(Pressemitteilung) NRW unterstützt Umstieg auf erneuerbare Wärmequellen – mit einem starken Fokus auf klimaschonende Wärmequellen wie Erdwärme, Abwasserwärme und Sonnenenergie setzt das Land sein Förderprogramm »progres.nrw – Klimaschutztechnik« fort. Ab sofort können Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Kommunen wieder Anträge für Fördermittel stellen. Das Land Nordrhein-Westfalen stellt insgesamt mehr als 11,5 Millionen Euro zur Verfügung, um die Wärmewende zu beschleunigen.
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Neubau Effizienzhaus 55 ab Februar 2022 ohne BEG Förderung
Für den Neubau von einem
- Effizienzhaus 55 (Wohngebäude)
- oder Effizienzgebäude 55 (Nichtwohngebäude)
fließt ab 1. Februar 2022 keine Bundesförderung für effiziente Gebäude BEG: An diesem Stichtag wird diese Förderstufe abgeschafft. Die Förderungen für Effizienzhaus 40 und Effizienzhaus 40 Plus sowie für Effizienzgebäude 40 bleiben erhalten. Ohnehin ändert sich nichts bei Sanierungen.
Künftige BEG Konditionen für Neubauten
Wohngebäude


Nichtwohngebäude


Empfehlungen
Bitte halten Sie bei der BEG die Frist bis 31. Januar 2022 ein, wenn Sie noch Fördergelder für einen Neubau von einem Effizienzhaus 55 oder Effizienzgebäude 55 erhalten wollen. Oder wir beraten Sie über die Chance, dass die KfW mehr Geld zahlt – sofern Sie strengere Ansprüche zum Energieeinsatz erfüllen. Das Bundeswirtschaftsministerium empfiehlt in den FAQ seiner Aktion »Deutschland macht’s effizient«: »Die Planungen werden vor Antragstellung auf ein höheres Effizienzhaus-/Effizienzgebäudeniveau (EH bzw. EG 40) umgeplant. Bei einem ambitionierteren Effizienzhaus-/Effizienzgebäude-Niveau ist derzeit eine um mindestens 5 Prozentpunkte höhere Förderung möglich«.
Änderung »Klimafreundliche Wohngebäude der Stadt Münster«
Die Stadt Münster ändert ihr Förderprogramm für »Klimafreundliche Wohngebäude«: Zum 1. Juli gestaltet sie einige Konditionen um und ergänzt einen Förderbaustein für Dachbegrünung. Ein größerer Zuschuss als bisher lockt beim Austausch der Heizungsanlage. Bereits seit Mai 2020 bewilligt die Stadt Münster höhere Beträge und akzeptiert in ihrem Förderprogramm mehr unterschiedliche Projekte als in den Vorjahren.
Richtlinie
Schon länger stehen die Ziele in der Förderrichtlinie: »nachhaltige Einsparung von Heizenergie«, »Minderung des Energieverbrauches«, »verbesserter oder erhöhter Wärmeschutz der Wohngebäude«, »Ausbau der erneuerbaren Energieerzeugungsanlagen« und »Reduzierung der CO2-Emissionen«. In der aktuellen Fassung nennt die Stadt Münster zusätzliche Argumente für ihr Engagement: »Darüber hinaus soll eine Reduzierung der städtischen Wärmeinsel erzielt werden, die einhergeht mit einer verbesserten Wohn- und Aufenthaltsqualität«, heißt es zum Förderzweck, »durch den Rückhalt von Regenwasser wird eine Verbesserung des städtischen Wasserhaushalts erreicht«. Die Richtlinie verweist auf eine neue Kontrolle: »Sofern sich die Maßnahme im Gebiet einer Erhaltungs- und Gestaltungssatzung befindet oder dem Denkmalschutz unterliegt, ist vorab eine Genehmigung beim Bauordnungsamt oder der städtischen Denkmalbehörde einzuholen«. Nach wie vor ist es möglich, Fördermittel zu verbinden – also die Leistungen für »Klimafreundliche Wohngebäude der Stadt Münster« zum Beispiel mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude BEG. Die Übersichten zum Ablauf für Förderanträge sind überarbeitet worden:


Förderbaustein Energetische Sanierung
Der »Förderbaustein Altbausanierung« heißt nun »Förderbaustein Energetische Sanierung«. Gestrichen worden ist ein Zusatz zur Kopplung von Fotovoltaik mit der Dachdämmung: »Wird im Rahmen der Dämmung der Dachfläche über beheizten und/oder gekühlten Räumen erstmalig eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) installiert und ein Wärmedurchgangskoeffizient von U ≤ 0,15 W/m2K der Dachdämmung erreicht, so wird ein Zuschuss von 100 € je Kilowattpeak (kWp) Photovoltaikleistung gewährt« – diese Erweiterung gilt nicht mehr.

Änderungen beim Heizungsaustausch
- Bislang musste der Heizkessel der fossil befeuerten Anlage mindestens 15 Jahre alt sein, damit eine Förderung beim Austausch floss. Jetzt reicht es, wenn ein Heizkessel der fossil befeuerten Anlage oder eine Nachtspeicherheizung ersetzt wird.
- Der Zuschuss steigt von pauschal 1500 € auf 3000 €.
- Gefördert wird eine Wärmepumpe, Biomasseanlage oder der Anschluss an ein Nah- oder Fernwärmenetz.
- Der Begriff »Wärmepumpe« ist etwas weiter gefasst worden – bisher hieß es »Erdwärmepumpe«.
- Entfallen sind die Förderung für Blockheizkraftwerke (BHKW) und der Zuschlag von 2500 € »für ein Brennstoffzellen-BHKW«.
- Zuvor wurde eine Flächenförderung von 200 €/m2 für Solarthermie gezahlt – beim früheren »Förderbaustein Erneuerbare Energien«. Nun ist die Unterstützung für Solarthermie pauschalisiert worden – ein Bonus von 1500 € wird beim Heizungsaustausch gewährt.
Förderbaustein Energieeffizienter Neubau
Die Korrekturen zu diesem Förderbaustein berühren die Praxis nur wenig.
Förderbaustein Photovoltaik
Hier ist nur wenig geändert worden. Die Stadt Münster erläutert die Förderbeträge und weitere Details auf ihrer Website und in ihrer Richtlinie.

Förderbaustein Dachbegrünung
Diese geförderte Maßnahme kann mit anderen Bausteinen von »Klimafreundliche Wohngebäude der Stadt Münster« kombiniert werden: Auf dem Dach kann demnach eine Vegetation die Fotovoltaikanlage ergänzen – wodurch die bewilligte Fördersumme wächst. Die Richtlinie billigt Dachbegrünungen sowohl bei Sanierungen als auch bei Neubauten:
- »Die Förderung umfasst die Begrünung von Dachflächen ab der Oberkante der Dachabdichtung mit Aufbau der Vegetationsschicht inklusive wurzelfester Abdichtung, Schutzvlies, Dränage-Elemente, Filtervlies und Substrat«.
- »Gefördert werden bis zu 50 Prozent der als förderfähig anerkannten Kosten einer Maßnahme, höchstens jedoch 40 € je m2 gestalteter Dachfläche und 10.000 € pro Maßnahme/Liegenschaft«.
- »Sofern der Höchstbetrag nicht überschritten wird, können mehrere Maßnahmen in einer Liegenschaft gefördert werden«.

Antragsunterlagen zum Download
- »Richtlinie des städtischen Förderprogramms Klimafreundliche Wohngebäude für Münster«
- »Energetische Sanierung« Antragsformular
- »Energieeffizienter Neubau« Antragsformular
- »Photovoltaikanlagen« Antragsformular
- »Dachbegrünung« Antragsformular
- Formblatt zum Antrag auf vorzeitigen Baubeginn
Kritische Anmerkungen von ENTECH
Synergie
- Die entfallene Kopplung von Fotovoltaik und Dachsanierung ist zu bedauern . Sie konnte zusätzliche Anreize liefern.
iSFP
- Die Richtlinienänderung hat leider Unklarheiten in einigen Begriffen nicht beseitigt: Es ist zum Beispiel nicht zu erkennen, in welcher Form der verlangte Beratungsbericht vorzulegen ist – leider übernimmt die Stadt Münster die undeutlichen Angaben zum individuellen Sanierungsfahrplan iSFP aus dem BAFA-Förderprogramm Energieberatung für Wohngebäude EBW. Tatsächlich können Bauherren bei der EBW nach wie vor zwischen einer ergebnisoffenen Analyse und der weniger flexiblen Variante iSFP wählen. Diese beiden Sorten des Berichts setzen unterschiedliche Prioritäten. Aber im Förderprogramm in Münster fehlt diese Differenzierung: Ob generell ein ausführlicher Beratungsbericht oder eher der standardisierte iSFP verlangt wird – das ist in der Richtlinie nicht zu erkennen. Beratungsbericht und iSFP scheinen gleich zu sein, was nicht der Realität entspricht. Offensichtlich wird aber in der Genehmigung beides gleichgesetzt und anerkannt.
Lüftungskonzept
- Der Begriff »Lüftungskonzept« wird in der Richtlinie nach wie vor leider widersprüchlich benutzt. Eine Klarstellung wurde mit der Änderung zum 02.07.2021 nicht vorgenommen:
Bei einer Sanierung fordert die Richtlinie
a) für die Dämmung des Dachs oder der obersten Geschossdecke
b) sowie für den Einbau neuer Fenster und Außentüren und
c) nicht zuletzt für die Installation energiesparender Lüftungsanlagen: »Es ist ein Lüftungskonzept nach DIN 1946–6 zu erstellen«. Dafür soll ein Bonus gezahlt werden: »Die Erstellung eines Lüftungskonzepts wird in Höhe von 50% des Rechnungsbetrags (inkl. Umsatzsteuer), maximal jedoch 500 Euro gefördert«.
Gemäß einer »Lüftungsnorm«, der DIN 1946–6 »Raumlufttechnik – Teil 6 Lüftung von Wohnungen …«, steht zu Beginn der Erstellung eines Lüftungskonzeptes die Frage nach der Notwendigkeit einer sogenannten »lüftungstechnischen Maßnahme«. Solche Maßnahmen können zum Beispiel sein: sogenannte »Fensterfalzlüfter« oder raumlufttechnische Anlagen (RLT), die ventilatorgestützt arbeiten. Die eigentliche vom Nutzer selbst geführte Lüftung über Fenster ist keine lüftungstechnische Maßnahme im Sinne dieser Norm und allenfalls als Ergänzung »bei Party« vorgesehen.
Wenn eine solche Prüfung ergibt, dass eine lüftungstechnische Maßnahme ergriffen werden soll, bedeutet dies nicht, dass diese auch umgesetzt werden muss. Denn weder ist die DIN 1946–6 eine Art gesetzliche Vorgabe noch ist dies bei der Fördermittelbeantragung bei der Stadt Münster erforderlich. Wenn lüftungstechnische Maßnahmen umgesetzt werden sollen, also Fensterfalzlüfter oder raumlufttechnische Anlagen, ist ein »Lüftungskonzept« zu erstellen: eine Ausführungsplanung der technischen Maßnahme (Volumenströme etc.) kann nach der Norm 1946–6 erfolgen.
Also bietet die Norm praktisch zwei Konzepte an:
- die Prüfung auf Notwendigkeit einer lüftungstechnischen Maßnahme
- die Ausführungsplanung der lüftungstechnischen Maßnahme = Lüftungskonzept.
Der erste Punkt muss bearbeitet werden und bei der Stadt Münster dem Antrag beigefügt werden, wenn Fensteraustausch oder Dachdämmung gefördert werden sollen und ist in der Regel als kostenlose Leistung in der Energieberatung enthalten. Zu einer Umsetzung wird man nicht verpflichtet! Der zweite Punkt wird von der Stadt Münster gefördert und ist erforderlich, wenn lüftungstechnischen Maßnahmen umgesetzt werden. Die Fachwelt ebenso wie die Richtlinie benutzten den Begriff »Lüftungskonzept« also unterschiedlich: Einerseits kann ein Lüftungskonzept zeigen, ob die Regeln zum Luftaustausch eingehalten werden und ob eine technische Anlage für Zu- und Abluft überhaupt notwendig ist. Andererseits kann ein Lüftungskonzept weiterführen, indem es die Ausführungsplanung einschließt.
Ohnehin sieht ENTECH die Vereinnahmung und die Reduzierung des Begriffs »Lüftungskonzept« durch die Norm 1946–6 kritisch.
Gerade hat im Mai 2021 ein Verbändebündnis aus Kammern von Architekten und Ingenieuren und weiteren Akteuren aus der Bau- und Immobilienwirschaft aus einer vorgelegten Studie zum Lüften im Wohnungsbau ein Merkblatt herausgegeben mit folgendem Inhalt:
»Beleuchtet werden die Grundlagen zum Lüften, das Bauordnungsrecht und weitere technische Regeln, die Auslegung der Luftvolumenströme, geeignete Lüftungssystem sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen und haftungsrelevanten Aspekte beim Erstellen von Lüftungskonzepten. Zentrale Elemente der Studie und des Merkblatts sind eine Checkliste mit Bewertungskriterien für Wohnungslüftungssysteme und ein Schema zu den Vertragspflichten im Planungsablauf«. Quelle (dort auch Studie und Merkblatt).
Endlich wird hier von einer breiten Masse von Experten klargestellt, dass der Begriff »Lüftungskonzept« in der Baupraxis unterschiedlich genutzt wird und inhaltlich nicht an die DIN 1946–6 gekoppelt ist. Im Ergebnis können alle betrachteten Lüftungssysteme – von der manuellen Fensterlüftung bis zur ventilatorgestützten Lüftung, beispielsweise die zentrale Wohnungslüftung oder eine dezentrale Wohnungslüftung – zur Anwendung kommen. Die Entscheidung für oder gegen ein System zur Wohnraumlüftung obliegt dem Bestellenden, also Ihnen. Kernaussage: »Bis auf fensterlose Küchen, Bäder und Toilettenräume können zur Lüftung von Wohnräumen alle Lüftungssysteme inklusive der Fensterlüftung genutzt werden«. Ein selbstverständlicher Schwerpunkt im Rahmen der BAFA-geförderten und für die Antragsstellung notwendigen Energieberatung ist die Aufklärung und Beratung zur Lüftung, also ein »Lüftungskonzept«.
Nicht dass die Kritik missverstanden wird: Ausdrücklich empfiehlt ENTECH die Prüfung und Umsetzung lüftungstechnischer Maßnahmen, idealerweise Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung. Ebenso begrüßt ENTECH dann auch die qualitativ gute Ausführungsplanung und deren Förderung durch die Stadt Münster, gegebenenfalls auch nach DIN 1946–6. Aber eine normkonforme und die spezifische Nutzung vernachlässigende Prüfung auf Notwendigkeit einer lüftungstechnischen Maßnahme ist überflüssig und sollte nicht mehr zwingend verlangt werden. Weder ist das Ergebnis daraus bindend, noch lassen sich aus dieser eh technisch sehr schlicht gehaltenen Prüfung Sicherheiten oder Risiken ableiten in der einen oder anderen Richtung. Die Beratung zum richtigen Lüften (und Heizen) ist ein Schwerpunkt der durchgeführten Energieberatung.
Ausblick für Förderprogramm in Münster
- Eine weitere Überarbeitung der Richtlinie ist mittelfristig angekündigt. Wir informieren Sie über die Entwicklung. Zudem zeigen wir Ihnen, wie Sie an die Fördermittel aus dem Programm »Klimafreundliche Wohngebäude der Stadt Münster« gelangen.
Förderprogramm »progres.nrw – Markteinführung« geht 2021 weiter
Nach einer dreimonatigen Pause nimmt die Bezirksregierung Arnsberg für 2021 wieder Förderanträge für das landesweit geltende Programm »progres.nrw – Markteinführung« an: Seit 04.02.21 warten Zuschüsse für den Einsatz moderner Technik zum Klimaschutz. Freiberufler, Gemeinden, kommunale Einrichtungen, Privatpersonen und Unternehmen erhalten diese Zuwendungen für Maßnahmen zur Energieeffizienz.
Unterstützung über »progres.nrw – Markteinführung« ist möglich für:
- Lüftungsanlagen und Lüftungsgeräte mit Wärmerückgewinnung
- gewerbliche Anlagen zur Verwertung von Abwärme
- thermische Solaranlagen
- stationäre elektrische Batteriespeicher in Verbindung mit einer neu zu errichtenden Fotovoltaikanlage – gefördert wird seit Mitte März 2020 der Batteriespeicher und das zum Betrieb erforderliche Batteriemanagementsystem
- Wasserkraftanlagen
- Wärmeübergabestationen
- Biomasseanlagen in Verbindung mit einer thermischen Solaranlage
- Wärme- und Kältespeicher
- Wärme- und Kältenetze
- oberflächennahe Geothermie – Bohrungen und Erdwärmekollektoren
- Anlagen, Maßnahmen und Studien, an denen besonderes Landesinteresse besteht
- Wohngebäude im Passivhaus-Standard einschließlich Lüftungsanlagen
- Wohngebäude im Drei-Liter-Haus-Standard einschließlich Lüftungsanlagen
Die Bezirksregierung Arnsberg als verantwortliche Behörde für ganz NRW weist darauf hin, dass die Vorschriften genau zu beachten sind. So darf ein Antragsteller erst loslegen, wenn er den Bewilligungsbescheid in Händen hält: Bereits der Vertragsabschluss über den Kauf oder die Installation einer Anlage markiert die zeitliche Grenze, sodass die Kunden eine Reihenfolge für ihre Entscheidungen festlegen sollten. Spätestens am 20. November 2021 muss der Förderantrag der Bezirksregierung Arnsberg vorliegen: Danach ruht »progres.nrw – Markteinführung« erneut für einige Wochen oder Monate.
Dabei gelten bis auf Weiteres folgende Anpassungen der Förderkonditionen:
- Batteriespeicher – Nummer 2.4 der Richtlinie:
Absenkung des Fördersatzes für Batteriespeicher von 200 auf 150 Euro je kWh, Das maximal zulässige Verhältnis der Leistung der Photovoltaikanlage in kWp zur Batteriespeicherkapazität in kWh beträgt 1 zu 3 statt 1 zu 2, Förderhöchstgrenze: 75.000 Euro - Wärmeübergabestationen – Nummer 2.6 der Richtlinie:
Vereinheitlichung des Fördersatzes für Wärmeübergabestationen auf 1.000 Euro je Anlage (bisher 1.500 oder 1.000 Euro je nach Anlagengröße),
Unternehmen sind wieder antragsberechtigt - Biomasseanlagen - Nummer 2.7 der Richtlinie:
Absenkung des Fördersatzes für Kombikessel (Hybridkessel) und Holzhackschnitzelkessel von 1.250 auf 1.000 Euro je Anlage; im Neubau werden nur noch Pelletkessel mit Brennwerttechnik, sowie wassergeführte Pelletöfen und Holzvergaseröfen gefördert - Geothermie – Erdwärmekollektoren – Nummer 2.10 der Richtlinie:
Absenkung des Fördersatzes für Erdwärmekollektoren von 3,25 auf 3 Euro (Neubau) bzw. 6,50 auf 6 Euro (Bestandsbau) je m² - Wohngebäude – Passivhaus-Standard und Wohngebäude im Drei-Liter-Haus-Standard – Nummern 2.12÷2.13 der Richtlinie:
Förderung des Gebäudestandards nur noch innerhalb des Landesprojekts „100 Klimaschutzsiedlungen“
Ein Link für die Antragstellung für diese Fördergegenstände wird Ihnen auf Anfrage direkt zugesandt.
Andererseits erleichtert progres.nrw die Kostenplanung, zumal dieses Förderprogramm mit Mitteln vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle BAFA und von der KfW Bankengruppe kombiniert werden kann – so lange die Summe der Zuwendungen nicht die Ausgaben für das Projekt überschreitet. Außerdem ist eine Bagatellgrenze einzuhalten: Die Förderung nach progres.nrw entfällt, falls das Vorhaben weniger als 350 € kostet. Geld aus progres.nrw fließt lediglich für Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen. Eine Reparatur, Ersatzmaßnahme, Ersatzteilbeschaffung sowie eine gesetzlich vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Maßnahme ist von dieser Förderung ausgeschlossen. Nichtprivate Antragsteller müssen Förderhöchstgrenzen der EU und De-minimis-Regeln einhalten.
In einer Pressemitteilung betrachtet das NRW-Wirtschaftsministerium das Förderprogramm als Erfolg: »Mit rund 25.000 Zuwendungsbescheiden und einer Gesamtfördersumme von 49,3 Millionen Euro konnten fast dreimal so viele Anträge und insgesamt mehr als doppelt so viele Fördermittel wie im Vorjahr bewilligt werden. « Das Ministerium nennt geothermische Bohrungen, Batteriespeicher, Wohnungslüftungsanlagen und solarthermische Anlagen als bisherige Schwerpunkte von »progres.nrw – Markteinführung«.
Das Planungsbüro ENTECH informiert gerne über die Details und die Hürden von »progres.nrw – Markteinführung«. Vorab bietet der praktische Förder.Navi der EnergieAgentur.NRW einen Überblick von Förderprogrammen des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen.
Förderprogramm »progres.nrw – Markteinführung« beendet Pause
Nach einer dreimonatigen Pause nimmt die Bezirksregierung Arnsberg wieder Förderanträge für das landesweit geltende Programm »progres.nrw – Markteinführung« an: Seit Februar warten Zuschüsse für den Einsatz moderner Technik zum Klimaschutz. Freiberufler, Gemeinden, kommunale Einrichtungen, Privatpersonen und Unternehmen erhalten diese Zuwendungen für Maßnahmen zur Energieeffizienz.
Unter dem Dach des Förderprogramms »progres.nrw« gilt für den Schwerpunkt »Markteinführung« eine eigene Richtlinie, die »Techniken zur Nutzung unerschöpflicher Energiequellen und der rationellen Energieverwendung« auf dem Markt durchsetzen soll. In Nordrhein-Westfalen sinkt durch dieses Förderprogramm der eigene Aufwand für eine Gebäudesanierung oder eine Nachrüstung energiesparender Anlagen.
Unterstützung über »progres.nrw – Markteinführung« ist möglich für:
- Lüftungsanlagen und Lüftungsgeräte mit Wärmerückgewinnung
- gewerbliche Anlagen zur Verwertung von Abwärme
- thermische Solaranlagen
- stationäre elektrische Batteriespeicher in Verbindung mit einer neu zu errichtenden Fotovoltaikanlage – gefördert wird seit Mitte März 2020 der Batteriespeicher und das zum Betrieb erforderliche Batteriemanagementsystem
- Wasserkraftanlagen
- Wärmeübergabestationen
- Biomasseanlagen in Verbindung mit einer thermischen Solaranlage
- Wärme- und Kältespeicher
- Wärme- und Kältenetze
- oberflächennahe Geothermie – Bohrungen und Erdwärmekollektoren
- Anlagen, Maßnahmen und Studien, an denen besonderes Landesinteresse besteht
- Wohngebäude im Passivhaus-Standard einschließlich Lüftungsanlagen
- Wohngebäude im Drei-Liter-Haus-Standard einschließlich Lüftungsanlagen
Die Bezirksregierung Arnsberg als verantwortliche Behörde für ganz NRW weist darauf hin, dass die Vorschriften genau zu beachten sind. So darf ein Antragsteller erst loslegen, wenn er den Bewilligungsbescheid in Händen hält: Bereits der Vertragsabschluss über den Kauf oder die Installation einer Anlage markiert die zeitliche Grenze, sodass die Kunden eine Reihenfolge für ihre Entscheidungen festlegen sollten. Spätestens am 20. November 2020 muss der Förderantrag der Bezirksregierung Arnsberg vorliegen: Danach ruht »progres.nrw – Markteinführung« erneut für einige Wochen oder Monate.
Andererseits erleichtert progres.nrw die Kostenplanung, zumal dieses Förderprogramm mit Mitteln vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle BAFA und von der KfW Bankengruppe kombiniert werden kann – so lange die Summe der Zuwendungen nicht die Ausgaben für das Projekt überschreitet. Außerdem ist eine Bagatellgrenze einzuhalten: Die Förderung nach progres.nrw entfällt, falls das Vorhaben weniger als 350 € kostet. Geld aus progres.nrw fließt lediglich für Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen. Eine Reparatur, Ersatzmaßnahme, Ersatzteilbeschaffung sowie eine gesetzlich vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Maßnahme ist von dieser Förderung ausgeschlossen. Nichtprivate Antragsteller müssen Förderhöchstgrenzen der EU und De-minimis-Regeln einhalten.
In einer Pressemitteilung betrachtet das NRW-Wirtschaftsministerium das Förderprogramm als Erfolg: »Die Anzahl der bewilligten Zuwendungsbescheide ist von etwas über 7000 im Jahr 2017 auf über 8000 im Jahr 2018 angestiegen.« Im Jahr 2019 sei eine Gesamtfördersumme von rund 23,5 Millionen € für insgesamt 8700 Anträge ausgeschüttet worden, heißt es ein Jahr später. Das Ministerium nennt geothermische Bohrungen, Batteriespeicher, Wohnungslüftungsanlagen und solarthermische Anlagen als bisherige Schwerpunkte von »progres.nrw – Markteinführung«.
Das Planungsbüro ENTECH informiert gerne über die Details und die Hürden von »progres.nrw – Markteinführung«. Vorab bietet der praktische Förder.Navi der EnergieAgentur.NRW einen Überblick von Förderprogrammen des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen.
Bundesregierung will Steuervorteile für Sanierungen in Gesetz schreiben
Die Bundesregierung hat Mitte Oktober beschlossen, energetische Sanierungen von selbst genutzten Wohngebäuden ab 1. Januar 2020 steuerlich zu fördern. Die bisherigen Kredit- und Zuschussprogramme sollen weiter laufen und alternativ zur Verfügung stehen.
Die Änderung im Steuerrecht gehört zu den Reformen des »Klimaschutzprogramms 2030«: Bereits Ende September enthielten die ersten »Eckpunkte« das Ziel, dass »Gebäudebesitzer aller Einkommensklassen« ihre Aufwendungen für Sanierungen steuerlich absetzen können. Jetzt will die Bundesregierung das Einkommensteuergesetz für »zu eigenen Wohnzwecken genutzte Gebäude« ergänzen, sofern sie mindestens zehn Jahre alt sind.
Danach können künftig 20 Prozent der Gesamtkosten für mehrere Einzelmaßnahmen von der Steuerschuld abgezogen werden – maximal 40.000 Euro pro Objekt, über drei Jahre nach festen Prozentsätzen verteilt. Die Arbeiten müssen vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen werden. Aber »Vollsanierungen sind mit dem Instrument der Steuerermäßigung nicht abgedeckt«, kritisierte die Verbraucherzentrale Bundesverband vzbv einen früheren Referentenentwurf aus dem Finanzministerium.
Als steuerlich abzugsfähige Einzelmaßnahmen gelten:
- Wärmedämmung von Wänden
- Wärmedämmung von Dachflächen
- Wärmedämmung von Geschossdecken
- Erneuerung der Fenster oder Außentüren
- Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
- Erneuerung der Heizungsanlage
- Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
- Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind
Der Paragraf zur energetischen Gebäudesanierung schließt Eigenleistungen aus: »Voraussetzung für die Förderung ist, dass die jeweilige energetische Maßnahme von einem Fachunternehmen ausgeführt wurde«. Welche Anforderungen solch ein Fachunternehmen erfüllen muss und welchen Standards die Einzelmaßnahmen folgen – das soll bald eine Verordnung klären, damit die steuerlichen Regeln der geplanten Bundesförderung für effiziente Gebäude BEG entsprechen.

Diese Verordnung könnte nicht weit genug reichen, befürchtet die Verbraucherzentrale. Sie forderte in ihrer Stellungnahme beim Finanzministerium: »Darüber hinaus muss sichergestellt werden, dass die durchgeführten Maßnahmen bautechnisch beziehungsweise energietechnisch sinnvoll sind«. Mehrere Maßnahmen für ein Gebäude müssten aufeinander abgestimmt werden, so die vzbv: Ein Experte außerhalb des Fachunternehmens solle sie vorab »durch eine unabhängige Beratung als geeignet bestätigen«. Ob die angekündigte Verordnung diese vorgeschaltete Beratung verlangen wird, bleibt bislang offen.
Über eine zusätzliche Baubegleitung meint der Bundesverband der Gebäudeenergieberater, Ingenieure, Handwerker GIH auf Twitter: »#Energieberater muss bei Einzelmaßnahmen (über KfW und steuerl. Abschreibung) durch Baubegleitung involviert bleiben. So wird mehr & besser saniert.«
Das Deutsche Energieberater-Netzwerk DEN erläutert in einer Pressemitteilung die aktuelle Situation: »Bereits heute können qualifizierte Handwerksunternehmen Einzelmaßnahmen im KfW-Programm gleichzeitig ausführen und Bestätigungen für eine Förderung erstellen«. Private Bauherren profitierten laut DEN von einer »Baubegleitung durch unabhängige Experten«, die bis jetzt über die KfW gefördert werde.
In einem Newsletter bestätigt das Wirtschaftsministerium, dass die Reform ausschließlich Einzelmaßnahmen betreffe: »Die komplette Sanierung von Gebäuden zu sogenannten Effizienzhäusern (solche mit besonders geringem Energiebedarf) wird auch weiterhin nur über die investiven Gebäudeprogramme des BMWi gefördert«.
Dagegen protestieren neun Verbände wie die Bundesarchitektenkammer, DEN, GIH und Verbraucherzentrale. In einem gemeinsamen »Appell an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie« meinen sie, dass die Einschränkung »umfassende Gesamtsanierungen schlechter« stelle und somit stärkeren Einsatz für den Klimaschutz bestrafe: Stattdessen sollten demnächst ebenso »Modernisierungen auf Effizienzhaus-Niveau – alternativ zu den KfW-Programmen und mit den gleichen Anforderungen und Förderhöhen – steuerlich gefördert werden«.
In der Pressemitteilung seines Netzwerks erwartet Hermann Dannecker aus dem DEN-Vorstand, dass die kommende Rechtsverordnung der Bundesregierung zu deutlichen Verbesserungen führe: Er hofft auf »seriöse, langfristige Randbedingungen«, die wiederum »hohe Kontinuität und Planbarkeit erlauben und dem Ziel des klimaschonenden Sanierens gerecht werden«.
Das Planungsbüro ENTECH hat den Eindruck gewonnen, dass die Diskussion über Gebäudesanierungen im »Klimaschutzprogramm 2030« nicht genügend eine vorgeschaltete Energieberatung aufgreift: Eine Baubegleitung hilft Gebäudebesitzern bei der Umsetzung. Aber eine rechtzeitige Koordination von Maßnahmen durch eine Energieberatung führt dazu, dass mehr Maßnahmen als geplant realisiert werden und der Kunde schließlich die laufenden Kosten stärker als erwartet senken kann. Zudem erfolgt eine Fördermitteloptimierung im Rahmen der Beratung. Die Stadt Münster hat in ihrem eigenen Förderprogramm gute Erfahrungen gemacht, zur Bewilligung einer Förderung zur Altbausanierung eine unabhängige BAFA-Energieberatung zu verlangen.
Neukonzeption der Förderung für Energieffizienz bei Gebäuden
Die Bundesregierung kündigt Steuererleichterungen für die energetische Sanierung von Gebäuden an, zum Beispiel für den Einbau neuer Fenster oder die Dämmung von Außenwänden. Außerdem fasst sie mehrere Förderprogramme zur neuen »Bundesförderung für effiziente Gebäude BEG« zusammen. Dadurch soll die Belastung mit bürokratischen Pflichten schwinden: »Es wird nur noch ein Antrag für Effizienzmaßnahmen und Erneuerbare Energien genügen«, ist in den »Eckpunkten für das Klimaschutzprogramm 2030« vom 20. September 2019 zu lesen. Künftig fließen durch die BEG höhere Beträge an mehr Empfänger, und eine Prämie für den Austausch von Heizungen wird eingeführt.
Alternativ zu den Zuschüssen können »Gebäudebesitzer aller Einkommensklassen« den Steuerabzug wählen und damit »gleichermaßen von der Maßnahme profitieren«, heißt es in den Eckpunkten. Als steuerlich relevant gelten »Einzelmaßnahmen, die auch von der KfW als förderwürdig eingestuft sind«.
Die BEG löst bisherige Förderprogramme wie das »CO2-Gebäudesanierungsprogramm« ab. Wer solche Zuschüsse gegenüber der Unterstützung über die Steuern bevorzugt, kann mit einem zehn Prozentpunkte höheren Fördersatz für Einzelmaßnahmen wie auch für Effizienzhausstufen rechnen. Aus den derzeitigen Zuschüssen zum Beispiel im Programm 430 »Energieeffizient Sanieren« würden sich dann etwa die erhöhten Zuschüsse ergeben:
aktuell | künftig | |
Einzelmaßnahmen | 10% | 20% |
Effizienzhaus 115 | 15% | 25% |
Effizienzhaus 55 | 30% | 40% |
Andreas Kuhlmann, Vorsitzender der Geschäftsführung der »Deutschen Energie-Agentur dena«, sagt über die Regelungen: »Eine einfache, attraktive steuerliche Förderung von Sanierungsmaßnahmen als Alternative zur Kreditförderung sowie eine Anhebung der Förderung in den bisherigen Programmen war überfällig«.

Ebenso will die Bundesregierung den Einbau von Ölheizungen ab 2026 verbieten – »in Gebäuden, in denen eine klimafreundlichere Wärmeerzeugung möglich ist«. Bereits jetzt will das Klimakabinett ältere Ölheizungen zurückdrängen und dazu 40 Prozent der Kosten für den Wechsel auf andere Anlagen bezuschussen.
Die »Austauschprämie« soll Eigentümer motivieren, mit fossilen Brennstoffen wie Öl laufende Heizungen durch modernere Systeme zu ersetzen. Ziel ist die »Umstellung auf erneuerbare Wärme, oder, wo dies nicht möglich ist, auf effiziente hybride Gasheizungen, die anteilig Erneuerbare Energien einbinden«.
Bild: Konventionelle Ölheizung. Wusel007 | Lizenz CC BY-SA 3.0
Andreas Kuhlmann von der dena kritisiert »die Sonderregelung und ‑förderung zum Austausch von Gas- und Ölheizungen«. Anstelle dieser Belohnung bei Heizungen wünscht er »eine einfache, technologieoffene Lösung für alle grundlegenden Sanierungsmaßnahmen«, weil Eigentümer »Klarheit« für ihre Projekte benötigen.
Stadt Münster startet neue Kampagne für mehr Klimaschutz im Juni 2018
Kampagne »Mucker mitmachen in der Klima-Mischpoke« bringt Münster in Bewegung
Wenn Münsters Kalinen, Seeger und Koten sich zusammentun, Flagge zeigen für mehr Klimaschutz und Freunde, Bekannte und Verwandte mit ins Boot holen, dann kann die bunte Klima-Mischpoke eine ganze Menge erreichen – für das eigene Umfeld und für die ganze Stadt. Darauf setzt das städtische Klimaschutz-Team mit seiner neuen Kampagne »Klima-Mischpoke«.