Bund, Länder und Gemeinden fördern energetische Maßnahmen – mit Krediten sowie Zuschüssen vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle BAFA und von der KfW Bankengruppe.
Energieaudit
Energieaudit nach DIN EN 16247–1: Zur Analyse und Kontrolle energetisch relevanter Vorgänge gehört die Beurteilung der Maschinen im Unternehmen.
Energiekonzepte
In Münster hat sich ein Altbau mit erhaltenswerter Sandstein-/Ziegelfassade in ein Effizienzhaus verwandelt – mit Unterstützung von ENTECH.
Wärmedämmung
Sanierung mit architektonischen Vorgaben und Wärmebrücken an den Mauerblenden: Die neue äußere Wärmedämmung senkt den Energieverbauch eines früheren Behördengebäudes.
Grüne Energie
Abwärmenutzung, Biogasanlage, Blockheizkraftwerk, Fotovoltaik, Windkraft… – ENTECH bietet Orientierung auf der Suche nach der passenden Energiequelle.
Gebäudetechnik
Gebäudetechnik überschneidet sich mit Versorgungstechnik: ENTECH untersucht etwa Heizungen, Klimaanlagen, Kühlanlagen, Raumlufttechnik (RLT), Wärmepumpen.
ISO 50001
Energiemanagement ISO 50001: An einer Raumlufttechnischen (RLT) Anlage ermöglicht eine Messzange, die elektrische Stromstärke berührungslos zu erfassen.
Bauzeichnungen
Energieausweise, Energiekonzepte, Machbarkeitsstudien: Sogar älteste Bauzeichnungen liefern nützliche Informationen.
Fahrzeuge
Beim Energieaudit nach DIN EN 16247-1 nimmt ENTECH energetisch relevante Daten auf – für Abteilungen und Anlagen wie EDV, Fuhrpark, Lagerhallen, Werkstätten.
Energieausweis
Frühere Landwirtschaftskammer Münster: Bei Denkmalschutz entfällt die Pflicht zum Energieausweis, aber dieses Dokument wertet das hochwertig sanierte Gebäude auf.
Thermografie
Thermografie enttarnt energetische Schwachstellen in der Fassade, besonders effizient in Kombination mit Blower Door – etwa beim Wärmeschutznachweis.
Wärmebrücken
Anders als menschliche Hausbewohner freuen sich Störche auf dem Dach vielleicht über Wärmebrücken. Aber die Schreitvögel profitieren eher von Klimaschutzkonzepten.
Professionelle Analyse
Trotz geputzter Fenster lohnt hier nur Abriss, oder? Eine professionelle Analyse hilft, die Vorteile der Sanierung eines traurigen Gebäudes einzuschätzen.
Holzheizung
Heizen mit Holz: Sinnvoll beim Einsatz geeigneter Technik – aber als Alternative zu einem klassischen Kaminofen dienen Pelletanlagen mit automatischer Zufuhr.
fließt ab 1. Februar 2022 keine Bundesförderung für effiziente Gebäude BEG: An diesem Stichtag wird diese Förderstufe abgeschafft. Die Förderungen für Effizienzhaus 40 und Effizienzhaus 40 Plus sowie für Effizienzgebäude 40 bleiben erhalten. Ohnehin ändert sich nichts bei Sanierungen.
Übersicht Tilgungszuschüsse für Nichtwohngebäude: KfW-Programm 263
Empfehlungen
Bitte halten Sie bei der BEG die Frist bis 31. Januar 2022 ein, wenn Sie noch Fördergelder für einen Neubau von einem Effizienzhaus 55 oder Effizienzgebäude 55 erhalten wollen. Oder wir beraten Sie über die Chance, dass die KfW mehr Geld zahlt – sofern Sie strengere Ansprüche zum Energieeinsatz erfüllen. Das Bundeswirtschaftsministerium empfiehlt in den FAQ seiner Aktion »Deutschland macht’s effizient«: »Die Planungen werden vor Antragstellung auf ein höheres Effizienzhaus-/Effizienzgebäudeniveau (EH bzw. EG 40) umgeplant. Bei einem ambitionierteren Effizienzhaus-/Effizienzgebäude-Niveau ist derzeit eine um mindestens 5 Prozentpunkte höhere Förderung möglich«.
Bauherren erhalten mehr Geld zur energetischen Effizenz von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden – ab 1. Juli durch die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude BEG. Sie ersetzt die bisherigen Programme der Förderbank KfW sowie des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle BAFA. Das unübersichtliche Geflecht aus zehn Teilprogrammen verschwindet. Seit Jahresbeginn fließen bereits Zuschüsse nach BEG – Einzelmaßnahmen (BEG EM). Jetzt gelten zusätzlich die BEG – Wohngebäude (BEG WG) und BEG – Nichtwohngebäude (BEG NWG). Die zweite Stufe der Reform erleichtert sowohl umfassende Sanierungen als auch Neubauprojekte. Nicht zuletzt startet die KfW die Kreditvariante der BEG EM.
Antragsteller profitieren, wenn sie hohe Ansprüche bei einem Wohngebäude beachten: Dann erhalten sie bis zu 27.000 € mehr als nach den alten Vorschriften. So lockt eine Aufstockung der Förderbeträge, wenn eine Sanierung die Vorgaben zum sogenannten Effizienzhaus 40 erfüllt: Bei Sanierungen endeten die finanziellen Vorteile zuvor beim Effizienzhaus 55, während höhere Fördersummen für ein Effizienzhaus 40 lediglich bei einem Neubau gezahlt wurden. Auch bei Nichtwohngebäuden beeinflussen Effizienzhausklassen die Förderung. So bietet die BEG NWG künftig Zuschüsse oder Tilgungszuschüsse, wenn ein Effizienzhaus 40 entsteht – bei Neubauten und Bestandsgebäuden.
Die Einführung der BEG berührt kaum die technischen Mindestanforderungen an ein Effizienzhaus: Das Gebäudeenergiegesetz GEG kündigt passende Kriterien erst für 2023 an. Es bleibt also vorerst bei neun Klassen für Effizienzhäuser.
Allerdings sind die gesetzlichen Grundlagen verschärft worden, sodass bestimmte Effizienzhäuser die Richtwerte inzwischen nur leicht unterschreiten. Eine Förderung würde verpuffen. Daher unterstützen ab Juli weder die KfW noch das BAFA:
Sanierungen bei Wohngebäuden zum Effizienzhaus 115
Neubauten bei Nichtwohngebäuden zum Effizienzhaus 70
Andererseits setzt die BEG erstmals Anreize für Bauherren mittels:
Förderung von Effizienzhaus 40 bei der Sanierung eines Wohngebäudes
Förderung von Effizienzhaus 40 bei der Sanierung eines Nichtwohngebäudes
Förderung von Effizienzhaus 55 bei der Sanierung eines Nichtwohngebäudes
Förderung von Effizienzhaus 40 beim Neubau eines Nichtwohngebäudes
Beim Effizienzhaus Denkmal entfallen die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz.
Fördersätze
Sowohl das BAFA als auch die KfW berechnet die Höhe der Förderung aus den Kosten des energetischen Projekts: Die beiden Einrichtungen haben ein Merkblatt veröffentlicht, welche Leistungen sie für die Ermittlung der Ausgaben akzeptieren. Bei der BEG WG und BEG NWG soll das geförderte Engagement den Energiestandard eines Effizienzhauses erreichen. Die jeweilige Art des Effizienzhauses bestimmt die Konditionen: Die Tilgungszuschüsse bei einem Kredit oder die Zuschüsse sowie die Höchstbeträge hängen also davon ab:
Wie energieeffizient wird das Gebäude?
Wie teuer wird die Sanierung oder der Neubau?
Die Fördersätze für Wohngebäude und für die Sanierung von Nichtwohngebäuden sind erst 2020 gestiegen. Für den Neubau von Nichtwohngebäuden lohnen die höheren Prozentwerte ab Juli.
Dank diverser Zuschläge bleibt es selten bei der Grundförderung. Aber zuerst sind die Voraussetzungen für die jeweilige Stufe eines Effizienzhauses zu erfüllen. Die Fördersätze für Wohngebäude und Nichtwohngebäude sind in der BEG angeglichen worden. Lediglich das Effizienzhaus 40+ mit 25 Prozent ist dem Neubau von Wohngebäuden vorbehalten, und das Effizienzhaus 85 mit 30 Prozent zählt ausschließlich bei der Sanierung von Wohngebäuden. Ansonsten stimmen die Fördersätze überein:
Grundförderung nach BEG WG und BEG NWG Bild: Öko-Zentrum NRW
Zuschläge und Ergänzungen der BEG
EE-Klasse und NH-Klasse
Die »Effizienzhaus EE-Klasse« enthält einen Zuschlag für den Einsatz erneuerbarer Energien: Der Fördersatz für ein Effizienzhaus wird augestockt, wenn mindestens 55 Prozent des Energiebedarfs zur Wärme- und Kälteversorgung aus erneuerbaren Energien stammen. Alternativ können die geförderten Gebäude eine »Effizienzhaus NH-Klasse« erreichen, sodass ebenfalls der Fördersatz steigt. Das ist nur möglich, wenn dieses Effizienzhaus das »Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude« (QNG) erhält. Eine akkreditierte Zertifizierungsstelle bestätigt mit diesem Qualitätssiegel, dass besondere Kriterien für Nachhaltigkeit erfüllt werden. Für die EE-Klasse und die NH-Klasse gelten die Konditionen:
Wohngebäude, Neubau, Effizienzhaus 55 EE oder Effizienzhaus 40 EE – Zuschlag 2,5 Prozent
Nichtwohngebäude, Neubau, Effizienzhaus EE – Zuschlag 2,5 Prozent
Wohngebäude, Sanierung, Effizienzhaus EE – Zuschlag 5 Prozent
Nichtwohngebäude, Sanierung, Effizienzhaus EE – Zuschlag 5 Prozent
Wohngebäude, Neubau, NH-Klasse – Zuschlag 2,5 Prozent
Nichtwohngebäude, Neubau, NH-Klasse – Zuschlag 2,5 Prozent
Für die Sanierung von Wohngebäuden existiert keine NH-Klasse.
Nichtwohngebäude, Sanierung, NH-Klasse – Zuschlag 5 Prozent
Eine Kombination von EE-Klasse und NH-Klasse führt zu keiner höheren Förderung – Bauherren müssen sich für einen Bonus entscheiden.
Der Zuschlag wird lediglich ein Mal eingeräumt – bei einer schrittweisen Sanierung erhöht sich der Fördersatz, sobald die EE-Klasse oder die NH-Klasse erreicht wird. Mehraufwand für die fortlaufenden Arbeiten führt zu keinen weiteren Vorteilen.
iSFP
Mitunter laufen Projekte zur Instandhaltung von Wohngebäuden über einen langen Zeitraum: Dann werden ohnehin bis zu 80 Prozent der Beratungskosten für einen individuellen Sanierungsfahrplan iSFP übernommen. Bereits seit Januar sorgt diese spezielle Energieberatung für einen Zuschlag bei Zuschüssen für Einzelmaßnahmen nach BEG EM. Jetzt entsteht ein iSFP-Bonus auch für Einzelmaßnahmen mit einer Kreditförderung. Außerdem kann der iSFP den Fördersatz nach BEG WG anheben: Dazu muss die Maßnahme schrittweise über maximal 15 Jahre umgesetzt werden und das Wohngebäude schließlich als gefördertes Effizienzhaus zählen. Dadurch steigt der Fördersatz um den iSFP-Bonus von weiteren 5 Prozentpunkten. Hingegen verhindert eine Komplettsanierung in einem Zug diesen Zuschlag.
Wie bisher werden bei Wohngebäuden die Beratungskosten für eine Baubegleitung zur Hälfte übernommen. Die KfW streicht aber das separate Förderprogramm »Energieeffizient Bauen und Sanieren – Zuschuss Baubegleitung« (431). Nun läuft diese Förderung der Beratung über die BEG. Dabei klettern die Obergrenzen nach oben – die BEG WG beschränkt die förderfähigen Ausgaben:
bei Ein- und Zweifamilienhäusern auf 10.000 €
bei Mehrfamilienhäusern auf 4.000 € pro Wohneinheit, doch insgesamt höchstens 40.000 € pro Vorhaben
bei Einzelmaßnahmen an Ein- und Zweifamilienhäusern auf 5.000 €
bei Einzelmaßnahmen an Mehrfamilienhäusern auf 2.000 € pro Wohneinheit, doch insgesamt höchstens 20.000 € pro Zuwendungsbescheid
Ab Juli führt die BEG NWG diesen Zuschuss auch für Nichtwohngebäude ein. Wie bei Wohngebäuden sinken die Beratungskosten für die Bauherren auf die Hälfte – bis zur Obergrenze:
von 10 € pro m2 Nettogrundfläche, doch insgesamt höchstens 40.000 € pro Vorhaben
Entsprechend wird die Obergrenze bei Einzelmaßnahmen festgelegt:
auf 5 € pro m2 Nettogrundfläche, doch insgesamt höchstens 20.000 € pro Zuwendungsbescheid
KfW »Energieeffizient Bauen und Sanieren – Zuschuss Baubegleitung« (431)
KfW »IKK – Energieeffizient Bauen und Sanieren« (217÷218)
KfW »IKU – Energieeffizient Bauen und Sanieren« (220÷219)
»KfW-Energieeffizienzprogramm – Energieeffizient Bauen und Sanieren« (276÷277÷278)
BAFA »Marktanreizprogramm (MAP)«
BAFA »Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE – ohne BZH)«
BAFA »Förderprogramm des Bundes für die Heizungsoptimierung (HZO)«
Der Wechsel von der herkömmlichen Förderung zur BEG beeinflusst nicht das KfW-Programm 433 »Zuschuss Brennstoffzelle«: Wie zuvor betreut die KfW diese spezielle Förderung, die neben der BEG läuft.
Die BEG ist eng mit dem GEG verknüpft, das seit November 2020 frühere Bestimmungen wie die Energieeinsparverordnung EnEV zusammenfasst. Am 23. Juni 2021 beschloss die Bundesregierung ein »Klimaschutz Sofortprogramm«. Durch diesen Finanzplan würden sich Fördersätze und Anforderungen der BEG im Jahr 2022 ändern. Allerdings weiß niemand, wie die neue Bundesregierung nach der Bundestagswahl ihre Erwartungen und Ziele anpassen wird: Das Sofortprogramm soll zum Bundeshaushalt für 2022 gehören, den der Bundestag erst später verabschieden wird. In den vergangenen Tagen sind viele Ankündigungen aus den Entwürfen verschwunden.
Immerhin ist in dieser Absichtserklärung die Zusage übrig geblieben, die Fördermittel der BEG um insgesamt 4,5 Milliarden € für 2022 und 2023 aufzustocken. Zudem soll das GEG bereits 2022 und nicht erst 2023 aktualisiert werden. Allgemein heißt es: »Neubaustandards werden angehoben«. Vorher beschrieb ein vertraulicher Entwurf konkrete Maßnahmen, die in der Endfassung nicht mehr auftauchen. So war in dieser früheren Version zu lesen: »Der bisherige Förderstandard EH-55 wird ab 2023 zum Neubaustandard für alle Gebäude (Äquivalent für Nicht-Wohngebäude (NWG))«. Entwicklung in den Folgejahren: »Eine weitere Anhebung auf EH-40-Standard wird für 2025 festgelegt«. Der zurückgezogene Entwurf erklärte zudem: »Die große klimapolitische Herausforderung im Gebäudesektor liegt in den Bestandsgebäuden«. Schlussfolgerung: »Die Fördermittel werden entsprechend stärker auf ambitioniertere Standards im Bestandsbereich konzentriert«, verkündete der Text seinerzeit, »die bisherigen Förderstandards KfW-100 und KfW-85 im Bestand entfallen. EE‑, NH-und Plus-Pakete werden gestärkt. Der Fördersatz für Dämmmaßnahmen wird in der Bundesförderung Energieeffiziente Gebäude (BEG) um 10 Prozentpunkte angehoben«.
Einschränkungen und Erwartungen
Vorgesehen war eine Installationspflicht für Fotovoltaik- oder Solarthermie-Anlagen »für alle Neubauten und bei größeren Dachsanierungen«. Ebenso ist inzwischen eine stärkere Förderung von Wärmepumpen entfallen. Im Sofortprogramm hat eine Aussage überlebt, die ähnlich in anderen Beschlüssen und Gesetzen zu finden ist: »Aus den Förderprogrammen des Bundes werden ab 2023 keine Heizungen mehr gefördert, die ausschließlich mit fossilen Brennstoffen betrieben werden können«. Nun ist unsicher, welche Reformen zur energetischen Optimierung von Gebäuden tatsächlich ins GEG und in die BEG wandern werden. Indes spielen veraltete Stufen für Effizienzhäuser in der Praxis zur BEG keine Rolle. Damit könnte sich der Trend stabilisieren, dass die energetischen Ansprüche für Neubauten und Sanierungen wachsen und die zugehörige Förderung steigt.
KfW und BAFA verteilen Aufgaben im Januar 2023
Die BEG startete im Januar 2021 mit dem BAFA-Kreditprogramm für Einzelmaßnahmen. Im Juli folgen die KfW-Förderprogramme. Doch der Übergang zur BEG wird erst später abgeschlossen sein: Voraussichtlich ab Januar 2023 wird die KfW die Verantwortung für die Kreditprogramme tragen. Dann soll alleine das BAFA die Zuschüsse verwalten. Die KfW und das BAFA werden somit ihre Aufgaben übersichtlicher aufteilen. Die Förderrichtlinien zur BEG sollen bis 2030 gelten.
Nach und nach ersetzt die Bundesförderung für effiziente Gebäude BEG die bisherigen Förderprogramme. Seit Januar 2021 vergibt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle BAFA Zuschüsse für energetische Einzelmaßnahmen an Gebäuden – also etwa für den Einbau moderner Fenster oder den Austausch raumlufttechnischer Anlagen oder die Installation von Solarthermie. Spätestens am 1. Juli 2021 enden zahlreiche KfW- und BAFA-Programme. Dann steht die BEG auf drei Säulen: BEG Wohngebäude, BEG Nichtwohngebäude und BEG Einzelmaßnahmen.
Die Förderlandschaft für Gebäude wird übersichtlicher. Mitunter können Bauherren mehr Unterstützung erwarten: So fließen Zuschläge für umfassende Sanierungen und weitere finanzielle Anreize zur Energieeffizienz von Gebäuden. Die Reform wird aber erst später abgeschlossen: Voraussichtlich ab 1. Januar 2023 übernimmt das BAFA die künftigen Vorgänge für Zuschüsse, und die KfW Bankengruppe betreut die Kredite. Diese Umstrukturierung und die weiteren Änderungen durch die BEG folgen dem Gebäudeenergiegesetz GEG, das im November 2020 die verteilten Vorschriften wie die Energieeinsparverordnung EnEV ablöste.
Programmwechsel für Zuschüsse bei Einzelmaßnahmen
Ende 2020 sind die BAFA-Programme »Heizen mit erneuerbaren Energien«, »Anreizprogramm Energieeffizienz« und »Heizungsoptimierung« erloschen. Ebenso genehmigt die KfW nicht mehr Investitionszuschüsse für einzelne energetische Sanierungsmaßnahmen: Die KfW hat diese Förderung in ihrem Programm Nr. 430 gestrichen. Seit Januar erledigt das BAFA die Aufgaben, um Zuschüsse für Einzelmaßnahmen bei Bestandsimmobilien zu zahlen. Die zugehörige Richtlinie gilt bereits für sämtliche Anträge. Das Bundeswirtschaftsministerium hat außerdem die technischen Mindestanforderungen veröffentlicht.
Symbolbild: BEG Richtlinien und technische Mindestanforderungen
Die meisten Födersätze für Einzelmaßnahmen ändern sich nicht, zumal sie erst ein Jahr früher angepasst worden sind. Dennoch sind die Zuschüsse der BEG Einzelmaßnahmen (BEG EM) mit neuen Vorteilen verbunden.
Individueller Sanierungsfahrplan iSFP
So wird eine Energieberatung für Wohngebäude attraktiver. Wie zuvor werden maximal 80 Prozent der Beratungskosten für einen individuellen Sanierungsfahrplan iSFP übernommen: Doch bei Realisierung einer Einzelmaßnahme aus diesem iSFP gibt es einen Bonus von 5 Prozent der Ausgaben – etwa für Dämmungen von Fassade, Dach und Kellerdecke. Ohnehin werden 20 Prozent des Aufwands für diese Einzelmaßnahme getragen. Wenn ein iSFP vorliegt, steigt die Förderung demnach auf 25 Prozent der Kosten für diese Einzelmaßnahme. Für unterschiedliche Maßnahmen können Eigentümer, Mieter oder Pächter mehrmals die Fördersummen einschließlich Bonus erhalten. Somit ist es zum Beispiel möglich, beim Austausch eines Ölkessels gegen eine Biomasseheizung oder eine Wärmepumpe 50 Prozent statt 45 Prozent der Investitionskosten zu bekommen. Die Obergrenze bei diesen förderfähigen Kosten pro Wohneinheit ist von 50.000 € auf 60.000 € gestiegen.
Nun gilt die Ausrüstung mit Systemen zum Sonnenschutz als förderfähige Einzelmaßnahme.
In Bestandsgebäuden wird der Einbau, Austausch oder die Optimierung von Raumlufttechnik gefördert. Dazu gehören Anlagen zur Wärme- und Kälte-Rückgewinnung. In öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten lässt sich diese Förderung mit dem Corona-Sonderprogramm für raumlufttechnische Anlagen kombinieren – solange eine maximale Förderquote von 60 Prozent für diese Einzelmaßnahme nicht überschritten wird.
Für Wohngebäude locken ansonsten Zuschüsse für die Installation digitaler Anlagen zur Verbrauchsoptimierung – bekannt als »Efficiency Smart Home«.
Bei Wohngebäuden wachsen die Fördersummen für die Baubegleitung, denn die Obergrenzen sind angehoben worden.
Bei Nichtwohngebäuden wird eine ähnliche Förderung für die Baubegleitung eingeführt.
Ein Energieberater aus der sogenannten Energieeffizienz-Expertenliste (EEE-Liste) muss geförderte Einzelmaßnahmen nun auch bei Nichtwohngebäuden begleiten und sichert dadurch den verlangten Standard – wie schon bei Wohngebäuden. Bei Anlagen zur Wärmeerzeugung und bei einer Heizungsoptimierung genügt hingegen eine Fachunternehmererklärung.
Für ihren Förderantrag müssen Bauherren seit Jahresbeginn auf einen anderen Stichtag achten – auf die Auftragserteilung und nicht mehr auf den Beginn der Bauarbeiten.
Hat die KfW vielleicht bereits eine Förderung zugesagt? Aber wirken die Konditionen der BEG EM attraktiver? Dann ist zu überlegen, auf die bestätigte Förderung zu verzichten und im Gegenzug beim BAFA einen Ersatzantrag zu stellen.
Antragsteller können online kontrollieren, wie weit das BAFA ihren Vorgang zur BEG EM erledigt hat.
Überblick Einzelmaßnahmen Bild: BAFA Creative Commons CC BY-ND 4.0
Zuschüsse Einzelmaßnahmen BEG EM
Vorgaben
Die BEG EM deckt unterschiedliche Einzelmaßnahmen ab. Ausschließlich Fachunternehmen dürfen die geförderten Arbeiten erledigen: Eigenleistungen und dabei verwendetes Material zählen nicht bei solchen Einzelmaßnahmen. Laut Richtlinie sollen sie das energetische Niveau des Bestandsgebäudes verbessern und damit »zur Minderung von CO2-Emissionen beitragen«. Ein Investitionsvolumen von mindestens 2.000 € ist vorgeschrieben, aber lediglich 300 € für die Heizungsoptimierung wie den hydraulischen Abgleich einer Anlage. Es ist nicht erlaubt, gleichzeitig einen Zuschuss vom BAFA und einen Kredit von der KfW für eine bestimmte Einzelmaßnahme zu beziehen.
Fördersätze
Das BAFA hat Details und Fördersätze der Zuschüsse in einer Grafik zusammengefasst:
Fördersätze BEG EM Bild: BAFA Creative Commons CC BY-ND 4.0
KfW-Kredite Einzelmaßnahmen bis Ende Juni
Übergangszeit bei Krediten
Seit Januar verwaltet das BAFA die Anträge für Zuschüsse nach BEG EM. Doch für Kredite zu Einzelmaßnahmen soll vorerst alles nach den alten Regeln laufen. Die KfW genehmigt die Kreditanträge für Einzelmaßnahmen in ihren gewohnten Programmen – bis 30. Juni 2021 laut Ankündigung des Wirtschaftsministeriums:
Außerhalb der Einzelmaßnahmen sollen die Förderprogramme erst ab Juli in der BEG aufgehen: Für umfassende Sanierungen und Neubauprojekte soll die Reform ab 1. Juli 2021 greifen. Bis dahin können Antragsteller bei der KfW unter bestimmten Voraussetzungen wählen, ob sie ihre Nachweise für Effizienzgebäude lieber nach der erloschenen EnEV oder nach der GEG vorlegen. Allerdings müssen sie bei ihren Bauanträgen ausschließlich das GEG befolgen – obwohl die KfW weiter die EnEV anwendet, sofern der Bauherr nicht das GEG bevorzugt. Diese Abweichungen verschwinden spätestens mit der Umstellung am 1. Juli 2021. Der ENTECH-Artikel »Gebäudeenergiegesetz GEG und KfW Förderung« vom 20. Oktober 2020 erläutert die Situation.
Gebäudeenergiegesetz GEG Bild: geralt | Pixabay
Kredite für Einzelmaßnahmen
Am 1. Juli 2021 werden ferner die bisherigen Kreditvarianten für Einzelmaßnahmen in die BEG EM integriert oder aufgehoben. Zuständig bleibt die KfW.
BAFA und KfW ab 2023
Zum 1. Januar 2023 ist mit einer anderen Aufteilung der Verantwortung zu rechnen: Zu diesem Datum sollen sämtliche Zuschussvarianten zum BAFA wandern. Die KfW behält die Aufgaben zu den Krediten. Künftig können Bauherren entscheiden, ob sie ihren Antrag lieber beim BAFA oder bei der KfW einreichen. Der Wechsel von der herkömmlichen Förderung zur BEG beeinflusst nicht das KfW-Programm 433 »Zuschuss Brennstoffzelle«: Wie zuvor betreut die KfW diese spezielle Förderung, die neben der BEG läuft.
KfW und BAFA
Vorteile BEG WG und BEG NWG
Auch die BEG WG und BEG NWG bieten Vorzüge. Zum Beispiel winkt ein Bonus von 2,5 Prozent im Neubau und 5 Prozent bei einer Sanierung, wenn mindestens 55 Prozent der verbrauchten Wärme im Gebäude aus erneuerbaren Energien stammen (»Effizienzhaus EE«). Analog dazu können Zertifikate zur Nachhaltigkeit einen Zuschlag von 2,5 Prozent beim Neubau auslösen (»Effizienzhaus NH«). Bei Nichtwohngebäuden ist ebenfalls die Sanierung mit dem Bonus von 5 Prozent für Nachhaltigkeit verbunden. Bislang ist dieser Zuschlag von 5 Prozent nicht für Bestandsgebäude zu Wohnzwecken vorgesehen. Aber diese Einschränkung kann demnächst entfallen. Ohnehin können sich einige Bestimmungen zur BEG in den nächsten Monaten wandeln – zumal die Reform einem Marathon gleicht: »Mit der BEG sollen künftig noch stärkere Anreize für Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien und damit ein entscheidender Beitrag zur Erreichung der Energie- und Klimaziele 2030 im Gebäudesektor gesetzt werden«, heißt es auf der Website vom Wirtschaftsministerium.
Das Planungsbüro ENTECH informiert über die Entwicklungen zur BEG. Gerne sprechen wir mit Ihnen über die Konsequenzen der Reform. Außerdem bieten wir Ihnen über die Vorschriften hinaus hochwertige Energieberatung und Baubegleitung – sowohl nach den neuen Rahmenbedingungen als auch nach den Regeln für den Übergang.
Das Energieeinspargesetz EnEG, die Energieeinsparverordnung EnEV und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmeG fließen am 1. November 2020 in einem neuen Gesetz zusammen: An diesem Stichtag löst das Gebäudeenergiegesetz GEG die bisherigen drei Bestimmungen ab. Die KfW hat allerdings angekündigt, die Förderung im Segment »Energieeffizient Bauen und Sanieren« erst in den nächsten Monaten anzupassen.
In der Übergangszeit ab November können Antragsteller wählen, ob sie ihre Nachweise für Effizienzgebäude lieber nach den bisherigen Vorschriften der EnEV oder nach den künftigen Regeln vom GEG vorlegen. Allerdings müssen sie bei ihren Bauanträgen ausschließlich das GEG befolgen, denn die EnEV erlischt mit Ablauf des Monats Oktober und betrifft nur noch Altfälle. Die KfW wendet nach wie vor die EnEV an, sofern der Bauherr nicht das GEG bevorzugt. Bis 31. Oktober gilt ausschließlich die EnEV beim Online-Antrag (OA) oder bei der Bestätigung zum Antrag (BzA). Die KfW überarbeitet ihre Merkblätter, technischen Mindestanforderungen und weitere Dokumente bis voraussichtlich Mitte 2021. Ohnehin plant die Bundesregierung, die Förderprogramme zur energetischen Gebäudesanierung demnächst zu reformieren.
Das GEG gilt für die meisten beheizten oder klimatisierten Gebäude. Wie die EnEV legt das GEG die Grenzwerte für die Gebäudehülle fest. Das Gesetz betrifft auch die technischen Einrichtungen für Beleuchtung, Heizung, Kühlung, Lüftung und Warmwasserbereitung. Diese Anlagen beeinflussen wiederum den Energiehaushalt des Gebäudes. So geht etwa der Stromverbrauch dieser Geräte in die Berechnung ein – zum Beispiel bei Heizkesseln, Heizungspumpen und Reglern. Ebenso muss das betroffene Gebäude die Vorgaben zum Luftaustausch und zur Vermeidung von Wärmebrücken erfüllen.
Grenzwerte für Gebäudehülle
Kontinuität und Änderungen
Was bleibt von der bisherigen Rechtslage? Und was ändert sich?
Einheitliche Regeln Nach Ansicht der Bundesarchitektenkammer vereinfacht das GEG nicht die Vorschriften. Das Bundesinnenministerium nennt hingegen das GEG ein »modernes Gesetz« und meint: »Es wird ein einheitliches, aufeinander abgestimmtes Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Neubauten, an Bestandsgebäude und an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden geschaffen«.
Niedrigstenergiegebäude Deutsches Recht übernimmt jetzt eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates aus dem Jahr 2010. Danach müssen alle neuen Gebäude als sogenannte Niedrigstenergiegebäude entstehen. Dieser Standard wirkt sich in der Praxis nicht aus. Die Bundesregierung verzichtet auf weitere Anpassungen: Die bisherigen Anforderungen an das KfW-Effizienzhaus 55, 40 oder 40Plus liegen bereits höher als die Ansprüche an ein Niedrigstenergiegebäude, erläutert die Verbraucherzentrale: »Dabei hat ein KfW-Effizienzhaus 55 einen um 45 Prozent geringeren Bedarf an Primärenergie als ein Referenzgebäude nach dem Gebäudeenergiegesetz. Das KfW-Effizienzhaus 40 verbraucht noch weniger Energie«.
Entwicklung der Vorschriften Die Vorschriften werden derzeit nicht verschärft. Aber §9 GEG kündigt eine Überprüfung für das Jahr 2023 an. Für 2024 ist mit einem Gesetzesvorschlag »unter Wahrung des Grundsatzes der Technologieoffenheit« und »Bezahlbarkeit des Bauens und Wohnens« zu rechnen.
KfW Förderung entfällt bei Mindeststandards Die KfW fördert keinen Neubau, der lediglich die Mindeststandards nach GEG erfüllt.
Modellgebäudeverfahren Das Modellgebäudeverfahren erleichtert die Planung neuer Wohngebäude. Mitunter aufwändige und teure Extraberechnungen entfallen. Dazu legt das GEG die Anforderungen an den Wärmeschutz und zehn unterschiedliche Heizungsanlagen fest – solche Werte hat die EnEV nicht aufgeführt. Abhängig von den Varianten sind die verlangten Standards für Dämmung zu erkennen.
Erneuerbare Energien Bei Gebäuden der Öffentlichen Hand mit energetischem Renovierungsbedarf und generell bei Neubauten existiert schon die Pflicht, erneuerbare Energien zu nutzen oder Ersatzmaßnahmen zu realisieren. Künftig stehen weitere Alternativen etwa zur Solarthermie oder zu Wärmepumpen bereit: Biogas, Biomethan oder biogenes Flüssiggas in einem Brennwertkessel bei einem Deckungsanteil von mindestens 50 Prozent bieten die Chance, dieser Bestimmung zu folgen. Die Vorgaben lassen sich ebenso durch Nutzung von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien einhalten.
Primärenergiefaktoren Nach wie vor entscheidet der Jahresbedarf an Primärenergie, wie energieeffizient ein Gebäude ist. Dabei enthält die Primärenergie sämtliche Anteile für die Bereitstellung von Energie – vom Abbau der notwendigen Rohstoffe über den Transport bis zum Einsatz am Schluss. Nun regelt das GEG die Primärenergiefaktoren, die nahezu vollständig aus der Tabelle der DIN V 18599–1 stammen. Bauherren und Eigentümer verstehen leichter als früher die Berechnung des Primärenergiebedarfs.
Innovationsklausel §103 GEG enthält vorübergehende Ausnahmeregeln. Dieser Paragraf erlaubt häufig, die energetischen Anforderungen nicht durch den Nachweis zur Primärenergie zu erfüllen: Sowohl bei Neubauten als auch bei Sanierungen können die Emissionen an Treibhausgasen und der zulässige Jahresbedarf an Endenergie als entscheidende Größen angesetzt werden. Die Innovationsklausel in diesem Abschnitt vom GEG unterstützt außerdem den Zusammenschluss von Bauherren und Eigentümern: Bei bestehenden Gebäuden können sie gemeinsam die Anforderungen innerhalb ihres Quartiers erfüllen. Bei Sanierungen bis Ende 2025 reicht es, dass die Mehrheit der Gebäude im Quartier insgesamt die Bedingungen einhält – sofern die beteiligten Bauherren und Eigentümer geschlossen die Maßnahmen vereinbart haben. Zusätzlich ermöglicht §107 GEG eine gemeinsame Wärmeversorgung im Quartier.
Öl- und Kohleheizungen Das GEG erschwert den Einbau von Öl- und Kohleheizungen ab 2026. Ohnehin ist spätestens nach 30 Jahren der Betrieb nicht mehr zulässig – abgesehen von Ausnahmen wie Niedertemperatur-Heizkesseln oder Brennwertkesseln.
Energieausweis Energieausweise für Gebäude müssen demnächst Angaben über die Emissionen von Kohlendioxid enthalten: Diese Zahlen resultieren aus dem Primärenergiebedarf oder Primärenergieverbrauch. Neue Mieter oder Käufer einer Immobilie erhalten demnach zusätzliche Informationen über die Klimawirkung.
KfW Förderprogramme
KfW Hauptsitz in Frankfurt am Main
Obwohl die KfW ihre Förderprogramme verzögert an das GEG angleicht, entsteht keine Förderlücke. Bauherren und Eigentümer genießen sogar Wahlfreiheit bei der Bilanzierung und den Nachweisen für Effizienzgebäude. Allerdings beurteilt das Online-Tool für die BzA manchmal die Daten nach GEG als unplausibel. Diese seltenen Fälle erzwingen eine Berechnung nach EnEV. Spätestens mit der Überarbeitung der Förderunterlagen verschwinden diese zeitweiligen Probleme. Die Umstellung betrifft die Programme:
153 (Kredit) »Energieeffizient Bauen«
431 (Zuschuss) »Energieeffizient Bauen und Sanieren – Zuschuss Baubegleitung«
433 (Zuschuss) »Energieeffizient Bauen und Sanieren – Zuschuss Brennstoffzelle«