Symbolbild: Farbskala im Energieausweis

Ener­gie­aus­weise älterer Gebäude werden dieses Jahr ungültig

Die ersten Ener­gie­aus­weise für ältere Wohn- und Nicht­wohn­ge­bäude werden Mitte dieses Jahres ungültig. Die ersten seit 2008 aus­ge­stellten Ener­gie­aus­weis­do­ku­mente hatten eine Lauf­zeit von zehn Jahren. Haus­ei­gen­tümer müssen aber nur dann einen aktu­ellen Ener­gie­aus­weis vor­legen, wenn sie ihr Haus ver­kaufen, ver­mieten oder ver­pachten wollen. Sobald eine Immo­bi­len­an­zeige auf­ge­geben wird – eine Ver­schär­fung, die durch die Ener­gie­ein­spar­ver­ord­nung (EnEV) bereits 2014 ein­ge­führt wurde – sind Pflicht­an­gaben aus dem Ener­gie­aus­weis anzugeben.

ENTECH emp­fiehlt Haus­ei­gen­tü­mern, die planen, einen neuen Ener­gie­aus­weis erstellen zu lassen, sich an einen qua­li­fi­zierten Ener­gie­be­rater zu wenden: Auch wir sind laut Ener­gie­effi­zienz-Exper­ten­liste der Deut­schen Energie-Agentur (dena) dafür zugelassen.

Grafik der dena zum Energieausweis

Erste Ener­gie­aus­weise älterer Wohn­häuser werden dieses Jahr ungültig.

Bedarfs­aus­weis bildet ener­ge­ti­schen Zustand genauer ab als Verbrauchsausweis

Es gibt zwei Arten des Ener­gie­aus­weises: den Ver­brauchs- und den Bedarfs­aus­weis. Der Ver­brauchs­aus­weis legt ledig­lich die Ver­brauchs­werte der ver­gan­genen drei Jahre zugrunde, die stark vom Ver­halten der Bewohner abhängen. Des­wegen rät auch die dena bei der Wahl des Ener­gie­aus­weises zum Bedarfs­aus­weis. Denn nur der ist wirk­lich aussagekräftig.

Gene­rell haben Eigen­tümer die Wahl zwi­schen einem hoch­wer­tigen Bedarfs- und einem Ver­brauchs­aus­weis. Aus­nahme: Ein Bedarfs­aus­weis ist ver­pflich­tend für Bestands­ge­bäude mit bis zu vier Woh­nungen und einem Bau­an­trag vor dem 1. November 1977, wenn sie nicht ener­ge­tisch saniert wurden. Neu­bauten oder umfas­send moder­ni­sierte Häuser benö­tigen seit Inkraft­treten der EnEV 2002 am 1. Februar 2002 einen Ener­gie­aus­weis, sodass in diesen Fällen die Ener­gie­aus­weise bereits erneuert worden sind.