Bei Maßnahmen an der Gebäudehülle oder zur Anlagentechnik oder zur Heizungsoptimierung kann Ihr Fördersatz steigen: In der Bundesförderung für effiziente Gebäude BEG fließt derzeit ein Bonus von fünf Prozent für unterschiedliche Einzelmaßnahmen (Stand April 2026). Dazu müssen Sie den »individuellen Sanierungsfahrplan iSFP« vorlegen. Der iSFP zählt wiederum als Bericht einer geförderten Energieberatung für Wohngebäude EBW.
In der Regel erhalten Sie den Bewilligungsbescheid vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle BAFA. Zudem veranlasst das BAFA die Überweisung auf Ihr Bankkonto. Sie nehmen also den Zuschuss ein. Andererseits zahlen Sie den gesamten Rechnungsbetrag der Energieberatung für Wohngebäude EBW. Indes kann ENTECH weder eine bestimmte Rechtslage noch eine Förderung versprechen – bei der EBW und beim iSFP zählen die Vorgaben etwa vom BAFA. Doch Ihre Energieberaterin oder Ihr Energieberater unterstützt Sie, Ihre Ziele beim Projekt zu erreichen. Nach unserer Erfahrung treten keine Probleme auf, sofern Sie die Voraussetzungen zur Förderung erfüllen.
Ihre Energieexpertin oder Ihr Energieexperte startet gerne, wenn Sie den Förderantrag gestellt haben – sofern sich die Rechtslage nicht irgendwann ändert. Das BAFA bestätigt jedenfalls auf seiner Website: »Mit der Energieberatung darf immer nach der Antragstellung begonnen werden« (Stand April 2026). Zudem erklärt das Bundeswirtschaftsministerium online, wann Sie den iSFP für die BEG vorweisen müssen.
Energieberatung kann nach Antragstellung starten
»Nach Antragstellung darf die Energieberatung auf eigenes finanzielles Risiko auch bereits vor Erteilung eines Zuwendungsbescheides durchgeführt werden«, heißt es beim BAFA unter »Fragen zum Antragsverfahren«.
Sie brauchen demnach nicht auf eine Förderzusage zu warten. »Der iSFP darf angefertigt und dem Beratungsempfänger erläutert und ausgehändigt werden«, sagt das BAFA und ergänzt: »Ebenso ist es förderrechtlich zulässig, eine Rechnung zu stellen beziehungsweise dass der Beratungsempfänger diese entsprechend der vertraglichen Vereinbarung bezahlt«.

Verwendungsnachweis zur BEG verweist auf iSFP
Ein kleines Restrisiko besteht, dass die EBW-Förderung letztlich abgelehnt wird. In der Praxis sparen Sie oft Zeit, wenn Sie die Energieberatung vor der Bewilligung starten. Ohnehin brauchen Sie den iSFP, wenn Sie die Bundesförderung für Effiziente Gebäude BEG und den zugehörigen iSFP-Bonus beantragen. Das Bundeswirtschaftsministerium liefert Ihnen passende »Antworten auf häufig gestellte Fragen zur BEG (FAQ)«. Laut diesen Erläuterungen müssen Sie beim Verwendungsnachweis zeigen, »dass die realisierte BEG-Maßnahme einer im iSFP empfohlenen Maßnahme entspricht«.
Laut FAQ gilt beim Verwendungsnachweis: »Der iSFP muss abschließend beschieden und ausgezahlt worden sein«. Eventuell dient Ihnen der iSFP später: »Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen wird überprüft, ob das geförderte Bauvorhaben tatsächlich den beantragten Standard erreicht«.
