr­plan iSFP aus dem BAFA-För­der­pro­gramm Energie­beratung für Wohn­ge­bäude EBW. Tat­säch­lich können Bau­herren bei der EBW nach wie vor zwi­schen einer ergeb­nis­of­fenen Analyse und der weniger fle­xi­blen Vari­ante iSFP wählen. Diese beiden Sorten des Berichts setzen unter­schied­liche Prio­ri­täten. Aber im För­der­pro­gramm in Münster fehlt diese Dif­fe­ren­zie­rung: Ob gene­rell ein aus­führ­li­cher Bera­tungs­be­richt oder eher der stan­dar­di­sierte iSFP ver­langt wird – das ist in der Richt­linie nicht zu erkennen. Bera­tungs­be­richt und iSFP scheinen gleich zu sein, was nicht der Rea­lität ent­spricht. Offen­sicht­lich wird aber in der Geneh­mi­gung beides gleich­ge­setzt und anerkannt.

Lüf­tungs­kon­zept

  • Der Begriff »Lüf­tungs­kon­zept« wird in der Richt­linie nach wie vor leider wider­sprüch­lich benutzt. Eine Klar­stel­lung wurde mit der Ände­rung zum 02.07.2021 nicht vor­ge­nommen:
    Bei einer Sanie­rung fordert die Richt­linie
    a) für die Dämmung des Dachs oder der obersten Geschoss­decke
    b) sowie für den Einbau neuer Fenster und Außen­türen und
    c) nicht zuletzt für die Instal­la­tion ener­gie­spa­render Lüf­tungs­an­lagen: »Es ist ein Lüf­tungs­kon­zept nach DIN 1946–6 zu erstellen«. Dafür soll ein Bonus gezahlt werden: »Die Erstel­lung eines Lüf­tungs­kon­zepts wird in Höhe von 50% des Rech­nungs­be­trags (inkl. Umsatz­steuer), maximal jedoch 500 Euro gefördert«.

Gemäß einer »Lüf­tungs­norm«, der DIN 1946–6 »Raum­luft­technik – Teil 6 Lüftung von Woh­nungen …«, steht zu Beginn der Erstel­lung eines Lüf­tungs­kon­zeptes die Frage nach der Not­wen­dig­keit einer soge­nannten »lüf­tungs­tech­ni­schen Maß­nahme«. Solche Maß­nahmen können zum Bei­spiel sein: soge­nannte »Fens­ter­falz­lüfter« oder raum­luft­tech­ni­sche Anlagen (RLT), die ven­ti­la­tor­ge­stützt arbeiten. Die eigent­liche vom Nutzer selbst geführte Lüftung über Fenster ist keine lüf­tungs­tech­ni­sche Maß­nahme im Sinne dieser Norm und allen­falls als Ergän­zung »bei Party« vorgesehen.

Wenn eine solche Prüfung ergibt, dass eine lüf­tungs­tech­ni­sche Maß­nahme ergriffen werden soll, bedeutet dies nicht, dass diese auch umge­setzt werden muss. Denn weder ist die DIN 1946–6 eine Art gesetz­liche Vorgabe noch ist dies bei der För­der­mit­tel­be­an­tra­gung bei der Stadt Münster erfor­der­lich. Wenn lüf­tungs­tech­ni­sche Maß­nahmen umge­setzt werden sollen, also Fens­ter­falz­lüfter oder raum­luft­tech­ni­sche Anlagen, ist ein »Lüf­tungs­kon­zept« zu erstellen: eine Aus­füh­rungs­pla­nung der tech­ni­schen Maß­nahme (Volu­men­ströme etc.) kann nach der Norm 1946–6 erfolgen.

Also bietet die Norm prak­tisch zwei Kon­zepte an:

  1. die Prüfung auf Not­wen­dig­keit einer lüf­tungs­tech­ni­schen Maßnahme
  2. die Aus­füh­rungs­pla­nung der lüf­tungs­tech­ni­schen Maß­nahme = Lüf­tungs­kon­zept.

Der erste Punkt muss bear­beitet werden und bei der Stadt Münster dem Antrag bei­gefügt werden, wenn Fens­ter­aus­tausch oder Dach­däm­mung geför­dert werden sollen und ist in der Regel als kos­ten­lose Leis­tung in der Energie­beratung ent­halten. Zu einer Umset­zung wird man nicht ver­pflichtet! Der zweite Punkt wird von der Stadt Münster geför­dert und ist erfor­der­lich, wenn lüf­tungs­tech­ni­schen Maß­nahmen umge­setzt werden. Die Fach­welt ebenso wie die Richt­linie benutzten den Begriff »Lüf­tungs­kon­zept« also unter­schied­lich: Einer­seits kann ein Lüf­tungs­kon­zept zeigen, ob die Regeln zum Luft­aus­tausch ein­ge­halten werden und ob eine tech­ni­sche Anlage für Zu- und Abluft über­haupt not­wendig ist. Ande­rer­seits kann ein Lüf­tungs­kon­zept wei­ter­führen, indem es die Aus­füh­rungs­pla­nung einschließt.

Ohnehin sieht ENTECH die Ver­ein­nah­mung und die Redu­zie­rung des Begriffs »Lüf­tungs­kon­zept« durch die Norm 1946–6 kritisch.

Gerade hat im Mai 2021 ein Ver­bän­de­bündnis aus Kammern von Archi­tekten und Inge­nieuren und wei­teren Akteuren aus der Bau- und Immo­bi­li­en­wir­schaft aus einer vor­ge­legten Studie zum Lüften im Woh­nungsbau ein Merk­blatt her­aus­ge­geben mit fol­gendem Inhalt:

»Beleuchtet werden die Grund­lagen zum Lüften, das Bau­ord­nungs­recht und weitere tech­ni­sche Regeln, die Aus­le­gung der Luft­vo­lu­men­ströme, geeig­nete Lüf­tungs­system sowie die recht­li­chen Rah­men­be­din­gungen und haf­tungs­re­le­vanten Aspekte beim Erstellen von Lüf­tungs­kon­zepten. Zen­trale Ele­mente der Studie und des Merk­blatts sind eine Check­liste mit Bewer­tungs­kri­te­rien für Woh­nungs­lüf­tungs­sys­teme und ein Schema zu den Ver­trags­pflichten im Pla­nungs­ab­lauf«. Quelle (dort auch Studie und Merkblatt).

Endlich wird hier von einer breiten Masse von Experten klar­ge­stellt, dass der Begriff »Lüf­tungs­kon­zept« in der Bau­praxis unter­schied­lich genutzt wird und inhalt­lich nicht an die DIN 1946–6 gekop­pelt ist. Im Ergebnis können alle betrach­teten Lüf­tungs­sys­teme – von der manu­ellen Fens­ter­lüf­tung bis zur ven­ti­la­tor­ge­stützten Lüftung, bei­spiels­weise die zen­trale Woh­nungs­lüf­tung oder eine dezen­trale Woh­nungs­lüf­tung – zur Anwen­dung kommen. Die Ent­schei­dung für oder gegen ein System zur Wohn­raum­lüf­tung obliegt dem Bestel­lenden, also Ihnen. Kern­aus­sage: »Bis auf fens­ter­lose Küchen, Bäder und Toi­let­ten­räume können zur Lüftung von Wohn­räumen alle Lüf­tungs­sys­teme inklu­sive der Fens­ter­lüf­tung genutzt werden«. Ein selbst­ver­ständ­li­cher Schwer­punkt im Rahmen der BAFA-geför­derten und für die Antrags­stel­lung not­wen­digen Energie­beratung ist die Auf­klä­rung und Bera­tung zur Lüftung, also ein »Lüf­tungs­kon­zept«.

Nicht dass die Kritik miss­ver­standen wird: Aus­drück­lich emp­fiehlt ENTECH die Prüfung und Umset­zung lüf­tungs­tech­ni­scher Maß­nahmen, idea­ler­weise Lüf­tungs­an­lagen mit Wär­me­rück­ge­win­nung. Ebenso begrüßt ENTECH dann auch die qua­li­tativ gute Aus­füh­rungs­pla­nung und deren För­de­rung durch die Stadt Münster, gege­be­nen­falls auch nach DIN 1946–6. Aber eine norm­kon­forme und die spe­zi­fi­sche Nutzung ver­nach­läs­si­gende Prüfung auf Not­wen­dig­keit einer lüf­tungs­tech­ni­schen Maß­nahme ist über­flüssig und sollte nicht mehr zwin­gend ver­langt werden. Weder ist das Ergebnis daraus bindend, noch lassen sich aus dieser eh tech­nisch sehr schlicht gehal­tenen Prüfung Sicher­heiten oder Risiken ableiten in der einen oder anderen Rich­tung. Die Bera­tung zum rich­tigen Lüften (und Heizen) ist ein Schwer­punkt der durch­ge­führten Energieberatung.

Aus­blick für För­der­pro­gramm in Münster

  • Eine weitere Über­ar­bei­tung der Richt­linie ist mit­tel­fristig ange­kün­digt. Wir infor­mieren Sie über die Ent­wick­lung. Zudem zeigen wir Ihnen, wie Sie an die För­der­mittel aus dem Pro­gramm »Kli­ma­freund­liche Wohn­ge­bäude der Stadt Münster« gelangen.
23Juni/21
Schild mit Prozentzeichen und Beschriftung »Wir bauen für Sie um!«

KfW-För­der­pro­gramme der BEG bieten diese Konditionen

Die Bun­des­för­de­rung für effi­zi­ente Gebäude BEG ersetzt bis­he­rige För­der­pro­gramme – erfahren Sie die Details in einem sepa­raten ENTECH-Artikel. Über BAFA-Zuschüsse für Ein­zel­maß­nahmen infor­miert ein wei­terer ENTECH-Beitrag. Über­bli­cken Sie hier die Grund­kon­di­tionen der neuen KfW-Pro­gramme zur BEG:

»Wohn­ge­bäude – Zuschuss«: 461

KfW-Übersicht zu Neubauten
Über­sicht zu Neu­bauten: KfW
KfW-Übersicht zu Sanierungen
Über­sicht zu Sanie­rungen: KfW

»Wohn­ge­bäude – Kredit«: 261/​262

KfW-Übersicht zu Neubauten
Über­sicht zu Neu­bauten: KfW
KfW-Übersicht zu Sanierungen
Über­sicht zu Sanie­rungen: KfW
KfW-Übersicht zu Einzelmaßnahmen
Über­sicht zu Ein­zel­maß­nahmen: KfW

»Nicht­wohn­ge­bäude – Zuschuss«: 463

KfW-Übersicht zu Neubauten
Über­sicht zu Neu­bauten: KfW
KfW-Übersicht zu Sanierungen
Über­sicht zu Sanie­rungen: KfW

»Nicht­wohn­ge­bäude – Kredit«: 263

KfW-Übersicht zu Neubauten
Über­sicht zu Neu­bauten: KfW
KfW-Übersicht zu Sanierungen
Über­sicht zu Sanie­rungen: KfW
KfW-Übersicht zu Einzelmaßnahmen
Über­sicht zu Ein­zel­maß­nahmen: KfW
01Mai/20
Zeichnung vom Umriss der Innenstadt Münster

Münster ver­bes­sert För­de­rung Alt­bau­sa­nie­rung und Neubauten

In der Stadt Münster tritt mit Wirkung zum 1. Mai 2020 eine neues För­der­pro­gramm »Kli­ma­freund­liche Wohn­ge­bäude der Stadt Münster« in Kraft. Die jähr­liche Gesamt­för­der­summe ist gegen­über den Vor­jahren auf 4,5 Mil­lionen € ver­zehn­facht worden. Seit 20 Jahren liegt der Schwer­punkt der städ­ti­schen För­de­rung auf der Alt­bau­sa­nie­rung. Nun begüns­tigt die Stadt Münster auch Neu­bauten und die Instal­la­tion von Anlagen zur Nutzung erneu­er­barer Ener­gien. Damit wird das eta­blierte För­der­pro­gramm »Ener­gie­ein­spa­rung und Alt­bau­sa­nie­rung in der Stadt Münster« abge­löst und erweitert.

1. »För­der­bau­stein Altbausanierung«

Die eta­blierte För­de­rung von Dämm­maß­nahmen über gestaf­felte Zuschüsse pro Qua­drat­meter ver­bes­serter Fläche der Gebäu­de­hülle bleibt erhalten. Die Anfor­de­rungen an die Dämm­qua­li­täten bleiben unver­än­dert – ebenso Zuschläge für öko­lo­gi­sche Dämm­stoffe. Das Bonus­system für ganz­heit­liche Dämm­maß­nahmen wird erwei­tert. Neu sind För­de­rungen im Bereich der Anlagen­technik wie Hei­zungs­austauch­pau­schalen oder die För­de­rung einer Foto­voltaik­anlage bei gleich­zei­tiger Dach­däm­mung. Es werden nun auch neuere Gebäude geför­dert: Diese müssen vor dem 1. Januar 2002 bezugs­fertig gewesen sein – vorher galt der Stichtag 1. Januar 1995. Weg­ge­fallen ist die Grö­ßen­be­gren­zung auf Wohn­flä­chen in Eigen­heimen von unter 150 qm. Zusätz­lich kann ein vor­zei­tiger Bau­be­ginn nun geneh­migt werden, sodass mit der Geneh­mi­gung keine Nach­teile für die För­der­mittel entstehen.

Die Kopp­lung an eine vor­he­rige unab­hän­gige Energie­beratung bleibt eben­falls bestehen: Es muss ein Gut­achten nach den Kri­te­rien der BAFA-Energie­beratung für Wohn­ge­bäude erstellt werden.

Ebenso müssen bedarfs­ba­sierte Ener­gie­aus­weise vor und nach der Sanie­rung vor­ge­legt werden.

Ins­ge­samt ent­stehen dem Antrags­steller nur geringe Kosten: Für ein typi­sches Ein­fa­mi­li­en­wohn­haus beträgt der zu tra­gende Eigen­an­teil etwa 350 €.

Anschlag auf Litfaßsäule für geförderte Altbausanierung Münster
Münster wirbt für geför­derte Altbausanierung

Ebenso müssen bedarfs­ba­sierte Ener­gie­aus­weise vor und nach der Sanie­rung vor­ge­legt werden.

Ins­ge­samt ent­stehen dem Antrags­steller nur geringe Kosten: Für ein typi­sches Ein­fa­mi­li­en­wohn­haus beträgt der zu tra­gende Eigen­teil etwa 350 €.

Geför­dert werden (Auszüge):

  • Dämmung des Daches oder der obersten Geschossdecke
  • Einbau neuer Fenster und Außentüren
  • Außen­wand­däm­mung
  • Kern­däm­mung
  • Innen­wand­däm­mung
  • Dämmung der Kel­ler­decke oder des untersten Geschossbodens
  • Hei­zungs­aus­tausch
  • Einbau ener­gie­spa­render Lüftungsanlagen
  • Einen Bonus gibt es für den Einsatz öko­lo­gi­scher oder umwelt­freund­li­cher Dämmstoffe
  • Eben­falls gibt es einen Bonus bei »ganz­heit­li­cher Gebäudedämmung«
  • Ein Lüf­tungs­kon­zept, eine Luft­dicht­heits­mes­sung und »die Opti­mie­rung des Hei­zungs­sys­tems über die Durch­füh­rung eines hydrau­li­schen Abgleichs« werden eben­falls bezuschusst.

2. »För­der­bau­stein Effi­zienz im Neubau«

Große Ver­än­de­rungen gibt es bei dem För­der­bau­stein Neubau. Die bis­he­rige För­de­rung der ener­ge­ti­schen Qua­li­täts­si­che­rung wurde auf 1100 € ver­dop­pelt. Zusätz­lich gibt es nun eine För­de­rung in Höhe von 21000 € für ein Ein- und Zwei­fa­mi­li­en­haus oder 10000 € je Wohn­ein­heit, maximal jedoch 40000 € je Gebäude. Dazu muss der Trans­missions­wärme­ver­lust des Neubaus die Vor­gaben der Ener­gie­ein­spar­ver­ord­nung EnEV um min­des­tens 40 Prozent unter­schreiten. In der KfW-Sprache würde dies ein Ener­gie­ef­fi­zi­enz­haus 45 dar­stellen, aber nur in Bezug auf den H’T (»Spe­zi­fi­scher Trans­mis­si­ons­wär­me­ver­lust­koff­ef­fi­zient« = Mit­tel­wert für die Dämm­qua­lität der Gebäu­de­hülle inkl. der Wär­me­brü­cken), nicht den QP (»Pri­mär­ener­gie­be­darf« = Umwelt­be­las­tung durch die Ver­wen­dung von Energie für Heizen und Brauch­warm­wasser). Eine Kumu­la­tion mit För­der­mit­teln der KfW ist aus­drück­lich nicht möglich.

Wenn das Land Nord­rhein-West­falen einem Haus­halt Wohn­raum­för­de­rung für ein neues Eigen­heim bewil­ligt, gibt es einen wei­teren Zuschuss von 4000 €.

3. »För­der­bau­stein Erneu­er­bare Energien«

Bisher wurden in der Richt­linie ledig­lich Foto­vol­ta­ik­an­lagen mit sta­tio­nären Bat­te­rie­spei­cher­sys­temen gefördert.

Nun soll auch der sinn­volle Einsatz erneu­er­barer Ener­gien zur Wär­me­ver­sor­gung und der Ausbau der Foto­voltaik in Berei­chen, in denen die För­de­rung nach Erneu­er­bare-Ener­gien-Gesetz EEG nicht gut greift, ver­mehrt ange­stossen werden.

Die Maß­nahmen sind sowohl an bestehenden als auch an neu zu errich­tenden Gebäuden förderfähig.

Anschlag auf Litfaßsäule für geförderte Fotovoltaik in Münster
Münster fördert Fotovoltaikanlagen

Nun soll auch der sinn­volle Einsatz erneu­er­barer Ener­gien zur Wär­me­ver­sor­gung und der Ausbau der Foto­voltaik in Berei­chen, in denen die För­de­rung nach Erneu­er­bare-Ener­gien-Gesetz EEG nicht gut greift, ver­mehrt ange­stossen werden.

Die Maß­nahmen sind sowohl an bestehenden als auch an neu zu errich­tenden Gebäuden förderfähig.

Kom­bi­na­tion mit wei­teren Förderprogrammen

Die »Kumu­la­tion« – so die För­der­fach­sprache für die Kom­bi­nier­bar­keit – mit vielen wei­teren För­der­pro­grammen ist zulässig. Die wich­tigsten sind:

  • »Energie­effizient Sanieren« der KfW (151÷152 oder 430) mit Tilgungszuschüssen/​Zuschüssen ab 20 Prozent
  • »Erneu­er­bare Ener­gien« vom BAFA mit Zuschüssen von 20 Prozent bis 45 Prozent
  • »Proges« des Landes NRW mit Zuschüssen für diverse Anlagen­tech­niken (zum Bei­spiel 90 €/​qm Solarkollektorfläche)

Das sind bei weitem noch nicht alle Pro­gramme, die bei der Alt­bau­sa­nie­rung, beim Neubau oder der Sanie­rung der Hei­zungs­an­la­gen­technik in Frage kommen. Die Kumu­lier­bar­keit ist zwar häufig möglich, folgt aber auch bestimmten Regeln. Im Rahmen von Ener­gie­be­ra­tungen werden Sie dazu aus­führ­lich beraten, um Ihre Maß­nahmen qua­li­tativ und för­der­tech­nisch zu optimieren.

Energie­beratung ist wichtig

Aus­gangs­punkt sollte immer eine Energie­beratung sein. Wir erklären Ihnen die Vor­ge­hens­weise und die För­de­rung unsere Leis­tungen. Für die För­de­rung durch die Stadt Münster ist diese zwin­gend not­wendig, und die KfW emp­fiehlt die vor­he­rige Energie­beratung eben­falls. Ohne fun­dierte Kennt­nisse über Ihr Gebäude und Ihre Vor­haben, die mit der Bera­tung erlangt werden, ist keine Opti­mie­rung möglich.

Das Pla­nungs­büro ENTECH erläu­tert gerne die Richt­linie. Einen ersten Über­blick, der auch die Ver­än­de­rungen gegen­über der alten Richt­linie über­sicht­lich dar­stellt, finden Sie hier in der Gegen­über­stel­lung.

Als zer­ti­fi­zierte Experten für Ener­gie­effi­zienz leiten wir Sie durch das Antrags­ver­fahren und leisten die Energie­beratung, die teils in diesem För­der­pro­gramm zwin­gend vor­ge­schrieben ist.

Hier stellen wir Ihnen wich­tige Antrags­un­ter­lagen zur Verfügung:

Gegenüberstellung der alten und neuen Richtlinie
Über­sicht­liche Gegen­über­stel­lung der alten und neuen Richtlinie
14Feb./20
Mehrfamilienhaus mit Sanierungsbedarf

BAFA Zuschüsse steigen für Energie­beratung Wohngebäude

Unter dem Strich werden Ener­gie­be­ra­tungen für Wohn­ge­bäude güns­tiger etwa für Eigen­tümer, Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaften und Pächter: Die Bun­des­för­de­rung für Energie­beratung für Wohn­ge­bäude (EBW) ist zum 1. Februar gestiegen. Das Bun­desamt für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trolle BAFA erhöht den Zuschuss für Ener­gie­be­ra­tungen bei Wohn­ge­bäuden (Vor-Ort-Bera­tung, indi­vi­du­eller Sanie­rungs­fahr­plan) von 60 Prozent auf 80 Prozent des anfal­lenden Hono­rars vom Energieberater.

Für ein Ein­fa­mi­lien- oder Zwei­fa­mi­li­en­haus liegt die Ober­grenze bei 1300 €: Damit fließen bis zu 500 € mehr für diese Art der För­de­rung. Ab drei Wohn­ein­heiten unter­stützt das BAFA die Energie­beratung mit maximal 1700 € statt bisher 1100 €.

Wenn der qua­li­fi­zierte Ener­gie­be­rater den Bericht und einen zuge­hö­rigen Sanie­rungs­fahr­plan auf einer Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ver­samm­lung erläu­tert, bietet das BAFA eine ein­ma­lige Zuwen­dung von höchs­tens 500 €. Diese Prä­sen­ta­tion soll den Eigen­tü­mern helfen, ihre unter­schied­li­chen Inter­essen mit­ein­ander abzu­stimmen und die pas­sende Moder­ni­sie­rung ihres Wohn­ge­bäudes zu vereinbaren.

Der Eigen­an­teil für die Energie­beratung kann durch zusätz­liche För­de­rungen von Kom­munen oder Bun­des­län­dern auf zehn Prozent des Hono­rars schrumpfen – dieser Rest ist immer aus eigener Tasche zu zahlen.

Damit das BAFA die För­de­rung geneh­migt, muss das Wohn­ge­bäude in Deutsch­land liegen und der Bau­an­trag vor min­des­tens zehn Jahren gestellt worden sein – damit ersetzt der neue Zeit­rahmen die bislang feste Datums­grenze des Bau­an­trags 31. Januar 2002. Zudem müssen Kleine und Mitt­lere Unter­nehmen KMU die Leis­tungen für die Energie­beratung auf ihre soge­nannten De-Minimis-Bei­hilfen anrechnen lassen. Größere Unter­nehmen nach EU-Defi­ni­tion sind von dieser För­de­rung aus­ge­schlossen. Hin­gegen können Ein­rich­tungen für gemein­nüt­zige, mild­tä­tige oder kirch­liche Zwecke ebenso die Vor-Ort-Bera­tung nutzen.

Nach dem Auftrag für die Vor-Ort-Bera­tung stellt der Ener­gie­be­rater den För­der­an­trag im Namen des Kundens, auf den also kein zusätz­li­cher Stress durch For­mu­lare wartet. Die Abrech­nung läuft ähnlich unbü­ro­kra­tisch: Eine Vor­leis­tung für das Gesamt­ho­norar ent­fällt – es ist ledig­lich der Eigen­an­teil zu über­weisen. Der Ener­gie­be­rater erhält den Zuschuss direkt vom BAFA, nachdem er seine Auf­gaben erle­digt hat.

Sanierungsbedürftiges Zweifamilienhaus mit Flecken und Algenbewuchs auf dem hellen Putz
Vor-Ort-Bera­tung liefert Hin­weise für sinn­volle Sanierung

Die Vor-Ort-Bera­tung geht weit über die Erhe­bungen für einen Ener­gie­aus­weis hinaus: Sie führt zu detail­lierten Infor­ma­tionen und Ver­gleichs­mög­lich­keiten, um den Ener­gie­ver­brauch nach­voll­ziehen und bewerten zu können. Auf Basis einer umfas­senden Bestands­auf­nahme erfährt der Kunde, wie er sein Wohn­ge­bäude in ein KfW-Effizienz­haus umge­stalten kann. Alter­nativ kann er einen indi­vi­du­ellen Sanie­rungs­fahr­plan zur Opti­mie­rung der Ener­gie­effi­zienz erhalten – mit diesen Vor­schlägen lassen sich sinn­volle Maß­nahmen zur ener­ge­ti­schen Sanie­rung Schritt für Schritt erledigen.

Die Vor-Ort-Bera­tung hilft, kein Geld für ineff­zi­ente Arbeiten am Wohn­ge­bäude zu ver­schwenden. Dabei weist der Ener­gie­be­rater auf KfW-För­der­pro­gramme etwa zur Sanie­rung (beson­ders Pro­gramme 151 und 430) oder zur qua­li­täts­si­chernden Bau­be­glei­tung hin. Bei der Bau­be­glei­tung (Pro­gramm 431) über­nimmt die KfW bis zu 4000 € von der Hälfte der Kosten eines Experten für Energieeffizienz.

Indes exis­tiert keine Pflicht, anschlie­ßend die vor­ge­schla­genen Maß­nahmen durch­zu­führen. Doch wenn der Bauherr Zuschüsse oder Kredite für solch ein Vor­haben bean­sprucht, emp­fiehlt die KfW eine Vor-Ort-Bera­tung für den Ein­stieg in das Projekt. Ohnehin ist zum Bei­spiel in Münster diese Energie­beratung für Wohn­ge­bäude vor­ge­schrieben, damit die Stadt weitere Zuschüsse bewilligt. 

Bitte nehmen Sie Kontakt mit uns auf: Zusammen mit Ihnen erstellen wir den Fahr­plan zu effi­zi­enten Maß­nahmen und opti­malen Fördermitteln.

18Okt./19
Alte Fenster mit beschädigten und schmutzigen Rahmen

Bun­des­re­gie­rung will Steu­er­vor­teile für Sanie­rungen in Gesetz schreiben

Die Bun­des­re­gie­rung hat Mitte Oktober beschlossen, ener­ge­ti­sche Sanie­rungen von selbst genutzten Wohn­ge­bäuden ab 1. Januar 2020 steu­er­lich zu fördern. Die bis­he­rigen Kredit- und Zuschuss­pro­gramme sollen weiter laufen und alter­nativ zur Ver­fü­gung stehen.

Die Ände­rung im Steu­er­recht gehört zu den Reformen des »Kli­ma­schutz­pro­gramms 2030«: Bereits Ende Sep­tember ent­hielten die ersten »Eck­punkte« das Ziel, dass »Gebäu­de­be­sitzer aller Ein­kom­mens­klassen« ihre Auf­wen­dungen für Sanie­rungen steu­er­lich absetzen können. Jetzt will die Bun­des­re­gie­rung das Ein­kom­men­steu­er­ge­setz für »zu eigenen Wohn­zwe­cken genutzte Gebäude« ergänzen, sofern sie min­des­tens zehn Jahre alt sind.

Danach können künftig 20 Prozent der Gesamt­kosten für mehrere Ein­zel­maß­nahmen von der Steu­er­schuld abge­zogen werden – maximal 40.000 Euro pro Objekt, über drei Jahre nach festen Pro­zent­sätzen ver­teilt. Die Arbeiten müssen vor dem 1. Januar 2030 abge­schlossen werden. Aber »Voll­sa­nie­rungen sind mit dem Instru­ment der Steu­er­ermä­ßi­gung nicht abge­deckt«, kri­ti­sierte die Ver­brau­cher­zen­trale Bun­des­ver­band vzbv einen frü­heren Refe­ren­ten­ent­wurf aus dem Finanzministerium.

Als steu­er­lich abzugs­fä­hige Ein­zel­maß­nahmen gelten:

  1. Wär­me­däm­mung von Wänden
  2. Wär­me­däm­mung von Dachflächen
  3. Wär­me­däm­mung von Geschossdecken
  4. Erneue­rung der Fenster oder Außentüren
  5. Erneue­rung oder Einbau einer Lüftungsanlage
  6. Erneue­rung der Heizungsanlage
  7. Einbau von digi­talen Sys­temen zur ener­ge­ti­schen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  8. Opti­mie­rung bestehender Hei­zungs­an­lagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind

Der Para­graf zur ener­ge­ti­schen Gebäu­de­sa­nie­rung schließt Eigen­leis­tungen aus: »Vor­aus­set­zung für die För­de­rung ist, dass die jewei­lige ener­ge­ti­sche Maß­nahme von einem Fach­un­ter­nehmen aus­ge­führt wurde«. Welche Anfor­de­rungen solch ein Fach­un­ter­nehmen erfüllen muss und welchen Stan­dards die Ein­zel­maß­nahmen folgen – das soll bald eine Ver­ord­nung klären, damit die steu­er­li­chen Regeln der geplanten Bun­des­för­de­rung für effi­zi­ente Gebäude BEG entsprechen.

Lustige Figuren Handwerker
Sanie­rung steu­er­lich absetzen nur bei Einsatz von Fach­un­ter­nehmen Bild: Alexas_​Fotos | Pixabay

Diese Ver­ord­nung könnte nicht weit genug reichen, befürchtet die Ver­brau­cher­zen­trale. Sie for­derte in ihrer Stel­lung­nahme beim Finanz­mi­nis­te­rium: »Darüber hinaus muss sicher­ge­stellt werden, dass die durch­ge­führten Maß­nahmen bau­tech­nisch bezie­hungs­weise ener­gie­tech­nisch sinn­voll sind«. Mehrere Maß­nahmen für ein Gebäude müssten auf­ein­ander abge­stimmt werden, so die vzbv: Ein Experte außer­halb des Fach­un­ter­neh­mens solle sie vorab »durch eine unab­hän­gige Bera­tung als geeignet bestä­tigen«. Ob die ange­kün­digte Ver­ord­nung diese vor­ge­schal­tete Bera­tung ver­langen wird, bleibt bislang offen.

Über eine zusätz­liche Bau­be­glei­tung meint der Bun­des­ver­band der Gebäu­de­en­er­gie­be­rater, Inge­nieure, Hand­werker GIH auf Twitter: »#Ener­gie­be­rater muss bei Ein­zel­maß­nahmen  (über KfW und steuerl. Abschrei­bung) durch Bau­be­glei­tung invol­viert bleiben. So wird mehr & besser saniert.«

Das Deut­sche Ener­gie­be­rater-Netz­werk DEN erläu­tert in einer Pres­se­mit­tei­lung die aktu­elle Situa­tion: »Bereits heute können qua­li­fi­zierte Hand­werks­un­ter­nehmen Ein­zel­maß­nahmen im KfW-Pro­gramm gleich­zeitig aus­führen und Bestä­ti­gungen für eine För­de­rung erstellen«. Private Bau­herren pro­fi­tierten laut DEN von einer »Bau­be­glei­tung durch unab­hän­gige Experten«, die bis jetzt über die KfW geför­dert werde.

In einem News­letter bestä­tigt das Wirt­schafts­mi­nis­te­rium, dass die Reform aus­schließ­lich Ein­zel­maß­nahmen betreffe: »Die kom­plette Sanie­rung von Gebäuden zu soge­nannten Effi­zi­enz­häu­sern (solche mit beson­ders geringem Ener­gie­be­darf) wird auch wei­terhin nur über die inves­tiven Gebäu­de­pro­gramme des BMWi gefördert«.

Dagegen pro­tes­tieren neun Ver­bände wie die Bun­des­ar­chi­tek­ten­kammer, DEN, GIH und Ver­brau­cher­zen­trale. In einem gemein­samen »Appell an das Bun­des­mi­nis­te­rium für Wirt­schaft und Energie« meinen sie, dass die Ein­schrän­kung »umfas­sende Gesamt­sa­nie­rungen schlechter« stelle und somit stär­keren Einsatz für den Kli­ma­schutz bestrafe: Statt­dessen sollten dem­nächst ebenso »Moder­ni­sie­rungen auf Effizienz­haus-Niveau – alter­nativ zu den KfW-Pro­grammen und mit den glei­chen Anfor­de­rungen und För­der­höhen – steu­er­lich geför­dert werden«.

Neun Logos von Interessenvertretungen zur Energieberatung
Orga­ni­sa­tionen fordern Kor­rek­turen für Wohn­ge­bäude im Klimaschutzprogramm

In der Pres­se­mit­tei­lung seines Netz­werks erwartet Hermann Danne­cker aus dem DEN-Vor­stand, dass die kom­mende Rechts­ver­ord­nung der Bun­des­re­gie­rung zu deut­li­chen Ver­bes­se­rungen führe: Er hofft auf »seriöse, lang­fris­tige Rand­be­din­gungen«, die wie­derum »hohe Kon­ti­nuität und Plan­bar­keit erlauben und dem Ziel des kli­ma­scho­nenden Sanie­rens gerecht werden«.

Das Pla­nungs­büro ENTECH hat den Ein­druck gewonnen, dass die Dis­kus­sion über Gebäu­de­sa­nie­rungen im »Kli­ma­schutz­pro­gramm 2030« nicht genü­gend eine vor­ge­schal­tete Energie­beratung auf­greift: Eine Bau­be­glei­tung hilft Gebäu­de­be­sit­zern bei der Umset­zung. Aber eine recht­zei­tige Koor­di­na­tion von Maß­nahmen durch eine Energie­beratung führt dazu, dass mehr Maß­nahmen als geplant rea­li­siert werden und der Kunde schließ­lich die lau­fenden Kosten stärker als erwartet senken kann. Zudem erfolgt eine För­der­mit­tel­op­ti­mie­rung im Rahmen der Bera­tung. Die Stadt Münster hat in ihrem eigenen För­der­pro­gramm gute Erfah­rungen gemacht, zur Bewil­li­gung einer För­de­rung zur Alt­bau­sa­nie­rung eine unab­hän­gige BAFA-Energie­beratung zu verlangen.

25Sep./19
Gegensatz zwischen modernisierter und unsanierter Hausfassade

Bun­des­re­gie­rung plant Pflicht zur Energie­beratung für Wohngebäude

Die Bun­des­re­gie­rung will Eigen­tümer von Wohn­ge­bäuden ver­pflichten, dass sie »zu bestimmten Anlässen« eine Energie­beratung durch­führen lassen: Sie ver­langt künftig eine indi­vi­du­elle Bera­tung durch einen Experten etwa bei einem Eigen­tü­mer­wechsel. Damit reichen die neuen Regeln weiter als die bis­he­rigen Vor­schriften zur Vorlage eines Ener­gie­aus­weises. Der Plan gehört zu den »Eck­punkten für das Kli­ma­schutz­pro­gramm 2030« vom 20. Sep­tember 2019.

Die gefor­derte Energie­beratung soll Eigen­tümer von Wohn­ge­bäuden finan­ziell nicht stärker belasten, heißt es in der Zusam­men­fas­sung des soge­nannten Kli­ma­ka­bi­netts: »Die Kosten werden über die bestehenden För­der­pro­gramme gedeckt«. Das Bun­des­mi­nis­te­rium für Wirt­schaft und Energie will in seiner Kam­pagne »Deutsch­land macht’s effi­zient« stärker auf die Bedürf­nisse von Woh­nungs­ei­gen­tü­mern ein­gehen und sie deut­li­cher infor­mieren, wie sie von der Energie­beratung und der ener­ge­ti­schen Moder­ni­sie­rung profitieren. 

Diagramm: Ansatzpunkte für Energieberatung bei Wohngebäuden
Ansatz­punkte für Energie­beratung bei Wohn­ge­bäuden. Bild: dena

Bislang nennt die Bun­des­re­gie­rung keine Details für die Ände­rungen bei der Energie­beratung und der Öffent­lich­keits­ar­beit über die Sanie­rungen, sondern erstellt zunächst eine Stra­tegie. Jürgen Leppig vom Bun­des­ver­band »Gebäu­de­en­er­gie­be­rater, Inge­nieure, Hand­werker (GIH) e.V.« sagt über die Ankün­di­gungen: »Das För­der­pro­gramm ›Energie­beratung für Wohn­ge­bäude‹ prä­sen­tiert sich nicht nur deut­lich ver­bes­sert, sondern wird bei ein­schnei­denden Anlässen wie einem Eigen­tü­mer­wechsel auch ver­pflich­tend«. Der Vor­sit­zende erwartet zudem, dass »mehr Haus­be­sitzer umfäng­lich beraten und mit ganz­heit­li­chen Kon­zepten für sinn­volle ener­ge­ti­sche Moder­ni­sie­rungen aus­ge­stattet werden«.

Dazu aus dem Kli­ma­schutz­paket: »Die sta­gnie­rende Sanie­rungs­rate macht deut­lich, dass vielen Gebäu­de­ei­gen­tü­mern die Moti­va­tion fehlt, ihr Haus ener­ge­tisch sanieren zu lassen«. Daher soll die Energie­beratung durch fol­gende Maß­nahmen gestärkt werden:
· Erhö­hung der För­de­rung in der „Energie­beratung für Wohn­ge­bäude (EBW)“ auf bis zu 80% Zuschuss (bislang 60%);
· Moder­ni­sie­rungs­emp­feh­lungen durch eine geför­derte Energie­beratung für die Erstel­lung eines Ener­gie­aus­weises (Bedarfs­aus­weis) nutzen;
· Energie­beratung anknüp­fend an Immis­si­ons­mes­sungen durch qua­li­fi­zierte Schorn­stein­feger adres­sieren;
· Weitere Anlässe für eine qua­li­fi­zierte Bera­tung nutzen (u.a. Hei­zungs­tausch, Nutzung von Syn­er­gie­ef­fekten mit bar­rie­re­freiem Umbau oder Einbruchschutz).

Wir erwarten und hoffen, dass die Ver­ant­wor­tung nach der Reform beim Bun­desamt für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trolle BAFA liegt – mit dem bewährten und unkom­pli­zierten För­der­pro­gramm »Vor-Ort-Bera­tung«: Bereits jetzt erhalten zum Bei­spiel Eigen­tümer einen Zuschuss, wenn sie frei­willig einen Auftrag für ihr Wohn­ge­bäude einem zuge­las­senen Ener­gie­be­rater erteilen.

Bei­trags­bild in der Sei­ten­leiste: Gegen­satz zwi­schen moder­ni­sierter und unsa­nierter Haus­fas­sade. KfW-Bild­ar­chiv | photothek.net