Seit dem 13.02.2019 stellt das BAFA auf seiner Internetseite zwei wichtige neue Dokumente zur Verfügung, die für ein Energieaudit gemäß EDL‑L für Nicht-KMUs zu beachten sind:
– Das „Merkblatt für Energieaudits“ vom 04.10.2019 ist überarbeitet worden.
– Ein völlig neues Dokument „Leitfaden zu Erstellung von Energieauditberichten …“ regelt die Details.
Für große Unternehmen (Nicht-KMUs) startet in 2019 die zweite Verpflichtungsperiode für Energieaudits. Nachdem im Jahr 2015 die meisten Unternehmen mit Schlussfrist zum 5. Dezember ein Energieaudit nachzuweisen hatten, steht nun ein Energieaudit „Reloaded“ an.
Das erstmalig 2015 in der Einführungsphase der Energieaudits eingeführte Merkblatt richtet sich vorrangig an Unternehmen: die Grundlagen werden erläutert und allgemeine Fragestellungen beschrieben.
Der Leitfaden soll den Energieauditoren als Anwendungshilfe zur Erstellung von Energieauditberichten gemäß DIN EN 16247–1 dienen.
Nach erster Durchsicht: Man kann durchaus davon sprechen, dass nun die Zügel angezogen werden. U.a. die Regeln für das Multi-Site-Verfahren sind strenger und werden zu erheblichem Nachbearbeitungsaufwand im Reaudit führen. Ebenso ist der Detaillierungsgrad für das Berichtswesen und die Berechnungsmethoden/-formeln erstaunlich hoch.
Die wichtigsten Änderungen und Neuerungen
(kein Anspruch auf Vollständigkeit):
„Merkblatt für Energieaudits“ des BAFA vom 13.02.2019
Die Änderungen sind gleich vorab gegenüber der letzten Fassung vom 04.10.2016 in der Änderungschronik übersichtlich gelistet. Die Regelungen, die die Umsetzung der DIN 16247–1 und das Berichtswesen betreffen, sind aus dem Merkblatt extrahiert worden in ein neues Dokument „Leitfaden“ (s.u.). Für beide Dokumente gilt „Weder Merkblatt noch Leitfaden entbinden die Unternehmen von der eigenverantwortlichen Prüfung, ob sie in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen“.
Die Regelungen zur Freistellung von der Auditpflicht sind übersichtlicher dargestellt: neue Grafiken stellen die Zusammenhänge dar, wenn mehrere Standorte vorliegen.
Zur Repräsentativität des Energieaudits reicht für die Gebäudeteilbereiche die Vorlage eines bedarfsbasierten Energieausweises jetzt nicht mehr aus: sämtliche Unterlagen und EnEV-Bilanzierungsergebnisse müssen mit eingereicht werden.
Zur Anwendbarkeit und Umsetzung des Multi-Site-Verfahrens gibt es Verschärfungen:
1. Bei der Anwendung des Multi-Site-Verfahrens ist der Gesamtenergieverbrauch des jeweiligen Unternehmens zur ermitteln, also der Energieverbrauch aller Standorte.
2. Die Energieauditberichte müssen auf alle im Cluster befindlichen Standorte übertragbar sein. Dies ist nur zulässig, wenn alle Standorte energetisch und strukturell ähnlich sowie vergleichbar sind (Discounterfilialen beispielsweise). Explizit werden Krankenhäuser und Produktionsstätten genannt als Beispiele, bei denen das nicht der Fall ist.
3. Stichprobenkontrollen werden automatisiert ausgewählt bei etwa 20 % der Unternehmen vorgenommen.
4. Bei fehlerhafter oder unvollständiger Umsetzung der DIN EN 16247–1, des BAFA-Merkblatts und des BAFA-Leitfadens bleibt die Verpflichtung bestehen. Das BAFA tituliert dies eindeutig als Mangel. Die Verbindlichkeit der beiden neue Dokument wird damit unterstrichen.
5. Das BAFA behält sich vor, bei mangelhaften Berichten zu verlangen, dass der Energieauditor gewechselt werden muss. Offensichtlich ist diese Androhung eine Umsetzung der Feststellung aus einer BAFA-Studie, dass wegen der teilweise sehr schlechten Qualität der Energieaudits Maßnahmen in Richtung der Auditoren ergriffen werden müssen.
„Leitfaden zur Erstellung von Energieauditberichten…“ des BAFA vom 13.02.2019
Dieses Dokument ist völlig neu vom BAFA bereitgestellt. Der Leitfaden konkretisiert die geforderten Inhalte gemäß DIN EN 16247–1 und die Rahmen der Umsetzung des EDL‑G vom BAFA verlangten Dokumentationen. Auf über 50 Seiten wird die Form vorgegeben für den Bericht (standardisiertes Inhaltsverzeichnis und damit der Aufbau), der Ablauf des Audits viel genauer festgeschrieben und die Dokumentation sowie auch Berechnungsformeln festgelegt. Die Forcierung z.B. der Pflicht zur Durchführung eines detaillieren Auftaktgespräches und eine Ergebnispräsentation fällt auf. In vielen übersichtlichen dargestellten Beispielen und Grafiken wird erklärt, was erwünscht ist. Begriffe wie ROI, Annuitätenverfahren , interne Verzinsung werden erklärt und Formeln angegeben.
Ein Erster Eindruck:
Sehr gelungen! Der Leitfaden sorgt endlich für Klarheit in einigen Punkten und wird sowohl im Ablauf als auch im Berichtswesen für bessere Standardisierung sorgen. Die Qualitätssteigerung nicht nur in formaler Hinsicht wird messbar sein: der Mehrwert für die eigentlich „Betroffenen“, die Unternehmen, wird deutlich sein.
Spannende Frage:
Wie sieht der Vergleich zwischen den von Entech erstellten Energieauditberichten und der nun veröffentlichten Vorlage aus? Gerade für die Anwendung der DIN EN 16247–1 im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen nach EDL‑G haben wir sehr viel Wert auf die korrekte Umsetzung gelegt. Die Qualität der Audits und der Berichte entsprach den nun geforderten Qualitätsstandards schon sehr gut. Dies zeigte sich darin, dass zahlreich durchgeführte Stichproben bei unseren Kunden zu keinerlei Mängelanzeigen führten.
Wollen Sie ein mangelfreies und damit rechtssicheres Reaudit in 2019 durchführen, Energieeffizienzsteigerungspotentiale aufgezeigt haben und eine umfassende Förderberatung für die eventuelle Umsetzung von Maßnahmen im Paket haben?
Kontaktieren Sie uns gerne. Wir beraten Sie über die korrekte Vorgehensweise zur Umsetzung Ihrer Pflichten und zeigen Ihnen auch die Chancen zur Effizienzverbeserung auf!