lange Reihe von Gaszählern

Ener­gie­au­dits für große Unter­nehmen – BAFA Leit­faden und Mer­blatt 2019

Seit dem 13.02.2019 stellt das BAFA auf seiner Inter­net­seite zwei wich­tige neue Doku­mente zur Ver­fü­gung, die für ein Ener­gie­audit gemäß EDL‑L für Nicht-KMUs zu beachten sind:
– Das „Merk­blatt für Ener­gie­au­dits“ vom 04.10.2019 ist über­ar­beitet worden.
– Ein völlig neues Doku­ment „Leit­faden zu Erstel­lung von Ener­gie­au­dit­be­richten …“ regelt die Details.

Für große Unter­nehmen (Nicht-KMUs) startet in 2019 die zweite Ver­pflich­tungs­pe­riode für Ener­gie­au­dits. Nachdem im Jahr 2015 die meisten Unter­nehmen mit Schluss­frist zum 5. Dezember ein Ener­gie­audit nach­zu­weisen hatten, steht nun ein Ener­gie­audit „Rel­oaded“ an.
Das erst­malig 2015 in der Ein­füh­rungs­phase der Ener­gie­au­dits ein­ge­führte Merk­blatt richtet sich vor­rangig an Unter­nehmen: die Grund­lagen werden erläu­tert und all­ge­meine Fra­ge­stel­lungen beschrieben.
Der Leit­faden soll den Ener­gie­au­di­toren als Anwen­dungs­hilfe zur Erstel­lung von Ener­gie­au­dit­be­richten gemäß DIN EN 16247–1 dienen.
Nach erster Durch­sicht: Man kann durchaus davon spre­chen, dass nun die Zügel ange­zogen werden. U.a. die Regeln für das Multi-Site-Ver­fahren sind strenger und werden zu erheb­li­chem Nach­be­ar­bei­tungs­auf­wand im Reaudit führen. Ebenso ist der Detail­lie­rungs­grad für das Berichts­wesen und die Berech­nungs­me­tho­den/-formeln erstaun­lich hoch.

Die wich­tigsten Ände­rungen und Neue­rungen
(kein Anspruch auf Vollständigkeit):

Aktuelles BAFA-Merkblatt für die Erstellung von Energieaudits nach EDL-G/ DIN EN 16247-1 (Quelle: BAFA)
Aktu­elles BAFA-Merk­blatt für die Erstel­lung von Ener­gie­au­dits nach EDL‑G/​DIN EN 16247–1 (Quelle: BAFA)

Merk­blatt für Ener­gie­au­dits“ des BAFA vom 13.02.2019
Die Ände­rungen sind gleich vorab gegen­über der letzten Fassung vom 04.10.2016 in der Ände­rungs­chronik über­sicht­lich gelistet. Die Rege­lungen, die die Umset­zung der DIN 16247–1 und das Berichts­wesen betreffen, sind aus dem Merk­blatt extra­hiert worden in ein neues Doku­ment „Leit­faden“ (s.u.). Für beide Doku­mente gilt „Weder Merk­blatt noch Leit­faden ent­binden die Unter­nehmen von der eigen­ver­ant­wort­li­chen Prüfung, ob sie in den Anwen­dungs­be­reich des Gesetzes fallen“.
Die Rege­lungen zur Frei­stel­lung von der Audit­pflicht sind über­sicht­li­cher dar­ge­stellt: neue Gra­fiken stellen die Zusam­men­hänge dar, wenn mehrere Stand­orte vorliegen.
Zur Reprä­sen­ta­ti­vität des Ener­gie­au­dits reicht für die Gebäu­de­teil­be­reiche die Vorlage eines bedarfs­ba­sierten Ener­gie­aus­weises jetzt nicht mehr aus: sämt­liche Unter­lagen und EnEV-Bilan­zie­rungs­er­geb­nisse müssen mit ein­ge­reicht werden.
Zur Anwend­bar­keit und Umset­zung des Multi-Site-Ver­fah­rens gibt es Verschärfungen:
1. Bei der Anwen­dung des Multi-Site-Ver­fah­rens ist der Gesamt­ener­gie­ver­brauch des jewei­ligen Unter­neh­mens zur ermit­teln, also der Ener­gie­ver­brauch aller Standorte.
2. Die Ener­gie­au­dit­be­richte müssen auf alle im Cluster befind­li­chen Stand­orte über­tragbar sein. Dies ist nur zulässig, wenn alle Stand­orte ener­ge­tisch und struk­tu­rell ähnlich sowie ver­gleichbar sind (Dis­coun­ter­fi­lialen bei­spiels­weise). Explizit werden Kran­ken­häuser und Pro­duk­ti­ons­stätten genannt als Bei­spiele, bei denen das nicht der Fall ist.
3. Stich­pro­ben­kon­trollen werden auto­ma­ti­siert aus­ge­wählt bei etwa 20 % der Unter­nehmen vorgenommen.
4. Bei feh­ler­hafter oder unvoll­stän­diger Umset­zung der DIN EN 16247–1, des BAFA-Merk­blatts und des BAFA-Leit­fa­dens bleibt die Ver­pflich­tung bestehen. Das BAFA titu­liert dies ein­deutig als Mangel. Die Ver­bind­lich­keit der beiden neue Doku­ment wird damit unterstrichen.
5. Das BAFA behält sich vor, bei man­gel­haften Berichten zu ver­langen, dass der Ener­gie­au­ditor gewech­selt werden muss. Offen­sicht­lich ist diese Andro­hung eine Umset­zung der Fest­stel­lung aus einer BAFA-Studie, dass wegen der teil­weise sehr schlechten Qua­lität der Ener­gie­au­dits Maß­nahmen in Rich­tung der Audi­toren ergriffen werden müssen.

Neu: BAFA-Leitfaden für die Erstellung von Energieaudits nach EDL-G/ DIN EN 16247-1 (Quelle: BAFA)
Neu: BAFA-Leit­faden für die Erstel­lung von Ener­gie­au­dits nach EDL‑G/​DIN EN 16247–1 (Quelle: BAFA)

Leit­faden zur Erstel­lung von Ener­gie­au­dit­be­richten…“ des BAFA vom 13.02.2019
Dieses Doku­ment ist völlig neu vom BAFA bereit­ge­stellt. Der Leit­faden kon­kre­ti­siert die gefor­derten Inhalte gemäß DIN EN 16247–1 und die Rahmen der Umset­zung des EDL‑G vom BAFA ver­langten Doku­men­ta­tionen. Auf über 50 Seiten wird die Form vor­ge­geben für den Bericht (stan­dar­di­siertes Inhalts­ver­zeichnis und damit der Aufbau), der Ablauf des Audits viel genauer fest­ge­schrieben und die Doku­men­ta­tion sowie auch Berech­nungs­for­meln fest­ge­legt. Die For­cie­rung z.B. der Pflicht zur Durch­füh­rung eines detail­lieren Auf­takt­ge­sprä­ches und eine Ergeb­nis­prä­sen­ta­tion fällt auf. In vielen über­sicht­li­chen dar­ge­stellten Bei­spielen und Gra­fiken wird erklärt, was erwünscht ist. Begriffe wie ROI, Annui­tä­ten­ver­fahren , interne Ver­zin­sung werden erklärt und Formeln angegeben.

Ein Erster Ein­druck:
Sehr gelungen! Der Leit­faden sorgt endlich für Klar­heit in einigen Punkten und wird sowohl im Ablauf als auch im Berichts­wesen für bessere Stan­dar­di­sie­rung sorgen. Die Qua­li­täts­stei­ge­rung nicht nur in for­maler Hin­sicht wird messbar sein: der Mehr­wert für die eigent­lich „Betrof­fenen“, die Unter­nehmen, wird deut­lich sein.


Span­nende Frage:
Wie sieht der Ver­gleich zwi­schen den von Entech erstellten Ener­gie­au­dit­be­richten und der nun ver­öf­fent­lichten Vorlage aus? Gerade für die Anwen­dung der DIN EN 16247–1 im Rahmen der gesetz­li­chen Anfor­de­rungen nach EDL‑G haben wir sehr viel Wert auf die kor­rekte Umset­zung gelegt. Die Qua­lität der Audits und der Berichte ent­sprach den nun gefor­derten Qua­li­täts­stan­dards schon sehr gut. Dies zeigte sich darin, dass zahl­reich durch­ge­führte Stich­proben bei unseren Kunden zu kei­nerlei Män­gel­an­zeigen führten.

Wollen Sie ein man­gel­freies und damit rechts­si­cheres Reaudit in 2019 durch­führen, Ener­gie­ef­fi­zi­enz­stei­ge­rungs­po­ten­tiale auf­ge­zeigt haben und eine umfas­sende För­der­be­ra­tung für die even­tu­elle Umset­zung von Maß­nahmen im Paket haben?
Kon­tak­tieren Sie uns gerne. Wir beraten Sie über die kor­rekte Vor­ge­hens­weise zur Umset­zung Ihrer Pflichten und zeigen Ihnen auch die Chancen zur Effi­zi­enz­ver­bes­e­rung auf!