Haus aus Dollar-Scheinen

Bun­des­för­de­rung für effi­zente Gebäude BEG wächst im Juli

Bau­herren erhalten mehr Geld zur ener­ge­ti­schen Effi­zenz von Wohn­ge­bäuden und Nicht­wohn­ge­bäuden – ab 1. Juli durch die neue Bun­des­för­de­rung für effi­zi­ente Gebäude BEG. Sie ersetzt die bis­he­rigen Pro­gramme der För­der­bank KfW sowie des Bun­des­amts für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trolle BAFA. Das unüber­sicht­liche Geflecht aus zehn Teil­pro­grammen ver­schwindet. Seit Jah­res­be­ginn fließen bereits Zuschüsse nach BEG – Ein­zel­maß­nahmen (BEG EM). Jetzt gelten zusätz­lich die BEG – Wohn­ge­bäude (BEG WG) und BEG – Nicht­wohn­ge­bäude (BEG NWG). Die zweite Stufe der Reform erleich­tert sowohl umfas­sende Sanie­rungen als auch Neu­bau­pro­jekte. Nicht zuletzt startet die KfW die Kre­dit­va­ri­ante der BEG EM.

Antrag­steller pro­fi­tieren, wenn sie hohe Ansprüche bei einem Wohn­ge­bäude beachten: Dann erhalten sie bis zu 27.000 € mehr als nach den alten Vor­schriften. So lockt eine Auf­sto­ckung der För­der­be­träge, wenn eine Sanie­rung die Vor­gaben zum soge­nannten Effizienz­haus 40 erfüllt: Bei Sanie­rungen endeten die finan­zi­ellen Vor­teile zuvor beim Effizienz­haus 55, während höhere För­der­summen für ein Effizienz­haus 40 ledig­lich bei einem Neubau gezahlt wurden. Auch bei Nicht­wohn­ge­bäuden beein­flussen Effi­zi­enz­haus­klassen die För­de­rung. So bietet die BEG NWG künftig Zuschüsse oder Til­gungs­zu­schüsse, wenn ein Effizienz­haus 40 ent­steht – bei Neu­bauten und Bestandsgebäuden.

BEG und Effizienzhaus

Klassen für Effizienzhäuser

Die Ein­füh­rung der BEG berührt kaum die tech­ni­schen Min­dest­an­for­de­rungen an ein Effizienz­haus: Das Gebäude­energie­gesetz GEG kündigt pas­sende Kri­te­rien erst für 2023 an. Es bleibt also vorerst bei neun Klassen für Effizienzhäuser.

Märchenhäuser in Pilzen
Sym­bol­bild: Effi­zi­en­häuser unter­schied­li­cher Stufen Pixabay

Aller­dings sind die gesetz­li­chen Grund­lagen ver­schärft worden, sodass bestimmte Effi­zi­enz­häuser die Richt­werte inzwi­schen nur leicht unter­schreiten. Eine För­de­rung würde ver­puffen. Daher unter­stützen ab Juli weder die KfW noch das BAFA:

  • Sanie­rungen bei Wohn­ge­bäuden zum Effizienz­haus 115
  • Neu­bauten bei Nicht­wohn­ge­bäuden zum Effizienz­haus 70

Ande­rer­seits setzt die BEG erst­mals Anreize für Bau­herren mittels:

  • För­de­rung von Effizienz­haus 40 bei der Sanie­rung eines Wohngebäudes
  • För­de­rung von Effizienz­haus 40 bei der Sanie­rung eines Nichtwohngebäudes
  • För­de­rung von Effizienz­haus 55 bei der Sanie­rung eines Nichtwohngebäudes
  • För­de­rung von Effizienz­haus 40 beim Neubau eines Nichtwohngebäudes

Beim Effizienz­haus Denkmal ent­fallen die Anfor­de­rungen an den bau­li­chen Wärmeschutz.

För­der­sätze

Sowohl das BAFA als auch die KfW berechnet die Höhe der För­de­rung aus den Kosten des ener­ge­ti­schen Pro­jekts: Die beiden Ein­rich­tungen haben ein Merk­blatt ver­öf­fent­licht, welche Leis­tungen sie für die Ermitt­lung der Aus­gaben akzep­tieren. Bei der BEG WG und BEG NWG soll das geför­derte Enga­ge­ment den Ener­gie­stan­dard eines Effi­zi­enz­hauses errei­chen. Die jewei­lige Art des Effi­zi­enz­hauses bestimmt die Kon­di­tionen: Die Til­gungs­zu­schüsse bei einem Kredit oder die Zuschüsse sowie die Höchst­be­träge hängen also davon ab:

  • Wie energie­effizient wird das Gebäude?
  • Wie teuer wird die Sanie­rung oder der Neubau?

Die För­der­sätze für Wohn­ge­bäude und für die Sanie­rung von Nicht­wohn­ge­bäuden sind erst 2020 gestiegen. Für den Neubau von Nicht­wohn­ge­bäuden lohnen die höheren Pro­zent­werte ab Juli.

Dank diverser Zuschläge bleibt es selten bei der Grund­för­de­rung. Aber zuerst sind die Vor­aus­set­zungen für die jewei­lige Stufe eines Effi­zi­enz­hauses zu erfüllen. Die För­der­sätze für Wohn­ge­bäude und Nicht­wohn­ge­bäude sind in der BEG ange­gli­chen worden. Ledig­lich das Effizienz­haus 40+ mit 25 Prozent ist dem Neubau von Wohn­ge­bäuden vor­be­halten, und das Effizienz­haus 85 mit 30 Prozent zählt aus­schließ­lich bei der Sanie­rung von Wohn­ge­bäuden. Ansonsten stimmen die För­der­sätze überein:

Tabelle der Fördersätze für BEG WG und BEG NWG
Grund­för­de­rung nach BEG WG und BEG NWG Bild: Öko-Zentrum NRW

Zuschläge und Ergän­zungen der BEG

EE-Klasse und NH-Klasse

Die »Effizienz­haus EE-Klasse« enthält einen Zuschlag für den Einsatz erneu­er­barer Ener­gien: Der Förder­satz für ein Effizienz­haus wird augestockt, wenn min­des­tens 55 Prozent des Ener­gie­be­darfs zur Wärme- und Käl­te­ver­sor­gung aus erneu­er­baren Ener­gien stammen. Alter­nativ können die geför­derten Gebäude eine »Effizienz­haus NH-Klasse« errei­chen, sodass eben­falls der Förder­satz steigt. Das ist nur möglich, wenn dieses Effizienz­haus das »Qua­li­täts­siegel Nach­hal­tiges Gebäude« (QNG) erhält. Eine akkre­di­tierte Zer­ti­fi­zie­rungs­stelle bestä­tigt mit diesem Qua­li­täts­siegel, dass beson­dere Kri­te­rien für Nach­hal­tig­keit erfüllt werden. Für die EE-Klasse und die NH-Klasse gelten die Konditionen:

  • Wohn­ge­bäude, Neubau, Effizienz­haus 55 EE oder Effizienz­haus 40 EE – Zuschlag 2,5 Prozent
  • Nicht­wohn­ge­bäude, Neubau, Effizienz­haus EE – Zuschlag 2,5 Prozent
  • Wohn­ge­bäude, Sanie­rung, Effizienz­haus EE – Zuschlag 5 Prozent
  • Nicht­wohn­ge­bäude, Sanie­rung, Effizienz­haus EE – Zuschlag 5 Prozent
  • Wohn­ge­bäude, Neubau, NH-Klasse – Zuschlag 2,5 Prozent
  • Nicht­wohn­ge­bäude, Neubau, NH-Klasse – Zuschlag 2,5 Prozent 
  • Für die Sanie­rung von Wohn­ge­bäuden exis­tiert keine NH-Klasse.
  • Nicht­wohn­ge­bäude, Sanie­rung, NH-Klasse – Zuschlag 5 Prozent
  • Eine Kom­bi­na­tion von EE-Klasse und NH-Klasse führt zu keiner höheren För­de­rung – Bau­herren müssen sich für einen Bonus entscheiden.
  • Der Zuschlag wird ledig­lich ein Mal ein­ge­räumt – bei einer schritt­weisen Sanie­rung erhöht sich der Förder­satz, sobald die EE-Klasse oder die NH-Klasse erreicht wird. Mehr­auf­wand für die fort­lau­fenden Arbeiten führt zu keinen wei­teren Vorteilen.

iSFP

Mit­unter laufen Pro­jekte zur Instand­hal­tung von Wohn­ge­bäuden über einen langen Zeit­raum: Dann werden ohnehin bis zu 80 Prozent der Bera­tungs­kosten für einen indi­vi­du­ellen Sanie­rungs­fahr­plan iSFP über­nommen. Bereits seit Januar sorgt diese spe­zi­elle Energie­beratung für einen Zuschlag bei Zuschüssen für Ein­zel­maß­nahmen nach BEG EM. Jetzt ent­steht ein iSFP-Bonus auch für Ein­zel­maß­nahmen mit einer Kre­dit­för­de­rung. Außerdem kann der iSFP den Förder­satz nach BEG WG anheben: Dazu muss die Maß­nahme schritt­weise über maximal 15 Jahre umge­setzt werden und das Wohn­ge­bäude schließ­lich als geför­dertes Effizienz­haus zählen. Dadurch steigt der Förder­satz um den iSFP-Bonus von wei­teren 5 Pro­zent­punkten. Hin­gegen ver­hin­dert eine Kom­plett­sa­nie­rung in einem Zug diesen Zuschlag.

Frau betrachtet ihren indivudellen Sanierungsfahrplan iSFP
iSFP Bild: dena

Bau­be­glei­tung

Wie bisher werden bei Wohn­ge­bäuden die Bera­tungs­kosten für eine Bau­be­glei­tung zur Hälfte über­nommen. Die KfW streicht aber das sepa­rate För­der­pro­gramm »Energie­effizient Bauen und Sanieren – Zuschuss Bau­be­glei­tung« (431). Nun läuft diese För­de­rung der Bera­tung über die BEG. Dabei klet­tern die Ober­grenzen nach oben – die BEG WG beschränkt die för­der­fä­higen Ausgaben:

  • bei Ein- und Zwei­fa­mi­li­en­häu­sern auf 10.000 €
  • bei Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern auf 4.000 € pro Wohn­ein­heit, doch ins­ge­samt höchs­tens 40.000 € pro Vorhaben
  • bei Ein­zel­maß­nahmen an Ein- und Zwei­fa­mi­li­en­häu­sern auf 5.000 €
  • bei Ein­zel­maß­nahmen an Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern auf 2.000 € pro Wohn­ein­heit, doch ins­ge­samt höchs­tens 20.000 € pro Zuwendungsbescheid

Ab Juli führt die BEG NWG diesen Zuschuss auch für Nicht­wohn­ge­bäude ein. Wie bei Wohn­ge­bäuden sinken die Bera­tungs­kosten für die Bau­herren auf die Hälfte – bis zur Obergrenze:

  • von 10 € pro m2 Net­to­grund­fläche, doch ins­ge­samt höchs­tens 40.000 € pro Vorhaben

Ent­spre­chend wird die Ober­grenze bei Ein­zel­maß­nahmen festgelegt:

  • auf 5 € pro m2 Net­to­grund­fläche, doch ins­ge­samt höchs­tens 20.000 € pro Zuwendungsbescheid
Zwei Männer bei Beratung auf der Baustelle in der Vergangenheit
Sym­bol­bild: Bau­be­glei­tung. Everett Coll­ec­tion | shut­ter­stock

För­der­pro­gramme

Alte För­der­pro­gramme verschwinden

Durch Über­gang zur BEG ent­fallen viele För­der­pro­gramme der KfW und vom BAFA:

  • KfW »Energie­effizient Sanieren – Kredit« (151÷152)
  • KfW »Energie­effizient Sanieren – Inves­ti­ti­ons­zu­schuss« (430)
  • KfW »Energie­effizient Bauen – Kredit« (153)
  • KfW »Energie­effizient Bauen und Sanieren – Zuschuss Bau­be­glei­tung« (431)
  • KfW »IKK – Energie­effizient Bauen und Sanieren« (217÷218)
  • KfW »IKU – Energie­effizient Bauen und Sanieren« (220÷219)
  • »KfW-Ener­gie­ef­fi­zi­enz­pro­gramm – Energie­effizient Bauen und Sanieren« (276÷277÷278)
  • BAFA »Markt­an­reiz­pro­gramm (MAP)«
  • BAFA »Anreiz­pro­gramm Ener­gie­effi­zienz (APEE – ohne BZH)«
  • BAFA »För­der­pro­gramm des Bundes für die Hei­zungs­op­ti­mie­rung (HZO)«

Der Wechsel von der her­kömm­li­chen För­de­rung zur BEG beein­flusst nicht das KfW-Pro­gramm 433 »Zuschuss Brenn­stoff­zelle«: Wie zuvor betreut die KfW diese spe­zi­elle För­de­rung, die neben der BEG läuft.

Neue För­der­pro­gramme

  • KfW-Pro­gramm »Wohn­ge­bäude – Zuschuss« (461)
  • KfW-Pro­gramm »Wohn­ge­bäude – Kredit« (261, 262) – ein­schließ­lich der Kredite für Einzelmaßnahmen
  • KfW-Pro­gramm »Nicht­wohn­ge­bäude – Zuschuss« (463)
  • KfW-Pro­gramm »Nicht­wohn­ge­bäude – Kredit« (263) – ein­schließ­lich der Kredite für Einzelmaßnahmen
  • BAFA-Pro­gramm »BEG EM – Zuschuss­va­ri­ante« seit Januar 2021

Details

Aus­blick

Sofort­pro­gramm

Die BEG ist eng mit dem GEG ver­knüpft, das seit November 2020 frühere Bestim­mungen wie die Ener­gie­ein­spar­ver­ord­nung EnEV zusam­men­fasst. Am 23. Juni 2021 beschloss die Bun­des­re­gie­rung ein »Kli­ma­schutz Sofort­pro­gramm«. Durch diesen Finanz­plan würden sich För­der­sätze und Anfor­de­rungen der BEG im Jahr 2022 ändern. Aller­dings weiß niemand, wie die neue Bun­des­re­gie­rung nach der Bun­des­tags­wahl ihre Erwar­tungen und Ziele anpassen wird: Das Sofort­pro­gramm soll zum Bun­des­haus­halt für 2022 gehören, den der Bun­destag erst später ver­ab­schieden wird. In den ver­gan­genen Tagen sind viele Ankün­di­gungen aus den Ent­würfen verschwunden.

Mann dreht an großem Rad eines Ventils
Sym­bol­bild: Bun­des­re­gie­rung dros­selt Sofort­pro­gramm Pixabay

Stan­dards für Effizienzhäuser

Immerhin ist in dieser Absichts­er­klä­rung die Zusage übrig geblieben, die För­der­mittel der BEG um ins­ge­samt 4,5 Mil­li­arden € für 2022 und 2023 auf­zu­sto­cken. Zudem soll das GEG bereits 2022 und nicht erst 2023 aktua­li­siert werden. All­ge­mein heißt es: »Neu­bau­stan­dards werden ange­hoben«. Vorher beschrieb ein ver­trau­li­cher Entwurf kon­krete Maß­nahmen, die in der End­fas­sung nicht mehr auf­tau­chen. So war in dieser frü­heren Version zu lesen: »Der bis­he­rige För­der­stan­dard EH-55 wird ab 2023 zum Neu­bau­stan­dard für alle Gebäude (Äqui­va­lent für Nicht-Wohn­ge­bäude (NWG))«. Ent­wick­lung in den Fol­ge­jahren: »Eine weitere Anhe­bung auf EH-40-Stan­dard wird für 2025 fest­ge­legt«. Der zurück­ge­zo­gene Entwurf erklärte zudem: »Die große kli­ma­po­li­ti­sche Her­aus­for­de­rung im Gebäu­de­sektor liegt in den Bestands­ge­bäuden«. Schluss­fol­ge­rung: »Die För­der­mittel werden ent­spre­chend stärker auf ambi­tio­nier­tere Stan­dards im Bestands­be­reich kon­zen­triert«, ver­kün­dete der Text sei­ner­zeit, »die bis­he­rigen För­der­stan­dards KfW-100 und KfW-85 im Bestand ent­fallen. EE‑, NH-und Plus-Pakete werden gestärkt. Der Förder­satz für Dämm­maß­nahmen wird in der Bun­des­för­de­rung Ener­gie­ef­fi­zi­ente Gebäude (BEG) um 10 Pro­zent­punkte angehoben«.

Ein­schrän­kungen und Erwartungen

Vor­ge­sehen war eine Instal­la­ti­ons­pflicht für Foto­voltaik- oder Solar­thermie-Anlagen »für alle Neu­bauten und bei grö­ßeren Dach­sa­nie­rungen«. Ebenso ist inzwi­schen eine stär­kere För­de­rung von Wär­me­pumpen ent­fallen. Im Sofort­pro­gramm hat eine Aussage über­lebt, die ähnlich in anderen Beschlüssen und Gesetzen zu finden ist: »Aus den För­der­pro­grammen des Bundes werden ab 2023 keine Hei­zungen mehr geför­dert, die aus­schließ­lich mit fos­silen Brenn­stoffen betrieben werden können«. Nun ist unsi­cher, welche Reformen zur ener­ge­ti­schen Opti­mie­rung von Gebäuden tat­säch­lich ins GEG und in die BEG wandern werden. Indes spielen ver­al­tete Stufen für Effi­zi­enz­häuser in der Praxis zur BEG keine Rolle. Damit könnte sich der Trend sta­bi­li­sieren, dass die ener­ge­ti­schen Ansprüche für Neu­bauten und Sanie­rungen wachsen und die zuge­hö­rige För­de­rung steigt.

KfW und BAFA ver­teilen Auf­gaben im Januar 2023

Die BEG star­tete im Januar 2021 mit dem BAFA-Kre­dit­pro­gramm für Ein­zel­maß­nahmen. Im Juli folgen die KfW-För­der­pro­gramme. Doch der Über­gang zur BEG wird erst später abge­schlossen sein: Vor­aus­sicht­lich ab Januar 2023 wird die KfW die Ver­ant­wor­tung für die Kre­dit­pro­gramme tragen. Dann soll alleine das BAFA die Zuschüsse ver­walten. Die KfW und das BAFA werden somit ihre Auf­gaben über­sicht­li­cher auf­teilen. Die För­der­richt­li­nien zur BEG sollen bis 2030 gelten.

Hauptgebäude von KfW und BAFA
Auf­ga­ben­ver­tei­lung zwi­schen KfW und BAFA