Alte Fenster mit beschädigten und schmutzigen Rahmen

BAFA Reform der Gebäu­de­för­de­rung betrifft Einzelmaßnahmen

Seit 28. Juli gelten bekannt­lich andere Vor­schriften und Kon­di­tionen in der Bun­des­för­de­rung für effi­zi­ente Gebäude BEG. Doch erst ab 15. August sollen die För­der­sätze sinken und die Zuschläge bei den Ein­zel­maß­nahmen wech­seln. Anders als bei Neu­bauten und Sanie­rungen zum Effizienz­haus liegt die gesamte Ver­ant­wor­tung künftig beim Bun­desamt für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trolle BAFA (Stand August 2022).

Bei Neu­bauten und Sanie­rungen streicht die KfW Ban­ken­gruppe die Zuschüsse laut den bis­he­rigen Ankün­di­gungen: Sie würde aus­schließ­lich Anträge für Kredite mit Tilgungs­zuschuss akzep­tieren. Bei Ein­zel­maß­nahmen würden umge­kehrt die Kredite mit Tilgungs­zuschuss über die För­der­bank ent­fallen – das BAFA würde dann Zuschüsse bewil­ligen. Zudem sollen sich weitere Regeln zum Bei­spiel bei Hei­zungen ändern. Damit über­ar­beitet das Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­rium die BEG zum dritten Mal seit dem För­der­stopp vom Januar: Sei­ner­zeit lief die För­de­rung von Ein­zel­maß­nahmen wie gewohnt weiter.

Bei Ein­zel­maß­nahmen ändern sich Zuschüsse und Zuschläge

För­der­sätze bei Ein­zel­maß­nahmen sinken

Für Nicht­wohn­ge­bäude soll die Höchst­grenze för­der­fä­higer Kosten von 15 Mil­lionen Euro auf fünf Mil­lionen Euro fallen. Eine Pres­se­mit­tei­lung begründet solche Ein­schnitte, dass »Inves­ti­tionen in höhere Effi­zienz grund­sätz­lich schneller« als früher lohnten: »Die För­der­sätze werden deshalb um fünf bis zehn Pro­zent­punkte abgesenkt«.

Bislang betrug der Zuschuss oder der Tilgungs­zuschuss höchs­tens 50 Prozent der för­der­fä­higen Kosten – beim Ersatz einer Ölhei­zung durch Bio­masse-Anlagen und Hybrid­heizungen mit erneuer­baren Ener­gien. Laut der Pres­se­mit­tei­lung würden die För­der­sätze »auf einem hohen Niveau« bleiben: Bei Woh­nungen lägen sie »bei den Ein­zel­maß­nahmen (maximal för­der­fä­hige Kosten von 60.000 Euro) zwi­schen bis zu 20 Prozent bei Dämm­maß­nahmen und bis zu 40 Prozent bei Wär­me­pumpen«. (Alle Angaben ohne Gewähr)

För­de­rung für rege­ne­ra­tive Ener­gien statt für Hei­zungs­an­lagen mit Erdgas

Eine ver­bind­liche »Bekannt­ma­chung« beschreibt eine Reak­tion auf den anhal­tenden Mangel an Erdgas: »Die För­de­rung von Gas-Brenn­wert­hei­zungen (›Rene­wable Ready‹) wird gestri­chen«, und »die För­de­rung von Gas-Hybrid­hei­zungen wird gestri­chen«. Glei­ches gilt bei gas­be­trie­benen Wärmepumpen.

Die »Bekannt­ma­chung« erlaubt den Schluss, dass moderne Systeme mit rege­ne­ra­tiven Ener­gien die ver­al­teten Anlagen mit fos­silen Brenn­stoffen ersetzen sollen: Ein Zuschlag von zehn Prozent könnte dazu moti­vieren. An Stelle der bis­he­rigen »Aus­tausch­prämie für Ölhei­zungen« tritt dieser »Hei­zungs-Tausch-Bonus«. Nun wären funk­ti­ons­tüch­tige Öl‑, Kohle‑, Nacht­spei­cher- und Gas­eta­gen­hei­zungen sowie min­des­tens 20 Jahre alte Gas­hei­zungen eingeschlossen.

Mann mit brennendem Stück Kohle zwischen den Zähnen
Sym­bol­bild: Heizen mit fos­siler Energie ist out Pixabay | Angela_Yurikon_Smith

Kein iSFP-Bonus bei Anlagen zur Wär­me­er­zeu­gung und neuer Zuschlag für Wärmepumpen

Bei Anlagen zur Wär­me­er­zeu­gung würde nach den neuen Regeln der Bonus für einen indi­vi­du­ellen Sanie­rungs­fahr­plan iSFP ent­fallen. Ande­rer­seits wird beim Einbau von Wär­me­pumpen »zusätz­lich ein Bonus von fünf Pro­zent­punkten gewährt, wenn als Wär­me­quelle Wasser, Erd­reich oder Abwasser erschlossen wird« – so heißt es in der erwähnten »Bekannt­ma­chung«.

Weitere Infos zur Bun­des­för­de­rung für effi­zi­ente Gebäude BEG

Wegen des dünnen Zuspruchs erlö­sche jetzt die Kre­dit­för­de­rung von Ein­zel­maß­nahmen, meint Ener­gie­wechsel – diese Website des Wirt­schafts­mi­nis­te­riums erläu­tert die BEG und die Reform.

Bis zur nächsten Reform gelten diese För­der­sätze für Einzelmaßnahmen

Hier eine Über­sicht der offi­ziell ver­mel­deten Kon­di­tionen bei Einzelmaßnahmen:

För­der­sätze ab 15.08.2022 (bis auf wei­teres und ohne Gewähr)

Stichtag für Ein­zel­maß­nahmen und künf­tige Pläne für Gebäudeförderung

»Anträge auf Ein­zel­sa­nie­rung beim BAFA können bis zum 14. August 2022 24:00 Uhr zu den alten Bedin­gungen gestellt werden«, gibt die ange­führte Pres­se­mit­tei­lung eine Gna­den­frist: »Ab dem 15. August 2022 greifen auch hier die neuen För­der­be­din­gungen«. Ferner ist die Ankün­di­gung zu lesen, dass die Bun­des­re­gie­rung die BEG weiter umformen werde: Aus den bis­he­rigen Ankün­di­gungen folgt, dass diese Pläne beson­ders die För­de­rung von Neu­bauten beträfen.