Die ersten Energieausweise für ältere Wohn- und Nichtwohngebäude werden Mitte dieses Jahres ungültig. Die ersten seit 2008 ausgestellten Energieausweisdokumente hatten eine Laufzeit von zehn Jahren. Hauseigentümer müssen aber nur dann einen aktuellen Energieausweis vorlegen, wenn sie ihr Haus verkaufen, vermieten oder verpachten wollen. Sobald eine Immobilenanzeige aufgegeben wird – eine Verschärfung, die durch die Energieeinsparverordnung (EnEV) bereits 2014 eingeführt wurde – sind Pflichtangaben aus dem Energieausweis anzugeben.
ENTECH empfiehlt Hauseigentümern, die planen, einen neuen Energieausweis erstellen zu lassen, sich an einen qualifizierten Energieberater zu wenden: Auch wir sind laut Energieeffizienz-Expertenliste der Deutschen Energie-Agentur (dena) dafür zugelassen.
Bedarfsausweis bildet energetischen Zustand genauer ab als Verbrauchsausweis
Es gibt zwei Arten des Energieausweises: den Verbrauchs- und den Bedarfsausweis. Der Verbrauchsausweis legt lediglich die Verbrauchswerte der vergangenen drei Jahre zugrunde, die stark vom Verhalten der Bewohner abhängen. Deswegen rät auch die dena bei der Wahl des Energieausweises zum Bedarfsausweis. Denn nur der ist wirklich aussagekräftig.
Generell haben Eigentümer die Wahl zwischen einem hochwertigen Bedarfs- und einem Verbrauchsausweis. Ausnahme: Ein Bedarfsausweis ist verpflichtend für Bestandsgebäude mit bis zu vier Wohnungen und einem Bauantrag vor dem 1. November 1977, wenn sie nicht energetisch saniert wurden. Neubauten oder umfassend modernisierte Häuser benötigen seit Inkrafttreten der EnEV 2002 am 1. Februar 2002 einen Energieausweis, sodass in diesen Fällen die Energieausweise bereits erneuert worden sind.