Tag Archives: BAFA

16Apr./20
BAFA Hauptgebäude

För­der­mittel Ener­gie­effi­zienz und Fristen Energieaudit

Das Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­rium ver­spricht, För­der­mittel in der aktu­ellen Krise durch das Coro­na­virus nicht umzu­schichten: »Die Haus­halts­mittel für unsere bestehenden För­der­pro­gramme im Bereich Ener­gie­effi­zienz und erneu­er­bare Ener­gien bleiben unver­än­dert gesi­chert«, heißt es in einem Rund­schreiben, »hierzu zählt ins­be­son­dere die Bun­des­för­de­rung für Ener­gie­effi­zienz in der Wirt­schaft – Zuschuss, Kredit und För­der­wett­be­werb.« Das Minis­te­rium kündigt außerdem an, die Pflicht für ein Ener­gie­audit nach DIN EN 16247–1 in der nächsten Zeit nicht zu über­prüfen: »Das BAFA wird daher Unter­nehmen, die ihr Ener­gie­audit auf­grund der Corona-Pan­demie nicht frist­ge­recht durch­führen können, nicht sanktionieren.«

Nach wie vor gehört aller­dings eine Vor-Ort-Bege­hung zu einem Ener­gie­audit: »Somit ist das Ener­gie­audit erst voll­ständig abge­schlossen, wenn auch die Vor-Ort-Bege­hung durch­ge­führt wurde«, infor­miert das Bun­desamt für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trolle BAFA auf seiner Website.

Wie zuvor ist es also möglich, Anträge für die För­der­pro­gramme zur Ener­gie­effi­zienz zu stellen. Die gesamten vor­ge­se­henen För­der­mittel sollen nicht in die Corona-Hilfs­pa­kete fließen: »Denn unsere inves­tiven För­der­pro­gramme leisten einen wich­tigen Beitrag zur Sta­bi­li­sie­rung der Kon­junktur in Deutsch­land, der gerade vor dem Hin­ter­grund der abträg­li­chen wirt­schaft­li­chen Wir­kungen der Corona-Pan­demie unver­än­dert weiter auf­recht erhalten bleiben soll«, erklärt Abtei­lungs­leiter Thorsten Herdan aus dem Ministerium.

Die der­zei­tigen Belas­tungen recht­fer­tigten Ver­spä­tungen bei anste­henden Ener­gie­au­dits, ist im Rund­schreiben zu lesen: »Im Rahmen seines Ermes­sens­spiel­raums wird das BAFA viel­mehr von einem unver­schul­deten Frist­ver­säumnis aus­gehen.« Unter­nehmen sind nicht mal ver­pflichtet, die Ver­zö­ge­rung dem BAFA anzu­kün­digen. Ent­gegen der bis­he­rigen Praxis kon­trol­liert das BAFA nicht durch Stich­proben, ob die betrof­fenen Nicht-KMU pünkt­lich ihr Ener­gie­audit durch­führen. Aller­dings können sich diese Unter­nehmen nicht befreien lassen: Nach der Krise müssen sie das Audit oder Reaudit nach­holen. Das BAFA wird recht­zeitig auf seiner Website »eine ange­mes­sene Frist« setzen und dann eine indi­vi­du­elle Begrün­dung für eine Ver­zö­ge­rung ver­langen – zum Bei­spiel »wegen Coro­na­krise kein Betre­tungs­recht durch Externe«, for­mu­liert das BAFA auf seinen Internet-Seiten.

Etwas mehr Aufwand ist mit einem lau­fenden Ener­gie­audit ver­bunden, falls betrieb­liche Ein­schrän­kungen durch das Coro­na­virus einst­weilen die not­wen­dige Vor-Ort-Bege­hung ver­hin­dern. Eine Doku­men­ta­tion für den Auf­schub könne erläu­tern, ob etwa »begrün­dete Ver­dachts­fälle bestanden, der Betrieb kom­plett oder für Externe (Ener­gie­au­di­toren) geschlossen wurde oder es aus anderen Gründen nicht möglich war, dem Geschäfts­be­trieb normal nach­zu­gehen« – so das BAFA auf der Website: »Je aus­führ­li­cher die Doku­men­ta­tion ist, desto hilf­rei­cher ist es für die Beur­tei­lung.« Wenn das Unter­nehmen »die Corona-bedingte Aus­nah­me­si­tua­tion« über­wunden hat, muss es die Vor-Ort-Bege­hung »unver­züg­lich« nachziehen.

Auch unter den unge­wöhn­li­chen Umständen berät das Pla­nungs­büro ENTECH zuver­lässig über För­der­mittel für ener­ge­ti­sche Maß­nahmen – über die ver­än­derten Abläufe infor­miert ein eigener Artikel. In diesem geson­derten Beitrag ist ebenso zu erfahren, wie die Ener­gie­be­rater Sie beim Ener­gie­audit und bei der Vor-Ort-Bege­hung unterstützen. 

14Feb./20
Mehrfamilienhaus mit Sanierungsbedarf

BAFA Zuschüsse steigen für Energie­beratung Wohngebäude

Unter dem Strich werden Ener­gie­be­ra­tungen für Wohn­ge­bäude güns­tiger etwa für Eigen­tümer, Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaften und Pächter: Die Bun­des­för­de­rung für Energie­beratung für Wohn­ge­bäude (EBW) ist zum 1. Februar gestiegen. Das Bun­desamt für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trolle BAFA erhöht den Zuschuss für Ener­gie­be­ra­tungen bei Wohn­ge­bäuden (Vor-Ort-Bera­tung, indi­vi­du­eller Sanie­rungs­fahr­plan) von 60 Prozent auf 80 Prozent des anfal­lenden Hono­rars vom Energieberater.

Für ein Ein­fa­mi­lien- oder Zwei­fa­mi­li­en­haus liegt die Ober­grenze bei 1300 €: Damit fließen bis zu 500 € mehr für diese Art der För­de­rung. Ab drei Wohn­ein­heiten unter­stützt das BAFA die Energie­beratung mit maximal 1700 € statt bisher 1100 €.

Wenn der qua­li­fi­zierte Ener­gie­be­rater den Bericht und einen zuge­hö­rigen Sanie­rungs­fahr­plan auf einer Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ver­samm­lung erläu­tert, bietet das BAFA eine ein­ma­lige Zuwen­dung von höchs­tens 500 €. Diese Prä­sen­ta­tion soll den Eigen­tü­mern helfen, ihre unter­schied­li­chen Inter­essen mit­ein­ander abzu­stimmen und die pas­sende Moder­ni­sie­rung ihres Wohn­ge­bäudes zu vereinbaren.

Der Eigen­an­teil für die Energie­beratung kann durch zusätz­liche För­de­rungen von Kom­munen oder Bun­des­län­dern auf zehn Prozent des Hono­rars schrumpfen – dieser Rest ist immer aus eigener Tasche zu zahlen.

Damit das BAFA die För­de­rung geneh­migt, muss das Wohn­ge­bäude in Deutsch­land liegen und der Bau­an­trag vor min­des­tens zehn Jahren gestellt worden sein – damit ersetzt der neue Zeit­rahmen die bislang feste Datums­grenze des Bau­an­trags 31. Januar 2002. Zudem müssen Kleine und Mitt­lere Unter­nehmen KMU die Leis­tungen für die Energie­beratung auf ihre soge­nannten De-Minimis-Bei­hilfen anrechnen lassen. Größere Unter­nehmen nach EU-Defi­ni­tion sind von dieser För­de­rung aus­ge­schlossen. Hin­gegen können Ein­rich­tungen für gemein­nüt­zige, mild­tä­tige oder kirch­liche Zwecke ebenso die Vor-Ort-Bera­tung nutzen.

Nach dem Auftrag für die Vor-Ort-Bera­tung stellt der Ener­gie­be­rater den För­der­an­trag im Namen des Kundens, auf den also kein zusätz­li­cher Stress durch For­mu­lare wartet. Die Abrech­nung läuft ähnlich unbü­ro­kra­tisch: Eine Vor­leis­tung für das Gesamt­ho­norar ent­fällt – es ist ledig­lich der Eigen­an­teil zu über­weisen. Der Ener­gie­be­rater erhält den Zuschuss direkt vom BAFA, nachdem er seine Auf­gaben erle­digt hat.

Sanierungsbedürftiges Zweifamilienhaus mit Flecken und Algenbewuchs auf dem hellen Putz
Vor-Ort-Bera­tung liefert Hin­weise für sinn­volle Sanierung

Die Vor-Ort-Bera­tung geht weit über die Erhe­bungen für einen Ener­gie­aus­weis hinaus: Sie führt zu detail­lierten Infor­ma­tionen und Ver­gleichs­mög­lich­keiten, um den Ener­gie­ver­brauch nach­voll­ziehen und bewerten zu können. Auf Basis einer umfas­senden Bestands­auf­nahme erfährt der Kunde, wie er sein Wohn­ge­bäude in ein KfW-Effizienz­haus umge­stalten kann. Alter­nativ kann er einen indi­vi­du­ellen Sanie­rungs­fahr­plan zur Opti­mie­rung der Ener­gie­effi­zienz erhalten – mit diesen Vor­schlägen lassen sich sinn­volle Maß­nahmen zur ener­ge­ti­schen Sanie­rung Schritt für Schritt erledigen.

Die Vor-Ort-Bera­tung hilft, kein Geld für ineff­zi­ente Arbeiten am Wohn­ge­bäude zu ver­schwenden. Dabei weist der Ener­gie­be­rater auf KfW-För­der­pro­gramme etwa zur Sanie­rung (beson­ders Pro­gramme 151 und 430) oder zur qua­li­täts­si­chernden Bau­be­glei­tung hin. Bei der Bau­be­glei­tung (Pro­gramm 431) über­nimmt die KfW bis zu 4000 € von der Hälfte der Kosten eines Experten für Energieeffizienz.

Indes exis­tiert keine Pflicht, anschlie­ßend die vor­ge­schla­genen Maß­nahmen durch­zu­führen. Doch wenn der Bauherr Zuschüsse oder Kredite für solch ein Vor­haben bean­sprucht, emp­fiehlt die KfW eine Vor-Ort-Bera­tung für den Ein­stieg in das Projekt. Ohnehin ist zum Bei­spiel in Münster diese Energie­beratung für Wohn­ge­bäude vor­ge­schrieben, damit die Stadt weitere Zuschüsse bewilligt. 

Bitte nehmen Sie Kontakt mit uns auf: Zusammen mit Ihnen erstellen wir den Fahr­plan zu effi­zi­enten Maß­nahmen und opti­malen Fördermitteln.

13Feb./19
lange Reihe von Gaszählern

Ener­gie­au­dits für große Unter­nehmen – BAFA Leit­faden und Mer­blatt 2019

Seit dem 13.02.2019 stellt das BAFA auf seiner Inter­net­seite zwei wich­tige neue Doku­mente zur Ver­fü­gung, die für ein Ener­gie­audit gemäß EDL‑L für Nicht-KMUs zu beachten sind:
– Das „Merk­blatt für Ener­gie­au­dits“ vom 04.10.2019 ist über­ar­beitet worden.
– Ein völlig neues Doku­ment „Leit­faden zu Erstel­lung von Ener­gie­au­dit­be­richten …“ regelt die Details.

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