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16Apr/20
BAFA Hauptgebäude

För­der­mittel Ener­gie­effi­zienz und Fristen Energieaudit

Das Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­rium ver­spricht, För­der­mittel in der aktu­ellen Krise durch das Coro­na­virus nicht umzu­schichten: »Die Haus­halts­mittel für unsere bestehenden För­der­pro­gramme im Bereich Ener­gie­effi­zienz und erneu­er­bare Ener­gien bleiben unver­än­dert gesi­chert«, heißt es in einem Rund­schreiben, »hierzu zählt ins­be­son­dere die Bun­des­för­de­rung für Ener­gie­effi­zienz in der Wirt­schaft – Zuschuss, Kredit und För­der­wett­be­werb.« Das Minis­te­rium kündigt außerdem an, die Pflicht für ein Ener­gie­audit nach DIN EN 16247–1 in der nächsten Zeit nicht zu über­prüfen: »Das BAFA wird daher Unter­nehmen, die ihr Ener­gie­audit auf­grund der Corona-Pan­demie nicht frist­ge­recht durch­führen können, nicht sanktionieren.«

Nach wie vor gehört aller­dings eine Vor-Ort-Bege­hung zu einem Ener­gie­audit: »Somit ist das Ener­gie­audit erst voll­ständig abge­schlossen, wenn auch die Vor-Ort-Bege­hung durch­ge­führt wurde«, infor­miert das Bun­desamt für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trolle BAFA auf seiner Website.

Wie zuvor ist es also möglich, Anträge für die För­der­pro­gramme zur Ener­gie­effi­zienz zu stellen. Die gesamten vor­ge­se­henen För­der­mittel sollen nicht in die Corona-Hilfs­pa­kete fließen: »Denn unsere inves­tiven För­der­pro­gramme leisten einen wich­tigen Beitrag zur Sta­bi­li­sie­rung der Kon­junktur in Deutsch­land, der gerade vor dem Hin­ter­grund der abträg­li­chen wirt­schaft­li­chen Wir­kungen der Corona-Pan­demie unver­än­dert weiter auf­recht erhalten bleiben soll«, erklärt Abtei­lungs­leiter Thorsten Herdan aus dem Ministerium.

Die der­zei­tigen Belas­tungen recht­fer­tigten Ver­spä­tungen bei anste­henden Ener­gie­au­dits, ist im Rund­schreiben zu lesen: »Im Rahmen seines Ermes­sens­spiel­raums wird das BAFA viel­mehr von einem unver­schul­deten Frist­ver­säumnis aus­gehen.« Unter­nehmen sind nicht mal ver­pflichtet, die Ver­zö­ge­rung dem BAFA anzu­kün­digen. Ent­gegen der bis­he­rigen Praxis kon­trol­liert das BAFA nicht durch Stich­proben, ob die betrof­fenen Nicht-KMU pünkt­lich ihr Ener­gie­audit durch­führen. Aller­dings können sich diese Unter­nehmen nicht befreien lassen: Nach der Krise müssen sie das Audit oder Reaudit nach­holen. Das BAFA wird recht­zeitig auf seiner Website »eine ange­mes­sene Frist« setzen und dann eine indi­vi­du­elle Begrün­dung für eine Ver­zö­ge­rung ver­langen – zum Bei­spiel »wegen Coro­na­krise kein Betre­tungs­recht durch Externe«, for­mu­liert das BAFA auf seinen Internet-Seiten.

Etwas mehr Aufwand ist mit einem lau­fenden Ener­gie­audit ver­bunden, falls betrieb­liche Ein­schrän­kungen durch das Coro­na­virus einst­weilen die not­wen­dige Vor-Ort-Bege­hung ver­hin­dern. Eine Doku­men­ta­tion für den Auf­schub könne erläu­tern, ob etwa »begrün­dete Ver­dachts­fälle bestanden, der Betrieb kom­plett oder für Externe (Ener­gie­au­di­toren) geschlossen wurde oder es aus anderen Gründen nicht möglich war, dem Geschäfts­be­trieb normal nach­zu­gehen« – so das BAFA auf der Website: »Je aus­führ­li­cher die Doku­men­ta­tion ist, desto hilf­rei­cher ist es für die Beur­tei­lung.« Wenn das Unter­nehmen »die Corona-bedingte Aus­nah­me­si­tua­tion« über­wunden hat, muss es die Vor-Ort-Bege­hung »unver­züg­lich« nachziehen.

Auch unter den unge­wöhn­li­chen Umständen berät das Pla­nungs­büro ENTECH zuver­lässig über För­der­mittel für ener­ge­ti­sche Maß­nahmen – über die ver­än­derten Abläufe infor­miert ein eigener Artikel. In diesem geson­derten Beitrag ist ebenso zu erfahren, wie die Ener­gie­be­rater Sie beim Ener­gie­audit und bei der Vor-Ort-Bege­hung unterstützen. 

08Jan/20
Alte Fenster mit beschädigten und schmutzigen Rahmen

KfW-För­de­rung für Ener­gie­ffi­zienz bei Gebäuden 2020

Die KfW hat ver­öf­fent­licht, welche erheb­li­chen Ver­bes­se­rungen bei den För­der­pro­grammen für Gebäude ab 24. Januar 2020 gelten. 

Erhö­hung von Zuschüssen/​Tilgungszuschüssen

Bei der Sanie­rung von Wohn­ge­bäuden erhöht die KfW in der Kre­dit­va­ri­ante (151, 152) den Tilgungs­zuschuss um 12,5 Pro­zent­punkte und in der Zuschuss­va­ri­ante (430) den Inves­ti­ti­ons­zu­schuss um 10,0 Pro­zent­punkte. Die Til­gungs­zu­schüsse (153) für den Neubau von Wohn­ge­bäuden steigen um 10,0 Prozentpunkte. 

Bei Nicht­wohn­ge­bäuden (277, 278 etc.) werden die Til­gungs­zu­schüsse in der Sanie­rung von KfW-Effi­zi­enz­ge­bäuden um 10,0 Pro­zent­punkte erhöht, für Ein­zel­maß­nahmen um 15 Pro­zent­punkte. Beim Neubau von Nicht­wohn­ge­bäuden (276 etc.) bleiben die Til­gungs­zu­schüsse (leider) unverändert.

Diese Ände­rungen gelten für Anträge, die ab dem 24.01.2020 bei der KfW ein­gehen (Wohn­ge­bäude) bezie­hungs­weise zuge­sagt werden (Nicht­wohn­ge­bäude).

Erhö­hung von Zuschüssen/​Tilgungszuschüssen

Die För­der­höchst­be­träge werden für Wohn­ge­bäude auf 120.000 € pro Wohn­ein­heit erhöht.

Diagramm »Energieeffizient Sanieren (Nichtwohngebäude) Förderstufen«
Ände­rungen bei Nicht­wohn­ge­bäuden in der Sanie­rung Bild: KfW
Diagramm »Energieeffizient Bauen (Wohngebäude) Förderstufen«
Ände­rungen bei Neu­bauten (Wohn­ge­bäude) Bild: KfW
Diagramm »Energieeffizient Sanieren: Kredit und Zuschuss (Wohngebäude) Förderstufen«
Ände­rungen bei Wohn­ge­bäuden in der Sanie­rung Bild: KfW

Ein erster Kom­mentar: Das sind für die­je­nigen, die sanieren oder neu bauen möchten, erheb­liche Ver­bes­se­rungen! Es ist zu ver­muten, dass in den nächsten Tagen weitere Details dazu ver­öf­fent­lich werden, zum Bei­spiel ange­passte Merkblätter.

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