Die Stadt Münster ändert ihr Förderprogramm für »Klimafreundliche Wohngebäude«: Zum 1. Juli gestaltet sie einige Konditionen um und ergänzt einen Förderbaustein für Dachbegrünung. Ein größerer Zuschuss als bisher lockt beim Austausch der Heizungsanlage. Bereits seit Mai 2020 bewilligt die Stadt Münster höhere Beträge und akzeptiert in ihrem Förderprogramm mehr unterschiedliche Projekte als in den Vorjahren.
Richtlinie
Schon länger stehen die Ziele in der Förderrichtlinie: »nachhaltige Einsparung von Heizenergie«, »Minderung des Energieverbrauches«, »verbesserter oder erhöhter Wärmeschutz der Wohngebäude«, »Ausbau der erneuerbaren Energieerzeugungsanlagen« und »Reduzierung der CO2-Emissionen«. In der aktuellen Fassung nennt die Stadt Münster zusätzliche Argumente für ihr Engagement: »Darüber hinaus soll eine Reduzierung der städtischen Wärmeinsel erzielt werden, die einhergeht mit einer verbesserten Wohn- und Aufenthaltsqualität«, heißt es zum Förderzweck, »durch den Rückhalt von Regenwasser wird eine Verbesserung des städtischen Wasserhaushalts erreicht«. Die Richtlinie verweist auf eine neue Kontrolle: »Sofern sich die Maßnahme im Gebiet einer Erhaltungs- und Gestaltungssatzung befindet oder dem Denkmalschutz unterliegt, ist vorab eine Genehmigung beim Bauordnungsamt oder der städtischen Denkmalbehörde einzuholen«. Nach wie vor ist es möglich, Fördermittel zu verbinden – also die Leistungen für »Klimafreundliche Wohngebäude der Stadt Münster« zum Beispiel mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude BEG. Die Übersichten zum Ablauf für Förderanträge sind überarbeitet worden:
Förderbaustein Energetische Sanierung
Der »Förderbaustein Altbausanierung« heißt nun »Förderbaustein Energetische Sanierung«. Gestrichen worden ist ein Zusatz zur Kopplung von Fotovoltaik mit der Dachdämmung: »Wird im Rahmen der Dämmung der Dachfläche über beheizten und/oder gekühlten Räumen erstmalig eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) installiert und ein Wärmedurchgangskoeffizient von U ≤ 0,15 W/m2K der Dachdämmung erreicht, so wird ein Zuschuss von 100 € je Kilowattpeak (kWp) Photovoltaikleistung gewährt« – diese Erweiterung gilt nicht mehr.
Änderungen beim Heizungsaustausch
- Bislang musste der Heizkessel der fossil befeuerten Anlage mindestens 15 Jahre alt sein, damit eine Förderung beim Austausch floss. Jetzt reicht es, wenn ein Heizkessel der fossil befeuerten Anlage oder eine Nachtspeicherheizung ersetzt wird.
- Der Zuschuss steigt von pauschal 1500 € auf 3000 €.
- Gefördert wird eine Wärmepumpe, Biomasseanlage oder der Anschluss an ein Nah- oder Fernwärmenetz.
- Der Begriff »Wärmepumpe« ist etwas weiter gefasst worden – bisher hieß es »Erdwärmepumpe«.
- Entfallen sind die Förderung für Blockheizkraftwerke (BHKW) und der Zuschlag von 2500 € »für ein Brennstoffzellen-BHKW«.
- Zuvor wurde eine Flächenförderung von 200 €/m2 für Solarthermie gezahlt – beim früheren »Förderbaustein Erneuerbare Energien«. Nun ist die Unterstützung für Solarthermie pauschalisiert worden – ein Bonus von 1500 € wird beim Heizungsaustausch gewährt.
Förderbaustein Energieeffizienter Neubau
Die Korrekturen zu diesem Förderbaustein berühren die Praxis nur wenig.
Förderbaustein Photovoltaik
Hier ist nur wenig geändert worden. Die Stadt Münster erläutert die Förderbeträge und weitere Details auf ihrer Website und in ihrer Richtlinie.
Förderbaustein Dachbegrünung
Diese geförderte Maßnahme kann mit anderen Bausteinen von »Klimafreundliche Wohngebäude der Stadt Münster« kombiniert werden: Auf dem Dach kann demnach eine Vegetation die Fotovoltaikanlage ergänzen – wodurch die bewilligte Fördersumme wächst. Die Richtlinie billigt Dachbegrünungen sowohl bei Sanierungen als auch bei Neubauten:
- »Die Förderung umfasst die Begrünung von Dachflächen ab der Oberkante der Dachabdichtung mit Aufbau der Vegetationsschicht inklusive wurzelfester Abdichtung, Schutzvlies, Dränage-Elemente, Filtervlies und Substrat«.
- »Gefördert werden bis zu 50 Prozent der als förderfähig anerkannten Kosten einer Maßnahme, höchstens jedoch 40 € je m2 gestalteter Dachfläche und 10.000 € pro Maßnahme/Liegenschaft«.
- »Sofern der Höchstbetrag nicht überschritten wird, können mehrere Maßnahmen in einer Liegenschaft gefördert werden«.
Antragsunterlagen zum Download
- »Richtlinie des städtischen Förderprogramms Klimafreundliche Wohngebäude für Münster«
- »Energetische Sanierung« Antragsformular
- »Energieeffizienter Neubau« Antragsformular
- »Photovoltaikanlagen« Antragsformular
- »Dachbegrünung« Antragsformular
- Formblatt zum Antrag auf vorzeitigen Baubeginn
Kritische Anmerkungen von ENTECH
Synergie
- Die entfallene Kopplung von Fotovoltaik und Dachsanierung ist zu bedauern . Sie konnte zusätzliche Anreize liefern.
iSFP
- Die Richtlinienänderung hat leider Unklarheiten in einigen Begriffen nicht beseitigt: Es ist zum Beispiel nicht zu erkennen, in welcher Form der verlangte Beratungsbericht vorzulegen ist – leider übernimmt die Stadt Münster die undeutlichen Angaben zum individuellen Sanierungsfahrplan iSFP aus dem BAFA-Förderprogramm Energieberatung für Wohngebäude EBW. Tatsächlich können Bauherren bei der EBW nach wie vor zwischen einer ergebnisoffenen Analyse und der weniger flexiblen Variante iSFP wählen. Diese beiden Sorten des Berichts setzen unterschiedliche Prioritäten. Aber im Förderprogramm in Münster fehlt diese Differenzierung: Ob generell ein ausführlicher Beratungsbericht oder eher der standardisierte iSFP verlangt wird – das ist in der Richtlinie nicht zu erkennen. Beratungsbericht und iSFP scheinen gleich zu sein, was nicht der Realität entspricht. Offensichtlich wird aber in der Genehmigung beides gleichgesetzt und anerkannt.
Lüftungskonzept
- Der Begriff »Lüftungskonzept« wird in der Richtlinie nach wie vor leider widersprüchlich benutzt. Eine Klarstellung wurde mit der Änderung zum 02.07.2021 nicht vorgenommen:
Bei einer Sanierung fordert die Richtlinie
a) für die Dämmung des Dachs oder der obersten Geschossdecke
b) sowie für den Einbau neuer Fenster und Außentüren und
c) nicht zuletzt für die Installation energiesparender Lüftungsanlagen: »Es ist ein Lüftungskonzept nach DIN 1946–6 zu erstellen«. Dafür soll ein Bonus gezahlt werden: »Die Erstellung eines Lüftungskonzepts wird in Höhe von 50% des Rechnungsbetrags (inkl. Umsatzsteuer), maximal jedoch 500 Euro gefördert«.
Gemäß einer »Lüftungsnorm«, der DIN 1946–6 »Raumlufttechnik – Teil 6 Lüftung von Wohnungen …«, steht zu Beginn der Erstellung eines Lüftungskonzeptes die Frage nach der Notwendigkeit einer sogenannten »lüftungstechnischen Maßnahme«. Solche Maßnahmen können zum Beispiel sein: sogenannte »Fensterfalzlüfter« oder raumlufttechnische Anlagen (RLT), die ventilatorgestützt arbeiten. Die eigentliche vom Nutzer selbst geführte Lüftung über Fenster ist keine lüftungstechnische Maßnahme im Sinne dieser Norm und allenfalls als Ergänzung »bei Party« vorgesehen.
Wenn eine solche Prüfung ergibt, dass eine lüftungstechnische Maßnahme ergriffen werden soll, bedeutet dies nicht, dass diese auch umgesetzt werden muss. Denn weder ist die DIN 1946–6 eine Art gesetzliche Vorgabe noch ist dies bei der Fördermittelbeantragung bei der Stadt Münster erforderlich. Wenn lüftungstechnische Maßnahmen umgesetzt werden sollen, also Fensterfalzlüfter oder raumlufttechnische Anlagen, ist ein »Lüftungskonzept« zu erstellen: eine Ausführungsplanung der technischen Maßnahme (Volumenströme etc.) kann nach der Norm 1946–6 erfolgen.
Also bietet die Norm praktisch zwei Konzepte an:
- die Prüfung auf Notwendigkeit einer lüftungstechnischen Maßnahme
- die Ausführungsplanung der lüftungstechnischen Maßnahme = Lüftungskonzept.
Der erste Punkt muss bearbeitet werden und bei der Stadt Münster dem Antrag beigefügt werden, wenn Fensteraustausch oder Dachdämmung gefördert werden sollen und ist in der Regel als kostenlose Leistung in der Energieberatung enthalten. Zu einer Umsetzung wird man nicht verpflichtet! Der zweite Punkt wird von der Stadt Münster gefördert und ist erforderlich, wenn lüftungstechnischen Maßnahmen umgesetzt werden. Die Fachwelt ebenso wie die Richtlinie benutzten den Begriff »Lüftungskonzept« also unterschiedlich: Einerseits kann ein Lüftungskonzept zeigen, ob die Regeln zum Luftaustausch eingehalten werden und ob eine technische Anlage für Zu- und Abluft überhaupt notwendig ist. Andererseits kann ein Lüftungskonzept weiterführen, indem es die Ausführungsplanung einschließt.
Ohnehin sieht ENTECH die Vereinnahmung und die Reduzierung des Begriffs »Lüftungskonzept« durch die Norm 1946–6 kritisch.
Gerade hat im Mai 2021 ein Verbändebündnis aus Kammern von Architekten und Ingenieuren und weiteren Akteuren aus der Bau- und Immobilienwirschaft aus einer vorgelegten Studie zum Lüften im Wohnungsbau ein Merkblatt herausgegeben mit folgendem Inhalt:
»Beleuchtet werden die Grundlagen zum Lüften, das Bauordnungsrecht und weitere technische Regeln, die Auslegung der Luftvolumenströme, geeignete Lüftungssystem sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen und haftungsrelevanten Aspekte beim Erstellen von Lüftungskonzepten. Zentrale Elemente der Studie und des Merkblatts sind eine Checkliste mit Bewertungskriterien für Wohnungslüftungssysteme und ein Schema zu den Vertragspflichten im Planungsablauf«. Quelle (dort auch Studie und Merkblatt).
Endlich wird hier von einer breiten Masse von Experten klargestellt, dass der Begriff »Lüftungskonzept« in der Baupraxis unterschiedlich genutzt wird und inhaltlich nicht an die DIN 1946–6 gekoppelt ist. Im Ergebnis können alle betrachteten Lüftungssysteme – von der manuellen Fensterlüftung bis zur ventilatorgestützten Lüftung, beispielsweise die zentrale Wohnungslüftung oder eine dezentrale Wohnungslüftung – zur Anwendung kommen. Die Entscheidung für oder gegen ein System zur Wohnraumlüftung obliegt dem Bestellenden, also Ihnen. Kernaussage: »Bis auf fensterlose Küchen, Bäder und Toilettenräume können zur Lüftung von Wohnräumen alle Lüftungssysteme inklusive der Fensterlüftung genutzt werden«. Ein selbstverständlicher Schwerpunkt im Rahmen der BAFA-geförderten und für die Antragsstellung notwendigen Energieberatung ist die Aufklärung und Beratung zur Lüftung, also ein »Lüftungskonzept«.
Nicht dass die Kritik missverstanden wird: Ausdrücklich empfiehlt ENTECH die Prüfung und Umsetzung lüftungstechnischer Maßnahmen, idealerweise Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung. Ebenso begrüßt ENTECH dann auch die qualitativ gute Ausführungsplanung und deren Förderung durch die Stadt Münster, gegebenenfalls auch nach DIN 1946–6. Aber eine normkonforme und die spezifische Nutzung vernachlässigende Prüfung auf Notwendigkeit einer lüftungstechnischen Maßnahme ist überflüssig und sollte nicht mehr zwingend verlangt werden. Weder ist das Ergebnis daraus bindend, noch lassen sich aus dieser eh technisch sehr schlicht gehaltenen Prüfung Sicherheiten oder Risiken ableiten in der einen oder anderen Richtung. Die Beratung zum richtigen Lüften (und Heizen) ist ein Schwerpunkt der durchgeführten Energieberatung.
Ausblick für Förderprogramm in Münster
- Eine weitere Überarbeitung der Richtlinie ist mittelfristig angekündigt. Wir informieren Sie über die Entwicklung. Zudem zeigen wir Ihnen, wie Sie an die Fördermittel aus dem Programm »Klimafreundliche Wohngebäude der Stadt Münster« gelangen.