Tag Archives: GEG

18Nov./21
Haus aus Geldschein gefaltet

Neubau Effizienz­haus 55 ab Februar 2022 ohne BEG Förderung

Für den Neubau von einem

  • Effizienz­haus 55 (Wohn­ge­bäude)
  • oder Effizienz­gebäude 55 (Nicht­wohn­ge­bäude)

fließt ab 1. Februar 2022 keine Bun­des­för­de­rung für effi­zi­ente Gebäude BEG: An diesem Stichtag wird diese För­der­stufe abge­schafft. Die För­de­rungen für Effizienz­haus 40 und Effizienz­haus 40 Plus sowie für Effizienz­gebäude 40 bleiben erhalten. Ohnehin ändert sich nichts bei Sanierungen.

Künf­tige BEG Kon­di­tionen für Neubauten

Wohn­ge­bäude

KfW-Übersicht zum BEG Förderprogramm 461
Über­sicht Zuschüsse für Wohn­ge­bäude: KfW-Pro­gramm 461
KfW-Übersicht zum BEG Förderprogramm 261, 262
Über­sicht Til­gungs­zu­schüsse für Wohn­ge­bäude: KfW-Pro­gramm 261, 262

Nicht­wohn­ge­bäude

KfW-Übersicht zum BEG Förderprogramm 463
Über­sicht Zuschüsse für Nicht­wohn­ge­bäude: KfW-Pro­gramm 463
KfW-Übersicht zum BEG Förderprogramm 263
Über­sicht Til­gungs­zu­schüsse für Nicht­wohn­ge­bäude: KfW-Pro­gramm 263

Emp­feh­lungen

Bitte halten Sie bei der BEG die Frist bis 31. Januar 2022 ein, wenn Sie noch För­der­gelder für einen Neubau von einem Effizienz­haus 55 oder Effizienz­gebäude 55 erhalten wollen. Oder wir beraten Sie über die Chance, dass die KfW mehr Geld zahlt – sofern Sie stren­gere Ansprüche zum Ener­gie­ein­satz erfüllen. Das Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­rium emp­fiehlt in den FAQ seiner Aktion »Deutsch­land macht’s effi­zient«: »Die Pla­nungen werden vor Antrag­stel­lung auf ein höheres Effizienz­haus-/Ef­fi­zi­enz­ge­bäu­de­ni­veau (EH bzw. EG 40) umge­plant. Bei einem ambi­tio­nier­teren Effizienz­haus-/Ef­fi­zi­enz­ge­bäude-Niveau ist derzeit eine um min­des­tens 5 Pro­zent­punkte höhere För­de­rung möglich«.

24Juni/21
Haus aus Dollar-Scheinen

Bun­des­för­de­rung für effi­zente Gebäude BEG wächst im Juli

Bau­herren erhalten mehr Geld zur ener­ge­ti­schen Effi­zenz von Wohn­ge­bäuden und Nicht­wohn­ge­bäuden – ab 1. Juli durch die neue Bun­des­för­de­rung für effi­zi­ente Gebäude BEG. Sie ersetzt die bis­he­rigen Pro­gramme der För­der­bank KfW sowie des Bun­des­amts für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trolle BAFA. Das unüber­sicht­liche Geflecht aus zehn Teil­pro­grammen ver­schwindet. Seit Jah­res­be­ginn fließen bereits Zuschüsse nach BEG – Ein­zel­maß­nahmen (BEG EM). Jetzt gelten zusätz­lich die BEG – Wohn­ge­bäude (BEG WG) und BEG – Nicht­wohn­ge­bäude (BEG NWG). Die zweite Stufe der Reform erleich­tert sowohl umfas­sende Sanie­rungen als auch Neu­bau­pro­jekte. Nicht zuletzt startet die KfW die Kre­dit­va­ri­ante der BEG EM.

Antrag­steller pro­fi­tieren, wenn sie hohe Ansprüche bei einem Wohn­ge­bäude beachten: Dann erhalten sie bis zu 27.000 € mehr als nach den alten Vor­schriften. So lockt eine Auf­sto­ckung der För­der­be­träge, wenn eine Sanie­rung die Vor­gaben zum soge­nannten Effizienz­haus 40 erfüllt: Bei Sanie­rungen endeten die finan­zi­ellen Vor­teile zuvor beim Effizienz­haus 55, während höhere För­der­summen für ein Effizienz­haus 40 ledig­lich bei einem Neubau gezahlt wurden. Auch bei Nicht­wohn­ge­bäuden beein­flussen Effi­zi­enz­haus­klassen die För­de­rung. So bietet die BEG NWG künftig Zuschüsse oder Til­gungs­zu­schüsse, wenn ein Effizienz­haus 40 ent­steht – bei Neu­bauten und Bestandsgebäuden.

BEG und Effizienzhaus

Klassen für Effizienzhäuser

Die Ein­füh­rung der BEG berührt kaum die tech­ni­schen Min­dest­an­for­de­rungen an ein Effizienz­haus: Das Gebäude­energie­gesetz GEG kündigt pas­sende Kri­te­rien erst für 2023 an. Es bleibt also vorerst bei neun Klassen für Effizienzhäuser.

Märchenhäuser in Pilzen
Sym­bol­bild: Effi­zi­en­häuser unter­schied­li­cher Stufen Pixabay

Aller­dings sind die gesetz­li­chen Grund­lagen ver­schärft worden, sodass bestimmte Effi­zi­enz­häuser die Richt­werte inzwi­schen nur leicht unter­schreiten. Eine För­de­rung würde ver­puffen. Daher unter­stützen ab Juli weder die KfW noch das BAFA:

  • Sanie­rungen bei Wohn­ge­bäuden zum Effizienz­haus 115
  • Neu­bauten bei Nicht­wohn­ge­bäuden zum Effizienz­haus 70

Ande­rer­seits setzt die BEG erst­mals Anreize für Bau­herren mittels:

  • För­de­rung von Effizienz­haus 40 bei der Sanie­rung eines Wohngebäudes
  • För­de­rung von Effizienz­haus 40 bei der Sanie­rung eines Nichtwohngebäudes
  • För­de­rung von Effizienz­haus 55 bei der Sanie­rung eines Nichtwohngebäudes
  • För­de­rung von Effizienz­haus 40 beim Neubau eines Nichtwohngebäudes

Beim Effizienz­haus Denkmal ent­fallen die Anfor­de­rungen an den bau­li­chen Wärmeschutz.

För­der­sätze

Sowohl das BAFA als auch die KfW berechnet die Höhe der För­de­rung aus den Kosten des ener­ge­ti­schen Pro­jekts: Die beiden Ein­rich­tungen haben ein Merk­blatt ver­öf­fent­licht, welche Leis­tungen sie für die Ermitt­lung der Aus­gaben akzep­tieren. Bei der BEG WG und BEG NWG soll das geför­derte Enga­ge­ment den Ener­gie­stan­dard eines Effi­zi­enz­hauses errei­chen. Die jewei­lige Art des Effi­zi­enz­hauses bestimmt die Kon­di­tionen: Die Til­gungs­zu­schüsse bei einem Kredit oder die Zuschüsse sowie die Höchst­be­träge hängen also davon ab:

  • Wie energie­effizient wird das Gebäude?
  • Wie teuer wird die Sanie­rung oder der Neubau?

Die För­der­sätze für Wohn­ge­bäude und für die Sanie­rung von Nicht­wohn­ge­bäuden sind erst 2020 gestiegen. Für den Neubau von Nicht­wohn­ge­bäuden lohnen die höheren Pro­zent­werte ab Juli.

Dank diverser Zuschläge bleibt es selten bei der Grund­för­de­rung. Aber zuerst sind die Vor­aus­set­zungen für die jewei­lige Stufe eines Effi­zi­enz­hauses zu erfüllen. Die För­der­sätze für Wohn­ge­bäude und Nicht­wohn­ge­bäude sind in der BEG ange­gli­chen worden. Ledig­lich das Effizienz­haus 40+ mit 25 Prozent ist dem Neubau von Wohn­ge­bäuden vor­be­halten, und das Effizienz­haus 85 mit 30 Prozent zählt aus­schließ­lich bei der Sanie­rung von Wohn­ge­bäuden. Ansonsten stimmen die För­der­sätze überein:

Tabelle der Fördersätze für BEG WG und BEG NWG
Grund­för­de­rung nach BEG WG und BEG NWG Bild: Öko-Zentrum NRW

Zuschläge und Ergän­zungen der BEG

EE-Klasse und NH-Klasse

Die »Effizienz­haus EE-Klasse« enthält einen Zuschlag für den Einsatz erneu­er­barer Ener­gien: Der Förder­satz für ein Effizienz­haus wird augestockt, wenn min­des­tens 55 Prozent des Ener­gie­be­darfs zur Wärme- und Käl­te­ver­sor­gung aus erneu­er­baren Ener­gien stammen. Alter­nativ können die geför­derten Gebäude eine »Effizienz­haus NH-Klasse« errei­chen, sodass eben­falls der Förder­satz steigt. Das ist nur möglich, wenn dieses Effizienz­haus das »Qua­li­täts­siegel Nach­hal­tiges Gebäude« (QNG) erhält. Eine akkre­di­tierte Zer­ti­fi­zie­rungs­stelle bestä­tigt mit diesem Qua­li­täts­siegel, dass beson­dere Kri­te­rien für Nach­hal­tig­keit erfüllt werden. Für die EE-Klasse und die NH-Klasse gelten die Konditionen:

  • Wohn­ge­bäude, Neubau, Effizienz­haus 55 EE oder Effizienz­haus 40 EE – Zuschlag 2,5 Prozent
  • Nicht­wohn­ge­bäude, Neubau, Effizienz­haus EE – Zuschlag 2,5 Prozent
  • Wohn­ge­bäude, Sanie­rung, Effizienz­haus EE – Zuschlag 5 Prozent
  • Nicht­wohn­ge­bäude, Sanie­rung, Effizienz­haus EE – Zuschlag 5 Prozent
  • Wohn­ge­bäude, Neubau, NH-Klasse – Zuschlag 2,5 Prozent
  • Nicht­wohn­ge­bäude, Neubau, NH-Klasse – Zuschlag 2,5 Prozent 
  • Für die Sanie­rung von Wohn­ge­bäuden exis­tiert keine NH-Klasse.
  • Nicht­wohn­ge­bäude, Sanie­rung, NH-Klasse – Zuschlag 5 Prozent
  • Eine Kom­bi­na­tion von EE-Klasse und NH-Klasse führt zu keiner höheren För­de­rung – Bau­herren müssen sich für einen Bonus entscheiden.
  • Der Zuschlag wird ledig­lich ein Mal ein­ge­räumt – bei einer schritt­weisen Sanie­rung erhöht sich der Förder­satz, sobald die EE-Klasse oder die NH-Klasse erreicht wird. Mehr­auf­wand für die fort­lau­fenden Arbeiten führt zu keinen wei­teren Vorteilen.

iSFP

Mit­unter laufen Pro­jekte zur Instand­hal­tung von Wohn­ge­bäuden über einen langen Zeit­raum: Dann werden ohnehin bis zu 80 Prozent der Bera­tungs­kosten für einen indi­vi­du­ellen Sanie­rungs­fahr­plan iSFP über­nommen. Bereits seit Januar sorgt diese spe­zi­elle Energie­beratung für einen Zuschlag bei Zuschüssen für Ein­zel­maß­nahmen nach BEG EM. Jetzt ent­steht ein iSFP-Bonus auch für Ein­zel­maß­nahmen mit einer Kre­dit­för­de­rung. Außerdem kann der iSFP den Förder­satz nach BEG WG anheben: Dazu muss die Maß­nahme schritt­weise über maximal 15 Jahre umge­setzt werden und das Wohn­ge­bäude schließ­lich als geför­dertes Effizienz­haus zählen. Dadurch steigt der Förder­satz um den iSFP-Bonus von wei­teren 5 Pro­zent­punkten. Hin­gegen ver­hin­dert eine Kom­plett­sa­nie­rung in einem Zug diesen Zuschlag.

Frau betrachtet ihren indivudellen Sanierungsfahrplan iSFP
iSFP Bild: dena

Bau­be­glei­tung

Wie bisher werden bei Wohn­ge­bäuden die Bera­tungs­kosten für eine Bau­be­glei­tung zur Hälfte über­nommen. Die KfW streicht aber das sepa­rate För­der­pro­gramm »Energie­effizient Bauen und Sanieren – Zuschuss Bau­be­glei­tung« (431). Nun läuft diese För­de­rung der Bera­tung über die BEG. Dabei klet­tern die Ober­grenzen nach oben – die BEG WG beschränkt die för­der­fä­higen Ausgaben:

  • bei Ein- und Zwei­fa­mi­li­en­häu­sern auf 10.000 €
  • bei Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern auf 4.000 € pro Wohn­ein­heit, doch ins­ge­samt höchs­tens 40.000 € pro Vorhaben
  • bei Ein­zel­maß­nahmen an Ein- und Zwei­fa­mi­li­en­häu­sern auf 5.000 €
  • bei Ein­zel­maß­nahmen an Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern auf 2.000 € pro Wohn­ein­heit, doch ins­ge­samt höchs­tens 20.000 € pro Zuwendungsbescheid

Ab Juli führt die BEG NWG diesen Zuschuss auch für Nicht­wohn­ge­bäude ein. Wie bei Wohn­ge­bäuden sinken die Bera­tungs­kosten für die Bau­herren auf die Hälfte – bis zur Obergrenze:

  • von 10 € pro m2 Net­to­grund­fläche, doch ins­ge­samt höchs­tens 40.000 € pro Vorhaben

Ent­spre­chend wird die Ober­grenze bei Ein­zel­maß­nahmen festgelegt:

  • auf 5 € pro m2 Net­to­grund­fläche, doch ins­ge­samt höchs­tens 20.000 € pro Zuwendungsbescheid
Zwei Männer bei Beratung auf der Baustelle in der Vergangenheit
Sym­bol­bild: Bau­be­glei­tung. Everett Coll­ec­tion | shut­ter­stock

För­der­pro­gramme

Alte För­der­pro­gramme verschwinden

Durch Über­gang zur BEG ent­fallen viele För­der­pro­gramme der KfW und vom BAFA:

  • KfW »Energie­effizient Sanieren – Kredit« (151÷152)
  • KfW »Energie­effizient Sanieren – Inves­ti­ti­ons­zu­schuss« (430)
  • KfW »Energie­effizient Bauen – Kredit« (153)
  • KfW »Energie­effizient Bauen und Sanieren – Zuschuss Bau­be­glei­tung« (431)
  • KfW »IKK – Energie­effizient Bauen und Sanieren« (217÷218)
  • KfW »IKU – Energie­effizient Bauen und Sanieren« (220÷219)
  • »KfW-Ener­gie­ef­fi­zi­enz­pro­gramm – Energie­effizient Bauen und Sanieren« (276÷277÷278)
  • BAFA »Markt­an­reiz­pro­gramm (MAP)«
  • BAFA »Anreiz­pro­gramm Ener­gie­effi­zienz (APEE – ohne BZH)«
  • BAFA »För­der­pro­gramm des Bundes für die Hei­zungs­op­ti­mie­rung (HZO)«

Der Wechsel von der her­kömm­li­chen För­de­rung zur BEG beein­flusst nicht das KfW-Pro­gramm 433 »Zuschuss Brenn­stoff­zelle«: Wie zuvor betreut die KfW diese spe­zi­elle För­de­rung, die neben der BEG läuft.

Neue För­der­pro­gramme

  • KfW-Pro­gramm »Wohn­ge­bäude – Zuschuss« (461)
  • KfW-Pro­gramm »Wohn­ge­bäude – Kredit« (261, 262) – ein­schließ­lich der Kredite für Einzelmaßnahmen
  • KfW-Pro­gramm »Nicht­wohn­ge­bäude – Zuschuss« (463)
  • KfW-Pro­gramm »Nicht­wohn­ge­bäude – Kredit« (263) – ein­schließ­lich der Kredite für Einzelmaßnahmen
  • BAFA-Pro­gramm »BEG EM – Zuschuss­va­ri­ante« seit Januar 2021

Details

Aus­blick

Sofort­pro­gramm

Die BEG ist eng mit dem GEG ver­knüpft, das seit November 2020 frühere Bestim­mungen wie die Ener­gie­ein­spar­ver­ord­nung EnEV zusam­men­fasst. Am 23. Juni 2021 beschloss die Bun­des­re­gie­rung ein »Kli­ma­schutz Sofort­pro­gramm«. Durch diesen Finanz­plan würden sich För­der­sätze und Anfor­de­rungen der BEG im Jahr 2022 ändern. Aller­dings weiß niemand, wie die neue Bun­des­re­gie­rung nach der Bun­des­tags­wahl ihre Erwar­tungen und Ziele anpassen wird: Das Sofort­pro­gramm soll zum Bun­des­haus­halt für 2022 gehören, den der Bun­destag erst später ver­ab­schieden wird. In den ver­gan­genen Tagen sind viele Ankün­di­gungen aus den Ent­würfen verschwunden.

Mann dreht an großem Rad eines Ventils
Sym­bol­bild: Bun­des­re­gie­rung dros­selt Sofort­pro­gramm Pixabay

Stan­dards für Effizienzhäuser

Immerhin ist in dieser Absichts­er­klä­rung die Zusage übrig geblieben, die För­der­mittel der BEG um ins­ge­samt 4,5 Mil­li­arden € für 2022 und 2023 auf­zu­sto­cken. Zudem soll das GEG bereits 2022 und nicht erst 2023 aktua­li­siert werden. All­ge­mein heißt es: »Neu­bau­stan­dards werden ange­hoben«. Vorher beschrieb ein ver­trau­li­cher Entwurf kon­krete Maß­nahmen, die in der End­fas­sung nicht mehr auf­tau­chen. So war in dieser frü­heren Version zu lesen: »Der bis­he­rige För­der­stan­dard EH-55 wird ab 2023 zum Neu­bau­stan­dard für alle Gebäude (Äqui­va­lent für Nicht-Wohn­ge­bäude (NWG))«. Ent­wick­lung in den Fol­ge­jahren: »Eine weitere Anhe­bung auf EH-40-Stan­dard wird für 2025 fest­ge­legt«. Der zurück­ge­zo­gene Entwurf erklärte zudem: »Die große kli­ma­po­li­ti­sche Her­aus­for­de­rung im Gebäu­de­sektor liegt in den Bestands­ge­bäuden«. Schluss­fol­ge­rung: »Die För­der­mittel werden ent­spre­chend stärker auf ambi­tio­nier­tere Stan­dards im Bestands­be­reich kon­zen­triert«, ver­kün­dete der Text sei­ner­zeit, »die bis­he­rigen För­der­stan­dards KfW-100 und KfW-85 im Bestand ent­fallen. EE‑, NH-und Plus-Pakete werden gestärkt. Der Förder­satz für Dämm­maß­nahmen wird in der Bun­des­för­de­rung Ener­gie­ef­fi­zi­ente Gebäude (BEG) um 10 Pro­zent­punkte angehoben«.

Ein­schrän­kungen und Erwartungen

Vor­ge­sehen war eine Instal­la­ti­ons­pflicht für Foto­voltaik- oder Solar­thermie-Anlagen »für alle Neu­bauten und bei grö­ßeren Dach­sa­nie­rungen«. Ebenso ist inzwi­schen eine stär­kere För­de­rung von Wär­me­pumpen ent­fallen. Im Sofort­pro­gramm hat eine Aussage über­lebt, die ähnlich in anderen Beschlüssen und Gesetzen zu finden ist: »Aus den För­der­pro­grammen des Bundes werden ab 2023 keine Hei­zungen mehr geför­dert, die aus­schließ­lich mit fos­silen Brenn­stoffen betrieben werden können«. Nun ist unsi­cher, welche Reformen zur ener­ge­ti­schen Opti­mie­rung von Gebäuden tat­säch­lich ins GEG und in die BEG wandern werden. Indes spielen ver­al­tete Stufen für Effi­zi­enz­häuser in der Praxis zur BEG keine Rolle. Damit könnte sich der Trend sta­bi­li­sieren, dass die ener­ge­ti­schen Ansprüche für Neu­bauten und Sanie­rungen wachsen und die zuge­hö­rige För­de­rung steigt.

KfW und BAFA ver­teilen Auf­gaben im Januar 2023

Die BEG star­tete im Januar 2021 mit dem BAFA-Kre­dit­pro­gramm für Ein­zel­maß­nahmen. Im Juli folgen die KfW-För­der­pro­gramme. Doch der Über­gang zur BEG wird erst später abge­schlossen sein: Vor­aus­sicht­lich ab Januar 2023 wird die KfW die Ver­ant­wor­tung für die Kre­dit­pro­gramme tragen. Dann soll alleine das BAFA die Zuschüsse ver­walten. Die KfW und das BAFA werden somit ihre Auf­gaben über­sicht­li­cher auf­teilen. Die För­der­richt­li­nien zur BEG sollen bis 2030 gelten.

Hauptgebäude von KfW und BAFA
Auf­ga­ben­ver­tei­lung zwi­schen KfW und BAFA
18Jan./21
Haus aus Geldschein gefaltet

Bun­des­för­de­rung für effi­zi­ente Gebäude BEG seit Januar

Nach und nach ersetzt die Bun­des­för­de­rung für effi­zi­ente Gebäude BEG die bis­he­rigen För­der­pro­gramme. Seit Januar 2021 vergibt das Bun­desamt für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trolle BAFA Zuschüsse für ener­ge­ti­sche Ein­zel­maß­nahmen an Gebäuden – also etwa für den Einbau moderner Fenster oder den Aus­tausch raum­luft­tech­ni­scher Anlagen oder die Instal­la­tion von Solar­thermie. Spä­tes­tens am 1. Juli 2021 enden zahl­reiche KfW- und BAFA-Pro­gramme. Dann steht die BEG auf drei Säulen: BEG Wohn­ge­bäude, BEG Nicht­wohn­ge­bäude und BEG Einzelmaßnahmen.

Die För­der­land­schaft für Gebäude wird über­sicht­li­cher. Mit­unter können Bau­herren mehr Unter­stüt­zung erwarten: So fließen Zuschläge für umfas­sende Sanie­rungen und weitere finan­zi­elle Anreize zur Ener­gie­effi­zienz von Gebäuden. Die Reform wird aber erst später abge­schlossen: Vor­aus­sicht­lich ab 1. Januar 2023 über­nimmt das BAFA die künf­tigen Vor­gänge für Zuschüsse, und die KfW Ban­ken­gruppe betreut die Kredite. Diese Umstruk­tu­rie­rung und die wei­teren Ände­rungen durch die BEG folgen dem Gebäude­energie­gesetz GEG, das im November 2020 die ver­teilten Vor­schriften wie die Ener­gie­ein­spar­ver­ord­nung EnEV ablöste.

Ände­rungen ab Januar 2021

Pro­gramm­wechsel für Zuschüsse bei Einzelmaßnahmen

Ende 2020 sind die BAFA-Pro­gramme »Heizen mit erneu­er­baren Ener­gien«, »Anreiz­pro­gramm Ener­gie­effi­zienz« und »Hei­zungs­op­ti­mie­rung« erlo­schen. Ebenso geneh­migt die KfW nicht mehr Inves­ti­ti­ons­zu­schüsse für ein­zelne ener­ge­ti­sche Sanie­rungs­maß­nahmen: Die KfW hat diese För­de­rung in ihrem Pro­gramm Nr. 430 gestri­chen. Seit Januar erle­digt das BAFA die Auf­gaben, um Zuschüsse für Ein­zel­maß­nahmen bei Bestands­im­mo­bi­lien zu zahlen. Die zuge­hö­rige Richt­linie gilt bereits für sämt­liche Anträge. Das Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­rium hat außerdem die tech­ni­schen Min­dest­an­for­de­rungen veröffentlicht.

Bild aus dem Mittelalter zeigt Übergabe eines Schriftstücks
Sym­bol­bild: BEG Richt­li­nien und tech­ni­sche Mindestanforderungen

Die meisten Föde­r­sätze für Ein­zel­maß­nahmen ändern sich nicht, zumal sie erst ein Jahr früher ange­passt worden sind. Dennoch sind die Zuschüsse der BEG Ein­zel­maß­nahmen (BEG EM) mit neuen Vor­teilen verbunden.

Indi­vi­du­eller Sanie­rungs­fahr­plan iSFP

So wird eine Energie­beratung für Wohn­ge­bäude attrak­tiver. Wie zuvor werden maximal 80 Prozent der Bera­tungs­kosten für einen indi­vi­du­ellen Sanie­rungs­fahr­plan iSFP über­nommen: Doch bei Rea­li­sie­rung einer Ein­zel­maß­nahme aus diesem iSFP gibt es einen Bonus von 5 Prozent der Aus­gaben – etwa für Däm­mungen von Fassade, Dach und Kel­ler­decke. Ohnehin werden 20 Prozent des Auf­wands für diese Ein­zel­maß­nahme getragen. Wenn ein iSFP vor­liegt, steigt die För­de­rung demnach auf 25 Prozent der Kosten für diese Ein­zel­maß­nahme. Für unter­schied­liche Maß­nahmen können Eigen­tümer, Mieter oder Pächter mehr­mals die För­der­summen ein­schließ­lich Bonus erhalten. Somit ist es zum Bei­spiel möglich, beim Aus­tausch eines Ölkes­sels gegen eine Bio­mas­se­hei­zung oder eine Wär­me­pumpe 50 Prozent statt 45 Prozent der Inves­ti­ti­ons­kosten zu bekommen. Die Ober­grenze bei diesen för­der­fä­higen Kosten pro Wohn­ein­heit ist von 50.000 € auf 60.000 € gestiegen.

Frau betrachtet ihren indivudellen Sanierungsfahrplan iSFP
iSFP Bild: dena

Weitere Ver­bes­se­rungen seit Jahresbeginn

  • Nun gilt die Aus­rüs­tung mit Sys­temen zum Son­nen­schutz als för­der­fä­hige Einzelmaßnahme.
  • In Bestands­ge­bäuden wird der Einbau, Aus­tausch oder die Opti­mie­rung von Raum­luft­technik geför­dert. Dazu gehören Anlagen zur Wärme- und Kälte-Rück­ge­win­nung. In öffent­li­chen Gebäuden und Ver­samm­lungs­stätten lässt sich diese För­de­rung mit dem Corona-Son­der­pro­gramm für raum­luft­tech­ni­sche Anlagen kom­bi­nieren – solange eine maxi­male För­der­quote von 60 Prozent für diese Ein­zel­maß­nahme nicht über­schritten wird.
  • Für Wohn­ge­bäude locken ansonsten Zuschüsse für die Instal­la­tion digi­taler Anlagen zur Ver­brauchs­op­ti­mie­rung – bekannt als »Effi­ci­ency Smart Home«.
  • Bei Wohn­ge­bäuden wachsen die För­der­summen für die Bau­be­glei­tung, denn die Ober­grenzen sind ange­hoben worden.
  • Bei Nicht­wohn­ge­bäuden wird eine ähn­liche För­de­rung für die Bau­be­glei­tung eingeführt.
  • Ein Ener­gie­be­rater aus der soge­nannten Ener­gie­effi­zienz-Exper­ten­liste (EEE-Liste) muss geför­derte Ein­zel­maß­nahmen nun auch bei Nicht­wohn­ge­bäuden begleiten und sichert dadurch den ver­langten Stan­dard – wie schon bei Wohn­ge­bäuden. Bei Anlagen zur Wär­me­er­zeu­gung und bei einer Hei­zungs­op­ti­mie­rung genügt hin­gegen eine Fachunternehmererklärung.
  • Für ihren För­der­an­trag müssen Bau­herren seit Jah­res­be­ginn auf einen anderen Stichtag achten – auf die Auf­trags­er­tei­lung und nicht mehr auf den Beginn der Bauarbeiten.
  • Hat die KfW viel­leicht bereits eine För­de­rung zuge­sagt? Aber wirken die Kon­di­tionen der BEG EM attrak­tiver? Dann ist zu über­legen, auf die bestä­tigte För­de­rung zu ver­zichten und im Gegenzug beim BAFA einen Ersatz­an­trag zu stellen.
  • Antrag­steller können online kon­trol­lieren, wie weit das BAFA ihren Vorgang zur BEG EM erle­digt hat.
Überblick förderfähiger Einzelmaßnahmen BEG EM
Über­blick Ein­zel­maß­nahmen Bild: BAFA Crea­tive Commons CC BY-ND 4.0

Zuschüsse Ein­zel­maß­nahmen BEG EM

Vor­gaben

Die BEG EM deckt unter­schied­liche Ein­zel­maß­nahmen ab. Aus­schließ­lich Fach­un­ter­nehmen dürfen die geför­derten Arbeiten erle­digen: Eigen­leis­tungen und dabei ver­wen­detes Mate­rial zählen nicht bei solchen Ein­zel­maß­nahmen. Laut Richt­linie sollen sie das ener­ge­ti­sche Niveau des Bestands­ge­bäudes ver­bes­sern und damit »zur Min­de­rung von CO2-Emis­sionen bei­tragen«. Ein Inves­ti­ti­ons­vo­lumen von min­des­tens 2.000 € ist vor­ge­schrieben, aber ledig­lich 300 € für die Hei­zungs­op­ti­mie­rung wie den hydrau­li­schen Abgleich einer Anlage. Es ist nicht erlaubt, gleich­zeitig einen Zuschuss vom BAFA und einen Kredit von der KfW für eine bestimmte Ein­zel­maß­nahme zu beziehen.

För­der­sätze

Das BAFA hat Details und För­der­sätze der Zuschüsse in einer Grafik zusammengefasst:

Förderübersicht BEG EM
För­der­sätze BEG EM Bild: BAFA Crea­tive Commons CC BY-ND 4.0

KfW-Kredite Ein­zel­maß­nahmen bis Ende Juni

Über­gangs­zeit bei Krediten

Seit Januar ver­waltet das BAFA die Anträge für Zuschüsse nach BEG EM. Doch für Kredite zu Ein­zel­maß­nahmen soll vorerst alles nach den alten Regeln laufen. Die KfW geneh­migt die Kre­dit­an­träge für Ein­zel­maß­nahmen in ihren gewohnten Pro­grammen – bis 30. Juni 2021 laut Ankün­di­gung des Wirtschaftsministeriums:

  • 151, 152 »Energie­effizient Sanieren«
  • 167 »Energie­effizient Sanieren – Ergänzungskredit«
  • 217, 218 »IKK – Energie­effizient Bauen und Sanieren«
  • 219, 220 »IKU – Energie­effizient Bauen und Sanieren«
  • 276, 277, 278 »KfW-Ener­gie­ef­fi­zi­enz­pro­gramm – Energie­effizient Bauen und Sanieren«
Riesiger Fußgängerübergang mit zwei kleinen Menschen
Sym­bol­bild: Über­gang wal_​172619 | Pixabay

Aus­blick Juli 2021 und Januar 2023

Umstel­lung und GEG

Außer­halb der Ein­zel­maß­nahmen sollen die För­der­pro­gramme erst ab Juli in der BEG auf­gehen: Für umfas­sende Sanie­rungen und Neu­bau­pro­jekte soll die Reform ab 1. Juli 2021 greifen. Bis dahin können Antrag­steller bei der KfW unter bestimmten Vor­aus­set­zungen wählen, ob sie ihre Nach­weise für Effizienz­gebäude lieber nach der erlo­schenen EnEV oder nach der GEG vor­legen. Aller­dings müssen sie bei ihren Bau­an­trägen aus­schließ­lich das GEG befolgen – obwohl die KfW weiter die EnEV anwendet, sofern der Bauherr nicht das GEG bevor­zugt. Diese Abwei­chungen ver­schwinden spä­tes­tens mit der Umstel­lung am 1. Juli 2021. Der ENTECH-Artikel »Gebäude­energie­gesetz GEG und KfW För­de­rung« vom 20. Oktober 2020 erläu­tert die Situation.

Paragrafenzeichen vor Mauer
Gebäude­energie­gesetz GEG Bild: geralt | Pixabay

Kredite für Einzelmaßnahmen

Am 1. Juli 2021 werden ferner die bis­he­rigen Kre­dit­va­ri­anten für Ein­zel­maß­nahmen in die BEG EM inte­griert oder auf­ge­hoben. Zuständig bleibt die KfW.

BAFA und KfW ab 2023

Zum 1. Januar 2023 ist mit einer anderen Auf­tei­lung der Ver­ant­wor­tung zu rechnen: Zu diesem Datum sollen sämt­liche Zuschuss­va­ri­anten zum BAFA wandern. Die KfW behält die Auf­gaben zu den Kre­diten. Künftig können Bau­herren ent­scheiden, ob sie ihren Antrag lieber beim BAFA oder bei der KfW ein­rei­chen. Der Wechsel von der her­kömm­li­chen För­de­rung zur BEG beein­flusst nicht das KfW-Pro­gramm 433 »Zuschuss Brenn­stoff­zelle«: Wie zuvor betreut die KfW diese spe­zi­elle För­de­rung, die neben der BEG läuft.

Hauptgebäude von KfW und BAFA
KfW und BAFA

Vor­teile BEG WG und BEG NWG

Auch die BEG WG und BEG NWG bieten Vorzüge. Zum Bei­spiel winkt ein Bonus von 2,5 Prozent im Neubau und 5 Prozent bei einer Sanie­rung, wenn min­des­tens 55 Prozent der ver­brauchten Wärme im Gebäude aus erneu­er­baren Ener­gien stammen (»Effizienz­haus EE«). Analog dazu können Zer­ti­fi­kate zur Nach­hal­tig­keit einen Zuschlag von 2,5 Prozent beim Neubau aus­lösen (»Effizienz­haus NH«). Bei Nicht­wohn­ge­bäuden ist eben­falls die Sanie­rung mit dem Bonus von 5 Prozent für Nach­hal­tig­keit ver­bunden. Bislang ist dieser Zuschlag von 5 Prozent nicht für Bestands­ge­bäude zu Wohn­zwe­cken vor­ge­sehen. Aber diese Ein­schrän­kung kann dem­nächst ent­fallen. Ohnehin können sich einige Bestim­mungen zur BEG in den nächsten Monaten wandeln – zumal die Reform einem Mara­thon gleicht: »Mit der BEG sollen künftig noch stär­kere Anreize für Inves­ti­tionen in Ener­gie­effi­zienz und erneu­er­bare Ener­gien und damit ein ent­schei­dender Beitrag zur Errei­chung der Energie- und Kli­ma­ziele 2030 im Gebäu­de­sektor gesetzt werden«, heißt es auf der Website vom Wirtschaftsministerium.

Das Pla­nungs­büro ENTECH infor­miert über die Ent­wick­lungen zur BEG. Gerne spre­chen wir mit Ihnen über die Kon­se­quenzen der Reform. Außerdem bieten wir Ihnen über die Vor­schriften hinaus hoch­wer­tige Energie­beratung und Bau­be­glei­tung – sowohl nach den neuen Rah­men­be­din­gungen als auch nach den Regeln für den Übergang.

20Okt./20
Paragrafenzeichen vor Mauer

Gebäude­energie­gesetz GEG und KfW Förderung

Das Ener­gie­ein­spar­ge­setz EnEG, die Ener­gie­ein­spar­ver­ord­nung EnEV und das Erneu­er­bare-Ener­gien-Wär­me­ge­setz EEWärmeG fließen am 1. November 2020 in einem neuen Gesetz zusammen: An diesem Stichtag löst das Gebäude­energie­gesetz GEG die bis­he­rigen drei Bestim­mungen ab. Die KfW hat aller­dings ange­kün­digt, die För­de­rung im Segment »Energie­effizient Bauen und Sanieren« erst in den nächsten Monaten anzupassen.

Über­gangs­zeit

In der Über­gangs­zeit ab November können Antrag­steller wählen, ob sie ihre Nach­weise für Effizienz­gebäude lieber nach den bis­he­rigen Vor­schriften der EnEV oder nach den künf­tigen Regeln vom GEG vor­legen. Aller­dings müssen sie bei ihren Bau­an­trägen aus­schließ­lich das GEG befolgen, denn die EnEV erlischt mit Ablauf des Monats Oktober und betrifft nur noch Alt­fälle. Die KfW wendet nach wie vor die EnEV an, sofern der Bauherr nicht das GEG bevor­zugt. Bis 31. Oktober gilt aus­schließ­lich die EnEV beim Online-Antrag (OA) oder bei der Bestä­ti­gung zum Antrag (BzA). Die KfW über­ar­beitet ihre Merk­blätter, tech­ni­schen Min­dest­an­for­de­rungen und weitere Doku­mente bis vor­aus­sicht­lich Mitte 2021. Ohnehin plant die Bun­des­re­gie­rung, die För­der­pro­gramme zur ener­ge­ti­schen Gebäu­de­sa­nie­rung dem­nächst zu reformieren.

Video erklärt GEG

A4F-Web­sinar »GEG – Gebäude­energie­gesetz« (30.06.2020)
Webinar zum GEG von Archi­tects for Future

Geltung

Das GEG gilt für die meisten beheizten oder kli­ma­ti­sierten Gebäude. Wie die EnEV legt das GEG die Grenz­werte für die Gebäu­de­hülle fest. Das Gesetz betrifft auch die tech­ni­schen Ein­rich­tungen für Beleuch­tung, Heizung, Kühlung, Lüftung und Warm­was­ser­be­rei­tung. Diese Anlagen beein­flussen wie­derum den Ener­gie­haus­halt des Gebäudes. So geht etwa der Strom­ver­brauch dieser Geräte in die Berech­nung ein – zum Bei­spiel bei Heiz­kes­seln, Hei­zungs­pumpen und Reglern. Ebenso muss das betrof­fene Gebäude die Vor­gaben zum Luft­aus­tausch und zur Ver­mei­dung von Wär­me­brü­cken erfüllen.

Sanierung mit Dämmung und rotem Klinker
Grenz­werte für Gebäudehülle

Kon­ti­nuität und Änderungen

Was bleibt von der bis­he­rigen Rechts­lage? Und was ändert sich?

  • Ein­heit­liche Regeln
    Nach Ansicht der Bun­des­ar­chi­tek­ten­kammer ver­ein­facht das GEG nicht die Vor­schriften. Das Bun­des­in­nen­mi­nis­te­rium nennt hin­gegen das GEG ein »modernes Gesetz« und meint: »Es wird ein ein­heit­li­ches, auf­ein­ander abge­stimmtes Regel­werk für die ener­ge­ti­schen Anfor­de­rungen an Neu­bauten, an Bestands­ge­bäude und an den Einsatz erneu­er­barer Ener­gien zur Wärme- und Käl­te­ver­sor­gung von Gebäuden geschaffen«.
  • Nied­rigst­ener­gie­ge­bäude
    Deut­sches Recht über­nimmt jetzt eine Richt­linie des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates aus dem Jahr 2010. Danach müssen alle neuen Gebäude als soge­nannte Nied­rigst­ener­gie­ge­bäude ent­stehen. Dieser Stan­dard wirkt sich in der Praxis nicht aus. Die Bun­des­re­gie­rung ver­zichtet auf weitere Anpas­sungen: Die bis­he­rigen Anfor­de­rungen an das KfW-Effizienz­haus 55, 40 oder 40Plus liegen bereits höher als die Ansprüche an ein Nied­rigst­ener­gie­ge­bäude, erläu­tert die Ver­brau­cher­zen­trale: »Dabei hat ein KfW-Effizienz­haus 55 einen um 45 Prozent gerin­geren Bedarf an Pri­mär­energie als ein Refe­renz­ge­bäude nach dem Gebäude­energie­gesetz. Das KfW-Effizienz­haus 40 ver­braucht noch weniger Energie«.
  • Ent­wick­lung der Vor­schriften
    Die Vor­schriften werden derzeit nicht ver­schärft. Aber §9 GEG kündigt eine Über­prü­fung für das Jahr 2023 an. Für 2024 ist mit einem Geset­zes­vor­schlag »unter Wahrung des Grund­satzes der Tech­no­lo­gie­of­fen­heit« und »Bezahl­bar­keit des Bauens und Wohnens« zu rechnen.
  • KfW För­de­rung ent­fällt bei Min­dest­stan­dards
    Die KfW fördert keinen Neubau, der ledig­lich die Min­dest­stan­dards nach GEG erfüllt.
  • Modell­ge­bäu­de­ver­fahren
    Das Modell­ge­bäu­de­ver­fahren erleich­tert die Planung neuer Wohn­ge­bäude. Mit­unter auf­wän­dige und teure Extra­be­rech­nungen ent­fallen. Dazu legt das GEG die Anfor­de­rungen an den Wär­me­schutz und zehn unter­schied­liche Hei­zungs­an­lagen fest – solche Werte hat die EnEV nicht auf­ge­führt. Abhängig von den Vari­anten sind die ver­langten Stan­dards für Dämmung zu erkennen.
  • Erneu­er­bare Ener­gien
    Bei Gebäuden der Öffent­li­chen Hand mit ener­ge­ti­schem Reno­vie­rungs­be­darf und gene­rell bei Neu­bauten exis­tiert schon die Pflicht, erneu­er­bare Ener­gien zu nutzen oder Ersatz­maß­nahmen zu rea­li­sieren. Künftig stehen weitere Alter­na­tiven etwa zur Solar­thermie oder zu Wär­me­pumpen bereit: Biogas, Bio­me­than oder bio­genes Flüs­siggas in einem Brenn­wert­kessel bei einem Deckungs­an­teil von min­des­tens 50 Prozent bieten die Chance, dieser Bestim­mung zu folgen. Die Vor­gaben lassen sich ebenso durch Nutzung von gebäu­denah erzeugtem Strom aus erneu­er­baren Ener­gien einhalten.
  • Pri­mär­ener­gie­fak­toren
    Nach wie vor ent­scheidet der Jah­res­be­darf an Pri­mär­energie, wie energie­effizient ein Gebäude ist. Dabei enthält die Pri­mär­energie sämt­liche Anteile für die Bereit­stel­lung von Energie – vom Abbau der not­wen­digen Roh­stoffe über den Trans­port bis zum Einsatz am Schluss. Nun regelt das GEG die Pri­mär­ener­gie­fak­toren, die nahezu voll­ständig aus der Tabelle der DIN V 18599–1 stammen. Bau­herren und Eigen­tümer ver­stehen leichter als früher die Berech­nung des Primärenergiebedarfs.
  • Innovations­klausel
    §103 GEG enthält vor­über­ge­hende Aus­nah­me­re­geln. Dieser Para­graf erlaubt häufig, die ener­ge­ti­schen Anfor­de­rungen nicht durch den Nach­weis zur Pri­mär­energie zu erfüllen: Sowohl bei Neu­bauten als auch bei Sanie­rungen können die Emis­sionen an Treib­haus­gasen und der zuläs­sige Jah­res­be­darf an End­energie als ent­schei­dende Größen ange­setzt werden. Die Innovations­klausel in diesem Abschnitt vom GEG unter­stützt außerdem den Zusam­men­schluss von Bau­herren und Eigen­tü­mern: Bei bestehenden Gebäuden können sie gemeinsam die Anfor­de­rungen inner­halb ihres Quar­tiers erfüllen. Bei Sanie­rungen bis Ende 2025 reicht es, dass die Mehr­heit der Gebäude im Quar­tier ins­ge­samt die Bedin­gungen einhält – sofern die betei­ligten Bau­herren und Eigen­tümer geschlossen die Maß­nahmen ver­ein­bart haben. Zusätz­lich ermög­licht §107 GEG eine gemein­same Wär­me­ver­sor­gung im Quartier.
  • Öl- und Koh­le­hei­zungen
    Das GEG erschwert den Einbau von Öl- und Koh­le­hei­zungen ab 2026. Ohnehin ist spä­tes­tens nach 30 Jahren der Betrieb nicht mehr zulässig – abge­sehen von Aus­nahmen wie Nie­der­tem­pe­ratur-Heiz­kes­seln oder Brennwertkesseln.
  • Ener­gie­aus­weis
    Ener­gie­aus­weise für Gebäude müssen dem­nächst Angaben über die Emis­sionen von Koh­len­di­oxid ent­halten: Diese Zahlen resul­tieren aus dem Pri­mär­ener­gie­be­darf oder Pri­mär­ener­gie­ver­brauch. Neue Mieter oder Käufer einer Immo­bilie erhalten demnach zusätz­liche Infor­ma­tionen über die Klimawirkung.

KfW För­der­pro­gramme

KfW Hauptgebäude
KfW Haupt­sitz in Frank­furt am Main

Obwohl die KfW ihre För­der­pro­gramme ver­zö­gert an das GEG angleicht, ent­steht keine För­der­lücke. Bau­herren und Eigen­tümer genießen sogar Wahl­frei­heit bei der Bilan­zie­rung und den Nach­weisen für Effizienz­gebäude. Aller­dings beur­teilt das Online-Tool für die BzA manchmal die Daten nach GEG als unplau­sibel. Diese sel­tenen Fälle erzwingen eine Berech­nung nach EnEV. Spä­tes­tens mit der Über­ar­bei­tung der För­der­un­ter­lagen ver­schwinden diese zeit­wei­ligen Pro­bleme. Die Umstel­lung betrifft die Programme:

  • 153 (Kredit) »Energie­effizient Bauen«
  • 431 (Zuschuss) »Energie­effizient Bauen und Sanieren – Zuschuss Baubegleitung«
  • 433 (Zuschuss) »Energie­effizient Bauen und Sanieren – Zuschuss Brennstoffzelle«
  • 151, 152 (Kredit) »Energie­effizient Sanieren – Kredit«
  • 430 (Zuschuss) »Energie­effizient Sanieren – Investitionszuschuss«
  • 167 (Kredit) »Energie­effizient Sanieren – Ergänzungskredit«