Konventionelle Ölheizung in Blau mit Boiler

Neue Hei­zungs­för­de­rung läuft langsam an

(UPDATE zum Beitrag vom 01.05.2024) Stellen Sie jetzt Ihren Antrag zur Hei­zungs­för­de­rung – als pri­vater Bewohner im Eigen­heim: Die KfW Ban­ken­gruppe nimmt För­der­an­träge an. Ab 28. Mai wird der Kreis der Antrag­steller erwei­tert, etwa auf Eigentümer­innen oder Eigen­tümer von Mehr­familien­häusern. Im selbst genutzten Ein­fa­mi­li­en­haus können Sie einen Zuschuss bis zu 70 Prozent der Kosten erhalten, wenn Sie die ver­al­tete Heizung gegen eine moderne Anlage wech­seln. Zum Bei­spiel für Ver­mieter von Ein­fa­mi­li­en­häu­sern läuft die Hei­zungs­för­de­rung später an.

Inzwi­schen bewil­ligt die KfW erste Zuschüsse für Eigen­tümer. Wenn die För­de­rung zuge­sagt worden ist, sollten die Bau­ar­beiten beginnen. Vor­über­ge­hend akzep­tiert die KfW eine andere Rei­hen­folge. Planen Sie recht­zeitig, denn viele Hand­wer­ke­rinnen und Hand­werker sind aus­ge­lastet. Ab Sep­tember erhalten Antrag­steller die Mög­lich­keit, Ihre Iden­tität nach­zu­weisen und die soge­nannte »Bestä­ti­gung nach Durch­füh­rung BnD« ein­zu­rei­chen. Geld fließt ab Herbst.

Kas­sieren Sie Förderbeträge

Im Februar 2024 ist das KfW-Pro­gramm 458 gestartet: »Hei­zungs­för­de­rung für Pri­vat­per­sonen – Wohn­ge­bäude«. Ein Zuschuss bis zu 23.500 € lockt Eigen­tü­me­rinnen und Eigen­tümer von einem Ein­fa­mi­li­en­haus, wenn sie eine kli­ma­freund­liche Heizung kaufen und instal­lieren. Etwa für Hybrid­hei­zungen und H2-(ready)-Heizungen gelten Ein­schrän­kungen bei der För­de­rung. Die KfW akzep­tiert zum Bei­spiel Brenn­stoff­zel­len­hei­zungen, solar­ther­mi­sche Anlagen oder Anschlüsse an ein Wärmenetz:

  • Bei Wohn­ge­bäuden vergibt die KfW eine Grund­för­de­rung von 30 Prozent der Kosten für die Maßnahme.
  • Eine elek­trisch ange­trie­bene Wär­me­pumpe erbringt einen Effi­zi­enz­bonus von 5 Prozent, sofern Wasser, Abwasser oder das Erd­reich als Wär­me­quelle dienen. Der Effi­zi­enz­bonus fällt ebenso an, wenn ein natür­li­ches Käl­te­mittel ein­ge­setzt wird.
  • Betreiben Sie eine Öl‑, Kohle‑, Gas­etagen- oder Nacht­spei­cher­hei­zung? Oder nutzen Sie seit über 20 Jahren eine Bio­masse- oder Gas­hei­zung? Wenn Eigen­tümer in ihrem Ein­fa­mi­li­en­haus oder ihrer Eigen­tums­woh­nung leben, sinken die Kosten beim Aus­tausch solch einer ver­al­teten Heizung – durch den Kli­ma­ge­schwin­dig­keits­bonus von 20 Prozent. Dieser Vorteil lässt sich bis 31. Dezember 2028 aus­schöpfen. Danach ver­liert der Bonus alle zwei Jahre 3 Pro­zent­punkte. Ab 1. Januar 2037 ent­fällt dieser Zuschlag. Bei einer neuen Bio­mas­se­hei­zung ist der Kli­ma­ge­schwin­dig­keits­bonus mit zusätz­li­chen Bedin­gungen verbunden.
  • Wohnen Sie in Ihrem Ein­fa­mi­li­en­haus oder in Ihrer Eigen­tums­woh­nung? Und verfügt Ihr Haus­halt über maximal 40.000 € Jah­res­ein­kommen? Dann bean­tragen Sie den Ein­kom­mens­bonus von 30 Prozent!
  • Wenn Sie jeden Bonus nutzen, können Sie kei­nes­wegs 85 Prozent der Kosten für die Maß­nahme abde­cken: Die Gesamt­för­de­rung ist auf 70 Prozent der Aus­gaben für die Maß­nahme beschränkt. Bei einem Ein­fa­mi­li­en­haus werden bis zu 30.000 € Kosten geför­dert. Demnach locken Zuschüsse bis zu 21.000 €.
  • Die KfW fördert auch Eigen­tümer von meh­reren Woh­nungen. In einem Mehr­fa­mi­li­en­haus werden 30.000 € Höchst­kosten ledig­lich für die erste Wohn­ein­heit ange­setzt. Für die zweite bis sechste Wohn­ein­heit liegt die Grenze bei jeweils 15.000 €. Für jede weitere Wohn­ein­heit werden 8.000 € Kosten berücksichtigt.
  • Sofern Sie eine Bio­mas­se­an­lage als neue Heizung wählen, sollte sie einen Emis­si­ons­grenz­wert für Staub von 2,5 mg/​m3 ein­halten: In diesem Fall zahlt die KfW einen Emis­si­ons­min­de­rungs­zu­schlag von pau­schal 2.500 €. Für ein selbst genutztes Ein­fa­mi­li­en­haus könnte die Gesamt­för­de­rung demnach von 21.000 € auf 23.500 € ansteigen.
  • Bitte beachten Sie in der Richt­linie eine Extra­regel für Mehr­fa­mi­li­en­häuser: »Betrifft die geför­derte Maß­nahme nicht alle Wohn­ein­heiten des Gebäudes (bei­spiels­weise Eta­gen­hei­zung), so ist der antei­lige Höchst­be­trag ein­zu­halten, der sich auf die zu för­dernden Wohn­ein­heiten bezieht. Dabei ver­teilt sich der Höchst­be­trag des Gebäudes auf alle Wohn­ein­heiten im Gebäude zu glei­chen Teilen«.
  • Die För­de­rung kann über den Zuschuss hin­aus­wachsen – für den Hei­zungs­aus­tausch, aber auch etwa für Moder­ni­sie­rungen der Gebäu­de­hülle: Zusätz­lich bietet das KfW-Pro­gramm 358, 359 den güns­tigen »Ein­zel­maß­nahmen Ergän­zungs­kredit – Wohn­ge­bäude«.
  • Bei einer Sanie­rung zum Effizienz­haus kann ein Zuschuss für den Hei­zungs­aus­tausch den »Wohn­ge­bäude – Kredit« vom KfW-Pro­gramm 261 erweitern.
Grafik der KfW über Förderhöhe zum Heizungstausch im selbst genutzten Einfamilienhaus
Geför­derter Hei­zungs­aus­tausch für ein selbst genutztes Ein­fa­mi­li­en­haus Über­sicht der KfW als PDF zum Download

Achten Sie auf den Fahr­plan zur Heizungsförderung

Die KfW hat weitere Pläne ange­kün­digt:

  • Eigen­tümer von Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern können ihre Zuschüsse ab 28. Mai bean­tragen. Dieser Termin gilt laut KfW ebenso für Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaften, »sofern Maß­nahmen am Gemein­schafts­ei­gentum umge­setzt werden«. Diese För­de­rung gehört zum KfW-Pro­gramm 458 »Hei­zungs­för­de­rung für Pri­vat­per­sonen – Wohngebäude«.
  • Im August 2024 sollen Eigen­tümer von ver­mie­teten Ein­fa­mi­li­en­häu­sern nach­rü­cken. Betroffen sind eben­falls Eigen­tümer von selbst bewohnten oder ver­mie­teten Eigen­tums­woh­nungen in Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaften, sofern laut KfW »Maß­nahmen am Son­der­ei­gentum umge­setzt werden«.
  • Ab August 2024 soll das künf­tige KfW-Pro­gramm 422 laufen: »Hei­zungs­för­de­rung für Kom­munen – Wohn- und Nichtwohngebäude«.
  • Ab August 2024 genießen auch Firmen die Zuschüsse: Das KfW-Pro­gramm 459 ver­teilt »Hei­zungs­för­de­rung für Unter­nehmen – Wohngebäude«.
  • Zudem geht es im KfW-Pro­gramm 522 um »Hei­zungs­för­de­rung für Unter­nehmen – Nicht­wohn­ge­bäude«.
  • Nicht zuletzt soll das KfW-Pro­gramm 523 im August 2024 starten: »Ein­zel­maß­nahmen Ergän­zungs­kredit – Nichtwohngebäude«.

Lesen Sie hilf­reiche Informationen

Fragen Sie Ihre Ener­gie­ex­pertin oder Ihren Ener­gie­ex­perten nach der Hei­zungs­för­de­rung. Vorab finden Sie Infor­ma­tionen wie: