Die KfW weist auf Änderungen im Programm »Energieeffizienz und Prozesswärme aus Erneuerbaren Energien in der Wirtschaft – Kredit« (295) hin, die mit sofortiger Wirkung für alle neuen Anträge gelten.
Die Förderbedingungen verbessern sich. Ebenso erfolgen Klarstellungen:
- Aufhebung der Deckelung der förderfähigen Nebenkosten in Modul 2 bis 4
Die Nebenkosten für Maßnahmen, die in den Modulen 2 bis 4 beantragt werden, können in voller Höhe zu den förderfähigen Kosten gerechnet werden. Die bisherige Deckelung in Höhe von 30 Prozent der förderfähigen Investitionskosten entfällt damit. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die unter Modul 1 (Querschnittstechnologien) beantragt werden: Hier sind nach wie vor maximal 30 Prozent der förderfähigen Investitionskosten als Nebenkosten förderfähig. - Landwirtschaftliche Primärproduktion förderfähig in Modul 2
Im Modul 2 – Prozesswärme aus erneuerbaren Energien – können ab dem 01.04.2019 auch Maßnahmen, die die landwirtschaftliche Primärproduktion betreffen, unter Artikel 41 AGVO gefördert werden.
Antragsberechtigt sind in dem Modul 2 somit auch Landwirte beziehungsweise Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärerzeugung. - Neu: Anlage zum Merkblatt Modul 4 mit Erläuterungen
Dieses Dokument bietet zusätzliche Erläuterungen zu den Verwendungszwecken im Modul 4, Anforderungen und Ausfüllhinweise für das Einsparkonzept, Informationen zu den CO2-Emissionsfaktoren sowie Begriffsbestimmungen. - Aktualisierung vom Merkblatt und weiteren Dokumenten
Die entsprechenden Anpassungen sowie weitere Klarstellungen und redaktionelle Änderungen im Merkblatt und dessen Anlagen (Technische Mindestanforderungen Module 1 bis 3) erfolgen in der Version 01.04.2019. Das Formular Einsparkonzept und das Datenerfassungsblatt zu Modul 2 wurden optimiert und ergänzt.
Die geänderten Dokumente gibt es wie immer im KfW-Partnerportal (Anmeldung notwendig) und auf der KfW-Seite im Programmbereich 295.