Tag Archives: Klimaschutz

20Feb./24
Anstecknadel NRW

För­der­pro­gramm »progres.nrw – Kli­ma­schutz­technik« kehrt zurück

(Pres­se­mit­tei­lung) NRW unter­stützt Umstieg auf erneu­er­bare Wär­me­quellen – mit einem starken Fokus auf kli­ma­scho­nende Wär­me­quellen wie Erd­wärme, Abwas­ser­wärme und Son­nen­en­ergie setzt das Land sein För­der­pro­gramm »progres.nrw – Kli­ma­schutz­technik« fort. Ab sofort können Bür­ge­rinnen und Bürger, Unter­nehmen und Kom­munen wieder Anträge für För­der­mittel stellen. Das Land Nord­rhein-West­falen stellt ins­ge­samt mehr als 11,5 Mil­lionen Euro zur Ver­fü­gung, um die Wär­me­wende zu beschleunigen.

Con­tinue reading
18Nov./21
Haus aus Geldschein gefaltet

Neubau Effizienz­haus 55 ab Februar 2022 ohne BEG Förderung

Für den Neubau von einem

  • Effizienz­haus 55 (Wohn­ge­bäude)
  • oder Effizienz­gebäude 55 (Nicht­wohn­ge­bäude)

fließt ab 1. Februar 2022 keine Bun­des­för­de­rung für effi­zi­ente Gebäude BEG: An diesem Stichtag wird diese För­der­stufe abge­schafft. Die För­de­rungen für Effizienz­haus 40 und Effizienz­haus 40 Plus sowie für Effizienz­gebäude 40 bleiben erhalten. Ohnehin ändert sich nichts bei Sanierungen.

Künf­tige BEG Kon­di­tionen für Neubauten

Wohn­ge­bäude

KfW-Übersicht zum BEG Förderprogramm 461
Über­sicht Zuschüsse für Wohn­ge­bäude: KfW-Pro­gramm 461
KfW-Übersicht zum BEG Förderprogramm 261, 262
Über­sicht Til­gungs­zu­schüsse für Wohn­ge­bäude: KfW-Pro­gramm 261, 262

Nicht­wohn­ge­bäude

KfW-Übersicht zum BEG Förderprogramm 463
Über­sicht Zuschüsse für Nicht­wohn­ge­bäude: KfW-Pro­gramm 463
KfW-Übersicht zum BEG Förderprogramm 263
Über­sicht Til­gungs­zu­schüsse für Nicht­wohn­ge­bäude: KfW-Pro­gramm 263

Emp­feh­lungen

Bitte halten Sie bei der BEG die Frist bis 31. Januar 2022 ein, wenn Sie noch För­der­gelder für einen Neubau von einem Effizienz­haus 55 oder Effizienz­gebäude 55 erhalten wollen. Oder wir beraten Sie über die Chance, dass die KfW mehr Geld zahlt – sofern Sie stren­gere Ansprüche zum Ener­gie­ein­satz erfüllen. Das Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­rium emp­fiehlt in den FAQ seiner Aktion »Deutsch­land macht’s effi­zient«: »Die Pla­nungen werden vor Antrag­stel­lung auf ein höheres Effizienz­haus-/Ef­fi­zi­enz­ge­bäu­de­ni­veau (EH bzw. EG 40) umge­plant. Bei einem ambi­tio­nier­teren Effizienz­haus-/Ef­fi­zi­enz­ge­bäude-Niveau ist derzeit eine um min­des­tens 5 Pro­zent­punkte höhere För­de­rung möglich«.

12Juli/21
Zeichnung vom Umriss der Innenstadt Münster

Ände­rung »Kli­ma­freund­liche Wohn­ge­bäude der Stadt Münster«

Die Stadt Münster ändert ihr För­der­pro­gramm für »Kli­ma­freund­liche Wohn­ge­bäude«: Zum 1. Juli gestaltet sie einige Kon­di­tionen um und ergänzt einen För­der­bau­stein für Dach­be­grü­nung. Ein grö­ßerer Zuschuss als bisher lockt beim Aus­tausch der Hei­zungs­an­lage. Bereits seit Mai 2020 bewil­ligt die Stadt Münster höhere Beträge und akzep­tiert in ihrem För­der­pro­gramm mehr unter­schied­liche Pro­jekte als in den Vorjahren.

Richt­linie

Schon länger stehen die Ziele in der För­der­richt­linie: »nach­hal­tige Ein­spa­rung von Heiz­energie«, »Min­de­rung des Ener­gie­ver­brau­ches«, »ver­bes­serter oder erhöhter Wär­me­schutz der Wohn­ge­bäude«, »Ausbau der erneu­er­baren Ener­gie­er­zeu­gungs­an­lagen« und »Redu­zie­rung der CO2-Emis­sionen«. In der aktu­ellen Fassung nennt die Stadt Münster zusätz­liche Argu­mente für ihr Enga­ge­ment: »Darüber hinaus soll eine Redu­zie­rung der städ­ti­schen Wär­me­insel erzielt werden, die ein­her­geht mit einer ver­bes­serten Wohn- und Auf­ent­halts­qua­lität«, heißt es zum För­der­zweck, »durch den Rück­halt von Regen­wasser wird eine Ver­bes­se­rung des städ­ti­schen Was­ser­haus­halts erreicht«. Die Richt­linie ver­weist auf eine neue Kon­trolle: »Sofern sich die Maß­nahme im Gebiet einer Erhal­tungs- und Gestal­tungs­sat­zung befindet oder dem Denk­mal­schutz unter­liegt, ist vorab eine Geneh­mi­gung beim Bau­ord­nungsamt oder der städ­ti­schen Denk­mal­be­hörde ein­zu­holen«. Nach wie vor ist es möglich, För­der­mittel zu ver­binden – also die Leis­tungen für »Kli­ma­freund­liche Wohn­ge­bäude der Stadt Münster« zum Bei­spiel mit der Bun­des­för­de­rung für effi­zi­ente Gebäude BEG. Die Über­sichten zum Ablauf für För­der­an­träge sind über­ar­beitet worden:

Übersicht zum Antragsverfahren des Förderprogramms in Münster
Antrags­ver­fahren Sanie­rung oder Neubau Stadt Münster
Übersicht zum Antragsverfahren des Förderprogramms in Münster
Antrags­ver­fahren Foto­voltaik oder Dach­be­grü­nung Stadt Münster

För­der­bau­stein Ener­ge­ti­sche Sanierung

Der »För­der­bau­stein Alt­bau­sa­nie­rung« heißt nun »För­der­bau­stein Ener­ge­ti­sche Sanie­rung«. Gestri­chen worden ist ein Zusatz zur Kopp­lung von Foto­voltaik mit der Dach­däm­mung: »Wird im Rahmen der Dämmung der Dach­fläche über beheizten und/​oder gekühlten Räumen erst­malig eine Photo­voltaik­anlage (PV-Anlage) instal­liert und ein Wär­me­durch­gangs­ko­ef­fi­zient von U ≤ 0,15 W/​m2K der Dach­däm­mung erreicht, so wird ein Zuschuss von 100 € je Kilo­watt­peak (kWp) Pho­to­vol­ta­ik­leis­tung gewährt« – diese Erwei­te­rung gilt nicht mehr.

Werbefoto aus Münster mit zwei Kindern, die als Bauarbeiter verkleidet sind
Ein­la­dung zur geför­derten Sanie­rung Stadt Münster

Ände­rungen beim Heizungsaustausch

  • Bislang musste der Heiz­kessel der fossil befeu­erten Anlage min­des­tens 15 Jahre alt sein, damit eine För­de­rung beim Aus­tausch floss. Jetzt reicht es, wenn ein Heiz­kessel der fossil befeu­erten Anlage oder eine Nacht­spei­cher­hei­zung ersetzt wird.
  • Der Zuschuss steigt von pau­schal 1500 € auf 3000 €.
  • Geför­dert wird eine Wär­me­pumpe, Bio­mas­se­an­lage oder der Anschluss an ein Nah- oder Fernwärmenetz.
  • Der Begriff »Wär­me­pumpe« ist etwas weiter gefasst worden – bisher hieß es »Erd­wär­me­pumpe«.
  • Ent­fallen sind die För­de­rung für Block­heiz­kraft­werke (BHKW) und der Zuschlag von 2500 € »für ein Brennstoffzellen-BHKW«.
  • Zuvor wurde eine Flä­chen­för­de­rung von 200 €/​m2 für Solar­thermie gezahlt – beim frü­heren »För­der­bau­stein Erneu­er­bare Ener­gien«. Nun ist die Unter­stüt­zung für Solar­thermie pau­scha­li­siert worden – ein Bonus von 1500 € wird beim Hei­zungs­aus­tausch gewährt.

För­der­bau­stein Ener­gie­ef­fi­zi­enter Neubau

Die Kor­rek­turen zu diesem För­der­bau­stein berühren die Praxis nur wenig.

För­der­bau­stein Photovoltaik

Hier ist nur wenig geän­dert worden. Die Stadt Münster erläu­tert die För­der­be­träge und weitere Details auf ihrer Website und in ihrer Richtlinie.

Fachwerkhaus mit Fotovoltaikanlage
Fach­werk­haus mit Foto­voltaik­anlage Bild: Túrelio | Wiki­media | CC BY 3.0

För­der­bau­stein Dachbegrünung

Diese geför­derte Maß­nahme kann mit anderen Bau­steinen von »Kli­ma­freund­liche Wohn­ge­bäude der Stadt Münster« kom­bi­niert werden: Auf dem Dach kann demnach eine Vege­ta­tion die Foto­voltaik­anlage ergänzen – wodurch die bewil­ligte För­der­summe wächst. Die Richt­linie billigt Dach­be­grü­nungen sowohl bei Sanie­rungen als auch bei Neubauten:

  • »Die För­de­rung umfasst die Begrü­nung von Dach­flä­chen ab der Ober­kante der Dach­ab­dich­tung mit Aufbau der Vege­ta­ti­ons­schicht inklu­sive wur­zel­fester Abdich­tung, Schutz­vlies, Dränage-Ele­mente, Fil­ter­vlies und Substrat«.
  • »Geför­dert werden bis zu 50 Prozent der als för­der­fähig aner­kannten Kosten einer Maß­nahme, höchs­tens jedoch 40 € je m2 gestal­teter Dach­fläche und 10.000 € pro Maßnahme/​Liegenschaft«.
  • »Sofern der Höchst­be­trag nicht über­schritten wird, können mehrere Maß­nahmen in einer Lie­gen­schaft geför­dert werden«.
Dachbegrünung vom Künstler Friedensreich Hundertwasser
Dach­be­grü­nung von Frie­dens­reich Hun­dert­wasser Bild: Renate Oberinger | Wiki­media | CC BY 3.0

Antrags­un­ter­lagen zum Download

Kri­ti­sche Anmer­kungen von ENTECH

Syn­ergie

  • Die ent­fal­lene Kopp­lung von Foto­voltaik und Dach­sa­nie­rung ist zu bedauern . Sie konnte zusätz­liche Anreize liefern.

iSFP

  • Die Richt­li­ni­en­än­de­rung hat leider Unklar­heiten in einigen Begriffen nicht besei­tigt: Es ist zum Bei­spiel nicht zu erkennen, in welcher Form der ver­langte Bera­tungs­be­richt vor­zu­legen ist – leider über­nimmt die Stadt Münster die undeut­li­chen Angaben zum indi­vi­du­ellen Sanie­rungs­fahr­plan iSFP aus dem BAFA-För­der­pro­gramm Energie­beratung für Wohn­ge­bäude EBW. Tat­säch­lich können Bau­herren bei der EBW nach wie vor zwi­schen einer ergeb­nis­of­fenen Analyse und der weniger fle­xi­blen Vari­ante iSFP wählen. Diese beiden Sorten des Berichts setzen unter­schied­liche Prio­ri­täten. Aber im För­der­pro­gramm in Münster fehlt diese Dif­fe­ren­zie­rung: Ob gene­rell ein aus­führ­li­cher Bera­tungs­be­richt oder eher der stan­dar­di­sierte iSFP ver­langt wird – das ist in der Richt­linie nicht zu erkennen. Bera­tungs­be­richt und iSFP scheinen gleich zu sein, was nicht der Rea­lität ent­spricht. Offen­sicht­lich wird aber in der Geneh­mi­gung beides gleich­ge­setzt und anerkannt.

Lüf­tungs­kon­zept

  • Der Begriff »Lüf­tungs­kon­zept« wird in der Richt­linie nach wie vor leider wider­sprüch­lich benutzt. Eine Klar­stel­lung wurde mit der Ände­rung zum 02.07.2021 nicht vor­ge­nommen:
    Bei einer Sanie­rung fordert die Richt­linie
    a) für die Dämmung des Dachs oder der obersten Geschoss­decke
    b) sowie für den Einbau neuer Fenster und Außen­türen und
    c) nicht zuletzt für die Instal­la­tion ener­gie­spa­render Lüf­tungs­an­lagen: »Es ist ein Lüf­tungs­kon­zept nach DIN 1946–6 zu erstellen«. Dafür soll ein Bonus gezahlt werden: »Die Erstel­lung eines Lüf­tungs­kon­zepts wird in Höhe von 50% des Rech­nungs­be­trags (inkl. Umsatz­steuer), maximal jedoch 500 Euro gefördert«.

Gemäß einer »Lüf­tungs­norm«, der DIN 1946–6 »Raum­luft­technik – Teil 6 Lüftung von Woh­nungen …«, steht zu Beginn der Erstel­lung eines Lüf­tungs­kon­zeptes die Frage nach der Not­wen­dig­keit einer soge­nannten »lüf­tungs­tech­ni­schen Maß­nahme«. Solche Maß­nahmen können zum Bei­spiel sein: soge­nannte »Fens­ter­falz­lüfter« oder raum­luft­tech­ni­sche Anlagen (RLT), die ven­ti­la­tor­ge­stützt arbeiten. Die eigent­liche vom Nutzer selbst geführte Lüftung über Fenster ist keine lüf­tungs­tech­ni­sche Maß­nahme im Sinne dieser Norm und allen­falls als Ergän­zung »bei Party« vorgesehen.

Wenn eine solche Prüfung ergibt, dass eine lüf­tungs­tech­ni­sche Maß­nahme ergriffen werden soll, bedeutet dies nicht, dass diese auch umge­setzt werden muss. Denn weder ist die DIN 1946–6 eine Art gesetz­liche Vorgabe noch ist dies bei der För­der­mit­tel­be­an­tra­gung bei der Stadt Münster erfor­der­lich. Wenn lüf­tungs­tech­ni­sche Maß­nahmen umge­setzt werden sollen, also Fens­ter­falz­lüfter oder raum­luft­tech­ni­sche Anlagen, ist ein »Lüf­tungs­kon­zept« zu erstellen: eine Aus­füh­rungs­pla­nung der tech­ni­schen Maß­nahme (Volu­men­ströme etc.) kann nach der Norm 1946–6 erfolgen.

Also bietet die Norm prak­tisch zwei Kon­zepte an:

  1. die Prüfung auf Not­wen­dig­keit einer lüf­tungs­tech­ni­schen Maßnahme
  2. die Aus­füh­rungs­pla­nung der lüf­tungs­tech­ni­schen Maß­nahme = Lüf­tungs­kon­zept.

Der erste Punkt muss bear­beitet werden und bei der Stadt Münster dem Antrag bei­gefügt werden, wenn Fens­ter­aus­tausch oder Dach­däm­mung geför­dert werden sollen und ist in der Regel als kos­ten­lose Leis­tung in der Energie­beratung ent­halten. Zu einer Umset­zung wird man nicht ver­pflichtet! Der zweite Punkt wird von der Stadt Münster geför­dert und ist erfor­der­lich, wenn lüf­tungs­tech­ni­schen Maß­nahmen umge­setzt werden. Die Fach­welt ebenso wie die Richt­linie benutzten den Begriff »Lüf­tungs­kon­zept« also unter­schied­lich: Einer­seits kann ein Lüf­tungs­kon­zept zeigen, ob die Regeln zum Luft­aus­tausch ein­ge­halten werden und ob eine tech­ni­sche Anlage für Zu- und Abluft über­haupt not­wendig ist. Ande­rer­seits kann ein Lüf­tungs­kon­zept wei­ter­führen, indem es die Aus­füh­rungs­pla­nung einschließt.

Ohnehin sieht ENTECH die Ver­ein­nah­mung und die Redu­zie­rung des Begriffs »Lüf­tungs­kon­zept« durch die Norm 1946–6 kritisch.

Gerade hat im Mai 2021 ein Ver­bän­de­bündnis aus Kammern von Archi­tekten und Inge­nieuren und wei­teren Akteuren aus der Bau- und Immo­bi­li­en­wir­schaft aus einer vor­ge­legten Studie zum Lüften im Woh­nungsbau ein Merk­blatt her­aus­ge­geben mit fol­gendem Inhalt:

»Beleuchtet werden die Grund­lagen zum Lüften, das Bau­ord­nungs­recht und weitere tech­ni­sche Regeln, die Aus­le­gung der Luft­vo­lu­men­ströme, geeig­nete Lüf­tungs­system sowie die recht­li­chen Rah­men­be­din­gungen und haf­tungs­re­le­vanten Aspekte beim Erstellen von Lüf­tungs­kon­zepten. Zen­trale Ele­mente der Studie und des Merk­blatts sind eine Check­liste mit Bewer­tungs­kri­te­rien für Woh­nungs­lüf­tungs­sys­teme und ein Schema zu den Ver­trags­pflichten im Pla­nungs­ab­lauf«. Quelle (dort auch Studie und Merkblatt).

Endlich wird hier von einer breiten Masse von Experten klar­ge­stellt, dass der Begriff »Lüf­tungs­kon­zept« in der Bau­praxis unter­schied­lich genutzt wird und inhalt­lich nicht an die DIN 1946–6 gekop­pelt ist. Im Ergebnis können alle betrach­teten Lüf­tungs­sys­teme – von der manu­ellen Fens­ter­lüf­tung bis zur ven­ti­la­tor­ge­stützten Lüftung, bei­spiels­weise die zen­trale Woh­nungs­lüf­tung oder eine dezen­trale Woh­nungs­lüf­tung – zur Anwen­dung kommen. Die Ent­schei­dung für oder gegen ein System zur Wohn­raum­lüf­tung obliegt dem Bestel­lenden, also Ihnen. Kern­aus­sage: »Bis auf fens­ter­lose Küchen, Bäder und Toi­let­ten­räume können zur Lüftung von Wohn­räumen alle Lüf­tungs­sys­teme inklu­sive der Fens­ter­lüf­tung genutzt werden«. Ein selbst­ver­ständ­li­cher Schwer­punkt im Rahmen der BAFA-geför­derten und für die Antrags­stel­lung not­wen­digen Energie­beratung ist die Auf­klä­rung und Bera­tung zur Lüftung, also ein »Lüf­tungs­kon­zept«.

Nicht dass die Kritik miss­ver­standen wird: Aus­drück­lich emp­fiehlt ENTECH die Prüfung und Umset­zung lüf­tungs­tech­ni­scher Maß­nahmen, idea­ler­weise Lüf­tungs­an­lagen mit Wär­me­rück­ge­win­nung. Ebenso begrüßt ENTECH dann auch die qua­li­tativ gute Aus­füh­rungs­pla­nung und deren För­de­rung durch die Stadt Münster, gege­be­nen­falls auch nach DIN 1946–6. Aber eine norm­kon­forme und die spe­zi­fi­sche Nutzung ver­nach­läs­si­gende Prüfung auf Not­wen­dig­keit einer lüf­tungs­tech­ni­schen Maß­nahme ist über­flüssig und sollte nicht mehr zwin­gend ver­langt werden. Weder ist das Ergebnis daraus bindend, noch lassen sich aus dieser eh tech­nisch sehr schlicht gehal­tenen Prüfung Sicher­heiten oder Risiken ableiten in der einen oder anderen Rich­tung. Die Bera­tung zum rich­tigen Lüften (und Heizen) ist ein Schwer­punkt der durch­ge­führten Energieberatung.

Aus­blick für För­der­pro­gramm in Münster

  • Eine weitere Über­ar­bei­tung der Richt­linie ist mit­tel­fristig ange­kün­digt. Wir infor­mieren Sie über die Ent­wick­lung. Zudem zeigen wir Ihnen, wie Sie an die För­der­mittel aus dem Pro­gramm »Kli­ma­freund­liche Wohn­ge­bäude der Stadt Münster« gelangen.
09Feb./21
Anstecknadel NRW

För­der­pro­gramm »progres.nrw – Markt­ein­füh­rung« geht 2021 weiter

Nach einer drei­mo­na­tigen Pause nimmt die Bezirks­re­gie­rung Arns­berg für 2021 wieder För­der­an­träge für das lan­des­weit gel­tende Pro­gramm »progres.nrw – Markt­ein­füh­rung« an: Seit 04.02.21 warten Zuschüsse für den Einsatz moderner Technik zum Kli­ma­schutz. Frei­be­rufler, Gemeinden, kom­mu­nale Ein­rich­tungen, Pri­vat­per­sonen und Unter­nehmen erhalten diese Zuwen­dungen für Maß­nahmen zur Energieeffizienz.

Unter­stüt­zung über »progres.nrw – Markt­ein­füh­rung« ist möglich für:

  • Lüf­tungs­an­lagen und Lüf­tungs­ge­räte mit Wärmerückgewinnung
  • gewerb­liche Anlagen zur Ver­wer­tung von Abwärme
  • ther­mi­sche Solaranlagen
  • sta­tio­näre elek­tri­sche Bat­te­rie­spei­cher in Ver­bin­dung mit einer neu zu errich­tenden Foto­voltaik­anlage – geför­dert wird seit Mitte März 2020 der Bat­te­rie­spei­cher und das zum Betrieb erfor­der­liche Batteriemanagementsystem
  • Was­ser­kraft­an­lagen
  • Wär­me­über­ga­be­sta­tionen
  • Bio­mas­se­an­lagen in Ver­bin­dung mit einer ther­mi­schen Solaranlage
  • Wärme- und Kältespeicher
  • Wärme- und Kältenetze
  • ober­flä­chen­nahe Geo­thermie – Boh­rungen und Erdwärmekollektoren
  • Anlagen, Maß­nahmen und Studien, an denen beson­deres Lan­des­in­ter­esse besteht
  • Wohn­ge­bäude im Pas­siv­haus-Stan­dard ein­schließ­lich Lüftungsanlagen
  • Wohn­ge­bäude im Drei-Liter-Haus-Stan­dard ein­schließ­lich Lüftungsanlagen

Die Bezirks­re­gie­rung Arns­berg als ver­ant­wort­liche Behörde für ganz NRW weist darauf hin, dass die Vor­schriften genau zu beachten sind. So darf ein Antrag­steller erst los­legen, wenn er den Bewil­li­gungs­be­scheid in Händen hält: Bereits der Ver­trags­ab­schluss über den Kauf oder die Instal­la­tion einer Anlage mar­kiert die zeit­liche Grenze, sodass die Kunden eine Rei­hen­folge für ihre Ent­schei­dungen fest­legen sollten. Spä­tes­tens am 20. November 2021 muss der För­der­an­trag der Bezirks­re­gie­rung Arns­berg vor­liegen: Danach ruht »progres.nrw – Markt­ein­füh­rung« erneut für einige Wochen oder Monate.

Dabei gelten bis auf Wei­teres fol­gende Anpas­sungen der För­der­kon­di­tionen:

  • Bat­te­rie­spei­cher – Nummer 2.4 der Richt­linie:
    Absen­kung des För­der­satzes für Bat­te­rie­spei­cher von 200 auf 150 Euro je kWh, Das maximal zuläs­sige Ver­hältnis der Leis­tung der Photo­voltaik­anlage in kWp zur Bat­te­rie­spei­cher­ka­pa­zität in kWh beträgt 1 zu 3 statt 1 zu 2, För­der­höchst­grenze: 75.000 Euro
  • Wär­me­über­ga­be­sta­tionen – Nummer 2.6 der Richt­linie:
    Ver­ein­heit­li­chung des För­der­satzes für Wär­me­über­ga­be­sta­tionen auf 1.000 Euro je Anlage (bisher 1.500 oder 1.000 Euro je nach Anla­gen­größe),
    Unter­nehmen sind wieder antragsberechtigt
  • Bio­mas­se­an­lagen - Nummer 2.7 der Richt­linie:
    Absen­kung des För­der­satzes für Kom­bikessel (Hybrid­kessel) und Holz­hack­schnit­zel­kessel von 1.250 auf 1.000 Euro je Anlage; im Neubau werden nur noch Pel­let­kessel mit Brenn­wert­technik, sowie was­ser­ge­führte Pel­let­öfen und Holz­ver­gas­er­öfen gefördert
  • Geo­thermie – Erd­wär­me­kol­lek­toren – Nummer 2.10 der Richt­linie:
    Absen­kung des För­der­satzes für Erd­wär­me­kol­lek­toren von 3,25 auf 3 Euro (Neubau) bzw. 6,50 auf 6 Euro (Bestandsbau) je m²
  • Wohn­ge­bäude – Pas­siv­haus-Stan­dard und Wohn­ge­bäude im Drei-Liter-Haus-Stan­dard – Nummern 2.12÷2.13 der Richt­linie:
    För­de­rung des Gebäu­de­stan­dards nur noch inner­halb des Lan­des­pro­jekts „100 Kli­ma­schutz­sied­lungen“
    Ein Link für die Antrag­stel­lung für diese För­der­ge­gen­stände wird Ihnen auf Anfrage direkt zugesandt.

Ande­rer­seits erleich­tert progres.nrw die Kos­ten­pla­nung, zumal dieses För­der­pro­gramm mit Mitteln vom Bun­desamt für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trolle BAFA und von der KfW Ban­ken­gruppe kom­bi­niert werden kann – so lange die Summe der Zuwen­dungen nicht die Aus­gaben für das Projekt über­schreitet. Außerdem ist eine Baga­tell­grenze ein­zu­halten: Die För­de­rung nach progres.nrw ent­fällt, falls das Vor­haben weniger als 350 € kostet. Geld aus progres.nrw fließt ledig­lich für Maß­nahmen in Nord­rhein-West­falen. Eine Repa­ratur, Ersatz­maß­nahme, Ersatz­teil­be­schaf­fung sowie eine gesetz­lich vor­ge­schrie­bene oder behörd­lich ange­ord­nete Maß­nahme ist von dieser För­de­rung aus­ge­schlossen. Nicht­pri­vate Antrag­steller müssen För­der­höchst­grenzen der EU und De-minimis-Regeln einhalten.

In einer Pres­se­mit­tei­lung betrachtet das NRW-Wirt­schafts­mi­nis­te­rium das För­der­pro­gramm als Erfolg: »Mit rund 25.000 Zuwen­dungs­be­scheiden und einer Gesamt­för­der­summe von 49,3 Mil­lionen Euro konnten fast dreimal so viele Anträge und ins­ge­samt mehr als doppelt so viele För­der­mittel wie im Vorjahr bewil­ligt werden. « Das Minis­te­rium nennt geo­ther­mi­sche Boh­rungen, Bat­te­rie­spei­cher, Woh­nungs­lüf­tungs­an­lagen und solar­ther­mi­sche Anlagen als bis­he­rige Schwer­punkte von »progres.nrw – Markteinführung«.

Das Pla­nungs­büro ENTECH infor­miert gerne über die Details und die Hürden von »progres.nrw – Markt­ein­füh­rung«. Vorab bietet der prak­ti­sche Förder.Navi der EnergieAgentur.NRW einen Über­blick von För­der­pro­grammen des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen.

15März/20
Anstecknadel NRW

För­der­pro­gramm »progres.nrw – Markt­ein­füh­rung« beendet Pause

Nach einer drei­mo­na­tigen Pause nimmt die Bezirks­re­gie­rung Arns­berg wieder För­der­an­träge für das lan­des­weit gel­tende Pro­gramm »progres.nrw – Markt­ein­füh­rung« an: Seit Februar warten Zuschüsse für den Einsatz moderner Technik zum Kli­ma­schutz. Frei­be­rufler, Gemeinden, kom­mu­nale Ein­rich­tungen, Pri­vat­per­sonen und Unter­nehmen erhalten diese Zuwen­dungen für Maß­nahmen zur Energieeffizienz.

Unter dem Dach des För­der­pro­gramms »progres.nrw« gilt für den Schwer­punkt »Markt­ein­füh­rung« eine eigene Richt­linie, die »Tech­niken zur Nutzung uner­schöpf­li­cher Ener­gie­quellen und der ratio­nellen Ener­gie­ver­wen­dung« auf dem Markt durch­setzen soll. In Nord­rhein-West­falen sinkt durch dieses För­der­pro­gramm der eigene Aufwand für eine Gebäu­de­sa­nie­rung oder eine Nach­rüs­tung ener­gie­spa­render Anlagen.

Unter­stüt­zung über »progres.nrw – Markt­ein­füh­rung« ist möglich für:

  1. Lüf­tungs­an­lagen und Lüf­tungs­ge­räte mit Wärmerückgewinnung
  2. gewerb­liche Anlagen zur Ver­wer­tung von Abwärme
  3. ther­mi­sche Solaranlagen
  4. sta­tio­näre elek­tri­sche Bat­te­rie­spei­cher in Ver­bin­dung mit einer neu zu errich­tenden Foto­voltaik­anlage – geför­dert wird seit Mitte März 2020 der Bat­te­rie­spei­cher und das zum Betrieb erfor­der­liche Batteriemanagementsystem 
  5. Was­ser­kraft­an­lagen
  6. Wär­me­über­ga­be­sta­tionen
  7. Bio­mas­se­an­lagen in Ver­bin­dung mit einer ther­mi­schen Solaranlage
  8. Wärme- und Kältespeicher
  9. Wärme- und Kältenetze
  10. ober­flä­chen­nahe Geo­thermie – Boh­rungen und Erdwärmekollektoren
  11. Anlagen, Maß­nahmen und Studien, an denen beson­deres Lan­des­in­ter­esse besteht
  12. Wohn­ge­bäude im Pas­siv­haus-Stan­dard ein­schließ­lich Lüftungsanlagen
  13. Wohn­ge­bäude im Drei-Liter-Haus-Stan­dard ein­schließ­lich Lüftungsanlagen
Mann in Schutzkleidung macht Notizen vor Anlage zur Abwärmenutzung
Anlage zur Abwärmenutzung
Blick auf Baustelle einer Gebäudesanierung zum Passivhaus
Sanie­rung zum Passivhaus

Die Bezirks­re­gie­rung Arns­berg als ver­ant­wort­liche Behörde für ganz NRW weist darauf hin, dass die Vor­schriften genau zu beachten sind. So darf ein Antrag­steller erst los­legen, wenn er den Bewil­li­gungs­be­scheid in Händen hält: Bereits der Ver­trags­ab­schluss über den Kauf oder die Instal­la­tion einer Anlage mar­kiert die zeit­liche Grenze, sodass die Kunden eine Rei­hen­folge für ihre Ent­schei­dungen fest­legen sollten. Spä­tes­tens am 20. November 2020 muss der För­der­an­trag der Bezirks­re­gie­rung Arns­berg vor­liegen: Danach ruht »progres.nrw – Markt­ein­füh­rung« erneut für einige Wochen oder Monate.

Ande­rer­seits erleich­tert progres.nrw die Kos­ten­pla­nung, zumal dieses För­der­pro­gramm mit Mitteln vom Bun­desamt für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trolle BAFA und von der KfW Ban­ken­gruppe kom­bi­niert werden kann – so lange die Summe der Zuwen­dungen nicht die Aus­gaben für das Projekt über­schreitet. Außerdem ist eine Baga­tell­grenze ein­zu­halten: Die För­de­rung nach progres.nrw ent­fällt, falls das Vor­haben weniger als 350 € kostet. Geld aus progres.nrw fließt ledig­lich für Maß­nahmen in Nord­rhein-West­falen. Eine Repa­ratur, Ersatz­maß­nahme, Ersatz­teil­be­schaf­fung sowie eine gesetz­lich vor­ge­schrie­bene oder behörd­lich ange­ord­nete Maß­nahme ist von dieser För­de­rung aus­ge­schlossen. Nicht­pri­vate Antrag­steller müssen För­der­höchst­grenzen der EU und De-minimis-Regeln einhalten.

In einer Pres­se­mit­tei­lung betrachtet das NRW-Wirt­schafts­mi­nis­te­rium das För­der­pro­gramm als Erfolg: »Die Anzahl der bewil­ligten Zuwen­dungs­be­scheide ist von etwas über 7000 im Jahr 2017 auf über 8000 im Jahr 2018 ange­stiegen.« Im Jahr 2019 sei eine Gesamt­för­der­summe von rund 23,5 Mil­lionen € für ins­ge­samt 8700 Anträge aus­ge­schüttet worden, heißt es ein Jahr später. Das Minis­te­rium nennt geo­ther­mi­sche Boh­rungen, Bat­te­rie­spei­cher, Woh­nungs­lüf­tungs­an­lagen und solar­ther­mi­sche Anlagen als bis­he­rige Schwer­punkte von »progres.nrw – Markteinführung«.

Das Pla­nungs­büro ENTECH infor­miert gerne über die Details und die Hürden von »progres.nrw – Markt­ein­füh­rung«. Vorab bietet der prak­ti­sche Förder.Navi der EnergieAgentur.NRW einen Über­blick von För­der­pro­grammen des Bundes und des Landes Nord­rhein-West­falen.

18Okt./19
Alte Fenster mit beschädigten und schmutzigen Rahmen

Bun­des­re­gie­rung will Steu­er­vor­teile für Sanie­rungen in Gesetz schreiben

Die Bun­des­re­gie­rung hat Mitte Oktober beschlossen, ener­ge­ti­sche Sanie­rungen von selbst genutzten Wohn­ge­bäuden ab 1. Januar 2020 steu­er­lich zu fördern. Die bis­he­rigen Kredit- und Zuschuss­pro­gramme sollen weiter laufen und alter­nativ zur Ver­fü­gung stehen.

Die Ände­rung im Steu­er­recht gehört zu den Reformen des »Kli­ma­schutz­pro­gramms 2030«: Bereits Ende Sep­tember ent­hielten die ersten »Eck­punkte« das Ziel, dass »Gebäu­de­be­sitzer aller Ein­kom­mens­klassen« ihre Auf­wen­dungen für Sanie­rungen steu­er­lich absetzen können. Jetzt will die Bun­des­re­gie­rung das Ein­kom­men­steu­er­ge­setz für »zu eigenen Wohn­zwe­cken genutzte Gebäude« ergänzen, sofern sie min­des­tens zehn Jahre alt sind.

Danach können künftig 20 Prozent der Gesamt­kosten für mehrere Ein­zel­maß­nahmen von der Steu­er­schuld abge­zogen werden – maximal 40.000 Euro pro Objekt, über drei Jahre nach festen Pro­zent­sätzen ver­teilt. Die Arbeiten müssen vor dem 1. Januar 2030 abge­schlossen werden. Aber »Voll­sa­nie­rungen sind mit dem Instru­ment der Steu­er­ermä­ßi­gung nicht abge­deckt«, kri­ti­sierte die Ver­brau­cher­zen­trale Bun­des­ver­band vzbv einen frü­heren Refe­ren­ten­ent­wurf aus dem Finanzministerium.

Als steu­er­lich abzugs­fä­hige Ein­zel­maß­nahmen gelten:

  1. Wär­me­däm­mung von Wänden
  2. Wär­me­däm­mung von Dachflächen
  3. Wär­me­däm­mung von Geschossdecken
  4. Erneue­rung der Fenster oder Außentüren
  5. Erneue­rung oder Einbau einer Lüftungsanlage
  6. Erneue­rung der Heizungsanlage
  7. Einbau von digi­talen Sys­temen zur ener­ge­ti­schen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  8. Opti­mie­rung bestehender Hei­zungs­an­lagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind

Der Para­graf zur ener­ge­ti­schen Gebäu­de­sa­nie­rung schließt Eigen­leis­tungen aus: »Vor­aus­set­zung für die För­de­rung ist, dass die jewei­lige ener­ge­ti­sche Maß­nahme von einem Fach­un­ter­nehmen aus­ge­führt wurde«. Welche Anfor­de­rungen solch ein Fach­un­ter­nehmen erfüllen muss und welchen Stan­dards die Ein­zel­maß­nahmen folgen – das soll bald eine Ver­ord­nung klären, damit die steu­er­li­chen Regeln der geplanten Bun­des­för­de­rung für effi­zi­ente Gebäude BEG entsprechen.

Lustige Figuren Handwerker
Sanie­rung steu­er­lich absetzen nur bei Einsatz von Fach­un­ter­nehmen Bild: Alexas_​Fotos | Pixabay

Diese Ver­ord­nung könnte nicht weit genug reichen, befürchtet die Ver­brau­cher­zen­trale. Sie for­derte in ihrer Stel­lung­nahme beim Finanz­mi­nis­te­rium: »Darüber hinaus muss sicher­ge­stellt werden, dass die durch­ge­führten Maß­nahmen bau­tech­nisch bezie­hungs­weise ener­gie­tech­nisch sinn­voll sind«. Mehrere Maß­nahmen für ein Gebäude müssten auf­ein­ander abge­stimmt werden, so die vzbv: Ein Experte außer­halb des Fach­un­ter­neh­mens solle sie vorab »durch eine unab­hän­gige Bera­tung als geeignet bestä­tigen«. Ob die ange­kün­digte Ver­ord­nung diese vor­ge­schal­tete Bera­tung ver­langen wird, bleibt bislang offen.

Über eine zusätz­liche Bau­be­glei­tung meint der Bun­des­ver­band der Gebäu­de­en­er­gie­be­rater, Inge­nieure, Hand­werker GIH auf Twitter: »#Ener­gie­be­rater muss bei Ein­zel­maß­nahmen  (über KfW und steuerl. Abschrei­bung) durch Bau­be­glei­tung invol­viert bleiben. So wird mehr & besser saniert.«

Das Deut­sche Ener­gie­be­rater-Netz­werk DEN erläu­tert in einer Pres­se­mit­tei­lung die aktu­elle Situa­tion: »Bereits heute können qua­li­fi­zierte Hand­werks­un­ter­nehmen Ein­zel­maß­nahmen im KfW-Pro­gramm gleich­zeitig aus­führen und Bestä­ti­gungen für eine För­de­rung erstellen«. Private Bau­herren pro­fi­tierten laut DEN von einer »Bau­be­glei­tung durch unab­hän­gige Experten«, die bis jetzt über die KfW geför­dert werde.

In einem News­letter bestä­tigt das Wirt­schafts­mi­nis­te­rium, dass die Reform aus­schließ­lich Ein­zel­maß­nahmen betreffe: »Die kom­plette Sanie­rung von Gebäuden zu soge­nannten Effi­zi­enz­häu­sern (solche mit beson­ders geringem Ener­gie­be­darf) wird auch wei­terhin nur über die inves­tiven Gebäu­de­pro­gramme des BMWi gefördert«.

Dagegen pro­tes­tieren neun Ver­bände wie die Bun­des­ar­chi­tek­ten­kammer, DEN, GIH und Ver­brau­cher­zen­trale. In einem gemein­samen »Appell an das Bun­des­mi­nis­te­rium für Wirt­schaft und Energie« meinen sie, dass die Ein­schrän­kung »umfas­sende Gesamt­sa­nie­rungen schlechter« stelle und somit stär­keren Einsatz für den Kli­ma­schutz bestrafe: Statt­dessen sollten dem­nächst ebenso »Moder­ni­sie­rungen auf Effizienz­haus-Niveau – alter­nativ zu den KfW-Pro­grammen und mit den glei­chen Anfor­de­rungen und För­der­höhen – steu­er­lich geför­dert werden«.

Neun Logos von Interessenvertretungen zur Energieberatung
Orga­ni­sa­tionen fordern Kor­rek­turen für Wohn­ge­bäude im Klimaschutzprogramm

In der Pres­se­mit­tei­lung seines Netz­werks erwartet Hermann Danne­cker aus dem DEN-Vor­stand, dass die kom­mende Rechts­ver­ord­nung der Bun­des­re­gie­rung zu deut­li­chen Ver­bes­se­rungen führe: Er hofft auf »seriöse, lang­fris­tige Rand­be­din­gungen«, die wie­derum »hohe Kon­ti­nuität und Plan­bar­keit erlauben und dem Ziel des kli­ma­scho­nenden Sanie­rens gerecht werden«.

Das Pla­nungs­büro ENTECH hat den Ein­druck gewonnen, dass die Dis­kus­sion über Gebäu­de­sa­nie­rungen im »Kli­ma­schutz­pro­gramm 2030« nicht genü­gend eine vor­ge­schal­tete Energie­beratung auf­greift: Eine Bau­be­glei­tung hilft Gebäu­de­be­sit­zern bei der Umset­zung. Aber eine recht­zei­tige Koor­di­na­tion von Maß­nahmen durch eine Energie­beratung führt dazu, dass mehr Maß­nahmen als geplant rea­li­siert werden und der Kunde schließ­lich die lau­fenden Kosten stärker als erwartet senken kann. Zudem erfolgt eine För­der­mit­tel­op­ti­mie­rung im Rahmen der Bera­tung. Die Stadt Münster hat in ihrem eigenen För­der­pro­gramm gute Erfah­rungen gemacht, zur Bewil­li­gung einer För­de­rung zur Alt­bau­sa­nie­rung eine unab­hän­gige BAFA-Energie­beratung zu verlangen.

01Okt./19
Gebäude mit Gerüst für Sanierung

Neu­kon­zep­tion der För­de­rung für Ener­gie­ffi­zienz bei Gebäuden

Die Bun­des­re­gie­rung kündigt Steu­er­erleich­te­rungen für die ener­ge­ti­sche Sanie­rung von Gebäuden an, zum Bei­spiel für den Einbau neuer Fenster oder die Dämmung von Außen­wänden. Außerdem fasst sie mehrere För­der­pro­gramme zur neuen »Bun­des­för­de­rung für effi­zi­ente Gebäude BEG« zusammen. Dadurch soll die Belas­tung mit büro­kra­ti­schen Pflichten schwinden: »Es wird nur noch ein Antrag für Effi­zi­enz­maß­nahmen und Erneu­er­bare Ener­gien genügen«, ist in den »Eck­punkten für das Kli­ma­schutz­pro­gramm 2030« vom 20. Sep­tember 2019 zu lesen. Künftig fließen durch die BEG höhere Beträge an mehr Emp­fänger, und eine Prämie für den Aus­tausch von Hei­zungen wird eingeführt.

Alter­nativ zu den Zuschüssen können »Gebäu­de­be­sitzer aller Ein­kom­mens­klassen« den Steu­er­abzug wählen und damit »glei­cher­maßen von der Maß­nahme pro­fi­tieren«, heißt es in den Eck­punkten. Als steu­er­lich rele­vant gelten »Ein­zel­maß­nahmen, die auch von der KfW als för­der­würdig ein­ge­stuft sind«.

Die BEG löst bis­he­rige För­der­pro­gramme wie das »CO2-Gebäu­de­sa­nie­rungs­pro­gramm« ab. Wer solche Zuschüsse gegen­über der Unter­stüt­zung über die Steuern bevor­zugt, kann mit einem zehn Pro­zent­punkte höheren Förder­satz für Ein­zel­maß­nahmen wie auch für Effi­zi­enz­haus­stufen rechnen. Aus den der­zei­tigen Zuschüssen zum Bei­spiel im Pro­gramm 430 »Energie­effizient Sanieren« würden sich dann etwa die erhöhten Zuschüsse ergeben:

aktuellkünftig
Ein­zel­maß­nahmen10%20%
Effizienz­haus 11515%25%
Effizienz­haus 5530%40%

Andreas Kuhl­mann, Vor­sit­zender der Geschäfts­füh­rung der »Deut­schen Energie-Agentur dena«, sagt über die Rege­lungen: »Eine ein­fache, attrak­tive steu­er­liche För­de­rung von Sanie­rungs­maß­nahmen als Alter­na­tive zur Kre­dit­för­de­rung sowie eine Anhe­bung der För­de­rung in den bis­he­rigen Pro­grammen war überfällig«.

Konventionelle Ölheizung in Blau mit Boiler

Ebenso will die Bun­des­re­gie­rung den Einbau von Ölhei­zungen ab 2026 ver­bieten – »in Gebäuden, in denen eine kli­ma­freund­li­chere Wär­me­er­zeu­gung möglich ist«. Bereits jetzt will das Kli­ma­ka­bi­nett ältere Ölhei­zungen zurück­drängen und dazu 40 Prozent der Kosten für den Wechsel auf andere Anlagen bezuschussen.

Die »Aus­tausch­prämie« soll Eigen­tümer moti­vieren, mit fos­silen Brenn­stoffen wie Öl lau­fende Hei­zungen durch moder­nere Systeme zu ersetzen. Ziel ist die »Umstel­lung auf erneu­er­bare Wärme, oder, wo dies nicht möglich ist, auf effi­zi­ente hybride Gas­hei­zungen, die anteilig Erneu­er­bare Ener­gien einbinden«. 

Bild: Kon­ven­tio­nelle Ölhei­zung. Wusel007 | Lizenz CC BY-SA 3.0

Andreas Kuhl­mann von der dena kri­ti­siert »die Son­der­re­ge­lung und ‑för­de­rung zum Aus­tausch von Gas- und Ölhei­zungen«. Anstelle dieser Beloh­nung bei Hei­zungen wünscht er »eine ein­fache, tech­no­lo­gie­of­fene Lösung für alle grund­le­genden Sanie­rungs­maß­nahmen«, weil Eigen­tümer »Klar­heit« für ihre Pro­jekte benötigen.

15Juni/18

Stadt Münster startet neue Kam­pagne für mehr Kli­ma­schutz im Juni 2018

Kam­pagne »Mucker mit­ma­chen in der Klima-Misch­poke« bringt Münster in Bewegung
Wenn Müns­ters Kalinen, Seeger und Koten sich zusam­mentun, Flagge zeigen für mehr Kli­ma­schutz und Freunde, Bekannte und Ver­wandte mit ins Boot holen, dann kann die bunte Klima-Misch­poke eine ganze Menge errei­chen – für das eigene Umfeld und für die ganze Stadt. Darauf setzt das städ­ti­sche Kli­ma­schutz-Team mit seiner neuen Kam­pagne »Klima-Misch­poke«.

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