Künftig zählen Eigenleistungen bei der Bundesförderung für effiziente Gebäude BEG, denn Materialkosten können angerechnet werden. Außerdem verbessern sich die Konditionen für den Bonus zum sogenannten Worst Performing Building WPB. Bei Wohngebäuden können Bauherren einen Zuschlag für serielles Sanieren erhalten, sofern sie vorgefertigte Bauelemente verwenden. Ansonsten gelten neue Richtlinien für die BEG 2023 ab 1. Januar. Die Reform der Gebäudeförderung geht in die nächste Runde, nachdem die Bundesregierung die BEG im Jahr 2022 mehrmals verändert hat.
FortsetzungBeiträge zum Schlagwort: Effizienzhaus
KfW Förderung für Gebäude sinkt und Zuschuss entfällt
Mit einem Tag Vorwarnzeit hat die KfW Bankengruppe ihr Förderprogramm für Zuschüsse zur Gebäudesanierung eingestellt: Wenn etwa Privatpersonen oder Unternehmen ihren Antrag seit 28. Juli einreichen, können sie ausschließlich Kredite mit Tilgungszuschüssen erhalten. »Die Zuschussförderung wird nur noch für kommunale Antragsteller gewährt«, heißt es in einer verbindlichen »Bekanntmachung«. Gleichzeitig sinken die Fördersätze für Gebäude nicht nur bei Sanierungen zum Effizienzhaus, sondern ebenfalls bei Neubauten und bei Einzelmaßnahmen.
Zudem ändern sich weitere Regeln der Bundesförderung für effiziente Gebäude BEG. So entfällt die bisherige Förderstufe Effizienzhaus 100 (EH 100) oder Effizienzgebäude 100 (EG 100). Das Bundeswirtschaftsministerium hat die BEG zum dritten Mal seit dem Förderstopp vom Januar überarbeitet. Eine Pressemitteilung begründet die neuen Korrekturen: »Wichtig ist dabei, mit den verfügbaren staatlichen Mitteln ein möglichst großes Investitionsvolumen zu hebeln und dafür Sorge zu tragen, dass möglichst viele bei der Sanierungsförderung zum Zuge kommen«.
Förderung bei Sanierungen zum Effizienzhaus
KfW schließt Zuschussportal für Gebäude
Die KfW schließt ihr Zuschussportal. Die Pressemitteilung begründet die Umstellung mit »dem sich verändernden Zinsumfeld«. Aber sowohl Kredite als auch Zuschüsse stehen bereit für kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände sowie rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften.
Bei Nichtwohngebäuden liegt Höchstgrenze förderfähiger Kosten niedriger
Laut »Bekanntmachung« wird »für Nichtwohngebäude die Höchstgrenze förderfähiger Kosten auf maximal zehn Millionen Euro pro Vorhaben festgelegt«. Bislang wurden die förderfähigen Kosten bei 30 Millionen Euro beschnitten.
Fördersätze für Effizienzhaus und Effizienzgebäude fallen
Mit den früheren Konditionen war die Förderung der energetischen Sanierung gegen Ende Februar wieder gestartet. Doch jetzt gelten andere Fördersätze und Förderstufen:
Tilgungszuschuss | Maximale Zinsvergünstigung | Worst Performing Building | Maximaler Fördersatz | |
---|---|---|---|---|
EH 40 oder EG 40 | 20 % | 15 % | 5 % | 40 % |
EH 40 EE oder EG 40 EE oder EG 40 NH | 25 % | 15 % | 5 % | 45 % |
EH 55 oder EG 55 | 15 % | 15 % | 5 % | 35 % |
EH 55 EE oder EG 55 EE oder EG 55 NH | 20 % | 15 % | 5 % | 40 % |
EH 70 oder EG 70 | 10 % | 15 % | 25 % | |
EH 70 EE oder EG 70 EE oder EG 70 NH | 15 % | 15 % | 30 % | |
EH 85 – EG 85 wird nicht gefördert | 5 % | 15 % | 20 % | |
EH 85 EE | 10 % | 15 % | 25 % | |
EH Denkmal oder EG Denkmal | 5 % | 15 % | 20 % | |
EH Denkmal EE oder EG Denkmal EE oder EG Denkmal NH | 10 % | 15 % | 25 % |
Zinsverbilligung gilt als Subvention für Gebäude
»Um möglichst vielen Bürgerinnen und Bürgern angesichts knapper Haushaltsmittel den Zugang zu Förderung zu ermöglichen, sind etwas verringerte Fördersätze notwendig« – so die Pressemitteilung. Zum Beispiel sinkt der Tilgungszuschuss für ein Effizienzhaus 55 von 40 Prozent der Kreditsumme auf 15 Prozent. Andererseits zähle eine mögliche Zinsverbilligung als »Subventionswert«, ist in der Pressemitteilung zu lesen: Die Zinsvergünstigung schwanke mit dem Marktzinsniveau und betrage bis zu 15 Prozent.
Gebäude mit EE-Klasse, NH-Klasse, Baubegleitung und Zertifizierung der Nachhaltigkeit
In der Sanierungsförderung bleiben erhalten:
- Zuschlag von fünf Prozent in der Erneuerbare-Energien-Klasse (EE-Klasse)
- bei Nichtwohngebäuden alternativ Zuschlag von fünf Prozent in der Nachhaltigkeits-Klasse (NH-Klasse)
- zusätzlicher Kreditbetrag und 50 Prozent Tilgungszuschuss für Baubegleitung – mit Höchstgrenzen
- bei Nichtwohngebäuden zusätzlicher Kreditbetrag und 50 Prozent Tilgungszuschuss für Zertifizierung der Nachhaltigkeit – mit Höchstgrenzen
Bei Förderung verschwinden gasbetriebene Anlagen, Effizienzhaus 100 und iSFP-Bonus
Ferner legt die »Bekanntmachung« fest: »Die Förderung von gasbetriebenen Anlagen und den damit einhergehenden Umfeldmaßnahmen wird gestrichen«. Bei Sanierungen verschwinden ebenso »die Förderung des EH/EG 100 inklusive der EE- und NH-Klasse« und der Bonus für einen individuellen Sanierungsfahrplan iSFP.
Bonus für Gebäude als »Worst Performing Building«
Hingegen wird am 22. September ein Bonus von fünf Prozent für ein »Worst Performing Building« (WPB) eingeführt: Ein WPB ist »ein Gebäude, das auf Grund des energetischen Sanierungsstandes seiner Bauteilkomponenten zu den energetisch schlechtesten 25 Prozent des deutschen Gebäudebestandes gehört« – erklärt das »Merkblatt BEG Wohngebäude Kredit«. Dieser Zuschlag entsteht bei einer Sanierung zum Effizienzhaus/Effizienzgebäude 40 oder zum Effizienzhaus/Effizienzgebäude 55.
Förderung bei Neubauten
Wohngebäude mit 120.000 Euro statt 150.000 Euro als Höchstgrenze förderfähiger Kosten
Seit 20. April verlangt die KfW Nachhaltigkeit als Voraussetzung für die Förderung energieeffizienter Neubauten: Seitdem vergibt die Förderbank bei Wohngebäuden ausschließlich Kredite mit Tilgungszuschuss für Effizienzhäuser 40 NH und bei Nichtwohngebäuden vergleichbare Darlehen für Effizienzgebäude 40 NH. Die »Bekanntmachung« drückt die Grenze von 150.000 Euro nach unten: »Beim Neubau von Wohngebäuden wird die Höchstgrenze förderfähiger Kosten auf maximal 120 000 Euro pro Wohneinheit festgelegt«.
Tilgungszuschuss wird auf fünf Prozent gekürzt
Bis zur derzeitigen Reform betrug der Tilgungszuschuss 12,5 Prozent von maximal 150.000 Euro Kreditsumme, also bis zu 18.750 Euro je Wohneinheit. Ab sofort sinkt dieser Anteil der Förderung auf 6.000 Euro, denn der Tilgungszuschuss wird auf fünf Prozent gekürzt – allerdings nicht bei kommunalen Antragstellern. »Mit der Zinsvergünstigung steht aber weiterhin ein attraktives Förderangebot zur Verfügung«, verspricht die Pressemitteilung.
Nichtwohngebäude
Der Tilgungszuschuss wird ebenso bei Nichtwohngebäuden auf fünf Prozent reduziert. Wie bei Sanierungen liegt die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten bei 2.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche – bei maximal 10 Millionen Euro für das jeweilige Vorhaben. Zuvor gehörten maximal 3,75 Millionen Euro Tilgungszuschuss zur Förderung, im Gegensatz zu 500.000 Euro nach den jetzigen Konditionen.
Bundesregierung plant zusätzliche Änderungen für 2023
Wie bei Wohngebäuden erläutert ein Merkblatt den Umbruch und hängt die Richtlinie in der alten Fassung an. Ohnehin erscheinen die angepassten Richtlinien erst im nächsten Jahr, zumal die Bundesregierung eine Novelle der Neubauförderung für 2023 plant. »Bis zur Neukonzipierung der Neubauförderung läuft das Programm EH 40 Nachhaltigkeit bis Jahresende weiter«, sagt die Pressemitteilung: »Jetzt erfolgen mit der BEG-Reform nur notwendige Folgeanpassungen«. Nicht zuletzt soll ein Bonus für serielle Sanierung eingeführt werden.
Übergangsfrist bei Förderung von Einzelmaßnahmen
Die Reform der BEG betrifft auch Einzelmaßnahmen: Einschränkungen und Erweiterungen »erfolgen mit einer Übergangsfrist zum 15. August 2022«, kündigt die Pressemitteilung an – »Anträge auf Einzelsanierung beim BAFA können bis zum 14. August 2022 24:00 Uhr zu den alten Bedingungen gestellt werden«. Lesen Sie einen ergänzenden Artikel, was bei der Förderung der Einzelmaßnahmen geschieht.
Anträge für Neubau: Zuschüsse entfallen, und Förderbeträge sinken
Für wenige Stunden wurden energieeffiziente Neubauten ab 20. April wieder gefördert: Die KfW Bankengruppe akzeptierte Anträge, aber der Etat war am selben Tag verbraucht. Anders als früher können Unternehmen und Privatleute in diesem Förderprogramm keine Zuschüsse erhalten, denn die KfW bewilligt ausschließlich Kredite mit Tilgungszuschüssen. Außerdem sinken die Fördersätze. Weitere Regeln ändern sich. So erfüllen die Förderstufen höhere Ansprüche. Eine Milliarde Euro stand für das reformierte Neubauprogramm bereit. Weil Bauherren diese Haushaltsmittel sofort ausgeschöpft haben, schließt sich eine Neubauförderung mit strengeren Konditionen an.
Für 2023 entwirft das Wirtschaftsministerium ein Förderprogramm »Klimafreundliches Bauen«: Damit soll die Bundesförderung für effiziente Gebäude BEG enden – die BEG wurde erst 2021 schrittweise eingeführt, aber ab 24. Januar 2022 gestoppt. Für energetische Sanierungen setzte die Förderung nach BEG unverändert ab 22. Februar ein. Die plötzliche Unterbrechung im Januar hat Einzelmaßnahmen nicht betroffen. Minister Robert Habeck kündigt an: »Der Neustart der Neubauförderung geht mit einer schrittweisen Neuausrichtung der Neubauförderung einher. Ziel ist, diese Zug um Zug auf immer mehr Nachhaltigkeit und Effizienz auszurichten. Parallel werden wir prioritär die dringend notwendige Sanierung fördern«.
Neubau ab 20. April
Förderstufen und Fördersätze im Neubau
Die Förderung von Neubauten als Effizienzhaus 55 ist schon im Januar erloschen. Es bleibt die Chance, die Planung an ein anderes Effizienzhaus anzupassen und einen neuen Förderantrag nach diesen Bedingungen zu stellen. Ab 20. April gelten im Neubau drei Förderstufen. Das bisherige Effizienzhaus 40 ohne Zusätze entfällt.
Für eine Förderung ist mindestens ein Effizienzhaus 40 mit erneuerbaren Energien vorgeschrieben, solange der Etat ausreicht. Neben dieser EE-Klasse existieren die NH-Klasse und ausschließlich für Wohngebäude die Plus-Klasse. Für die EE-Klasse müssen mindestens 55 Prozent der Wärme- und Kälteversorgung des Gebäudes aus erneuerbaren Energien stammen. Ein Effizienzgebäude erreicht die NH-Klasse, wenn es das »Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude QNG« von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle erhält. In der Plus-Klasse werden gebäudenahe Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien installiert, und zusätzliche Kriterien für ein Effizienzhaus 40 Plus sind zu erfüllen.
Gegenüber den alten Bedingungen sinken vergleichbare Fördersätze auf die Hälfte. Bei Neubauten hat der Gesetzgeber lediglich zwei Fördersätze für die drei Förderstufen festgelegt:
Im Neubau zahlt KfW keinen Zuschuss
2021 waren die Zuschüsse im Neubau besonders beliebt. Ohnehin wählen Bauherren diese Art der Förderung gerne bei Sanierungen. Bei Neubauten entfällt jetzt die Alternative zum Darlehen. Zumindest gewerbliche und private Interessenten an einer Förderung erhalten keinen Zuschuss. Ihnen bleiben die Kredite mit Tilgungszuschuss. Die Einschränkungen betreffen nicht die Sanierungen: Nach wie vor können diese Antragsteller zwischen Zuschuss und Kredit mit Tilgungszuschuss auswählen. Ebenso können Kommunen im Neubau weiterhin zwischen Kredit- und Zuschussvariante entscheiden.
Details im Neubau
Bei Neubauten liegen also die Tilgungszuschüsse niedriger als bisher. Inzwischen nennt die KfW weitere Details für die Fördersummen:
BEG bis Jahresende
Im Neubau hat die Bundesregierung den Etat auf eine Millarde Euro gedeckelt: Das Förderprogramm ist beim Neustart am 20. April sofort ausgelaufen, denn dieses Geld ist verbraucht worden. »In einem zweiten Schritt wird […] die Neubauförderung im Programm EH40-Nachhaltigkeit (EH40-NH) nahtlos mit anspruchsvolleren Konditionen fortgeführt«, heißt es in einer Pressemitteilung. Nachhaltigkeit zählt jetzt als Voraussetzung für die Förderung energieeffizienter Neubauten. Der Übergang wertet das erforderliche »Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude QNG« auf. »Somit werden die Effizienzhaus-/Effizienzgebäude-Stufe 40 und EH/EG 40 Erneuerbare Energien (EE) nicht mehr angeboten«, ist online bei der Initiative »Deutschland macht’s effizient« zu lesen: »Gefördert werden nur noch die Effizienzhaus-/Effizienzgebäude-Stufen 40 Nachhaltigkeit (NH)«. Ferner läuft diese Neubauförderung spätestens zum Jahresende aus.
Wirtschaftsministerium und KfW entwickeln »Klimafreundliches Bauen«
»Ab Anfang Januar 2023 soll schließlich das Förderprogramm ›Klimafreundliches Bauen‹ starten«, erklärt »Deutschland macht’s effizient« in den »Antworten auf häufig gestellte Fragen zur BEG«. Diese sogenannten FAQ erläutern, dass die Bundesregierung das QNG weiter entwickeln wolle. Konsequenz für »Klimafreundliches Bauen«: »Dieses Programm wird insbesondere die Treibhausgas-Emissionen im Lebenszyklus der Gebäude stärker in den Fokus stellen und so ein Signal für die Neuausrichtung auf nachhaltiges Bauen setzen«. Die Pressemitteilung zur BEG für Neubauten enthält keine Einzelheiten zur umfassenden Reform, denn »die genaue Justierung des Programmes wird noch erarbeitet«.
BEG Förderanträge für Sanierung ab 22. Februar
Mit unveränderten Konditionen setzt die Förderung der energetischen Sanierung wieder ein: Die KfW Bankenkruppe nimmt die Anträge ab 22. Februar entgegen. Das Anschlussprogramm für Neubauten wird erst später starten. Seit einigen Tagen stehen die Haushaltsmittel zur Bundesförderung für effiziente Gebäude BEG bereit. Nach wie vor ist unklar, in welcher Zeit die Förderanträge bearbeitet werden, die der KfW spätestens am 23. Januar vollständig vorlagen. ENTECH informiert über die Entwicklung in der Gebäudeförderung.
Sanierung ab 22. Februar
Bei Sanierungen existieren sämtliche Förderstufen weiter. Gegenüber den früheren Regeln verändert sich die Förderung nicht. Die Förderung von Neubauten wird erst mit Verzögerung anlaufen. Für Sanierungen laufen demnach die bekannten Förderprogramme »Wohngebäude – Kredit« und »Wohngebäude – Zuschuss«. Unternehmen nutzen bei Sanierungen wie zuvor die KfW-Förderprogramme »Nichtwohngebäude – Kredit« und »Nichtwohngebäude – Zuschuss«.
Anträge bis 23. Januar
Seit 24. Januar floss keine Bundesförderung für effiziente Gebäude BEG: Das Bundeswirtschaftsministerium und die KfW unterbrachen das Förderprogramm. In einer Pressemitteilung des Wirtschaftsministeriums heißt es: »Die KfW hatte in einem ersten Schritt bereits begonnen, alle förderfähigen Altanträge zu bearbeiten«. Dabei geht es um noch nicht bewilligte Anträge, die vor dem Stichtag 24. Januar eingereicht worden sind. Laut der Pressemitteilung werden »diese Anträge […] bei Förderfähigkeit genehmigt«. Die KfW sagt allerdings nicht, wann sie die einzelnen Zusagen verschicken wird – 24.000 Vorgänge nach den alten Regeln sollen sich aufgestaut haben.
Fortsetzung der Bundesförderung für effiziente Gebäude BEG
Bald bearbeitet die KfW Bankengruppe wieder Anträge und zahlt Fördergeld: Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck hat auf einer Pressekonferenz am 1. Februar mitgeteilt, dass die Bundesförderung für effiziente Gebäude BEG erneut anlaufe. Zuvor hat die KfW das Förderprogramm am 24. Januar unterbrochen. In einer gemeinsamen Pressemitteilung von KfW und Ministerium heißt es jetzt über die Altfälle: »Demnach sollen alle förderfähigen Altanträge, die bis zum Antragsstopp 24.01.2022 eingegangen sind, genehmigt werden«. Ansonsten ist zu lesen: »Diese eingegangenen Anträge werden nun von der KfW nach den bisherigen Programmkriterien geprüft; die förderfähigen werden genehmigt«.
Bislang existiert keine Zusammenfassung, was weiter in den nächsten Tagen oder Wochen geschehen soll. Robert Habeck nennt einige Details. Medien veröffentlichen Hintergrundinformationen und Spekulationen. Einrichtungen wie das Deutsche Energieberater-Netzwerk DEN pflegen die Kontakte mit der KfW und dem Ministerium. Bei all diesen Aktivitäten werden Umrisse sichtbar, was bei der Bundesförderung für effiziente Gebäude zu erwarten ist. Ohne eine Garantie zeigen wir, was auf Sie zukommt.
Ankündigungen vom Wirtschaftsminister
- »Diejenigen, die einen Antrag [vor dem Förderstopp] eingereicht haben, können damit rechnen, dass sie gefördert werden, sofern der Antrag förderfähig ist«.
- »Dann endet das Programm […], und wir werden eine neue Förderkulisse aufsetzen […]. dass wir für die Sanierung der Gebäude weiter bei der KfW-55-Förderung bleiben werden«
- »dass wir [im Neubau] den Standard EH 40 fortsetzen werden, allerdings mit einer reduzierten Fördersumme und nur bis Ende dieses Jahres – und wir werden einen Deckel von einer Milliarde einziehen«.
- »Wir werden weiter dann im Anschluss ein neues Programm ›Klimafreundliches Bauen‹ aufsetzen […]. Das wird dann weiter und umfassender gefasst werden, wird allerdings erst jetzt erarbeitet«.
- »Es bedeutet für diejenigen, die nicht zum 24.01. beantragt haben, dass sie einen neuen Antrag stellen können, dann entlang der Kriterien […] EH 40. Sie müssten also umgeschrieben werden an der Stelle«.
- »Es war immer klar, dass wir Härtefallregelungen finden würden, dass wir […] die Förderung von Ein- und Zweifamilienhäusern […] fortsetzen würden […]«.
- »Die KfW-Förderung 55 für Sanierung wird etwas anders aufgesetzt, aber in der Logik die gleiche sein wie bisher«.
- »Die Förderung für den Standard EH 40 [im Neubau] wird in den Kriterien ebenfalls dem entsprechen, was man kennt, aber in einem abgesenkten Satz und eben gedeckelt auf eine Milliarde Euro beziehungsweise terminiert bis Ende des Jahres«.
- »Das geht jetzt wieder weiter, und die Gelder werden jetzt nachgestellt. Damit kann die KfW weiter arbeiten«.
- »Die Programme, die jetzt leicht modifiziert fortgesetzt werden, also für Sanierung KfW 55 und für Neubau EH 40, wird die KfW Bank aufstellen […]. Das wird nicht sehr lange dauern […]. Wir reden über Tage und Wochen und nicht über Monate an der Stelle«.
Erwartungen von Medien und Einrichtungen
- Nach wie vor liegen viele Förderanträge bei der KfW, die vor dem Stichtag 24. Januar vollständig eingereicht worden sind: Sie werden nach den bisherigen Kriterien bearbeitet. Sofern die Bauherren sämtliche Vorschriften erfüllen, werden die Anträge bewilligt.
- Ab 24. Januar werden die Zuschüsse oder Tilgungszuschüsse für Sanierungen wahrscheinlich leicht sinken. Ferner bleiben die gewohnten Konditionen erhalten.
- Spätestens zum Monatsende könnte das Förderprogramm wieder starten.
- Niemand hat die Förderung für Sanierungen etwa als Effizienzhaus Denkmal oder Effizienzhaus 70 erwähnt. Für Sanierungen ist Effizienzhaus 55 und für Neubauten Effizienzhaus 40 hervorgehoben worden. Doch nirgendwo ist die Rede davon, dass nun die Stufen für Sanierungen abgeschafft werden könnten. Sämtliche Experten gehen davon aus, dass die Förderung von Sanierungen in sämtlichen Klassen wieder anläuft.
- Im geförderten Neubau verschwindet das Effizienzhaus 55. Dieser Umbruch war für Ende Januar geplant. Die Deadline ist auf 24. Januar vorgezogen worden. Trotzdem sollen Härtefälle vermieden werden. Die Grenze ist klar, aber das Datum lässt sich eventuell interpretieren. Zum Beispiel Bauherren neuer Einfamilienhäuser oder Opfer der Flutkatastrophe könnten ihre Anträge modifizieren, sodass der sogenannte »Vorhabensbeginn« anders als bisher gedeutet wird. Einige Gruppen können also hoffen, dass die KfW ihre Anträge für einen Neubau nach EH 55 wider Erwarten ab 24. Januar akzeptiert. Grundsätzlich zieht die KfW jedoch einen harten Schnitt zum 24. Januar.
Weitere Hinweise liegen uns nicht vor. Wir beobachten die Entwicklung und informieren Sie laufend. Bitte folgen Sie uns auf Twitter unter @EffizienzEntech, oder besuchen Sie unsere anderen Auftritte in Social Media.
KfW stoppt Förderung BEG – Auszüge Mitteilung Ministerium
Das Bundeswirtschaftsministerium informiert, dass kein Geld mehr für die Sanierung oder den Neubau energieeffizienter Gebäude fließe – weder als Zuschuss noch als Kredit: »Die Bewilligung von Anträgen nach der Bundesförderung für effiziente Gebäude BEG der KfW wird mit sofortiger Wirkung mit einem vorläufigen Programmstopp belegt«, heißt es in einer Mitteilung des Ministeriums. Wir dokumentieren Auszüge aus dieser Ankündigung. Trotz der plötzlichen Unterbrechung vom Förderprogramm empfehlen wir, weiter auf eine Förderung für Wohngebäude und Nichtwohngebäude zu setzen.
Empfehlungen von ENTECH
Bitte halten Sie an der Energieberatung fest, denn die Bundesregierung will die Förderung für energieeffiziente Gebäude und Einzelmaßnahmen fortführen. Mit unserer Unterstützung bereiten Sie sich auf die künftige Verteilung der Fördermittel vor. Verfolgen Sie die Entwicklung über unseren Twitter-Account @EffizienzEntech. Oder besuchen Sie unsere anderen Auftritte in Social Media (siehe unten).
ENTECH bittet die Kunden, einen kühlen Kopf zu bewahren: Die Förderung für energieeffiziente Gebäude und Einzelmaßnahmen ist keineswegs gestorben. Sie wird demnächst in veränderter Form zurückkehren. Schon aus diesem Grund wäre es falsch, jetzt auf eine energieeffiziente Bauweise zu verzichten. Nach wie vor hilft eine dauerhafte Energieplanung
- weniger Energie als je zuvor zu verbrauchen
- über längere Zeit die Gesamtkosten des Gebäudes zu senken
- die Belastung mit Treibhausgasen zu verringern
- und mehr Komfort im Gebäude zu bieten
Wünschen Sie einen Neubau als Effizienzhaus 55, und haben Sie die Förderung bei Ihrer Kalkulation berücksichtigt? In diesem Fall überlegen wir gemeinsam, ob Sie auf ein Effizienzhaus 40 wechseln sollten. Für Sanierungen solle die Förderung für energieeffiziente Gebäude und Einzelmaßnahmen ohnehin bald wieder starten, verspricht das Ministerium. Die Strategie in Politik und Verwaltung mit Vorrang für energieeffiziente Sanierungen bleibt erhalten. Für Einzelmaßnahmen zahlt das BAFA die gewohnten Zuschüsse: Die Unterbrechung der BEG betrifft nicht dieses Segment der Förderung.
Wir bitten darum, nicht nach Details zu fragen. In diesem Artikel und in den sozialen Medien liefern wir Ihnen bereits sämtliche Informationen, die wir zu diesem Thema erfahren haben. Leider überrennen uns der Förderstopp und all die berechtigten Nachfragen der Kunden. Wir wollen die Probleme gemeinsam in den Beratungsgesprächen lösen. Folgen Sie also weiter Ihren Absichten, sich beraten zu lassen. Verzichten Sie nicht auf die Beratung, die Sie bereits mit uns vereinbart haben. Bitte denken Sie daran, dass viele Bauherren bei einer Neuauflage der KfW-Fördermittel sofort durchstarten wollen. Dann können wir unmöglich sämtliche Kunden gleichzeitig beraten: Sie wollen bestimmt nicht unten auf einer Warteliste landen! Ferner kennen wir nicht den Status Ihrer bereits bewilligten Anträge – bei unseren Kontakten mit der KfW hat die Förderbank solche Zuschüsse und Kredite nicht abgesagt.
Entscheidungen zur Gebäudeförderung gelten sofort
Zitierte Erklärungen für die Einschnitte
Keine Förderung für Effizienzhaus 55
Endgültig eingestellt wird die Neubauförderung des Effizienzhauses/Effizienzgebäudes 55 (EH55), die ohnehin zum Monatsende ausgelaufen wäre. Die enorme Antragsflut im Monat Januar insbesondere für Anträge für die EH55 Neubauförderung hat die bereit gestellten Mittel deutlich überstiegen. Angesichts der vorläufigen Haushaltsführung musste die KfW das Programm daher heute mit sofortiger Wirkung stoppen. […]
Förderung für Neubau vom Effizienzhaus 40 wird umgestaltet
Die Förderung für Sanierungen wird vorläufig gestoppt und wieder aufgenommen, sobald entsprechende Haushaltsmittel bereitgestellt sind. Über die Zukunft der Neubauförderung für EH40-Neubauten wird vor dem Hintergrund der zur Verfügung stehenden Mittel im Energie- und Klimafonds und der Mittelbedarfe anderer Programme in der Bundesregierung zügig entschieden. Ebenso wird zügig über den Umgang mit den bereits eingegangenen, aber noch nicht beschiedenen EH55- und EH40-Anträgen entschieden. Auch für diese Anträge reichen derzeit die bereitgestellten Haushaltsmittel nicht aus. Um keine Liquiditätslücken für baureife Projekte auf Seiten der Antragsteller entstehen zu lassen, prüfen Bundesregierung und KfW ein Darlehensprogramm, das Kredite für alle Antragsteller anbietet, deren Anträge nicht bewilligt wurden. Nicht betroffen vom Programmstopp ist die vom BAFA umgesetzte BEG-Förderung von Einzelmaßnahmen in der Sanierung (u.a. Heizungstausch etc.). […]
Förderung für Sanierungen soll später wieder starten
Die KfW-Förderung für energetische Sanierungen wird wieder aufgenommen, sobald entsprechende Haushaltsmittel bereitgestellt sind. Die Förderung für Effizienzhaus/Effizienzgebäude 55 im Neubau (EH/EG55) wird endgültig eingestellt, d.h. das bisher für den 31.1.2022 vorgesehene Auslaufen des Programms wird auf den 24.1.2022 vorgezogen. Es werden keine neuen Anträge mehr angenommen. […] Ebenso wird zügig über den Umgang mit den bereits eingegangenen, aber noch nicht beschiedenen EH55- und EH40-Anträgen entschieden. Auch für diese Anträge reichen derzeit die bereitgestellten KfW-Mittel nicht aus. Gegebenenfalls kann für diese eingegangenen Anträge ein Angebot zinsverbilligter Kredite der KfW zur Verfügung gestellt werden, das wird jetzt geprüft. […]
Die vollständige Mitteilung ist auf der Website des Wirtschaftsministeriums zu finden.
Neubau Effizienzhaus 55 ab Februar 2022 ohne BEG Förderung
Für den Neubau von einem
- Effizienzhaus 55 (Wohngebäude)
- oder Effizienzgebäude 55 (Nichtwohngebäude)
fließt ab 1. Februar 2022 keine Bundesförderung für effiziente Gebäude BEG: An diesem Stichtag wird diese Förderstufe abgeschafft. Die Förderungen für Effizienzhaus 40 und Effizienzhaus 40 Plus sowie für Effizienzgebäude 40 bleiben erhalten. Ohnehin ändert sich nichts bei Sanierungen.
Künftige BEG Konditionen für Neubauten
Wohngebäude
Nichtwohngebäude
Empfehlungen
Bitte halten Sie bei der BEG die Frist bis 31. Januar 2022 ein, wenn Sie noch Fördergelder für einen Neubau von einem Effizienzhaus 55 oder Effizienzgebäude 55 erhalten wollen. Oder wir beraten Sie über die Chance, dass die KfW mehr Geld zahlt – sofern Sie strengere Ansprüche zum Energieeinsatz erfüllen. Das Bundeswirtschaftsministerium empfiehlt in den FAQ seiner Aktion »Deutschland macht’s effizient«: »Die Planungen werden vor Antragstellung auf ein höheres Effizienzhaus-/Effizienzgebäudeniveau (EH bzw. EG 40) umgeplant. Bei einem ambitionierteren Effizienzhaus-/Effizienzgebäude-Niveau ist derzeit eine um mindestens 5 Prozentpunkte höhere Förderung möglich«.
Gebäudeenergiegesetz GEG und KfW Förderung
Das Energieeinspargesetz EnEG, die Energieeinsparverordnung EnEV und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmeG fließen am 1. November 2020 in einem neuen Gesetz zusammen: An diesem Stichtag löst das Gebäudeenergiegesetz GEG die bisherigen drei Bestimmungen ab. Die KfW hat allerdings angekündigt, die Förderung im Segment »Energieeffizient Bauen und Sanieren« erst in den nächsten Monaten anzupassen.
Übergangszeit
In der Übergangszeit ab November können Antragsteller wählen, ob sie ihre Nachweise für Effizienzgebäude lieber nach den bisherigen Vorschriften der EnEV oder nach den künftigen Regeln vom GEG vorlegen. Allerdings müssen sie bei ihren Bauanträgen ausschließlich das GEG befolgen, denn die EnEV erlischt mit Ablauf des Monats Oktober und betrifft nur noch Altfälle. Die KfW wendet nach wie vor die EnEV an, sofern der Bauherr nicht das GEG bevorzugt. Bis 31. Oktober gilt ausschließlich die EnEV beim Online-Antrag (OA) oder bei der Bestätigung zum Antrag (BzA). Die KfW überarbeitet ihre Merkblätter, technischen Mindestanforderungen und weitere Dokumente bis voraussichtlich Mitte 2021. Ohnehin plant die Bundesregierung, die Förderprogramme zur energetischen Gebäudesanierung demnächst zu reformieren.
Video erklärt GEG
Geltung
Das GEG gilt für die meisten beheizten oder klimatisierten Gebäude. Wie die EnEV legt das GEG die Grenzwerte für die Gebäudehülle fest. Das Gesetz betrifft auch die technischen Einrichtungen für Beleuchtung, Heizung, Kühlung, Lüftung und Warmwasserbereitung. Diese Anlagen beeinflussen wiederum den Energiehaushalt des Gebäudes. So geht etwa der Stromverbrauch dieser Geräte in die Berechnung ein – zum Beispiel bei Heizkesseln, Heizungspumpen und Reglern. Ebenso muss das betroffene Gebäude die Vorgaben zum Luftaustausch und zur Vermeidung von Wärmebrücken erfüllen.
Kontinuität und Änderungen
Was bleibt von der bisherigen Rechtslage? Und was ändert sich?
- Einheitliche Regeln
Nach Ansicht der Bundesarchitektenkammer vereinfacht das GEG nicht die Vorschriften. Das Bundesinnenministerium nennt hingegen das GEG ein »modernes Gesetz« und meint: »Es wird ein einheitliches, aufeinander abgestimmtes Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Neubauten, an Bestandsgebäude und an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden geschaffen«. - Niedrigstenergiegebäude
Deutsches Recht übernimmt jetzt eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates aus dem Jahr 2010. Danach müssen alle neuen Gebäude als sogenannte Niedrigstenergiegebäude entstehen. Dieser Standard wirkt sich in der Praxis nicht aus. Die Bundesregierung verzichtet auf weitere Anpassungen: Die bisherigen Anforderungen an das KfW-Effizienzhaus 55, 40 oder 40Plus liegen bereits höher als die Ansprüche an ein Niedrigstenergiegebäude, erläutert die Verbraucherzentrale: »Dabei hat ein KfW-Effizienzhaus 55 einen um 45 Prozent geringeren Bedarf an Primärenergie als ein Referenzgebäude nach dem Gebäudeenergiegesetz. Das KfW-Effizienzhaus 40 verbraucht noch weniger Energie«. - Entwicklung der Vorschriften
Die Vorschriften werden derzeit nicht verschärft. Aber §9 GEG kündigt eine Überprüfung für das Jahr 2023 an. Für 2024 ist mit einem Gesetzesvorschlag »unter Wahrung des Grundsatzes der Technologieoffenheit« und »Bezahlbarkeit des Bauens und Wohnens« zu rechnen. - KfW Förderung entfällt bei Mindeststandards
Die KfW fördert keinen Neubau, der lediglich die Mindeststandards nach GEG erfüllt. - Modellgebäudeverfahren
Das Modellgebäudeverfahren erleichtert die Planung neuer Wohngebäude. Mitunter aufwändige und teure Extraberechnungen entfallen. Dazu legt das GEG die Anforderungen an den Wärmeschutz und zehn unterschiedliche Heizungsanlagen fest – solche Werte hat die EnEV nicht aufgeführt. Abhängig von den Varianten sind die verlangten Standards für Dämmung zu erkennen. - Erneuerbare Energien
Bei Gebäuden der Öffentlichen Hand mit energetischem Renovierungsbedarf und generell bei Neubauten existiert schon die Pflicht, erneuerbare Energien zu nutzen oder Ersatzmaßnahmen zu realisieren. Künftig stehen weitere Alternativen etwa zur Solarthermie oder zu Wärmepumpen bereit: Biogas, Biomethan oder biogenes Flüssiggas in einem Brennwertkessel bei einem Deckungsanteil von mindestens 50 Prozent bieten die Chance, dieser Bestimmung zu folgen. Die Vorgaben lassen sich ebenso durch Nutzung von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien einhalten. - Primärenergiefaktoren
Nach wie vor entscheidet der Jahresbedarf an Primärenergie, wie energieeffizient ein Gebäude ist. Dabei enthält die Primärenergie sämtliche Anteile für die Bereitstellung von Energie – vom Abbau der notwendigen Rohstoffe über den Transport bis zum Einsatz am Schluss. Nun regelt das GEG die Primärenergiefaktoren, die nahezu vollständig aus der Tabelle der DIN V 18599–1 stammen. Bauherren und Eigentümer verstehen leichter als früher die Berechnung des Primärenergiebedarfs. - Innovationsklausel
§103 GEG enthält vorübergehende Ausnahmeregeln. Dieser Paragraf erlaubt häufig, die energetischen Anforderungen nicht durch den Nachweis zur Primärenergie zu erfüllen: Sowohl bei Neubauten als auch bei Sanierungen können die Emissionen an Treibhausgasen und der zulässige Jahresbedarf an Endenergie als entscheidende Größen angesetzt werden. Die Innovationsklausel in diesem Abschnitt vom GEG unterstützt außerdem den Zusammenschluss von Bauherren und Eigentümern: Bei bestehenden Gebäuden können sie gemeinsam die Anforderungen innerhalb ihres Quartiers erfüllen. Bei Sanierungen bis Ende 2025 reicht es, dass die Mehrheit der Gebäude im Quartier insgesamt die Bedingungen einhält – sofern die beteiligten Bauherren und Eigentümer geschlossen die Maßnahmen vereinbart haben. Zusätzlich ermöglicht §107 GEG eine gemeinsame Wärmeversorgung im Quartier. - Öl- und Kohleheizungen
Das GEG erschwert den Einbau von Öl- und Kohleheizungen ab 2026. Ohnehin ist spätestens nach 30 Jahren der Betrieb nicht mehr zulässig – abgesehen von Ausnahmen wie Niedertemperatur-Heizkesseln oder Brennwertkesseln. - Energieausweis
Energieausweise für Gebäude müssen demnächst Angaben über die Emissionen von Kohlendioxid enthalten: Diese Zahlen resultieren aus dem Primärenergiebedarf oder Primärenergieverbrauch. Neue Mieter oder Käufer einer Immobilie erhalten demnach zusätzliche Informationen über die Klimawirkung.
KfW Förderprogramme
Obwohl die KfW ihre Förderprogramme verzögert an das GEG angleicht, entsteht keine Förderlücke. Bauherren und Eigentümer genießen sogar Wahlfreiheit bei der Bilanzierung und den Nachweisen für Effizienzgebäude. Allerdings beurteilt das Online-Tool für die BzA manchmal die Daten nach GEG als unplausibel. Diese seltenen Fälle erzwingen eine Berechnung nach EnEV. Spätestens mit der Überarbeitung der Förderunterlagen verschwinden diese zeitweiligen Probleme. Die Umstellung betrifft die Programme:
- 153 (Kredit) »Energieeffizient Bauen«
- 431 (Zuschuss) »Energieeffizient Bauen und Sanieren – Zuschuss Baubegleitung«
- 433 (Zuschuss) »Energieeffizient Bauen und Sanieren – Zuschuss Brennstoffzelle«
- 151, 152 (Kredit) »Energieeffizient Sanieren – Kredit«
- 430 (Zuschuss) »Energieeffizient Sanieren – Investitionszuschuss«
- 167 (Kredit) »Energieeffizient Sanieren – Ergänzungskredit«